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24. Bundesgesetz: Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 24. Bundesgesetz: Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Versicherungsaufsichtsgesetz 1978, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 11/2002, wird wie folgt geändert

1. § 18 Abs. 4 lautet

„(4) Bei Versicherungsverträgen mit Gewinnbeteiligung muss den Versicherten ein angemessener

Teil des Überschusses zugute kommen. Die FMA kann, soweit dies zur Wahrung der Interessen der

Versicherten erforderlich ist, unter Berücksichtigung der Marktverhältnisse mit Verordnung näher regeln,

wie die Höhe der Gewinnbeteiligung unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Bemessungsgrundlagen

anzusetzen ist. Insbesondere kann die FMA einen Nachweis über die Finanzierbarkeit der Gewinnbeteiligung

verlangen und nähere Bestimmungen für diesen Nachweis festlegen.“

2. An § 73b Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) Unbeschadet des Abs. 5 ist eine Hinzurechnung stiller Reserven zu den Eigenmitteln jedenfalls

insoweit ausgeschlossen als diese den Betrag der gemäß § 81h Abs. 2 letzter Satz unterbliebenen

Abschreibungen nicht übersteigen.“

3. In § 77 wird folgender Abs. 5a eingefügt

„(5a) Bei Anwendung des in § 81h Abs. 2 letzter Satz vorgesehenen Bewertungswahlrechts ist die

dort genannte Voraussetzung für jede Abteilung des Deckungsstocks gemäß § 20 Abs. 2 bzw. die Summe

der versicherungstechnischen Rückstellungen, für die kein Deckungsstock zu bilden ist, gesondert zu

erfüllen.“

4. An § 81h Abs. 2 wird folgender Satz angefügt

„Die genannten Kapitalanlagen können abweichend davon nach den Bestimmungen des HGB bewertet

werden; Abschreibungen auf den niedrigeren Wert im Falle einer voraussichtlich nicht dauernden Wertminderung

können jedoch nur insoweit unterbleiben, als der Gesamtbetrag dieser nicht vorgenommenen

Abschreibungen 50 vH der gesamten, sonst vorhandenen stillen Nettoreserven des Unternehmens in der

betreffenden Bilanzabteilung nicht übersteigt.“

5. In § 81h Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt

„(5a) Die FMA kann zur Sicherung der Liquidität des Versicherungsunternehmens und zur Wahrung

der Belange der Versicherten durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Bewertung von Kapitalanlagen

gemäß § 81h treffen und insbesondere nähere Kriterien für die Zuordnung zum Anlage- und

Umlaufvermögen sowie für die Beurteilung der Dauerhaftigkeit von Wertminderungen festsetzen.“

6. Im § 82 wird folgender Abs. 6a eingefügt

„(6a) Der Abschlussprüfer hat im Falle der Anwendung des § 81h Abs. 2 letzter Satz das Vorliegen

der gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewertung und insbesondere die Höhe der im Unterehmen

vorhandenen stillen Nettoreserven zu bestätigen.“

7. Nach § 129g wird folgender § 129h angefügt

„§ 129h. (1) § 18 Abs. 4, § 73b Abs. 6, § 77 Abs. 5a, § 81h Abs. 2 letzter Satz und Abs. 5a sowie

§ 82 Abs. 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2002 sind erstmals auf Geschäftsjahre

anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2001 enden.

(2) Verordnungen auf Grund der in den §§ 18 Abs. 4 und 81h Abs. 5a angeführten Bestimmungen

dürfen bereits von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2002 folgenden Tag an

erlassen werden. Sie dürfen frühestens auf Geschäftsjahre, die nach dem 30. Dezember 2001 enden,

anzuwenden sein. Vor dem 1. April 2002 steht dieses Recht der Versicherungsaufsichtsbehörde zu.“

BGBlPdf 24. Verordnung: Datenverarbeitungsregister-Verordnung 2002 – DVRV 2002-01-04

Auf Grund der §§ 16 bis 22 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, wird

verordnet

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Einrichtung und Inhalt des Registers

§ 4 Anlass und Zeitpunkt der Meldung

§ 5 Form und Inhalt der Meldung

§ 6 Unterlagen zur Meldung

§ 7 Verfahrensvorschriften

§ 8 Registrierung

§ 9 Registernummer

§ 10 Registrierungsnachweis (Registerauszug)

