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24. Bundesgesetz: ÖIAG-Gesetz 2000

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 24. Bundesgesetz: ÖIAG-Gesetz 2000

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Organisation/Satzung/Aufgaben der ÖIAG

Firma, Gegenstand, Grundkapital

§ 1. (1) Die Österreichische Industrieholding Aktiengesellschaft (ÖIAG) hat ihren Sitz in Wien.

(2) Wesentliche Aufgaben der Gesellschaft sind

a) die Abgabe von Anteilen (Privatisierungsmanagement),

b) das Halten, die Verwaltung und die Ausübung von Anteilsrechten (Beteiligungsmanagement) an

Unternehmen, an denen die ÖIAG beteiligt ist oder die ihr künftig durch Bundesgesetz oder

Rechtsgeschäft übertragen werden (Beteiligungsgesellschaften), sowie

c) der Erwerb von Anteilsrechten gemäß § 9 Abs. 2 und 3.

Die genannten Aufgaben sind jedenfalls in die Satzung der Gesellschaft aufzunehmen.

(3) Das Grundkapital beträgt 363365000 Ö und ist geteilt in 5000 Stück Stückaktien.

Hauptversammlung

§ 2. Die Eigentümerrechte des Bundes in der Hauptversammlung werden durch den Bundesminister

für Finanzen ausgeübt.

Aufsichtsrat

§ 3. (1) Der Aufsichtsrat besteht aus fünfzehn Mitgliedern.

(2) Der Aufsichtsrat hat Geschäftsordnungen für den Vorstand und den Aufsichtsrat zu beschließen.

(3) Der Aufsichtsrat hat einen Bilanzausschuss und einen Privatisierungsausschuss einzurichten.

Über die Einrichtung von weiteren Ausschüssen entscheidet der Aufsichtsrat in seiner Gesamtheit. Den

Ausschüssen haben zumindest drei Mitglieder des Aufsichtsrates anzugehören; dies gilt nicht für

Ausschüsse, welche die Beziehungen zwischen der Gesellschaft und den Mitgliedern des Vorstandes

behandeln.

Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder

§ 4. (1) Zehn Mitglieder des Aufsichtsrates sollen für ihre Leistungen allgemein anerkannte

Unternehmer aus der Wirtschaft, Geschäftsführungsmitglieder von Gesellschaften des Handelsrechts oder

Persönlichkeiten mit langjähriger Erfahrung im Wirtschaftsleben sein. Die Bestellung und Abberufung

erfolgt im Wege der Beschlussfassung durch den Kreis dieser Aufsichtsratsmitglieder.

(2) Die Bestellung durch den Aufsichtsrat bedarf einer Mehrheit dieser Aufsichtsratsmitglieder; im

Fall der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung jene

des stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrates. Die vorzeitige Abberufung durch den Aufsichtsrat

bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln dieser Mitglieder; ein Mitglied, das vorzeitig abberufen werden

soll, ist bei dieser Beschlussfassung vom Stimmrecht ausgeschlossen. Eine Wiederbestellung von

Aufsichtsratsmitgliedern im Sinne des § 4 Abs. 1 ist nicht möglich; dies gilt nicht für Personen, die für ein

vorzeitig ausgeschiedenes Mitglied als Ersatz gewählt worden sind. § 87 Abs. 3 AktG bleibt mit der

Maßgabe unberührt, dass für den Widerruf der Bestellung zum Aufsichtsratsmitglied ein wichtiger Grund

vorliegen muss; die Satzung der ÖIAG kann dazu eine nähere Regelung treffen. Der Widerruf ist

wirksam, solange nicht über seine Unwirksamkeit rechtskräftig entschieden ist.

(3) Die Bestellung jedes Aufsichtsratsmitgliedes im Sinne des § 4 Abs. 1 erfolgt bis zum Ablauf

jener Hauptversammlung, die über die Entlastung für das siebente volle Geschäftsjahr nach der Wahl

beschließt, wobei das Jahr der Wahl nicht eingerechnet wird. Soweit kein vorzeitiges Ausscheiden

stattfindet, scheiden jedes zweite Jahr jeweils zwei Aufsichtsratsmitglieder bzw. im sechsten und im

achten Jahr jeweils drei Aufsichtsratsmitglieder aus. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines

Mitgliedes ist eine Ersatzwahl für die restliche Funktionsperiode unverzüglich vorzunehmen.

