24. Bundesgesetz: Punzierungsgesetz 2000 und Änderung des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Punzierungsgesetz 2000
Edelmetallgegenstände
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für Edelmetallgegenstände, die im Inland erzeugt, zu Handelszwecken
ins Bundesgebiet verbracht sowie im Inland gewerbsmäßig oder öffentlich zum Verkauf
angeboten oder veräußert werden.
(2) Edelmetallgegenstände im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1. Gegenstände aus Platin oder Platinlegierungen mit einem Mindestfeingehalt von 950 Tausendstel,
wobei dem Platin beigemengtes Iridium diesem gleichzuhalten ist,
2. Gegenstände aus Gold oder Goldlegierungen mit einem Mindestfeingehalt von 585 Tausendstel
und
3. Gegenstände aus Silber oder Silberlegierungen mit einem Mindestfeingehalt von 800 Tausendstel.
(3) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf
1. Edelmetallgegenstände mit wissenschaftlichem, künstlerischem, geschichtlichem oder kulturgeschichtlichem
Wert, sofern sie vor 1938 erzeugt wurden;
2. Edelmetallgegenstände, die ausschließlich wissenschaftlichen, technischen oder medizinischen
Zwecken dienen;
3. Münzen, vorbehaltlich des § 13 Abs. 3;
4. Barren;
5. Rohmaterialien, wie insbesondere Platten, Bleche, Stangen oder Drähte;
6. Halbfertigwaren.
§ 2. (1) Edelmetallgegenstände müssen den in § 1 Abs. 2 genannten Mindestfeingehalt sowohl im
Ganzen als auch in den einzelnen Bestandteilen aufweisen. Lötungen an Edelmetallgegenständen und
andere Verbindungsmittel dürfen nur in dem Ausmaß einen geringeren Feingehalt aufweisen oder aus
anderen Stoffen bestehen, als dies technisch erforderlich ist.
(2) Die Verbindung von Edelmetallgegenständen mit unedlen Metallbestandteilen ist zulässig, sofern
die unedlen Bestandteile als solche sichtbar oder sonst – insbesondere durch die Anbringung einer
Unechtbezeichnung oder des Namens des Metalles – leicht erkennbar sind.
(3) Bei einer Verbindung von Edelmetallgegenständen mit Bestandteilen aus anderen Edelmetallen
müssen die unterschiedlichen Edelmetalle – insbesondere durch die Anbringung von Feingehaltszahlen –
unterscheidbar sein.
(4) Fremde Körper dürfen in Edelmetallgegenständen nur in sichtbarer oder sonst – insbesondere
durch Anbringung einer Bezeichnung am Gegenstand – leicht erkennbarer Weise eingeschlossen sein.
Feingehaltsangabe
§ 3. (1) Im Inland erzeugte oder zum Verkauf angebotene Edelmetallgegenstände müssen vorbehaltlich
der §§ 6 Abs. 1 und 8 Abs. 2 eine Feingehaltszahl tragen, die den Feingehalt angibt. Die
Feingehaltszahl muss deutlich sichtbar und leicht erkennbar sein. Die Anbringung mittels Laserpunzierung
ist zulässig.
(2) Der Feingehalt ist in Tausendteilen anzugeben. Es ist nur die Angabe folgender Feingehalte
zulässig
1. für Platingegenstände
950 Tausendstel, mit dem Zusatz Pt
2. für Goldgegenstände
a) 986 Tausendstel
b) 900 Tausendstel, mit dem Zusatz Au
c) 750 Tausendstel
d) 585 Tausendstel
3. für Silbergegenstände
a) 925 Tausendstel
b) 900 Tausendstel, mit dem Zusatz Ag
c) 835 Tausendstel
d) 800 Tausendstel.
(3) Auf Edelmetallgegenstände, die einen in Abs. 2 nicht vorgesehenen Feingehalt haben, ist der
nächstniedrigere der in Abs. 2 genannten Feingehalte anzubringen. Eine Unterschreitung des angegebenen
Feingehaltes ist nicht zulässig.
(4) Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten nicht
1. für außerhalb des Bundesgebietes erzeugte Edelmetallgegenstände, die mit einer in einem EWR-
Staat nach dessen Rechtsvorschriften zulässigen Art der Feingehaltsangabe versehen worden
sind;
2. für das Verbringen aus dem Bundesgebiet erzeugte Edelmetallgegenstände.
§ 4. (1) Bei Edelmetallgegenständen, die aus einem einzigen Edelmetall bestehen, ist die Feingehaltszahl
jedenfalls auf dem Hauptteil anzubringen. Dies gilt auch, wenn der Gegenstand aus mehreren
trennbaren Teilen besteht.
(2) Bei Edelmetallgegenständen, die aus einem einzigen Edelmetall, jedoch aus unterschiedlichen
Legierungen bestehen, ist die Feingehaltszahl für jede einzelne Legierung zumindest einmal anzubringen.
(3) Bei Edelmetallgegenständen, die aus unterschiedlichen Edelmetallen bestehen, ist die entsprechende
Feingehaltszahl für jedes Edelmetall und jede Legierung zumindest einmal anzubringen.
(4) Eine Feingehaltszahl gemäß Abs. 2 und 3 darf nur auf einem ihren Angaben entsprechenden Teil
des Edelmetallgegenstandes angebracht werden. Bei Edelmetallgegenständen, die aus edlen und unedlen
Metallen bestehen, ist die Feingehaltszahl auf den aus Edelmetallen bestehenden Teilen anzubringen.
(5) Bei Edelmetallgegenständen, die mit Auflagen aus edlen Metallen versehenen sind, ist der
Feingehalt des Grundmetalles anzugeben. Die Angabe des Feingehaltes der Edelmetallauflage ist nicht
zulässig.
(6) Bei aus unedlen Metallen hergestellten Gegenständen, die mit Auflagen aus edlen Metallen
versehen sind, ist die Angabe eines Feingehaltes nicht zulässig.
(7) Bei Edelmetallgegenständen, auf denen wegen ihrer Kleinheit oder sonstigen Beschaffenheit
nicht die Anbringung sämtlicher gemäß Abs. 2 bis 5 sowie §§ 3 und 5 erforderlicher Punzen möglich ist,
hat die Bezeichnung in folgender Reihenfolge zu erfolgen: Verantwortlichkeitspunze, Feingehaltszahl für
Silber, für Gold und dann für Platin. Bei verschiedenen Feingehalten sind die Feingehaltszahlen
beginnend mit der niedrigsten in aufsteigender Reihenfolge anzubringen.
Verantwortlichkeitspunzen
§ 5. (1) Im Inland erzeugte oder zum Verkauf angebotene Edelmetallgegenstände müssen
vorbehaltlich der §§ 6 und 8 Abs. 2 eine gemäß § 17 registrierte inländische Verantwortlichkeitspunze
tragen.
(2) Die Verantwortlichkeitspunze muss deutlich sichtbar und leicht erkennbar auf dem Hauptkörper
des Edelmetallgegenstandes angebracht sein. Die Anbringung mittels Laserpunzierung ist zulässig.
(3) Die Verantwortlichkeitspunze hat einen oder mehrere Buchstaben, ein anderes Zeichen oder eine
Kombination von Buchstaben und Zeichen zu enthalten. Von der Münze Österreich Aktiengesellschaft
geprägte Medaillen und Plaketten sind mit dem Zeichen der Münze Österreich Aktiengesellschaft zu
versehen.
Ausnahmebestimmungen
§ 6. (1) Eine Feingehaltszahl und eine Verantwortlichkeitspunze muss nicht angebracht sein auf
1. Edelmetallgegenständen, die wegen ihrer Kleinheit oder sonstigen Beschaffenheit keine Bezeichnung
vertragen;
2. für das Verbringen aus dem Bundesgebiet erzeugten Edelmetallgegenständen;
3. Edelmetallgegenständen, die vor 1938 erzeugt wurden, vorbehaltlich des § 1 Abs. 3 Z 1.
(2) Eine Verantwortlichkeitspunze muss nicht angebracht sein auf
1. Edelmetallgegenständen aus Platin oder Gold, die nicht mehr als zwei Gramm wiegen;
2. Edelmetallgegenständen aus Silber, die nicht mehr als dreißig Gramm wiegen;
3. Edelmetallgegenständen, die die Verantwortlichkeitspunze eines in einem EWR-Staat ansässigen
Erzeugers aufweisen.
Sonstige Kennzeichnungspflichten
§ 7. (1) Ausschließlich für das Verbringen aus dem Bundesgebiet erzeugte Edelmetallgegenstände
sind, sofern sie nicht wegen ihrer Kleinheit oder sonstigen Beschaffenheit keine Bezeichnung vertragen,
mit einer Ausfuhrpunze zu kennzeichnen, deren Form durch Verordnung festzulegen ist.
(2) Beim Verkauf von Edelmetallgegenständen, die gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 und Z 3 und Abs. 2 keine
inländische Verantwortlichkeitspunze tragen, ist dem Konsumenten eine Bescheinigung auszustellen, aus
der der Name oder die Firma des Verkäufers, bei Edelmetallgegenständen, die gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 und
Z 3 keine Feingehaltszahl tragen, zusätzlich auch der Feingehalt des Edelmetallgegenstandes, hervorgeht.
Die Ausstellung der Bescheinigung kann entfallen, sofern diese Angaben auch aus der dem Konsumenten
ausgestellten Faktura ersichtlich sind.
(3) Bei der Ausstellung oder dem Anbieten zum Verkauf sind
1. zur Gänze aus unedlen Metallen hergestellte Gegenstände mit edelmetallähnlichem Aussehen,
2. aus unedlen Metallen hergestellte Gegenstände, die mit Edelmetall überzogen sind,
3. aus unedlen Metallen hergestellte, mit Verzierungen oder anderen kleinen Montierungen aus
Edelmetall versehene Gegenstände,
4. Gegenstände, die den Mindestfeingehalt gemäß § 1 Abs. 2 nicht erreichen,
5. Gegenstände, die den Vorschriften des § 2 nicht entsprechen und deren Verbesserung nicht
möglich ist,
durch Aufschriften mit der Angabe des Metalles, Gegenstände gemäß Z 4 zusätzlich mit der Angabe des
Feingehaltes zu kennzeichnen. Bei Gegenständen gemäß Z 2 darf der Feingehalt der Auflage nicht
angegeben werden. Die Bezeichnungen der Gegenstände dürfen nicht zur Verwechslung mit Edelmetallgegenständen
gemäß § 1 Abs. 2 führen.
