24. Bundesgesetz: Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Versicherungsaufsichtsgesetz 1978, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 11/2002, wird wie folgt geändert
1. § 18 Abs. 4 lautet
„(4) Bei Versicherungsverträgen mit Gewinnbeteiligung muss den Versicherten ein angemessener
Teil des Überschusses zugute kommen. Die FMA kann, soweit dies zur Wahrung der Interessen der
Versicherten erforderlich ist, unter Berücksichtigung der Marktverhältnisse mit Verordnung näher regeln,
wie die Höhe der Gewinnbeteiligung unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Bemessungsgrundlagen
anzusetzen ist. Insbesondere kann die FMA einen Nachweis über die Finanzierbarkeit der Gewinnbeteiligung
verlangen und nähere Bestimmungen für diesen Nachweis festlegen.“
2. An § 73b Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt
„(6) Unbeschadet des Abs. 5 ist eine Hinzurechnung stiller Reserven zu den Eigenmitteln jedenfalls
insoweit ausgeschlossen als diese den Betrag der gemäß § 81h Abs. 2 letzter Satz unterbliebenen
Abschreibungen nicht übersteigen.“
3. In § 77 wird folgender Abs. 5a eingefügt
„(5a) Bei Anwendung des in § 81h Abs. 2 letzter Satz vorgesehenen Bewertungswahlrechts ist die
dort genannte Voraussetzung für jede Abteilung des Deckungsstocks gemäß § 20 Abs. 2 bzw. die Summe
der versicherungstechnischen Rückstellungen, für die kein Deckungsstock zu bilden ist, gesondert zu
erfüllen.“
4. An § 81h Abs. 2 wird folgender Satz angefügt
„Die genannten Kapitalanlagen können abweichend davon nach den Bestimmungen des HGB bewertet
werden; Abschreibungen auf den niedrigeren Wert im Falle einer voraussichtlich nicht dauernden Wertminderung
können jedoch nur insoweit unterbleiben, als der Gesamtbetrag dieser nicht vorgenommenen
Abschreibungen 50 vH der gesamten, sonst vorhandenen stillen Nettoreserven des Unternehmens in der
betreffenden Bilanzabteilung nicht übersteigt.“
5. In § 81h Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt
„(5a) Die FMA kann zur Sicherung der Liquidität des Versicherungsunternehmens und zur Wahrung
der Belange der Versicherten durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Bewertung von Kapitalanlagen
gemäß § 81h treffen und insbesondere nähere Kriterien für die Zuordnung zum Anlage- und
Umlaufvermögen sowie für die Beurteilung der Dauerhaftigkeit von Wertminderungen festsetzen.“
6. Im § 82 wird folgender Abs. 6a eingefügt
„(6a) Der Abschlussprüfer hat im Falle der Anwendung des § 81h Abs. 2 letzter Satz das Vorliegen
der gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewertung und insbesondere die Höhe der im Unterehmen
vorhandenen stillen Nettoreserven zu bestätigen.“
7. Nach § 129g wird folgender § 129h angefügt
„§ 129h. (1) § 18 Abs. 4, § 73b Abs. 6, § 77 Abs. 5a, § 81h Abs. 2 letzter Satz und Abs. 5a sowie
§ 82 Abs. 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2002 sind erstmals auf Geschäftsjahre
anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2001 enden.
(2) Verordnungen auf Grund der in den §§ 18 Abs. 4 und 81h Abs. 5a angeführten Bestimmungen
dürfen bereits von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2002 folgenden Tag an
erlassen werden. Sie dürfen frühestens auf Geschäftsjahre, die nach dem 30. Dezember 2001 enden,
anzuwenden sein. Vor dem 1. April 2002 steht dieses Recht der Versicherungsaufsichtsbehörde zu.“
Auf Grund der §§ 16 bis 22 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, wird
verordnet
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Einrichtung und Inhalt des Registers
§ 4 Anlass und Zeitpunkt der Meldung
§ 5 Form und Inhalt der Meldung
§ 6 Unterlagen zur Meldung
§ 7 Verfahrensvorschriften
§ 8 Registrierung
§ 9 Registernummer
§ 10 Registrierungsnachweis (Registerauszug)
§ 11 Verzeichnis der Informationsverbundsysteme
§ 12 Richtigstellung des Registers
§ 13 Übernahme der Registernummer in Rechtsnachfolge
§ 14 Einsicht in das Register
§ 15 Aufbewahrung von Registerinhalten und Registrierungsakten
§ 16 In-Kraft-Treten
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung regelt das Verfahren zur Registrierung von Datenanwendungen im
Datenverarbeitungsregister (§ 16 DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999), die Einrichtung und Führung des
Registers sowie die Einsichtnahme in das Register.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Das Datenverarbeitungsregister wird im Folgenden als „Register“, die Meldungen über
Auftraggeber und deren Datenanwendungen gemäß §§ 17 und 19 DSG 2000 als „Meldungen“ und die in
das Register aufgenommenen Meldungen als „registrierte Meldungen“ bezeichnet.
