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24_2003 AT

24. Kundmachung: Aufhebung des § 2a Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG) durch den Verfassungsgerichtshof

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 24. Kundmachung: Aufhebung des § 2a Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG) durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 und § 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 13. März 2003, G 368-371/02, V 81-84/

02-10, dem Bundeskanzler zugestellt am 11. April 2003, die Bestimmung des § 2a Abs. 2 des

Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG), BGBl. Nr. 660/1996, in der Fassung des

Art. 1 Z 4 des Budgetbegleitgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 47/2001, als verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

BGBlPdf 24. Verordnung: Änderung der Verordnung mit der die Vergütungen gemäß § 61b Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 festgesetzt werden

Auf Grund des § 61b Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2002, wird verordnet

Die Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, mit der Vergütungen

gemäß § 61b Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 festgesetzt werden, BGBl. II Nr. 324/2001, wird wie folgt

geändert

1. Die Promulgationsklausel lautet

„Auf Grund des § 61b Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2001, wird verordnet:“

2. § 5 Z 1 lautet

„1. Für die Tätigkeit als Studienberater an Pädagogischen Akademien und Berufspädagogischen

Akademien

a) bei einer Studierendenzahl von 50 bis einschließlich 400 ..................................... 150 vH,

b) bei einer Studierendenzahl von 401 bis einschließlich 750 ................................... 300 vH,

c) bei einer Studierendenzahl von 751 bis einschließlich 1100 ................................ 400 vH,

d) bei einer Studierendenzahl von mehr als 1100 ..................................................... 500 vH,

wobei ausschließlich Studierende der Erstausbildungen und der Aufbaustudien zu zählen sind.“

3. Im § 6 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Abs. 2 angefügt

„(2) Die Promulgationsklausel sowie § 5 Z 1 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung

BGBl. II Nr. 24/2002 treten mit 1. Februar 2003 in Kraft.“

BGBlPdf 24. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Zusammenarbeit zum Schutz und zur verträglichen Nutzung der Donau (Donauschutzübereinkommen)

Nach Mitteilung der Regierung von Rumänien hat die Ukraine am 13. Dezember 2002 ihre Ratifikationsurkunde

zum Übereinkommen über die Zusammenarbeit zum Schutz und zur verträglichen Nutzung

der Donau (Donauschutzübereinkommen) (BGBl. III Nr. 139/1998, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs

BGBl. III Nr. 223/1999) hinterlegt.

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