(4) Verkäufer von Edelmetallgegenständen haben in ihren Verkaufsräumen die gemäß § 3 Abs. 2
zulässigen Feingehalte für Edelmetallgegenstände auszuhängen.
(5) Bei der Lagerung müssen Gegenstände gemäß Abs. 3 Z 1 bis 5 sowie für das Verbringen aus dem
Bundesgebiet erzeugte Edelmetallgegenstände von den übrigen Edelmetallgegenständen getrennt aufbewahrt
werden oder durch Aufschriften deutlich gekennzeichnet sein.
Prüfung und Punzierung von Edelmetallgegenständen
§ 8. (1) Edelmetallgegenstände gemäß § 1 Abs. 1 und 2 sind während oder unverzüglich nach der
Erzeugung sowie unverzüglich nach dem Verbringen ins Bundesgebiet oder der Übernahme zum Verkauf
auf ihre Übereinstimmung mit den §§ 1 bis 7 zu überprüfen und mit den erforderlichen Punzen zu
versehen.
(2) Die Überprüfung und Punzierung gemäß Abs. 1 ist nicht erforderlich bei Edelmetallgegenständen,
die bereits
1. gemäß dem Übereinkommen über die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen,
BGBl. Nr. 346/1975, in seiner jeweils geltenden Fassung,
2. gemäß dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
über die gegenseitige Anerkennung der amtlichen Punzen auf Uhrgehäusen aus
Edelmetall, BGBl. Nr. 180/1973, in seiner jeweils geltenden Fassung,
3. gemäß vor dem 1. April 2001 geltenden österreichischen Rechtsvorschriften von einem Punzierungsamt
oder einer Punzierungsstätte innerhalb oder außerhalb des heutigen Bundesgebietes,
4. in einem EWR-Staat auf Grund seiner Rechtsvorschriften von einer unabhängigen Stelle
geprüft und punziert worden sind.
Prüfverfahren
§ 9. (1) Die Überprüfung des Feingehaltes hat
1. durch ein international oder national genormtes Prüfverfahren,
2. durch Strichprobe, sofern damit ein ausreichend genaues Ergebnis gewährleistet ist, oder
3. durch ein gleichwertiges Prüfverfahren
zu erfolgen.
(2) Die Überprüfung des Feingehaltes gemäß Abs. 1 am fertigen Edelmetallgegenstand kann entfallen,
wenn durch Qualitätssicherungsmaßnahmen vor und während der Erzeugung, insbesondere durch
die Führung eines nachvollziehbaren Legierungsbuches, sichergestellt ist, dass der Edelmetallgegenstand
den angegebenen Feingehalt aufweist.
(3) Die Überprüfung des Feingehaltes gemäß Abs. 1 ist nicht erforderlich bei Edelmetallgegenständen,
die die Verantwortlichkeitspunze eines in einem EWR-Staat ansässigen Erzeugers aufweisen,
sofern der gemäß § 10 Abs. 1 Verantwortliche nachweisen kann, dass diese Edelmetallgegenstände einer
den Vorschriften dieses Bundesgesetzes gleichwertigen oder strengeren Kontrolle unterzogen worden
sind. Der Verantwortliche hat sich in regelmäßigen Abständen auf geeignete Weise von der Durchführung
solch gleichwertiger Kontrollen zu überzeugen.
(4) Zur Sicherstellung der fachgerechten Durchführung der Überprüfungen und zum Schutz des
Konsumenten kann der Bundesminister für Finanzen unter Bedachtnahme auf die mit den Überprüfungen
verbundenen Kostenbelastungen durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Prüfverfahren und
Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 bis 3, insbesondere über Losgrößen und die erforderliche
Stichprobendichte bei den Prüfungen, sowie über die gemäß § 12 erforderlichen Aufzeichnungspflichten
erlassen.
Verantwortliche
§ 10. (1) Verantwortlich für die Durchführung der Prüfung und Punzierung ist vorbehaltlich des
Abs. 2 und des § 11 Abs. 1
1. bei Edelmetallgegenständen, die im Inland erzeugt werden, der Erzeuger;
2. bei Edelmetallgegenständen, die zu Handelszwecken ins Bundesgebiet verbracht werden, der
Importeur;
3. bei Edelmetallgegenständen, die von Privatpersonen zur gewerbsmäßigen oder öffentlichen
Veräußerung übernommen werden, der zur Veräußerung Übernehmende.
(2) Wer Edelmetallgegenstände von einem gemäß Abs. 1 Verantwortlichen zur weiteren gewerbsmäßigen
oder öffentlichen Veräußerung übernimmt, ist vorbehaltlich des § 24 Abs. 3 Z 7 lediglich für das
Vorhandensein der Verantwortlichkeitspunzen, der gemäß § 12 Abs. 2 und 3 ausgefolgten Bescheinigungen
oder der gemäß § 12 Abs. 4 ausgefolgten Fakturen verantwortlich.
§ 11. (1) Ein gemäß § 10 Abs. 1 Verantwortlicher kann die gemäß § 8 Abs. 1 erforderlichen
Prüfungen und Punzierungen auch von einem gemäß § 17 Abs. 1 bis 3 registrierten Beauftragten
vornehmen lassen. In diesem Fall sind die Edelmetallgegenstände mit der auf den Namen des
Beauftragten registrierten Verantwortlichkeitspunze zu versehen.
(2) Die einem Beauftragten gemäß Abs. 1 zur Prüfung und Punzierung überlassenen Gegenstände
müssen soweit ausgeführt sein, dass die nach der Prüfung und Punzierung vorgenommene Fertigstellung
des Edelmetallgegenstandes keine Minderung des Feingehaltes oder eine Änderung der Zusammensetzung
bewirkt und die Feingehaltszahlen und die Verantwortlichkeitspunze des Beauftragten deutlich
sichtbar und leicht erkennbar bleiben.
Aufzeichnungspflichten
§ 12. (1) Verantwortliche gemäß § 10 Abs. 1 und Beauftragte gemäß § 11 Abs. 1 haben über die von
ihnen gemäß § 9 vorgenommenen Feingehaltsprüfungen Aufzeichnungen zu führen.
(2) Verantwortliche gemäß § 10 Abs. 1 haben einem Dritten, welcher von ihnen Edelmetallgegenstände
zur weiteren gewerbsmäßigen oder öffentlichen Veräußerung übernimmt, für die Edelmetallgegenstände,
die gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 und Z 3 und Abs. 2 keine inländische Verantwortlichkeitspunze tragen,
eine Bescheinigung auszustellen, in welcher der Name des für die Prüfung und Punzierung Verantwortlichen,
bei Edelmetallgegenständen, die gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 und Z 3 keine Feingehaltszahl tragen,
zusätzlich auch der Feingehalt des Edelmetallgegenstandes, angegeben wird.
(3) Beauftragte haben dem Auftraggeber für die gemäß § 11 Abs. 1 geprüften Edelmetallgegenstände,
die gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 und Z 3 und Abs. 2 nicht ihre Verantwortlichkeitspunze tragen, eine
Bescheinigung auszustellen, in welcher der Name des Beauftragten als der für die Prüfung und
Punzierung Verantwortliche, bei Edelmetallgegenständen, die gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 und Z 3 keine
Feingehaltszahl tragen, zusätzlich auch der Feingehalt des Edelmetallgegenstandes, angegeben wird.
(4) Die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Abs. 2 und 3 kann entfallen, sofern diese Angaben
auch aus der ausgestellten Faktura eindeutig ersichtlich sind.
(5) Kann ein gemäß § 10 Abs. 2 Verantwortlicher die Bescheinigung gemäß Abs. 2 oder die Faktura
gemäß Abs. 4 im Rahmen der Nachschau nicht vorweisen, gilt er als gemäß § 10 Abs. 1 für die Prüfung
und Punzierung verantwortlich. Kann ein gemäß § 10 Abs. 1 Verantwortlicher die Bescheinigung gemäß
Abs. 3 oder die Faktura gemäß Abs. 4 im Rahmen der Nachschau nicht vorweisen, gilt er als gemäß § 10
Abs. 1 für die Prüfung und Punzierung verantwortlich.
(6) Sofern ein gemäß § 10 Abs. 1 Verantwortlicher von einem Beauftragten lediglich Feingehaltsprüfungen
gemäß § 9 an Rohmaterialien, Halbfertigwaren oder am fertigen Edelmetallgegenstand
vornehmen lässt, hat er sich die entsprechenden Prüfunterlagen oder Bestätigungen ausfolgen zu lassen.
Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.
§ 13. (1) Die Punzierungskontrollorgane (§ 21 Abs. 1 Z 1) und das Edelmetallkontrolllabor (§ 21
Abs. 1 Z 2) sind berechtigt, nach Maßgabe der vorhandenen technischen und personellen Kapazitäten
gegen Einhebung eines Kostenersatzes Feingehaltsprüfungen an bei ihnen zur Überprüfung eingereichten
Edelmetallgegenständen, Rohmaterialien und Halbfertigwaren aus Edelmetallen vorzunehmen und
Gutachten darüber zu erstatten. Die Höhe des für die Überprüfung einzuhebenden Kostenersatzes ist
entsprechend den erfahrungsgemäß im Durchschnitt hiebei auflaufenden Kosten vom Bundesminister für
Finanzen mit Verordnung in einem Tarif festzulegen. Wenn die Untersuchung eines von einem
Konsumenten eingereichten Gegenstandes Anlass zu einer Anzeige gegeben hat, ist kein Kostenersatz zu
entrichten.