§ 11 Verzeichnis der Informationsverbundsysteme

§ 12 Richtigstellung des Registers

§ 13 Übernahme der Registernummer in Rechtsnachfolge

§ 14 Einsicht in das Register

§ 15 Aufbewahrung von Registerinhalten und Registrierungsakten

§ 16 In-Kraft-Treten

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt das Verfahren zur Registrierung von Datenanwendungen im

Datenverarbeitungsregister (§ 16 DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999), die Einrichtung und Führung des

Registers sowie die Einsichtnahme in das Register.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Das Datenverarbeitungsregister wird im Folgenden als „Register“, die Meldungen über

Auftraggeber und deren Datenanwendungen gemäß §§ 17 und 19 DSG 2000 als „Meldungen“ und die in

das Register aufgenommenen Meldungen als „registrierte Meldungen“ bezeichnet.

Einrichtung und Inhalt des Registers

§ 3. (1) Das Register ist bei der Datenschutzkommission eingerichtet.

(2) Das Register besteht aus

1. den registrierten Meldungen über Auftraggeber und Datenanwendungen,

2. einem gesonderten Verzeichnis der Informationsverbundsysteme (§ 11) sowie

3. den Registrierungsakten.

(3) Der Registerinhalt gemäß Abs. 2 Z 1 besteht aus den in das Register aufgenommenen

Formblättern nach Anlage 1 bis 3, die vom Auftraggeber ausgefüllt und allenfalls im Registrierungsverfahren

verbessert oder auf Grund einer nach der Registrierung ergangenen Entscheidung der

Datenschutzkommission geändert wurden. Registrierte Meldungen, die gestrichene oder nicht mehr

meldepflichtige Datenanwendungen und ihre Auftraggeber betreffen, sind nicht Registerinhalt.

(4) In den Registrierungsakt (Abs. 2 Z 3) sind insbesondere aufzunehmen

1. die der Meldung beigeschlossenen Unterlagen,

2. die unter Verwendung des Formblattes nach Anlage 4 gemachten allgemeinen Angaben über

getroffene Datensicherheitsmaßnahmen,

3. Genehmigungsbescheide gemäß § 13 DSG 2000,

4. Bescheide der Datenschutzkommission über Auflagen, die gemäß § 21 Abs. 2 DSG 2000

anlässlich des Prüfungsverfahrens erteilt wurden, sowie

5. Bescheide der Datenschutzkommission über Änderungen des Registerinhalts gemäß Abs. 2 Z 1.

Anlass und Zeitpunkt der Meldung

§ 4. Zum Zweck der Registrierung hat der Auftraggeber einer Datenanwendung der Datenschutzkommission

gemäß §§ 17 und 19 DSG 2000 zu melden

1. seine Identität und seine Rechtsgrundlagen (rechtliche Befugnis oder gesetzliche Zuständigkeit)

bei der erstmaligen Meldung einer Datenanwendung an die Datenschutzkommission,

2. jede meldepflichtige Datenanwendung vor deren Aufnahme,

3. jede Änderung einer meldepflichtigen, bereits registrierten Datenanwendung vor Aufnahme der

geänderten Datenanwendung,

4. jede Änderung des Namens oder der sonstigen Bezeichnung oder der Anschrift des Auftraggebers,

unverzüglich nach Eintritt der Änderung,

5. den Eintritt eines Grundes für die Streichung einer registrierten Datenanwendung, insbesondere

den Wegfall ihrer Rechtsgrundlage, unverzüglich nachdem er sich ereignet hat,

6. den Wegfall einer geeigneten Rechtsgrundlage für die im Zusammenhang mit der Registrierung

relevanten Tätigkeiten des Auftraggebers, unverzüglich nach Eintritt ihrer rechtlichen

Wirksamkeit.

Form und Inhalt der Meldung

§ 5. (1) Zur Erleichterung und Vereinheitlichung der Meldungen hat die Datenschutzkommission

Formblätter mit dem Inhalt der Anlagen 1 bis 4 aufzulegen, deren formale Ausgestaltung von der

Datenschutzkommission entsprechend den jeweiligen Erfordernissen festgelegt wird. Die Formblätter sind

auch in elektronischer Form, insbesondere abrufbar über Internet, zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Meldepflichtigen haben, soweit nicht nach Abs. 8 formlose Änderungsmeldungen zulässig

sind, ihre Meldungen mit Hilfe der gemäß Abs. 1 aufgelegten Formblätter zu erstatten.