Interessenvertreter der Arbeitnehmer

§ 5. (1) Fünf Mitglieder des Aufsichtsrates werden von der Bundesarbeitskammer nominiert und von

der Hauptversammlung bestellt. Die Nominierten müssen Mitglied des Betriebsrates oder der Personalvertretung

in einem Unternehmen sein, an dem die ÖIAG direkt oder indirekt beteiligt ist.

(2) Die Wahl der gemäß § 5 Abs. 1 gewählten Mitglieder des Aufsichtsrates erfolgt bis zur Beendigung

der Hauptversammlung, die über das vierte Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt; hiebei wird das

Geschäftsjahr, in dem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, nicht mitgerechnet. Die Wiederwahl ist

zulässig.

(3) Werden Aufsichtsratsausschüsse gebildet, haben die gemäß § 5 Abs. 1 gewählten Mitglieder das

Recht, für je zwei sonstige Aufsichtsratsmitglieder ein von der Bundesarbeitskammer vorgeschlagenes

Aufsichtsratsmitglied namhaft zu machen; dies gilt nicht für Ausschüsse, die die Beziehungen zwischen

der Gesellschaft und den Mitgliedern des Vorstandes behandeln. Wird kein Vertreter namhaft gemacht,

wird hiedurch die Beschlussfähigkeit des Ausschusses nicht berührt.

Bestellung des Aufsichtsrates nach Inkrafttreten

§ 6. Mit Ablauf jener Hauptversammlung, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes stattfindet, scheiden

alle bisherigen Mitglieder des Aufsichtsrates aus ihrer Funktion. In dieser Hauptversammlung ist der

gesamte Aufsichtsrat neu zu wählen. Die Aufsichtsratsmitglieder im Sinne des § 4 sind über Vorschlag

der Bundesregierung zu wählen. Bei der Wahl ist ausdrücklich festzuhalten, welche Mitglieder auf die

Gruppe nach § 4 entfallen und welche Mitglieder auf Vorschlag der Bundesarbeitskammer gemäß § 5

gewählt werden. Bei den Aufsichtsratsmitgliedern, die erstmals als Mitglieder nach § 4 gewählt werden,

ist bei der Wahl die Reihenfolge ihres Ausscheidens festzulegen.

Privatisierungsmanagement

§ 7. (1) In Erfüllung des jeweils für eine Legislaturperiode von der Bundesregierung beschlossenen

Privatisierungsauftrages ist die ÖIAG mit der gänzlichen oder teilweisen Privatisierung jener Unternehmen

betraut, deren Anteile ihr übertragen sind oder ihr künftig durch Bundesgesetz oder Rechtsgeschäft

zur Privatisierung übertragen werden.

(2) Die ÖIAG kann durch Bundesgesetz oder Rechtsgeschäft mit der Beratung und Durchführung der

Privatisierung sonstiger im öffentlichen Eigentum stehender Unternehmen und Anteile betraut werden.

Die ÖIAG kann in diesem Fall gemäß § 8 Abs. 1 bis 3 vorgehen.

(3) Die ÖIAG entscheidet nach dem pflichtgemäßen Ermessen ihrer Organe, wann und in welchem

Umfang Privatisierungen erfolgen. Dabei sind die Interessen der jeweiligen Beteiligungsgesellschaft, der

ÖIAG sowie die Interessen des Bundes insbesondere im Hinblick auf die Bedienung der Schulden der

ÖIAG angemessen zu berücksichtigen.

Privatisierungsverfahren

§ 8. (1) Die ÖIAG hat darauf hinzuwirken, dass bei von ihr unmittelbar mehrheitlich gehaltenen

Beteiligungen die zur Herstellung möglichst günstiger Voraussetzungen für die Privatisierung erforderlichen

Maßnahmen gesetzt werden. Nur zur Erreichung dieser Ziele kann die ÖIAG Weisungen erteilen

und Richtlinien erlassen. Im Übrigen gilt § 11 Abs. 2.

(2) Die zu privatisierenden Gesellschaften und Unternehmen sowie Gesellschaften, an denen diese

unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt sind, haben die ÖIAG aktiv und umfassend bei der

Vorbereitung und Durchführung einer Privatisierung insbesondere durch Erteilung von Informationen und

Mitwirkung am Privatisierungskonzept zu unterstützen.

(3) Jeder Bewerber ist vertraglich dazu zu verpflichten, Informationen, welche die zu privatisierende

Beteiligungsgesellschaft betreffen und die ihm während des Privatisierungsprozesses offen gelegt werden,

vertraulich zu behandeln und ausschließlich für die Teilnahme am Privatisierungsverfahren zu verwenden.