(2) Inländische Erzeuger und Händler können für das Verbringen aus dem Bundesgebiet bestimmte
Gegenstände beim Edelmetallkontrolllabor nach den Bestimmungen des Übereinkommens über die
Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen, BGBl. Nr. 346/1975, in der jeweils geltenden
Fassung, überprüfen und punzieren lassen. Die näheren Bestimmungen sowie die Höhe der dafür zu
entrichtenden Gebühr ist vom Bundesminister für Finanzen mit Verordnung festzulegen. Die Gebühr ist
nach dem Gewicht des Edelmetallgegenstandes zu bemessen. Für Uhren ist die Gebühr pro Stück zu
entrichten. Die Höhe der Gebühr darf pro Gramm des Edelmetallgegenstandes bei Platin- und
Goldgegenständen höchstens mit dem auf 0,1 Gramm Feingold, für Silbergegenstände höchstens mit dem
auf 1 Gramm Feinsilber entfallenden Preis festgesetzt werden, welcher am ersten Börsentag des dem
Inkrafttreten der Verordnung vorangehenden Kalendervierteljahres auf der Londoner Börse notiert ist.
(3) Die Münze Österreich Aktiengesellschaft hat von jedem Guss, der zur Ausprägung von Edelmetallmünzen
bestimmt ist, eine Gussprobe und von den aus einem solchen Guss geprägten Münzen eine
Stockprobe dem Edelmetallkontrolllabor zur Bestimmung des Feingehaltes sowie des Rau- und Feingewichtes
zu übermitteln. Das Edelmetallkontrolllabor hat darüber hinaus auch vor Ort stichprobenweise
Überprüfungen des von der Münze Österreich Aktiengesellschaft zur Ausprägung von Edelmetallmünzen
verwendeten Gussmaterials sowie der geprägten Münzen vorzunehmen. Die Höhe der dafür zu
entrichtenden Gebühr ist entsprechend den erfahrungsgemäß im Durchschnitt hiebei auflaufenden Kosten
vom Bundesminister für Finanzen mit Verordnung in einem Tarif festzulegen.
(4) Die Punzierungskontrollorgane und das Edelmetallkontrolllabor haben Feingehaltsüberprüfungen
gemäß Abs. 1 bis 3 sowie § 15 Abs. 1 nach den in § 9 Abs. 1 vorgesehenen Prüfverfahren durchzuführen.
Die gemäß § 15 Abs. 1 eingereichten Gegenstände sind ohne unnötigen Aufschub zu überprüfen und an
den Einreicher zurückzustellen.
(5) Gebühren gemäß Abs. 1 bis 3 sind Abgaben im Sinne des § 1 der Bundesabgabenordnung
(BAO), BGBl. Nr. 194/1961, und ausschließliche Bundesabgaben. Die geprüften Gegenstände dürfen erst
ausgefolgt werden, wenn die Gebühr entrichtet wurde oder deren Entrichtung sichergestellt ist.
Nachschau
§ 14. (1) Die Organe der Punzierungskontrolle sind befugt, überall, wo Edelmetallgegenstände
erzeugt, geprüft, gelagert, zum Verkauf angeboten, belehnt oder versteigert werden, Nachschau zu halten
und die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes
erlassenen Verordnungen zu überprüfen. Zur Nachschau können auch Organe der Sicherheitsbehörden,
der Zollbehörden oder der Gemeinde zugezogen werden.
(2) Die Nachschau ist, außer bei Gefahr im Verzug, während der Betriebszeit vorzunehmen. Die
Kontrollorgane haben dabei jede unnötige Störung des Betriebes sowie unnötiges Aufsehen zu vermeiden.
(3) Zur Nachschau ist der Inhaber des Betriebes, wenn er nicht anwesend ist, sein Stellvertreter oder
der Verkaufsberechtigte beizuziehen.
(4) Die in Abs. 3 genannten Personen haben den Kontrollorganen auf Verlangen insbesondere
1. Zutritt zu allen Räumen zu gestatten, in denen überwachungspflichtige Gegenstände erzeugt,
geprüft, gelagert oder verkauft werden;
2. alle überwachungspflichtigen Gegenstände vorzuzeigen;
3. die stichprobenweise Überprüfung der Edelmetallgegenstände zu ermöglichen;
4. die Überprüfung der gemäß § 9 erforderlichen Prüfausstattung zu ermöglichen;
5. die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die erforderlichen Unterlagen zu
gewähren.
§ 15. (1) Wenn es auf Grund der örtlichen Gegebenheiten und der vorhandenen technischen
Einrichtungen möglich ist, kann der Feingehalt der Edelmetallgegenstände vor Ort überprüft werden. Ist
dies auf Grund der örtlichen oder technischen Gegebenheiten nicht möglich oder wird einer Überprüfung
vor Ort von der gemäß § 14 Abs. 3 beigezogenen Person nicht zugestimmt, sind die vom Kontrollorgan
bezeichneten Gegenstände von dem gemäß § 14 Abs. 3 Beigezogenen zu verpacken, vom Kontrollorgan
zu versiegeln und vom Inhaber des Betriebes binnen einem Monat der vom Punzierungskontrollorgan
bezeichneten Stelle zur Prüfung vorzulegen. Zeigt eine vor Ort durchgeführte Feingehaltsüberprüfung
kein genaues Ergebnis, sind die davon betroffenen Gegenstände dem Edelmetallkontrolllabor vorzulegen.
Die Vorlage kann auch auf dem Postweg erfolgen.
(2) Ist eine Vorlage von Gegenständen gemäß Abs. 1 erforderlich oder ergibt die Nachschau eine
Verletzung dieses Bundesgesetzes, ist ein amtlicher Befund in doppelter Ausfertigung aufzunehmen, in
welchem die Stelle, der die Edelmetallgegenstände gemäß Abs. 1 zur Prüfung vorzulegen sind,
anzuführen ist und der von der gemäß § 14 Abs. 3 zur Nachschau beigezogenen Person mit zu
unterfertigen ist. Eine Ausfertigung ist der gemäß § 14 Abs. 3 beigezogenen Person auszufolgen.
(3) Wenn die Nachschau ergibt, dass Edelmetallgegenstände den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
nicht entsprechen, ist die Behebung der Mängel unter behördlicher Überwachung aufzutragen. Bei
schweren oder wiederholten Verstößen gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund
dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen kann dem gemäß § 10 Abs. 1 Verantwortlichen oder dem
gemäß § 11 Abs. 1 Beauftragten die Berechtigung zur Prüfung und Punzierung auf bestimmte Zeit oder
auf Dauer entzogen werden und dem Verantwortlichen gemäß § 10 Abs. 1 die Überprüfung und
Punzierung seiner im Inland erzeugten, ins Inland verbrachten oder zur Veräußerung übernommenen
Gegenstände durch einen Beauftragten aufgetragen werden.
§ 16. Für Amtshandlungen der Punzierungskontrollorgane und des Edelmetallkontrolllabors sind
keine Kommissionsgebühren gemäß § 77 AVG 1991, BGBl. Nr. 50, zu entrichten.
Registrierung
§ 17. (1) Die Inhaber von Betrieben, in denen Edelmetallgegenstände erzeugt, geprüft, gelagert, zum
Verkauf angeboten, belehnt oder versteigert werden, haben spätestens 14 Tage vor Eröffnung eines
Betriebes beim Bundesministerium für Finanzen schriftlich ihre Registrierung zu beantragen.
(2) Gewerbetreibende haben
1. ihren Namen,
2. die Art des Gewerbes,
3. die Daten der Gewerbedokumente,
4. die Standorte der Betriebsstätten,
5. den Zeitpunkt des Gewerbeantritts,
6. die gemäß § 9 Abs. 1 bis 4 angewandten Prüfverfahren und Qualitätssicherungsmaßnahmen,
7. die Namen der mit der Überprüfung und Punzierung Beauftragten gemäß § 11 Abs. 1,
8. ihre Verantwortlichkeitspunze und
9. ihre Ausfuhrpunze
anzugeben.
(3) Personen, die eine Tätigkeit ausüben, die gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 Gewerbeordnung, BGBl.
Nr. 194/1994, als Ausübung der schönen Künste von der Gewerbeordnung ausgenommen ist, haben neben
den Angaben gemäß Abs. 2 Z 1, Z 4 und Z 6 bis 9 den Nachweis der Tätigkeit der Ausübung der schönen
Künste gemäß § 2 Abs. 11 Gewerbeordnung zu erbringen. Dies kann insbesondere durch den Nachweis
1. der Pflichtversicherung des Antragstellers in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4
GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, auf Grund einer Tätigkeit als bildender Künstler gemäß § 2
Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz, BGBl. I Nr. 131/2000,
2. die Absolvierung einer in § 6 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über
die Beurteilung der Tätigkeit als freiberuflicher bildender Künstler durch eine Kommission im
Hinblick auf die Sozialversicherungspflicht, BGBl. Nr. 55/1980, in der Fassung BGBl.
Nr. 192/1994, genannten Bildungseinrichtungen,
3. der Beibringung der Bestätigung der Künstlereigenschaft durch eine Berufsvereinigung für
bildende Künstler
erfolgen. In Zweifelsfällen sind vor der Registrierung der Bundeskanzler und die Gewerbebehörde
anzuhören.
(4) Gerichte, Verwaltungsbehörden, Pfandleih- und Versteigerungsanstalten haben das Bundesministerium
für Finanzen spätestens eine Woche vor der öffentlichen Veräußerung von Edelmetallgegenständen
zu verständigen.
§ 18. Der Importeur von Edelmetallgegenständen, die zu Handelszwecken ins Bundesgebiet
verbracht werden, hat bei der Zollabfertigung seine Registrierung gemäß § 17 nachzuweisen.
§ 19. (1) Die zur Registrierung beantragte Verantwortlichkeits- oder Ausfuhrpunze darf nicht mit
1. anderen registrierten Verantwortlichkeits- oder Ausfuhrpunzen,
2. inländischen amtlichen Feingehaltspunzen,
3. Punzen einer unabhängigen ausländischen Edelmetallkontrollstelle
verwechselt werden können.
(2) Sofern Feingehaltsprüfungen gemäß § 9 nicht vom Verantwortlichen gemäß § 10 Abs. 1 selbst
und auch nicht von einem Beauftragten gemäß § 11 Abs. 1 durchgeführt werden, hat der Verantwortliche
bei den Angaben gemäß § 17 Abs. 2 Z 6 auch den Namen oder die Firma des mit den Feingehaltsüberprüfungen
Beauftragten anzugeben.