(3) Für jede Neu- oder Änderungsmeldung betreffend eine Datenanwendung ist – abgesehen von den

Fällen des Abs. 8 – ein Formblatt „Meldung einer Datenanwendung“ (Anlage 2) vollständig auszufüllen;

bei der Meldung einer Musteranwendung ist hiefür das Formblatt „Meldung einer Musteranwendung“

(Anlage 3) zu verwenden. Meldet ein Auftraggeber erstmalig an die Datenschutzkommission, so hat er

zusätzlich das Formblatt „Angaben zum Auftraggeber“ (Anlage 1) auszufüllen. Dieses Formblatt ist,

außer in den Fällen des Abs. 8, auch bei Änderungen von Angaben zum Auftraggeber zu verwenden.

(4) Die Liste der Übermittlungsempfänger aus einer Datenanwendung, deren Zweck die Teilnahme

an einem Informationsverbundsystem ist, muss insoweit nicht vom Auftraggeber gemeldet werden, als der

Datenschutzkommission nachgewiesen wurde, dass die am Informationsverbundsystem teilnehmenden

Auftraggeber den Betreiber des Informationsverbundsystems verpflichtet haben, der Datenschutzkommission

die jeweils aktuelle Liste der Teilnehmer am Informationsverbundsystem sowie allfällige

sonstige Übermittlungsempfänger einschließlich der Rechtsgrundlagen dieser Übermittlungen zu melden.

(5) Die gemäß § 19 Abs. 1 Z 7 DSG 2000 zu machenden allgemeinen Angaben über die getroffenen

Datensicherheitsmaßnahmen sind unter Verwendung des gemäß Anlage 4 aufgelegten Formblatts zu

erstatten.

(6) Meldungen sind nach Maßgabe technischer und organisatorischer Möglichkeiten des Auftraggebers

im Wege der automationsunterstützten Datenübertragung einzubringen. Eine elektronische

Meldung gilt als erstattet, wenn sie an der von der Datenschutzkommission im elektronischen Formblatt

hiefür angegebenen E-Mail-Adresse eingegangen ist. Dem Auftraggeber ist das Einlangen seiner

elektronischen Meldung mittels E-Mail zu bestätigen.

(7) Weist eine Meldung keine eigenhändige und urschriftliche Unterschrift auf, so kann die

Datenschutzkommission, wenn sie Zweifel daran hat, dass die Meldung von dem darin genannten

Auftraggeber stammt, eine Bestätigung durch ein innerhalb angemessener Frist vorzulegendes schriftliches

Anbringen mit eigenhändiger und urschriftlicher Unterschrift auftragen. Diesem Auftrag kann auch

durch elektronische Bestätigung mit sicherer elektronischer Signatur im Sinne des § 4 Abs. 1 des

Signaturgesetzes, BGBl. I Nr. 190/1999, entsprochen werden. Nach fruchtlosem Ablauf der von der

Datenschutzkommission bestimmten Frist ist das Anbringen nicht mehr zu behandeln.

(8) Meldungen, die die Streichung des Auftraggebers oder einer Datenanwendung aus dem Register

oder eine bloße Namens- oder Adressänderung des Auftraggebers zum Gegenstand haben, können auch

ohne Verwendung von Formblättern erfolgen; bei einer Namensänderung ist in diesem Fall der Nachweis

der Änderung anzuschließen. Diese Änderungen sind von der Datenschutzkommission mit Hilfe des

Formblattes Anlage 1 im Register ersichtlich zu machen.

Unterlagen zur Meldung

§ 6. Den Meldungen sind beizulegen

1. bei Datenanwendungen des öffentlichen Bereiches der Nachweis der gesetzlichen Zuständigkeit

des Auftraggebers und sonstiger allenfalls notwendiger Rechtsgrundlagen für die Datenanwendung,

soweit deren Vorhandensein nicht außer Zweifel steht,

2. bei Datenanwendungen des privaten Bereiches der Nachweis der Befugnis für die Ausübung der

Tätigkeit des Auftraggebers oder, wenn für diese keine Befugnis erforderlich ist, eine diesbezügliche

Begründung.

Verfahrensvorschriften

§ 7. Auf das Registrierungsverfahren ist gemäß Art. II Abs. 2 EGVG das AVG anzuwenden, soweit

das DSG 2000 nicht ausdrücklich anderes bestimmt.