Einrichtung und Inhalt des Registers
§ 3. (1) Das Register ist bei der Datenschutzkommission eingerichtet.
(2) Das Register besteht aus
1. den registrierten Meldungen über Auftraggeber und Datenanwendungen,
2. einem gesonderten Verzeichnis der Informationsverbundsysteme (§ 11) sowie
3. den Registrierungsakten.
(3) Der Registerinhalt gemäß Abs. 2 Z 1 besteht aus den in das Register aufgenommenen
Formblättern nach Anlage 1 bis 3, die vom Auftraggeber ausgefüllt und allenfalls im Registrierungsverfahren
verbessert oder auf Grund einer nach der Registrierung ergangenen Entscheidung der
Datenschutzkommission geändert wurden. Registrierte Meldungen, die gestrichene oder nicht mehr
meldepflichtige Datenanwendungen und ihre Auftraggeber betreffen, sind nicht Registerinhalt.
(4) In den Registrierungsakt (Abs. 2 Z 3) sind insbesondere aufzunehmen
1. die der Meldung beigeschlossenen Unterlagen,
2. die unter Verwendung des Formblattes nach Anlage 4 gemachten allgemeinen Angaben über
getroffene Datensicherheitsmaßnahmen,
3. Genehmigungsbescheide gemäß § 13 DSG 2000,
4. Bescheide der Datenschutzkommission über Auflagen, die gemäß § 21 Abs. 2 DSG 2000
anlässlich des Prüfungsverfahrens erteilt wurden, sowie
5. Bescheide der Datenschutzkommission über Änderungen des Registerinhalts gemäß Abs. 2 Z 1.
Anlass und Zeitpunkt der Meldung
§ 4. Zum Zweck der Registrierung hat der Auftraggeber einer Datenanwendung der Datenschutzkommission
gemäß §§ 17 und 19 DSG 2000 zu melden
1. seine Identität und seine Rechtsgrundlagen (rechtliche Befugnis oder gesetzliche Zuständigkeit)
bei der erstmaligen Meldung einer Datenanwendung an die Datenschutzkommission,
2. jede meldepflichtige Datenanwendung vor deren Aufnahme,
3. jede Änderung einer meldepflichtigen, bereits registrierten Datenanwendung vor Aufnahme der
geänderten Datenanwendung,
4. jede Änderung des Namens oder der sonstigen Bezeichnung oder der Anschrift des Auftraggebers,
unverzüglich nach Eintritt der Änderung,
5. den Eintritt eines Grundes für die Streichung einer registrierten Datenanwendung, insbesondere
den Wegfall ihrer Rechtsgrundlage, unverzüglich nachdem er sich ereignet hat,
6. den Wegfall einer geeigneten Rechtsgrundlage für die im Zusammenhang mit der Registrierung
relevanten Tätigkeiten des Auftraggebers, unverzüglich nach Eintritt ihrer rechtlichen
Wirksamkeit.
Form und Inhalt der Meldung
§ 5. (1) Zur Erleichterung und Vereinheitlichung der Meldungen hat die Datenschutzkommission
Formblätter mit dem Inhalt der Anlagen 1 bis 4 aufzulegen, deren formale Ausgestaltung von der
Datenschutzkommission entsprechend den jeweiligen Erfordernissen festgelegt wird. Die Formblätter sind
auch in elektronischer Form, insbesondere abrufbar über Internet, zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Meldepflichtigen haben, soweit nicht nach Abs. 8 formlose Änderungsmeldungen zulässig
sind, ihre Meldungen mit Hilfe der gemäß Abs. 1 aufgelegten Formblätter zu erstatten.