(3) Alle Änderungen der gemäß § 17 registrierten Daten sind binnen 14 Tagen dem Bundesministerium
für Finanzen schriftlich bekannt zu geben.
(4) Bei vorübergehender oder dauernder Betriebseinstellung sowie bei Entzug der Berechtigung zur
Überprüfung und Punzierung auf bestimmte Zeit gemäß § 15 Abs. 3 sind innerhalb von 14 Tagen
sämtliche Stempel für die Verantwortlichkeitspunze und die Ausfuhrpunze dem Bundesministerium für
Finanzen zur amtlichen Verwahrung, im Falle des Erlöschens der Gewerbeberechtigung oder des
dauernden Entzuges der Berechtigung zur Überprüfung und Punzierung gemäß § 15 Abs. 3 zur
Unbrauchbarmachung vorzulegen.
(5) In das Register (§ 28 Abs. 4) sind die Ergebnisse jeder amtlichen Überprüfung des Betriebes
aufzunehmen. Die Registrierung kann auch automationsunterstützt erfolgen.
Punzierungskontrollgebühren
§ 20. (1) Für jeden Edelmetallgegenstand, der im Inland erzeugt, zu Handelszwecken ins Bundesgebiet
verbracht oder von Privatpersonen zur öffentlichen oder gewerbsmäßigen Veräußerung übernommen
wird, ist eine Punzierungskontrollgebühr zu entrichten. Die Punzierungskontrollgebühr ist eine Abgabe
im Sinne des § 1 der BAO und eine ausschließliche Bundesabgabe.
(2) Abgabenschuldner ist jeder, der einen Edelmetallgegenstand im Inland erzeugt, zu Handelszwecken
ins Bundesgebiet verbringt oder von Privatpersonen zur öffentlichen oder gewerbsmäßigen
Veräußerung übernimmt.
(3) Die Abgabe ist nach dem Gewicht des Edelmetallgegenstandes zu bemessen. Für Uhren ist die
Abgabe pro Stück zu entrichten. Die Höhe der Punzierungskontrollgebühr hat der Bundesminister für
Finanzen entsprechend den erfahrungsgemäß im Durchschnitt durch die Punzierungskontrolle nach den
Vorschriften dieses Bundesgesetzes auflaufenden Kosten mit Verordnung festzusetzen.
(4) Die Abgabenschuld entsteht mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem der Edelmetallgegenstand
erzeugt, ins Bundesgebiet verbracht oder zur Veräußerung übernommen worden ist. Die Erhebung
der Abgabe obliegt dem Hauptzollamt der Finanzlandesdirektion, in deren Bereich der Abgabenschuldner
seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Hat der Abgabenschuldner seinen Sitz oder Wohnsitz im Ausland, so ist
das Hauptzollamt Innsbruck zuständig.
(5) Der Abgabenschuldner hat spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr,
in dem die Abgabenschuld entstanden ist (Anmeldungszeitraum), zweitfolgenden Monats eine
Anmeldung bei dem für die Einhebung der Abgabe zuständigen Hauptzollamt einzureichen, in der er den
für den Anmeldungszeitraum zu entrichtenden Betrag selbst zu berechnen hat. Die Anmeldung gilt als
Abgabenerklärung. Beträge unter 10 Euro sind nicht zu entrichten und buchmäßig nicht zu erfassen.
(6) Der Abgabenschuldner hat die Abgabe spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Eine gemäß
§ 201 BAO festgesetzte Abgabe hat den in Abs. 5 genanten Fälligkeitstag.
(7) Ein Bescheid nach § 201 BAO ist nicht zu erlassen, wenn der Abgabenschuldner vor Erlassung
eines derartigen Bescheides von sich aus die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit durch eine neue
Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung spätestens bis zum Ablauf des dem im
Abs. 5 genannten Zeitpunkt zweitfolgenden Kalendermonats vornimmt.
(8) Der Abgabenschuldner hat Aufzeichnungen über Anzahl, Art und Gewicht der von ihm
erzeugten, ins Bundesgebiet verbrachten oder zur Veräußerung übernommenen Edelmetallgegenstände zu
führen, aus denen auch der Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld zu ersehen sein muss.
Zuständigkeit
§ 21. (1) Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes obliegt vorbehaltlich
der §§ 20 und 27 Abs. 2 in erster und letzter Instanz dem Bundesminister für Finanzen. Er hat sich
zur Erfüllung seiner Aufgaben zu bedienen
1. der Punzierungskontrollorgane bei den Hauptzollämtern;
2. des Edelmetallkontrolllabors bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und
Burgenland.
(2) Die Fachaufsicht über die Punzierungskontrollorgane sowie das Edelmetallkontrolllabor obliegt
dem Bundesminister für Finanzen. Die Sach- und Personalaufwendungen sind von der dem jeweiligen
Hauptzollamt übergeordneten Finanzlandesdirektion zu tragen.
Punzierungsbeirat
§ 22. (1) Zur Beratung des Bundesministers für Finanzen in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes
ist ein Beirat einzurichten. Aufgabe des Beirates ist die Beratung des Bundesministers für Finanzen
insbesondere in den Angelegenheiten
1. effektive Durchführung der Punzierungskontrolle;
2. technische Entwicklungen und Erfordernisse auf dem Gebiet der Prüfverfahren und Qualitätssicherungsmaßnahmen
für Edelmetallgegenstände;
3. internationale Entwicklungen im Bereich des Edelmetallhandels und -gewerbes;
4. Konsumentenschutzfragen.
(2) Der Beirat besteht aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und vier weiteren Mitgliedern. In
den Beirat entsenden
1. der Bundesminister für Finanzen zwei Mitglieder;
2. die Wirtschaftskammer Österreich zwei Mitglieder;
3. die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte ein Mitglied;
4. der Verein für Konsumenteninformation ein Mitglied.
Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden vom Bundesminister für Finanzen bestellt. Den Sitzungen
des Beirates können Sachverständige mit beratender Stimme beigezogen werden.
(3) Die Funktionsdauer der Mitglieder des Beirates beträgt drei Jahre; sie versehen ihr Amt unentgeltlich.
Den Mitgliedern, die außerhalb Wiens wohnen, sind die durch die Teilnahme an den Sitzungen
des Beirates entstehenden Reisekosten vom Bundesminister für Finanzen zu vergüten.
(4) Beschlüsse sind mit einfacher Mehrheit zu fassen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
Vorsitzenden den Ausschlag.
(5) Der Beirat hat sich eine Satzung zu geben, die der Genehmigung des Bundesministers für
Finanzen bedarf.
Strafbestimmungen
§ 23. (1) Wer vorsätzlich
1. eine inländische amtliche Feingehaltspunze, die Punze einer unabhängigen ausländischen Edelmetallkontrollstelle
oder eine gemäß § 17 registrierte Verantwortlichkeitspunze fälscht oder auf
einen anderen Gegenstand überträgt,
2. einen Edelmetallgegenstand widerrechtlich mit einer fremden gemäß § 17 registrierten Verantwortlichkeitspunze
versieht,
3. die Feingehaltszahl eines Edelmetallgegenstandes, der mit einer inländischen amtlichen Feingehaltspunze,
der Punze einer unabhängigen ausländischen Edelmetallkontrollstelle oder einer
gemäß § 17 registrierten fremden Verantwortlichkeitspunze versehen ist, auf eine höhere
abändert,
4. einen Edelmetallgegenstand, in dem ein fremder Körper nicht sichtbar oder leicht erkennbar
eingeschlossen ist, mit seiner Verantwortlichkeitspunze versieht, oder einen Edelmetallgegenstand,
der mit einer gemäß § 17 registrierten fremden Verantwortlichkeitspunze versehen ist, so
verändert, dass in ihm ein fremder Körper nicht sichtbar oder nicht leicht erkennbar eingeschlossen
ist,
5. einen Gegenstand, an dem eine der unter Z 1 bis 4 bezeichneten Handlungen vorgenommen
worden ist, in Kenntnis der gesetzwidrigen Beschaffenheit zum Verkauf anbietet oder veräußert,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine
Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 25000 Euro zu bestrafen.
(2) Wenn der Täter bereits zweimal gemäß Abs. 1 bestraft worden ist, kann die Gewerbebehörde die
zeitlich begrenzte oder dauernde Entziehung der Berechtigung zum Betrieb des Gewerbes der Erzeugung
von Edelmetallgegenständen oder des Handels mit Edelmetallgegenständen aussprechen.
§ 24. (1) Wer
1. einen Edelmetallgegenstand im Inland erzeugt, zu Handelszwecken ins Bundesgebiet verbringt
oder zur gewerbsmäßigen oder öffentlichen Veräußerung übernimmt und es vorsätzlich unterlässt,
die gemäß § 8 Abs. 1, § 9 und § 10 Abs. 2 vorgesehene Überprüfung und Punzierung
vorzunehmen oder durch einen Beauftragten vornehmen zu lassen,
2. einen Edelmetallgegenstand als Beauftragter gemäß § 11 Abs. 1 zur Überprüfung und Punzierung
gemäß § 8 Abs. 1 übernimmt und auf dem Edelmetallgegenstand seine Verantwortlichkeitspunze
anbringt oder die in § 12 Abs. 3 und 4 vorgesehene Bescheinigung oder Faktura ausstellt, ohne
die gemäß § 8 Abs. 1 und § 9 vorgesehene Überprüfung oder Punzierung vorzunehmen,
3. auf einem Edelmetallgegenstand vorsätzlich ein Zeichen anbringt, das einer inländischen
amtlichen Feingehaltspunze oder der Punze einer unabhängigen ausländischen Edelmetallkontrollstelle
ähnlich ist,
4. einen Edelmetallgegenstand, der von einem Beauftragten gemäß § 11 Abs. 1 geprüft und mit der
Verantwortlichkeitspunze des Beauftragten versehen ist oder für den der Beauftragte eine
Bescheinigung oder Faktura gemäß § 12 Abs. 3 und 4 ausgestellt hat, so verändert, dass diese
Änderung eine Minderung des Feingehaltes oder eine Änderung der Zusammensetzung des
Edelmetallgegenstandes zur Folge hat, oder vorsätzlich bewirkt, dass die Punzen nicht mehr
deutlich sichtbar und leicht erkennbar sind, und diesen Gegenstand nicht zur neuerlichen
Überprüfung und Punzierung vorlegt,
5. einen Edelmetallgegenstand trotz Entzugs der Berechtigung zur Überprüfung und Punzierung
gemäß § 15 Abs. 3 mit einer Verantwortlichkeitspunze versieht oder eine Bescheinigung gemäß
§ 12 Abs. 2 bis 4 ausstellt oder es entgegen § 15 Abs. 3 unterlässt, einen Edelmetallgegenstand
durch einen Beauftragten gemäß § 11 Abs. 1 überprüfen zu lassen,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine
Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 15000 Euro zu bestrafen.