Registrierung

§ 8. (1) Die Registrierung erfolgt durch Übernahme der anlässlich der Meldung vorgelegten und im

Registrierungsverfahren allenfalls verbesserten Formblätter gemäß Anlage 1 bis 3 in das Register. Die

Registrierung hat unverzüglich zu erfolgen, sobald

1. das Prüfungsverfahren die Zulässigkeit der Registrierung ergeben hat oder

2. zwei Monate seit dem Einlangen der Meldung bei der Datenschutzkommission verstrichen sind,

ohne dass ein Verbesserungsauftrag gemäß § 20 DSG 2000 erteilt wurde, oder

3. der Auftraggeber die verlangten Verbesserungen fristgerecht vorgenommen hat.

(2) Auflagen für die Vornahme einer Datenanwendung, die dem Auftraggeber gemäß § 21 Abs. 2

DSG 2000 anlässlich der Registrierung mit Bescheid der Datenschutzkommission erteilt wurden, sind

durch Eintragung der Bescheidzahl in dem vom Auftraggeber eingereichten Formblatt gemäß Anlage 2

von Amts wegen ersichtlich zu machen. Der Spruchinhalt ist in der Registrierung als Beilage zur Anlage 2

wiederzugeben.

(3) Die Vornahme der Registrierung ist dem Auftraggeber schriftlich mitzuteilen (§ 10).

Registernummer

§ 9. (1) Jedem Auftraggeber ist bei der erstmaligen Registrierung eine Registernummer zuzuteilen.

Diese Nummer wird dem Auftraggeber schriftlich bekannt gegeben (§ 10). An einen Auftraggeber darf

nur eine Registernummer vergeben werden.

(2) Ein Auftraggeber darf nur eine Registernummer führen. In jenen Fällen, in denen gemäß § 25

DSG 2000 eine Registernummer zu führen ist, ist sie als siebenstellige Zahl mit der näheren Kennzeichnung

„DVR“ zu führen. Zusätze zur Registernummer, die der internen Bezeichnung von Datenanwendungen

seitens des Auftraggebers dienen, sind zulässig; sie sind jedoch so zu gestalten, dass die

Registernummer als solche erkennbar bleibt.

Registrierungsnachweis (Registerauszug)

§ 10. (1) Die Datenschutzkommission hat dem Auftraggeber die erfolgte Registrierung einer

gemeldeten Datenanwendung unter Anschluss einer Kopie der ins Register übernommenen Formblätter

schriftlich mitzuteilen. Wurde eine Meldung elektronisch eingebracht, ist eine Kopie der registrierten

Meldung elektronisch zuzusenden.

(2) Bei Meldungen, die die Streichung eines Auftraggebers oder einer Datenanwendung aus dem

Register oder eine Namens- oder Adressenänderung eines Auftraggebers zum Gegenstand haben, ist

diesem schriftlich mitzuteilen, dass die Datenschutzkommission diese Meldung zur Kenntnis genommen

hat.

Verzeichnis der Informationsverbundsysteme

§ 11. (1) Aus den der Datenschutzkommission erstatteten Meldungen über Datenanwendungen, die

die Teilnahme an einem Informationsverbundsystem zum Inhalt haben, hat die Datenschutzkommission

ein Verzeichnis der Informationsverbundsysteme zu erstellen, das die im Abs. 2 bezeichneten

Informationen auf dem jeweils neuesten Stand enthält.

(2) Im Verzeichnis der Informationsverbundsysteme sind folgende Angaben einzutragen

1. Bezeichnung und Zweck des Informationsverbundsystems,

2. Rechtsgrundlagen des Systems,

3. Name oder sonstige Bezeichnung und Anschrift, weiters Telefon- und Faxnummer sowie E-Mail-

Adresse des Betreibers,

4. Liste der am Informationsverbundsystem teilnehmenden Auftraggeber,

5. die in der Anlage 2 unter Punkt 7 bis 9 verlangten Meldeangaben mit Bezug auf das gesamte

Informationsverbundsystem sowie

6. allfällige Auflagen für die Führung des Informationsverbundsystems, die gemäß § 21 Abs. 2 DSG

2000 von der Datenschutzkommission erteilt wurden.

(3) Die Datenschutzkommission kann die Eintragung weiterer Angaben anordnen, soweit dies zur

zweckmäßigen Organisation und Führung des Verzeichnisses der Informationsverbundsysteme notwendig

ist.

(4) Weitere Angaben gemäß § 50 Abs. 2 DSG 2000 sind auf Antrag der Auftraggeber bzw. ihres

ausgewiesenen Vertreters einzutragen.