(3) Für jede Neu- oder Änderungsmeldung betreffend eine Datenanwendung ist – abgesehen von den
Fällen des Abs. 8 – ein Formblatt „Meldung einer Datenanwendung“ (Anlage 2) vollständig auszufüllen;
bei der Meldung einer Musteranwendung ist hiefür das Formblatt „Meldung einer Musteranwendung“
(Anlage 3) zu verwenden. Meldet ein Auftraggeber erstmalig an die Datenschutzkommission, so hat er
zusätzlich das Formblatt „Angaben zum Auftraggeber“ (Anlage 1) auszufüllen. Dieses Formblatt ist,
außer in den Fällen des Abs. 8, auch bei Änderungen von Angaben zum Auftraggeber zu verwenden.
(4) Die Liste der Übermittlungsempfänger aus einer Datenanwendung, deren Zweck die Teilnahme
an einem Informationsverbundsystem ist, muss insoweit nicht vom Auftraggeber gemeldet werden, als der
Datenschutzkommission nachgewiesen wurde, dass die am Informationsverbundsystem teilnehmenden
Auftraggeber den Betreiber des Informationsverbundsystems verpflichtet haben, der Datenschutzkommission
die jeweils aktuelle Liste der Teilnehmer am Informationsverbundsystem sowie allfällige
sonstige Übermittlungsempfänger einschließlich der Rechtsgrundlagen dieser Übermittlungen zu melden.
(5) Die gemäß § 19 Abs. 1 Z 7 DSG 2000 zu machenden allgemeinen Angaben über die getroffenen
Datensicherheitsmaßnahmen sind unter Verwendung des gemäß Anlage 4 aufgelegten Formblatts zu
erstatten.
(6) Meldungen sind nach Maßgabe technischer und organisatorischer Möglichkeiten des Auftraggebers
im Wege der automationsunterstützten Datenübertragung einzubringen. Eine elektronische
Meldung gilt als erstattet, wenn sie an der von der Datenschutzkommission im elektronischen Formblatt
hiefür angegebenen E-Mail-Adresse eingegangen ist. Dem Auftraggeber ist das Einlangen seiner
elektronischen Meldung mittels E-Mail zu bestätigen.
(7) Weist eine Meldung keine eigenhändige und urschriftliche Unterschrift auf, so kann die
Datenschutzkommission, wenn sie Zweifel daran hat, dass die Meldung von dem darin genannten
Auftraggeber stammt, eine Bestätigung durch ein innerhalb angemessener Frist vorzulegendes schriftliches
Anbringen mit eigenhändiger und urschriftlicher Unterschrift auftragen. Diesem Auftrag kann auch
durch elektronische Bestätigung mit sicherer elektronischer Signatur im Sinne des § 4 Abs. 1 des
Signaturgesetzes, BGBl. I Nr. 190/1999, entsprochen werden. Nach fruchtlosem Ablauf der von der
Datenschutzkommission bestimmten Frist ist das Anbringen nicht mehr zu behandeln.
(8) Meldungen, die die Streichung des Auftraggebers oder einer Datenanwendung aus dem Register
oder eine bloße Namens- oder Adressänderung des Auftraggebers zum Gegenstand haben, können auch
ohne Verwendung von Formblättern erfolgen; bei einer Namensänderung ist in diesem Fall der Nachweis
der Änderung anzuschließen. Diese Änderungen sind von der Datenschutzkommission mit Hilfe des
Formblattes Anlage 1 im Register ersichtlich zu machen.
Unterlagen zur Meldung
§ 6. Den Meldungen sind beizulegen
1. bei Datenanwendungen des öffentlichen Bereiches der Nachweis der gesetzlichen Zuständigkeit
des Auftraggebers und sonstiger allenfalls notwendiger Rechtsgrundlagen für die Datenanwendung,
soweit deren Vorhandensein nicht außer Zweifel steht,
2. bei Datenanwendungen des privaten Bereiches der Nachweis der Befugnis für die Ausübung der
Tätigkeit des Auftraggebers oder, wenn für diese keine Befugnis erforderlich ist, eine diesbezügliche
Begründung.
Verfahrensvorschriften
§ 7. Auf das Registrierungsverfahren ist gemäß Art. II Abs. 2 EGVG das AVG anzuwenden, soweit
das DSG 2000 nicht ausdrücklich anderes bestimmt.