(2) Bei fahrlässiger oder erstmaliger Begehung sind die in Abs. 1 Z 1 und 3 genannten Verwaltungsübertretungen
mit Geldstrafe bis zu 5000 Euro zu bestrafen.
(3) Wer
1. einen Gegenstand, der den Mindestfeingehalt gemäß § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 1 nicht erreicht, mit
einer Feingehaltsangabe gemäß § 3 Abs. 2 versieht,
2. entgegen den Bestimmungen des § 3 Abs. 2 und 3 auf einem Edelmetallgegenstand eine höhere
Feingehaltszahl anbringt als der tatsächliche Feingehalt des Edelmetallgegenstandes beträgt,
3. auf einem Edelmetallgegenstand die Feingehaltszahlen nicht gemäß den Bestimmungen des § 4
anbringt oder es unterlässt, eine nicht sichtbare oder nicht leicht erkennbare Verbindung eines
Edelmetallgegenstandes mit einem unedlen Bestandteil (§ 2 Abs. 2), eines Edelmetallgegenstandes
mit einem Bestandteil aus einem anderen Edelmetall (§ 2 Abs. 3) oder einen nicht
sichtbaren oder nicht leicht erkennbaren Einschluss eines fremden Körpers in einen Edelmetallgegenstand
(§ 2 Abs. 4) ausreichend zu kennzeichnen,
4. es entgegen den Bestimmungen der §§ 5 und 8 Abs. 1 unterlässt, auf einem Edelmetallgegenstand
eine Verantwortlichkeitspunze anzubringen,
5. es unterlässt, einen Edelmetallgegenstand entgegen den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 mit einer
Feingehaltszahl oder mit einer dem § 3 Abs. 2 entsprechenden Feingehaltszahl zu versehen,
6.die Feingehaltszahl oder die Verantwortlichkeitspunze nicht deutlich sichtbar und leicht
erkennbar anbringt,
7. einen Gegenstand, an dem eine der unter Z 1 bis 6 bezeichneten Handlungen vorgenommen
worden ist, in Kenntnis der gesetzwidrigen Beschaffenheit zum Verkauf anbietet oder gewerbsmäßig
oder öffentlich veräußert,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine
Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 5000 Euro zu bestrafen.
(4) Liegt der Feingehalt nicht mehr als drei Tausendteile unter dem angebrachten Feingehalt, so sind
bei fahrlässiger oder erstmaliger Begehung die in Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Verwaltungsübertretungen
mit Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen.
§ 25. (1) Wer es unterlässt
1. auf von ihm für das Verbringen aus dem Bundesgebiet erzeugten Edelmetallgegenständen eine
Ausfuhrpunze gemäß § 7 Abs. 1 anzubringen,
2. einem Konsumenten eine Bescheinigung oder Faktura gemäß § 7 Abs. 2 auszufolgen,
3. bei der Ausstellung oder dem Anbieten zum Verkauf die gemäß § 7 Abs. 3 vorgesehenen
Kennzeichnungspflichten einzuhalten,
4. die Aushänge gemäß § 7 Abs. 4 vorzunehmen,
5. die Lagervorschriften des § 7 Abs. 5 einzuhalten,
6. entgegen § 8 Abs. 1 die Überprüfung und Punzierung ohne unnötigen Aufschub vorzunehmen,
7. gemäß § 12 Abs. 1 Aufzeichnungen über die vorgenommenen Feingehaltsprüfungen zu führen,
8. eine gemäß § 12 Abs. 2 und 4 vorgeschriebene Bescheinigung oder Faktura auszustellen,
9. für einen von ihm als Beauftragter geprüften und punzierten Edelmetallgegenstand die gemäß
§ 12 Abs. 3 und 4 vorgeschriebene Bescheinigung oder Faktura auszustellen,
10. den Kontrollorganen bei der Nachschau alle überwachungspflichtigen Gegenstände vorzuzeigen,
11. den Kontrollorganen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die erforderlichen
Unterlagen zu gewähren,
12. die Edelmetallgegenstände gemäß § 15 Abs. 1 zur Überprüfung vorzulegen,
13. dem Bundesministerium für Finanzen die Eröffnung eines Betriebes gemäß § 17 Abs. 1 bis 3
anzuzeigen,
14. Meldungen gemäß § 17 Abs. 4 zu erstatten,
15. die Änderung seiner registrierten Daten gemäß § 19 Abs. 3 bekannt zu geben,
16. seine Stempel für die Verantwortlichkeitspunze oder für die Ausfuhrpunze dem § 19 Abs. 4
gemäß vorzulegen,
17. dem Bundesministerium für Finanzen die gemäß § 29 Abs. 1 vorgesehenen Meldungen zu
erstatten,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine
Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1000 Euro zu bestrafen.
(2) Wer den Kontrollorganen bei der Nachschau
1. den Zutritt zu Räumen verwehrt, in denen überwachungspflichtige Gegenstände verkauft,
gelagert, erzeugt oder geprüft werden,
2. die stichprobenweise Überprüfung der Edelmetallgegenstände vor Ort oder das Ziehen von
Proben verwehrt,
3. die Überprüfung der zur Feingehaltsprüfung vorgesehenen Prüfausstattung verwehrt,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine
Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1000 Euro zu bestrafen.
§ 26. (1) Liegt der tatsächliche Feingehalt eines Edelmetallgegenstandes mehr als 100 Tausendteile
unter der auf ihm angebrachten Feingehaltszahl, kann der Gegenstand gemäß § 17 Verwaltungsstrafgesetz
1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, für verfallen erklärt werden. Bei vorsätzlicher oder bei wiederholter
Begehung der strafbaren Handlungen gemäß §§ 23 Abs. 1, 24 Abs. 1 und Abs. 3 ist der den gesetzlichen
Anforderungen nicht entsprechende Gegenstand gemäß § 17 VStG für verfallen zu erklären. Kann der
Verfall des Gegenstandes nicht vollzogen werden, so ist eine weitere Geldstrafe im Ausmaß des Wertes
des für verfallen erklärten Gegenstandes zu verhängen.
(2) Zur Sicherung des Verfalles können die dafür in Betracht kommenden Gegenstände durch die
Punzierungskontrollorgane, bei Gefahr im Verzug auch von den Organen der öffentlichen Aufsicht
beschlagnahmt werden. Die Punzierungskontrollorgane sowie die Organe der öffentlichen Aufsicht haben
über die Beschlagnahme dem bisher Verfügungsberechtigten sofort eine Bescheinigung auszustellen und
unverzüglich einen förmlichen Beschlagnahmebeschluss (Beschlagnahmebescheid) von der zur Strafverfolgung
zuständigen Behörde einzuholen. Die Organe der öffentlichen Aufsicht haben weiters die
zuständigen Punzierungskontrollorgane unverzüglich von der Beschlagnahme zu verständigen.
(3) Die Punzierungskontrollorgane können an Stelle der Beschlagnahme den Erlag eines Geldbetrages
anordnen, der dem Werte der der Beschlagnahme unterliegenden Sache entspricht. Abs. 2 zweiter
Satz ist sinngemäß anzuwenden.
§ 27. (1) Für die Verfolgung und Bestrafung der in den §§ 23 bis 25 bezeichneten Verwaltungsübertretungen
gelten, soweit in diesem Bundesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des
Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52/1991.
(2) Die Strafbefugnis kommt in erster Instanz der Bezirksverwaltungsbehörde – im örtlichen
Zuständigkeitsbereich einer Bundespolizeibehörde dieser – zu. Die Punzierungskontrollorgane sind
befugt, Geldstrafen durch Strafverfügung gemäß § 47 VStG festzusetzen. Wird in einem Einspruch gegen
eine Strafverfügung ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die
Kosten angefochten, hat darüber entgegen der Bestimmung des § 49 Abs. 2 VStG die Bezirksverwaltungsbehörde
– im örtlichen Zuständigkeitsbereich einer Bundespolizeibehörde diese – zu entscheiden.
(3) Als Verjährungsfrist tritt an die Stelle der in § 31 Abs. 2 VStG vorgesehenen Frist eine Frist von
18 Monaten, an die Stelle der in § 31 Abs. 3 VStG vorgesehenen Fristen jeweils eine Frist von fünf
Jahren.
(4) Die nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 28. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf alle Edelmetallgegenstände anzuwenden, die nach Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes im Inland erzeugt, zu Handelszwecken ins Bundesgebiet verbracht oder zur
öffentlichen oder gewerbsmäßigen Veräußerung übernommen worden sind, sowie auf jene vor Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes im Inland erzeugten, zu Handelszwecken ins Bundesgebiet verbrachten oder
zur öffentlichen oder gewerbsmäßigen Veräußerung übernommenen Edelmetallgegenstände, deren
Vorlage zur Feingehaltsprüfung und Punzierung gemäß § 6 des Punzierungsgesetzes 1954, BGBl.
Nr. 68/1954, rechtmäßigerweise nicht mehr möglich war.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes werden das Hauptpunzierungs- und Probieramt und die
Punzierungsämter und -stätte aufgelöst. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes eingeleitete
Verfahren sind vom Bundesminister für Finanzen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
fortzuführen. Nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach den Bestimmungen des Punzierungsgesetzes
1954 ausständige Punzierungsgebühren sind vom Bundesminister für Finanzen einzuheben und durch das
örtlich zuständige Finanzamt zu vollstrecken.