(5) Der Betreiber des Informationsverbundsystems ist von den im Verzeichnis vorgenommenen

Eintragungen durch Zusendung einer Abschrift der Eintragung zu verständigen.

Richtigstellung des Registers

§ 12. (1) Erlangt die Datenschutzkommission aus amtlichen Verlautbarungen davon Kenntnis, dass

ein eingetragener Auftraggeber verstorben oder untergegangen ist, ist die Streichung aus dem Register

von Amts wegen durchzuführen.

(2) Die Datenschutzkommission kann Schreibfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf

einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten

Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten im Register jederzeit von Amts wegen

berichtigen. Der betroffene Auftraggeber ist von der Richtigstellung zu verständigen.

Übernahme der Registernummer in Rechtsnachfolge

§ 13. Dem Rechtsnachfolger eines registrierten Auftraggebers kann auf Antrag die Registernummer

des Rechtsvorgängers übertragen werden, wenn der Rechtsvorgänger jegliche Verarbeitung personenbezogener

Daten in Auftraggebereigenschaft eingestellt hat und die Rechtsnachfolge glaubhaft gemacht

wird. Der Rechtsnachfolger hat in diesem Fall eine neue Meldung als Auftraggeber für die von ihm

durchgeführten Datenanwendungen unter Verwendung der Formblätter gemäß den Anlagen 1 bis 4

DVRV 2002 zu erstatten.

Einsicht in das Register

§ 14. (1) Jedermann hat das Recht, in die in § 3 Abs. 2 Z 1 und 2 bezeichneten Teile des Registers

Einsicht zu nehmen.

(2) In den Registrierungsakt (§ 3 Abs. 2 Z 3) ist Einsicht zu gewähren, wenn der Einsichtswerber

glaubhaft macht, dass er Betroffener ist, und soweit nicht überwiegende schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen

des Auftraggebers oder anderer Personen entgegenstehen. Keiner Einsicht unterliegen

jedenfalls die Angaben über Datensicherheitsmaßnahmen.

(3) Die Einsicht in das Register ist gebührenfrei.

(4) Die Registerinhalte gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 und 2 sind der Öffentlichkeit nach Maßgabe

technischer und organisatorischer Möglichkeiten auch über das Internet zur Einsicht bereitzustellen.

Dabei sind technische Vorkehrungen dahingehend zu treffen, dass zur Abfrage als Suchkriterien

hinsichtlich Z 1 nur der Name (die Bezeichnung) und die Registernummer des Auftraggebers, als

Suchkriterien hinsichtlich Z 2 die Bezeichnung des Informationsverbundsystems der Name (die

Bezeichnung) des Betreibers und die Namen (die Bezeichnungen) der Auftraggeber verwendet werden

können. Die Bereitstellung im Internet hat unentgeltlich zu erfolgen.

Aufbewahrung von Registerinhalten und Registrierungsakten

§ 15. (1) Registerinhalte gemäß § 3 Abs. 2 Z 1, die in Papierform vorhanden und zusätzlich auf

elektronischen Datenträgern gespeichert sind, sind nur in elektronischer Form aufzubewahren.

(2) Registrierte Meldungen, die gestrichene oder nicht mehr meldepflichtige Datenanwendungen

zum Gegenstand haben, sind für Zwecke des Nachweises der Rechtmäßigkeit der Geschäftsführung

jedenfalls drei Jahre nach Streichung bzw. Wegfall der Meldepflicht aufzubewahren.

(3) Die Abs. 1 und 2 sind auch auf die diesbezüglichen Registrierungsakten (§ 3 Abs. 4)

anzuwenden.

In-Kraft-Treten

§ 16. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundeskanzlers über das bei der Datenschutzkommission eingerichtete

Datenverarbeitungsregister (Datenverarbeitungsregister-Verordnung 2000 – DVRV), BGBl. II Nr. 520/

1999, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.

BGBlPdf 24. Verordnung: Kundmachung von Änderungen der Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen)

Auf Grund des § 2 Abs. 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG), BGBl.

Nr. 660, wird verordnet

Die Kundmachung der Beschlüsse des Verwaltungsrates der Europäischen Patentorganisation vom

18. Oktober 2001 zur Änderung der Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung

europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen) (BGBl. Nr. 350/1979, zuletzt geändert durch

BGBl. III Nr. 243/2001) hat dadurch zu erfolgen, dass diese Beschlüsse im Österreichischen Patentamt

(1010 Wien, Kohlmarkt 8–10) zur Einsichtnahme während der Amtsstunden aufgelegt werden.

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