Registrierung
§ 8. (1) Die Registrierung erfolgt durch Übernahme der anlässlich der Meldung vorgelegten und im
Registrierungsverfahren allenfalls verbesserten Formblätter gemäß Anlage 1 bis 3 in das Register. Die
Registrierung hat unverzüglich zu erfolgen, sobald
1. das Prüfungsverfahren die Zulässigkeit der Registrierung ergeben hat oder
2. zwei Monate seit dem Einlangen der Meldung bei der Datenschutzkommission verstrichen sind,
ohne dass ein Verbesserungsauftrag gemäß § 20 DSG 2000 erteilt wurde, oder
3. der Auftraggeber die verlangten Verbesserungen fristgerecht vorgenommen hat.
(2) Auflagen für die Vornahme einer Datenanwendung, die dem Auftraggeber gemäß § 21 Abs. 2
DSG 2000 anlässlich der Registrierung mit Bescheid der Datenschutzkommission erteilt wurden, sind
durch Eintragung der Bescheidzahl in dem vom Auftraggeber eingereichten Formblatt gemäß Anlage 2
von Amts wegen ersichtlich zu machen. Der Spruchinhalt ist in der Registrierung als Beilage zur Anlage 2
wiederzugeben.
(3) Die Vornahme der Registrierung ist dem Auftraggeber schriftlich mitzuteilen (§ 10).
Registernummer
§ 9. (1) Jedem Auftraggeber ist bei der erstmaligen Registrierung eine Registernummer zuzuteilen.
Diese Nummer wird dem Auftraggeber schriftlich bekannt gegeben (§ 10). An einen Auftraggeber darf
nur eine Registernummer vergeben werden.
(2) Ein Auftraggeber darf nur eine Registernummer führen. In jenen Fällen, in denen gemäß § 25
DSG 2000 eine Registernummer zu führen ist, ist sie als siebenstellige Zahl mit der näheren Kennzeichnung
„DVR“ zu führen. Zusätze zur Registernummer, die der internen Bezeichnung von Datenanwendungen
seitens des Auftraggebers dienen, sind zulässig; sie sind jedoch so zu gestalten, dass die
Registernummer als solche erkennbar bleibt.
Registrierungsnachweis (Registerauszug)
§ 10. (1) Die Datenschutzkommission hat dem Auftraggeber die erfolgte Registrierung einer
gemeldeten Datenanwendung unter Anschluss einer Kopie der ins Register übernommenen Formblätter
schriftlich mitzuteilen. Wurde eine Meldung elektronisch eingebracht, ist eine Kopie der registrierten
Meldung elektronisch zuzusenden.
(2) Bei Meldungen, die die Streichung eines Auftraggebers oder einer Datenanwendung aus dem
Register oder eine Namens- oder Adressenänderung eines Auftraggebers zum Gegenstand haben, ist
diesem schriftlich mitzuteilen, dass die Datenschutzkommission diese Meldung zur Kenntnis genommen
hat.
Verzeichnis der Informationsverbundsysteme
§ 11. (1) Aus den der Datenschutzkommission erstatteten Meldungen über Datenanwendungen, die
die Teilnahme an einem Informationsverbundsystem zum Inhalt haben, hat die Datenschutzkommission
ein Verzeichnis der Informationsverbundsysteme zu erstellen, das die im Abs. 2 bezeichneten
Informationen auf dem jeweils neuesten Stand enthält.
(2) Im Verzeichnis der Informationsverbundsysteme sind folgende Angaben einzutragen
1. Bezeichnung und Zweck des Informationsverbundsystems,
2. Rechtsgrundlagen des Systems,
3. Name oder sonstige Bezeichnung und Anschrift, weiters Telefon- und Faxnummer sowie E-Mail-
Adresse des Betreibers,
4. Liste der am Informationsverbundsystem teilnehmenden Auftraggeber,
5. die in der Anlage 2 unter Punkt 7 bis 9 verlangten Meldeangaben mit Bezug auf das gesamte
Informationsverbundsystem sowie
6. allfällige Auflagen für die Führung des Informationsverbundsystems, die gemäß § 21 Abs. 2 DSG
2000 von der Datenschutzkommission erteilt wurden.
(3) Die Datenschutzkommission kann die Eintragung weiterer Angaben anordnen, soweit dies zur
zweckmäßigen Organisation und Führung des Verzeichnisses der Informationsverbundsysteme notwendig
ist.
(4) Weitere Angaben gemäß § 50 Abs. 2 DSG 2000 sind auf Antrag der Auftraggeber bzw. ihres
ausgewiesenen Vertreters einzutragen.