(3) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes eingeleitete Verfahren auf Verleihung
einer Namenspunze gemäß § 22 des Punzierungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 68/1954, sind vom Bundesminister
für Finanzen nach den Bestimmungen des Punzierungsgesetzes 1954 mit der Maßgabe
fortzusetzen, dass keine Anhörung des Punzierungsbeirates zu erfolgen hat und die Namenspunze durch
das Bundesministerium für Finanzen ausgefolgt wird. Die ausgefolgte Namenspunze gilt als gemäß § 17
Abs. 2 und 3 registrierte Verantwortlichkeitspunze.
(4) Das bisher von den Punzierungsbehörden gemäß § 37 der Durchführungsverordnung zum
Punzierungsgesetz, BGBl. Nr. 385/1967, geführte Register ist ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vom
Bundesministerium für Finanzen fortzuführen.
(5) Die Strafbarkeit von Verletzungen der Vorschriften des Punzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 68/1954,
und der Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz, BGBl. Nr. 385/1967, die vor dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes begangen worden sind, ist nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht zu
beurteilen. War die Strafverfolgung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits
eingeleitet, so ist das Verfahren nach bisherigem Recht fortzusetzen.
§ 29. (1) Die Inhaber von Betrieben gemäß § 17 Abs. 1, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes bereits gemäß § 37 Abs. 3 der Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz,
BGBl. Nr. 385/1967, bei der Punzierungsbehörde registriert sind, haben innerhalb von drei Monaten nach
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dem Bundesministerium für Finanzen schriftlich die in § 17 Abs. 2
Z 6 bis 9 genannten Angaben zu melden.
(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gemäß § 4 und § 22 des Punzierungsgesetzes,
BGBl. Nr. 68/1954, bestehenden Namenspunzen und Fabrikszeichen gelten als gemäß § 17
Abs. 2 und 3 registrierte Verantwortlichkeitspunzen.
§ 30. (1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes werden die dem Personalstand des Hauptpunzierungs-
und Probieramtes angehörenden Bediensteten in den Planstellenbereich der Finanzlandesdirektionen
übernommen. Sie stehen mit diesem Zeitpunkt im Personalstand jener Finanzlandesdirektion, die in
derselben Ortsgemeinde ihren Amtssitz hat wie die letzte Punzierungsdienststelle des jeweiligen
Bediensteten. Die übernehmende Dienstbehörde hat dem Bediensteten nach Anhörung den zugewiesenen
Arbeitsplatz schriftlich mitzuteilen.
(2) Für die Dauer ihrer Zugehörigkeit zu einem Planstellenbereich des Bundesministeriums für
Finanzen tritt für die im Abs. 1 genannten Bediensteten auf Grund der Auflösung des Hauptpunzierungs-
und Probieramtes keine Änderung in ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung ein.
(3) Beamte des Hauptpunzierungs- und Probieramtes, die mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
gemäß Abs. 1 in den Personalstand einer Finanzlandesdirektion übernommen werden, können bis
längstens 31. März 2002 mit Bescheid zum Bundesministerium für Finanzen – Zentralleitung versetzt
werden.
(4) Vertragsbedienstete des Hauptpunzierungs- und Probieramtes, die mit Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes gemäß Abs. 1 in den Personalstand einer Finanzlandesdirektion übernommen werden,
können bis längstens 31. März 2002 mit Dienstgebererklärung zum Bundesministerium für Finanzen –
Zentralleitung versetzt werden.
(5) Den im Abs. 1 genannten Bediensteten ist, zur Begründung eines vollbeschäftigten, privatrechtlichen
Arbeitsverhältnisses in dem bisherigen oder einem verwandten Berufsfeld oder zur Aufnahme einer
vergleichbaren, selbständigen Erwerbstätigkeit für die Dauer bis zu einem Jahr, Urlaub gegen Entfall der
Bezüge zu gewähren. Dieser Rechtsanspruch endet, wenn eine Beurlaubung nicht bis zum 31. März 2002
beantragt wird. Die Zeit dieses Karenzurlaubes ist für alle dienstzeitabhängigen Rechte zu berücksichtigen.
§ 31. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in
ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung
folgenden Tag an erlassen werden.
§ 32. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft
1. Das Bundesgesetz über den Feingehalt der Edelmetallgegenstände (Punzierungsgesetz), BGBl.
Nr. 68/1954;
2. die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über den Feingehalt der Edelmetallgegenstände
(Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz), BGBl. Nr. 385/1967.
§ 33. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 2001 in Kraft.
§ 34. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich
des § 14 und des § 26 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des
§ 15 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des § 17 Abs. 3 im Einver-
nehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und hinsichtlich des
§ 23 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.
(2) Dieses Bundesgesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über
ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften
für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998 und ABl. Nr. L 217 vom
5. August 1998, unter der Notifikationsnummer 2000/504/A notifiziert.
Artikel II
Änderung des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991
Das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, BGBl. Nr. 50, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 127/1998, wird wie folgt geändert
1. Im Artikel II Abs. 2 entfallen die Z 25 und die Z 34.
2. Dem Artikel XII Abs. 10 wird folgender Abs. 11 angefügt:,,
(11) Artikel II Abs. 2 Z 25 und Z 34 treten mit Ablauf des 31. März 2001 außer Kraft.“
Auf Grund der §§ 42 Abs. 11, 43 Abs. 2 und 46 Abs. 3 des Chemikaliengesetzes 1996 (ChemG
1996), BGBl. I Nr. 53/1997, wird verordnet
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung ist anzuwenden auf Stoffe und Zubereitungen, die als sehr giftig oder giftig
(§ 3 Abs. 1 Z 6 und 7 ChemG 1996) einzustufen sind (Gifte gemäß § 35 Z 1 ChemG 1996). In dieser
Verordnung werden nur diese Stoffe und Zubereitungen als Gifte bezeichnet.
Besondere Sorgfalts- und Unterweisungspflicht
§ 2. (1) Wer Gifte verwendet oder sonst mit Giften umgeht, hat die zum Schutz des Lebens und der
Gesundheit von Menschen und zum Schutz der Umwelt notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Er hat
insbesondere die auf der Kennzeichnung und im Sicherheitsdatenblatt angegebenen Hinweise zu befolgen.
(2) Nicht sachkundige Verwender sind vom Erwerbsberechtigten oder unter dessen Verantwortung
von einer anderen sachkundigen Person ausdrücklich und nachweislich hinsichtlich der gebotenen
Sicherheits- und Vorsichtsmaßnahmen sowie der bei einem Notfall zu ergreifenden Sofortmaßnahmen zu
unterweisen. Wenn für den Betrieb, in dem Gifte verwendet werden, eine arbeitsmedizinische Betreuung
eingerichtet ist (zB nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994, oder dem Bundes-
Bedienstetenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 70/1999), ist im Rahmen dieser Unterweisung jedenfalls darauf
hinzuweisen, dass jede Erkrankung, bei der zumindest der begründete Verdacht besteht, dass sie durch ein
Gift verursacht worden ist, dem Arbeitsmediziner zu melden ist.
Giftbezugsbewilligung
§ 3. (1) Der Antrag auf Erteilung einer Giftbezugsbewilligung (§ 42 Abs. 1 ChemG 1996) ist
schriftlich unter Verwendung des bei der Behörde aufgelegten Formulars nach dem Muster der Anlage 1
bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen
(§ 42 Abs. 2 bis 6 ChemG 1996) gegeben sind, hat die Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich
einen Giftbezugsschein oder eine Giftbezugslizenz gemäß den in den Anlagen 2 und 3
vorgesehenen Mustern auszustellen und darin den Tag des Ablaufes der Gültigkeit einzutragen. Ein
Giftbezugsschein berechtigt zum einmaligen Bezug einer bestimmten Menge eines oder mehrerer Gifte.
Eine Giftbezugslizenz berechtigt zum mehrmaligen Bezug einer unbestimmten Menge eines oder
mehrerer Gifte. Abs. 6 bleibt unberührt.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat in der Giftbezugsbewilligung – unbeschadet bestehender,
insbesondere anlagenrechtlicher Bewilligungen – allfällige ergänzende Bedingungen oder Auflagen
vorzuschreiben, wenn diese im Hinblick auf eine für das Leben oder die Gesundheit von Menschen
unbedenkliche Verwendung des Giftes oder die Behandlung des Giftes als Abfall erforderlich sind.
(3) Die Giftbezugsbewilligung darf nur erteilt werden, wenn
1. der Antragsteller
a) das 19. Lebensjahr vollendet hat und eigenberechtigt ist,
b) sachkundig und verlässlich ist,
c) die technische Notwendigkeit für die beabsichtigte Verwendung des Giftes glaubhaft gemacht
hat, und
2. im Hinblick auf die Interessen des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Menschen und
Tieren keine Bedenken gegen die beabsichtigte Verwendung der von der Giftbezugsbewilligung
erfassten Gifte bestehen. Die Verwendung von Giften im Rahmen der rechtlich zulässigen
Bekämpfung tierischer Schädlinge bleibt davon unberührt.
(4) Der Antragsteller ist als sachkundig anzusehen, wenn er nachweislich
1. über die im Hinblick auf den sachgerechten und sicheren Umgang mit Giften erforderlichen
Kenntnisse (§ 4) und
2. über die notwendigen Kenntnisse von Maßnahmen der Ersten Hilfe (§ 5)
verfügt.
(5) Der Antragsteller ist als verlässlich anzusehen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
er die Gifte nicht missbräuchlich oder fahrlässig verwenden und mit ihnen sorgfältig umgehen wird. Nicht
als verlässlich gilt jedenfalls eine Person, die wegen einer strafbaren Handlung oder Unterlassung gemäß
den §§ 180 bis 183 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, oder nach dem Suchtmittelgesetz, BGBl. I
Nr. 112/1997, rechtskräftig verurteilt worden ist, solange die Verurteilung nicht getilgt ist.
(6) Sofern dies im Hinblick auf die Art des Giftes oder seine beabsichtigte Verwendung erforderlich
ist, kann bei der Erteilung einer Giftbezugslizenz auch eine bestimmte Höchstmenge des Bezuges festgelegt
werden.
(7) Die Gültigkeit eines Giftbezugsscheines erlischt nach Ablauf von drei Monaten, die Gültigkeit
einer Giftbezugslizenz nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausstellungstag. In begründeten Fällen
kann für die Gültigkeit einer Giftbezugslizenz ein kürzerer Zeitraum festgelegt werden.
(8) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann von Amts wegen die Giftbezugslizenz abändern oder entziehen,
wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen oder vorgeschriebene Auflagen
nicht erfüllt werden.
Sachkenntnisse
§ 4. (1) Die im Hinblick auf den sachgerechten und sicheren Umgang mit Giften erforderlichen
Kenntnisse sind jedenfalls nachgewiesen durch ein Zeugnis oder ein Diplom über den erfolgreichen
Abschluss einer der folgenden Ausbildungen
1. Studienrichtungen
a) Medizin,
b) Veterinärmedizin,
c) Pharmazie,
d) Chemie (einschließlich Lehramt),
e) Technische Chemie (einschließlich Lehramt),
f) Lebensmittel- und Biotechnologie,
g) Biologie;
2. besondere universitäre Ausbildung auf dem Gebiet der Toxikologie;
3. Höhere Lehranstalt
a) für Chemie,
b) für Chemieingenieurwesen,
c) Kolleg für Chemie;
4.Diplomstudium zum Hauptschullehrer aus Physik/Chemie mit Ausbildung in Sachkunde
(Umgang mit Giften);
5. Fachschule für Chemie;
6. Ausbildung im Lehrberuf
a) Chemielabortechnik (alt: Chemielaborant),
b) Chemieverfahrenstechnik (alt: Chemiewerker);
7. Ausbildung im medizinisch-technischen Laboratoriumsdienst;
8. Werkmeisterschule für Berufstätige für Technische Chemie und Umwelttechnik;
9. Befähigungsnachweis oder Gewerbeberechtigung für
a) das gebundene Gewerbe der Chemischen Laboratorien,
b) das Gewerbe des Drogisten,
c) das Gewerbe des Großhandels mit Arzneimitteln und Giften;
10. Meisterprüfung für das Handwerk des Schädlingsbekämpfers.
(2) Zeugnisse und Diplome über im Ausland abgeschlossene Ausbildungen im Sinne des Abs. 1
müssen in deutscher Sprache und in beglaubigter Form vorgelegt werden.
(3) Die im Hinblick auf den sachgerechten und sicheren Umgang mit Giften erforderlichen
Kenntnisse können auch durch eine Bestätigung über den erfolgreichen Besuch eines Kurses nach
Anlage 4 nachgewiesen werden.
(4) Für den Bezug von Giften für die Landwirtschaft können die im Hinblick auf den sachgerechten
und sicheren Umgang mit Giften erforderlichen Kenntnisse auch durch einen im Ausführungsgesetz des
betreffenden Landes zu § 49 des Chemikaliengesetzes 1996 geregelten Sachkundenachweis für die
Verwendung von Giften nachgewiesen werden.
(5) Die im Hinblick auf den sachgerechten und sicheren Umgang mit Giften erforderlichen
Kenntnisse können auch durch ein Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Kurses, der vor dem
Inkrafttreten dieser Verordnung durchgeführt wurde, nachgewiesen werden, wenn dieser Kurs als mit dem
in Anlage 4 festgelegten Kurs gleichwertig anzusehen ist.
(6) Wer einen Kurs nach Anlage 4 veranstaltet, hat dies unter Vorlage der Unterrichtsmaterialien,
unter Angabe von Zeit und Ort des Kurses, sowie Namen, Adressen und fachlichen Qualifikationen der
Vortragenden und der Prüfer dem Landeshauptmann bis spätestens sechs Wochen vor Beginn des Kurses
anzuzeigen. Auf Antrag des Veranstalters hat der Landeshauptmann festzustellen, ob der Kurs den
Erfordernissen nach Anlage 4 entspricht.
(7) Der Veranstalter eines Kurses nach Anlage 4 hat den Absolventen im Falle des erfolgreichen
Abschlusses des Kurses eine Bestätigung darüber auszustellen und ein Register über die Absolventen des
Kurses zu führen, das Name und Adresse jedes Absolventen enthält. Soweit es zur Überprüfung einer
Bestätigung über den erfolgreichen Abschluss eines Kurses nach Anlage 4 erforderlich ist, hat der
Veranstalter den Überwachungsorganen (§ 58 ChemG 1996) Einsicht in das Register zu gewähren.
Kenntnisse der Ersten Hilfe
§ 5. (1) Die notwendigen Kenntnisse von Maßnahmen der Ersten Hilfe sind nachzuweisen durch
1. ein Diplom über den erfolgreichen Abschluss des Studiums der Medizin oder
2. den Nachweis einer Erste-Hilfe-Schulung gemäß Abs. 2 bis 4 oder
3. eine Bestätigung einer Dienststelle einer Rettungsorganisation, dass der Antragsteller als
Notfallhelfer für die Rettungsorganisation tätig ist und über die notwendigen Kenntnisse der
Ersten Hilfe verfügt.
(2) Der Nachweis der notwendigen Maßnahmen der Ersten Hilfe ist jedenfalls mit einer Bestätigung
über eine mindestens 16-stündige Ersthelferausbildung nach den vom Roten Kreuz ausgearbeiteten
Lehrplänen (§ 40 Arbeitsstättenverordnung, BGBl. II Nr. 368/1998) erbracht. Die Ersthelferausbildung
darf nicht länger als zehn Jahre zurückliegen. Liegt die Ersthelferausbildung länger als fünf Jahre zurück,
so ist zusätzlich die Teilnahme an Übungen in Erster Hilfe in den letzten fünf Jahren nachzuweisen, bei
denen neue Erkenntnisse auf dem Gebiet der Ersten-Hilfe-Leistung berücksichtigt wurden.
(3) Der Nachweis der notwendigen Kenntnisse von Maßnahmen der Ersten Hilfe kann durch eine
Bestätigung über den erfolgreichen Besuch eines Erste-Hilfe-Kurses, der den in der Anlage 5 festgelegten
Mindesterfordernissen entspricht, erbracht werden, wobei der Besuch des Kurses nicht länger als fünf
Jahre zurückliegen darf.
(4) Für den Bezug von Giften für die Landwirtschaft können die notwendigen Kenntnisse von Maßnahmen
der Ersten Hilfe auch durch ein Zeugnis über den erfolgreichen Besuch des in Anlage 6 festgelegten
Kurses „Unfallvermeidung und lebensrettende Sofortmaßnahmen im Vergiftungsfall für Landwirte“
nachgewiesen werden, wobei der Besuch des Kurses nicht länger als fünf Jahre zurückliegen darf.
(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat innerhalb
eines Beobachtungszeitraums von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung zu prüfen, ob die
Anforderungen für den Nachweis der notwendigen Kenntnisse von Maßnahmen der Ersten Hilfe (Abs. 2
bis 4) für die Erhaltung eines hohen Schutzniveaus im Sinne des vorbeugenden Gesundheitsschutzes
ausreichend sind.
Bestätigung des Rektors oder der Aufsichtsbehörde
§ 6. (1) Die Bestätigung gemäß § 41 Abs. 3 Z 2 ChemG 1996 ist für die Universitäten oder für
Universitätsinstitute vom Rektor oder einer von ihm dazu ermächtigten Person, bei sonstigen öffentlichen
wissenschaftlichen Instituten und Anstalten der Gebietskörperschaften einschließlich der öffentlichen
Schulen und der Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht sowie bei von Gebietskörperschaften errichteten
Zweckverbänden von der zuständigen Aufsichtsbehörde auszustellen.
(2) Die Bestätigung kann
1. für den einmaligen Bezug eines oder mehrerer Gifte in einer bestimmten Menge für die
Höchstdauer von drei Monaten oder
2. für den mehrmaligen Bezug einer unbestimmten Menge von Giften für die Höchstdauer von fünf
Jahren
ausgestellt werden, sofern die Notwendigkeit eines derartigen Bezuges ausreichend dargelegt wird. Die
Bestätigung ist vom Rektor oder von der Aufsichtsbehörde einzuziehen, wenn das Institut oder die Anstalt
aufgelassen wird oder die Notwendigkeit des Giftbezuges nicht mehr gegeben ist.
(3) In der Bestätigung sind der Leiter des Institutes, der Anstalt oder des Zweckverbandes oder von
diesem beauftragte fachlich qualifizierte Personen als die zum Empfang bevollmächtigten Personen
namentlich zu bezeichnen.
(4) Wer eine Bestätigung gemäß § 41 Abs. 3 Z 2 ChemG 1996 ausstellt, hat unverzüglich nach
Ausstellung der Bestätigung eine Ausfertigung der für das Institut oder die Anstalt örtlich zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Wird eine Bestätigung eingezogen (Abs. 2), ist die für das
Institut oder die Anstalt örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich davon zu
verständigen.
Aufbewahrungspflicht
§ 7. Giftbezugsbewilligungen und Bestätigungen gemäß § 6 sind sorgfältig gegen Missbrauch und
unbefugten Zugriff zu schützen, durch sieben Jahre nach Ablauf der Gültigkeit aufzubewahren und auf
behördliche Aufforderung vorzulegen.
Bezug und Abgabe von Giften
§ 8. (1) Wer Gifte in Verkehr setzt, hat sich zu vergewissern, dass der Erwerber über eine
Berechtigung zum Erwerb der Gifte verfügt. Bei Bezug von Giften durch Erwerbsberechtigte gemäß § 41
ChemG 1996 hat der Erwerber dem Vertreiber seine Berechtigung zum Erwerb des Giftes sowie seine
Identität nachzuweisen und den Empfang schriftlich zu bestätigen.
(2) Wird das Gift an eine Person abgegeben, die vom Erwerbsberechtigten zum Empfang des Giftes
gemäß § 45 Abs. 1 ChemG 1996 ermächtigt wurde, so hat diese die Übernahme des Giftes für den
Erwerbsberechtigten schriftlich zu bestätigen.