(5) Der Betreiber des Informationsverbundsystems ist von den im Verzeichnis vorgenommenen
Eintragungen durch Zusendung einer Abschrift der Eintragung zu verständigen.
Richtigstellung des Registers
§ 12. (1) Erlangt die Datenschutzkommission aus amtlichen Verlautbarungen davon Kenntnis, dass
ein eingetragener Auftraggeber verstorben oder untergegangen ist, ist die Streichung aus dem Register
von Amts wegen durchzuführen.
(2) Die Datenschutzkommission kann Schreibfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf
einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten
Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten im Register jederzeit von Amts wegen
berichtigen. Der betroffene Auftraggeber ist von der Richtigstellung zu verständigen.
Übernahme der Registernummer in Rechtsnachfolge
§ 13. Dem Rechtsnachfolger eines registrierten Auftraggebers kann auf Antrag die Registernummer
des Rechtsvorgängers übertragen werden, wenn der Rechtsvorgänger jegliche Verarbeitung personenbezogener
Daten in Auftraggebereigenschaft eingestellt hat und die Rechtsnachfolge glaubhaft gemacht
wird. Der Rechtsnachfolger hat in diesem Fall eine neue Meldung als Auftraggeber für die von ihm
durchgeführten Datenanwendungen unter Verwendung der Formblätter gemäß den Anlagen 1 bis 4
DVRV 2002 zu erstatten.
Einsicht in das Register
§ 14. (1) Jedermann hat das Recht, in die in § 3 Abs. 2 Z 1 und 2 bezeichneten Teile des Registers
Einsicht zu nehmen.
(2) In den Registrierungsakt (§ 3 Abs. 2 Z 3) ist Einsicht zu gewähren, wenn der Einsichtswerber
glaubhaft macht, dass er Betroffener ist, und soweit nicht überwiegende schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen
des Auftraggebers oder anderer Personen entgegenstehen. Keiner Einsicht unterliegen
jedenfalls die Angaben über Datensicherheitsmaßnahmen.
(3) Die Einsicht in das Register ist gebührenfrei.
(4) Die Registerinhalte gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 und 2 sind der Öffentlichkeit nach Maßgabe
technischer und organisatorischer Möglichkeiten auch über das Internet zur Einsicht bereitzustellen.
Dabei sind technische Vorkehrungen dahingehend zu treffen, dass zur Abfrage als Suchkriterien
hinsichtlich Z 1 nur der Name (die Bezeichnung) und die Registernummer des Auftraggebers, als
Suchkriterien hinsichtlich Z 2 die Bezeichnung des Informationsverbundsystems der Name (die
Bezeichnung) des Betreibers und die Namen (die Bezeichnungen) der Auftraggeber verwendet werden
können. Die Bereitstellung im Internet hat unentgeltlich zu erfolgen.
Aufbewahrung von Registerinhalten und Registrierungsakten
§ 15. (1) Registerinhalte gemäß § 3 Abs. 2 Z 1, die in Papierform vorhanden und zusätzlich auf
elektronischen Datenträgern gespeichert sind, sind nur in elektronischer Form aufzubewahren.
(2) Registrierte Meldungen, die gestrichene oder nicht mehr meldepflichtige Datenanwendungen
zum Gegenstand haben, sind für Zwecke des Nachweises der Rechtmäßigkeit der Geschäftsführung
jedenfalls drei Jahre nach Streichung bzw. Wegfall der Meldepflicht aufzubewahren.
(3) Die Abs. 1 und 2 sind auch auf die diesbezüglichen Registrierungsakten (§ 3 Abs. 4)
anzuwenden.
In-Kraft-Treten
§ 16. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundeskanzlers über das bei der Datenschutzkommission eingerichtete
Datenverarbeitungsregister (Datenverarbeitungsregister-Verordnung 2000 – DVRV), BGBl. II Nr. 520/
1999, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.
Auf Grund des § 2 Abs. 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG), BGBl.
Nr. 660, wird verordnet
Die Kundmachung der Beschlüsse des Verwaltungsrates der Europäischen Patentorganisation vom
18. Oktober 2001 zur Änderung der Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung
europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen) (BGBl. Nr. 350/1979, zuletzt geändert durch
BGBl. III Nr. 243/2001) hat dadurch zu erfolgen, dass diese Beschlüsse im Österreichischen Patentamt
(1010 Wien, Kohlmarkt 8–10) zur Einsichtnahme während der Amtsstunden aufgelegt werden.