(3) Die Zustellung von Giften durch Abgabeberechtigte gemäß § 41 Abs. 2 ChemG 1996
einschließlich der Zustellung im Wege der von den Abgabeberechtigten beauftragten Spediteure oder
hiezu befugten Beförderungsunternehmen gilt nicht als Abgabe außerhalb von Betriebsstätten (§ 45
Abs. 3 ChemG 1996). Der Abgabeberechtigte hat den Spediteur oder Beförderungsunternehmer in
geeigneter Form darauf hinzuweisen, dass die Gifte nur an den Erwerbsberechtigten oder an eine von
diesem zum Empfang bevollmächtigte Person abgegeben werden dürfen. Der Abgabeberechtigte hat sich
jedenfalls zu vergewissern, dass der Erwerber über eine Berechtigung zum Erwerb der bestellten Gifte
verfügt.
(4) Beim Bezug von Giften auf Grund eines Giftbezugsscheines hat der Erwerber dem Abgeber den
Giftbezugsschein im Original vorzulegen. Der Abgeber hat das Datum der Abgabe und die Menge der
abgegebenen Gifte auf dem Giftbezugsschein einzutragen sowie seinen Firmenstempel und seine
Unterschrift beizufügen.
Aufzeichnungspflichten
§ 9. (1) Wer Gifte in Verkehr setzt, hat genaue und fortlaufende Aufzeichnungen über Menge,
Herkunft und Verbleib jedes Giftes zu führen. Aus diesen Aufzeichnungen müssen ersichtlich sein
1. der lagernde Bestand jedes Giftes nach seiner Menge,
2. die Menge jedes hergestellten, erworbenen und abgegebenen Giftes,
3. bei jeder Abgabe eines Giftes
a) die Bezeichnung des Giftes (chemische Bezeichnung, Handelsbezeichnung),
b) die abgegebene Menge des Giftes,
c) Name und Adresse des Erwerbers,
d) die Berechtigung des Erwerbers und
e) das Datum der Abgabe.
(2) Diese Aufzeichnungen sind am Ende des Kalenderjahres oder des davon abweichenden Wirtschaftsjahres
mit einer zusammenfassenden Aufstellung abzuschließen, wobei für jedes einzelne Gift die
jeweilige Summe der hergestellten, erworbenen, und abgegebenen Menge sowie der zu diesem Zeitpunkt
lagernde Bestand anzugeben sind. Dabei sind ein sich aus der ordnungsgemäßen Betriebsführung
ergebender allfälliger Schwund und die im eigenen Betrieb für Laboratoriumszwecke verwendete Menge
jedes Giftes gesondert auszuweisen.
(3) Wer Gifte verwendet, hat Aufzeichnungen über die Herkunft und den Verbleib jedes Giftes mit
folgenden Angaben zu führen
1. Bezeichnung des Giftes (chemische Bezeichnung, Handelsbezeichnung),
2. Menge der erworbenen Gifte,
3. Verweis auf den Beleg über den Erwerb (Lieferschein, Rechnung usw.),
4. Datum des Erwerbs,
5. Name des Abgebers,
6. verwendete Menge und Verwendungszweck, im Falle einer Verarbeitung eines Giftes auch die
Namen (chemische Bezeichnung, Handelsbezeichnung) der dabei entstandenen Produkte und die
hiefür jeweils eingesetzte Menge jedes einzelnen Giftes.
Einmal pro Jahr ist die verbleibende Menge eines jeden Giftes auszuweisen (Jahresbilanz). Land- und
Forstwirte sind – unbeschadet der Aufzeichnungspflichten nach Ausführungsgesetzen zu § 49 ChemG
1996 (Spritztagebücher) – von der Aufzeichnungspflicht über die Verwendung von Giften ausgenommen,
wenn es sich dabei um Pflanzenschutzmittel handelt, deren Inverkehrbringen nach den Pflanzenschutzmittelgesetz
1997, BGBl. I Nr. 60/1997, zulässig ist, und diese Gifte im eigenen Betrieb verwendet
werden.
(4) Die in Abs. 1 bis 3 genannten Aufzeichnungen und Unterlagen sind noch sieben Jahre, gerechnet
vom letzten Gebarungsfall, aufzubewahren.
Register
§ 10. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über
1. die ausgestellten Giftbezugsbewilligungen und die gemäß § 6 Abs. 4 erhaltenen Bestätigungen,
2. die gemäß den §§ 213, 215 und 216 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, erteilten
Bewilligungen und über die gemäß den §§ 220 und 223 der Gewerbeordnung 1973 erteilten
Konzessionen – soweit diese die Herstellung oder den Handel mit Giften betreffen,
3. die gemäß § 212 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, erteilten Bewilligungen für
chemische Laboratorien und
4. die zur Ausübung des Handwerks der Schädlingsbekämpfer (§ 94 Z 73 der Gewerbeordnung
1994, BGBl. Nr. 194) befugten Gewerbetreibenden
ein Register zu führen, das jeweils nach den Namen der Erwerbsberechtigten (§ 41 Abs. 3 Z 1 und Z 2
ChemG 1996), der zur Abgabe und zum Erwerb von Giften berechtigten Gewerbetreibenden (§ 41 Abs. 2
Z 1 ChemG 1996) und der zum Empfang von Giften berechtigten Gewerbetreibenden (§ 41 Abs. 3 Z 4
und 5 ChemG 1996) alphabetisch geordnet ist.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Personen, die ein berechtigtes Interesse an dieser Auskunft –
insbesondere zur Information des Abgebers im Sinne des § 8 Abs. 3 letzter Satz – glaubhaft machen, die
erforderlichen Auskünfte aus diesem Register zu erteilen.
Rufnummer der Vergiftungsinformationszentrale
§ 11. In Räumen, in denen Gifte gelagert oder regelmäßig verwendet werden, ist an gut sichtbarer
Stelle die Rufnummer der Vergiftungsinformationszentrale anzubringen. Falls in diesem Raum kein
Festnetzanschluss vorhanden ist, ist die Rufnummer der Vergiftungsinformationszentrale auch beim
nächstgelegenen Festnetztelefon anzubringen.
Schutzmaßnahmen bei der Lagerung und Aufbewahrung von Giften
§ 12. (1) Gifte dürfen nur in versperrten und für Unbefugte unzugänglichen Lagerräumen, in Sicherheitsschränken
gemäß Abs. 2 oder auf offenen Lagerplätzen gemäß Abs. 3 in übersichtlicher Anordnung
gelagert, aufbewahrt oder vorrätig gehalten werden. Gifte dürfen nicht zusammen mit Arzneimitteln,
Lebensmitteln, Suchtgiften, Futtermitteln oder sonstigen zum Verzehr durch Menschen oder Tiere
bestimmten Waren gelagert, aufbewahrt oder vorrätig gehalten werden.
(2) In Räumen, die auch anderen Zwecken als der Lagerung oder Aufbewahrung von Stoffen und
Zubereitungen dienen, insbesondere in Verkaufsräumen, müssen Gifte jedenfalls in einem Sicherheitsschrank
gelagert, aufbewahrt oder vorrätig gehalten werden. Der Sicherheitsschrank muss fest angebracht
und durch eine Versperrvorrichtung vor unbefugtem Zugriff geschützt sein.
(3) Die Lagerung, die Aufbewahrung oder das Vorrätighalten von Giften auf offenen Lagerplätzen
ist nur zulässig, wenn die Gifte durch geeignete zusätzliche bauliche oder technische Maßnahmen, sowie
durch inner- oder außerbetriebliche Überwachungsmaßnahmen vor unbefugtem Zugriff geschützt sind.
(4) Türen zu Lagerräumen gemäß Abs. 1, Sicherheitsschränke gemäß Abs. 2 und Lagerplätze gemäß
Abs. 3 sind mit dem Warnzeichen „Warnung vor giftigen Stoffen“ laut Kennzeichnungsverordnung,
BGBl. II Nr. 101/1997, zu kennzeichnen.
(5) Durch diese Verordnung werden Schutzmaßnahmen bei der Lagerung und Aufbewahrung von
Giften, die auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften, insbesondere der Vorschriften betreffend die
Lagerung und Aufbewahrung von Giften in gewerblichen Betriebsanlagen oder der Vorschriften zum
Schutz von ArbeitnehmerInnen, oder auf Grund anderer Durchführungsvorschriften zum
Chemikaliengesetz 1996 zu beachten sind, nicht berührt.
Schlussbestimmungen
§ 13. (1) Soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, tritt diese Verordnung mit dem ihrer Kundmachung
folgenden Monatsersten in Kraft, gleichzeitig tritt die Giftverordnung 1989, BGBl. Nr. 212/1989, in der
Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 449/1993 außer Kraft.
(2) Ist ein Nachweis der Sachkunde nach den §§ 4 und 5 nicht möglich, so kann die Behörde bis
31. Dezember 2001 bei der Ausstellung einer Giftbezugsbewilligung jeglichen Nachweis der Sachkunde
im Sinne des § 42 Abs. 5 Chemikaliengesetz 1996 akzeptieren. Bis 31. Dezember 2002 kann die Behörde
bei der Ausstellung eines Giftbezugsscheines in begründeten Fällen vom sofortigen Nachweis der
Sachkunde nach den §§ 4 und 5 absehen. In solchen Fällen ist mit einer Auflage der nachträgliche
Nachweis der Sachkunde innerhalb einer angemessenen Frist vorzuschreiben.
(3) Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und
technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft unter der
Notifikationsnummer 2000/11/A notifiziert.
Die Multilaterale Vereinbarung RID 1/2000 gemäß Artikel 5 § 2 CIM und Artikel 6 Abs. 12 der
Richtlinie 96/49/EG über die Zuordnung wasserverunreinigender Stoffe sowie ihrer Lösungen und
Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht den Klassen 1 bis 8 oder die anderen
Ziffern der Klasse 9 zugeordnet werden können (BGBl. III Nr. 51/2000, letzte Kundmachung des
Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 127/2000) wurde von folgenden weiteren RID-Vertragsparteien
unterzeichnet
RID-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung
Finnland 18. Februar 2000
Tschechische Republik 18. April 2000
Vereinigtes Königreich 11. Mai 2000
Slowenien 26. September 2000