(4) Der Vorstand der ÖIAG hat dem Aufsichtsrat der ÖIAG für die Unternehmen, deren Privatisierung

beabsichtigt ist, ein mehrjähriges Privatisierungsprogramm zur Genehmigung vorzulegen. Auf Basis

dieses Privatisierungsprogrammes sind jährlich im Rahmen der Berichtspflicht gemäß § 81 Aktiengesetz

1965 Privatisierungskonzepte vorzulegen und vom Aufsichtsrat zu beschließen.

(5) Der Vorstand der ÖIAG hat der Hauptversammlung anlässlich der Vorlage des Jahresabschlusses

über den Fortgang der Umsetzung des Privatisierungsprogrammes zu berichten. Der Bundesminister für

Finanzen berichtet in der Folge der Bundesregierung.

Beteiligungsmanagement

§ 9. (1) Im Rahmen des Beteiligungsmanagements hat die ÖIAG an ihren Beteiligungsgesellschaften

jenen Einfluss aufrechtzuerhalten, der es ihr ermöglicht, entweder

a) auf Grund des Haltens einer Beteiligung von 25% und einer Aktie am stimmberechtigten Grundkapital,

oder

b) auf Grund von Rechten oder Verträgen mit Dritten

Hauptversammlungsbeschlüsse, die nach dem Aktiengesetz mindestens einer Dreiviertelmehrheit

bedürfen, mitzubestimmen. Dabei ist auf das nach der Satzung höchstmögliche stimmberechtigte

Grundkapital abzustellen, so dass Höchststimmrechte außer Ansatz bleiben.

(2) Die ÖIAG ist berechtigt, zur Aufrechterhaltung ihres Einflusses und, soweit dies zur Einhaltung

bestehender Verträge erforderlich ist, an Kapitalerhöhungen teilzunehmen.

(3) Der Erwerb von Anteilen an Beteiligungsgesellschaften ist insoweit zulässig, als dies auf Grund

bestehender Verträge, zur Sicherstellung eines Mindestanteils gemäß § 9 Abs. 1 lit. a oder im Rahmen

von Umstrukturierungen geboten ist; der Erwerb von Anteilen an Beteiligungsgesellschaften, an denen die

ÖIAG vor diesem Erwerb bereits mindestens 25% und eine Aktie hält, ist lediglich vorübergehend

zulässig.

(4) Die ÖIAG ist weiters berechtigt, alle Maßnahmen zu ergreifen, die die Beteiligungsgesellschaften

und deren Geschäftsbetrieb fördern. Zu diesem Zweck kann die ÖIAG geeignete Kooperationspartner am

Grundkapital der Beteiligungsgesellschaft durch Abgabe von Anteilen oder über Kapitalerhöhungen

beteiligen.

Umstrukturierungen

§ 10. (1) Die ÖIAG ist zur Durchführung von Umstrukturierungen durch Maßnahmen der Umgründung

jeder Form im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechtes berechtigt. Vermögensübertragungen

erfolgen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge; dies gilt insbesondere für Einbringungen gemäß Artikel III

Umgründungssteuergesetz. Die Gesamtrechtsnachfolge erstreckt sich auch auf alle gesetzlich oder durch

Verwaltungsakt eingeräumten Bewilligungen.

(2) Umgründungsmaßnahmen gemäß § 10 Abs. 1 sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben

befreit; diese Befreiung erstreckt sich auch auf durch die Vermögensübertragungen verwirklichten

Anteilsvereinigungen im Sinne des § 1 Abs. 3 Grunderwerbsteuergesetz.

(3) Nach Umgründungsmaßnahmen gemäß § 10 Abs. 1 sind die grundbücherlichen Rechte gemäß

§ 136 Grundbuchsgesetz unter Vorlage eines Firmenbuchauszuges richtig zu stellen. Umgründungsmaßnahmen

gemäß § 10 Abs. 1 lösen die Rechtsfolgen des § 12a Abs. 3 Mietrechtsgesetz nicht aus.

(4) Soweit es nach § 10 Abs. 1 zu Vermögensübertragungen kommt, gelten diese nicht als steuerbare

Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994.

(5) Schuldübernahmen sind von den Gebühren gemäß § 33 Gebührengesetz 1957 befreit.

(6) Schriften und Amtshandlungen, die mit Vorgängen gemäß § 10 Abs. 1 im Zusammenhang stehen,

sind von Rechtsgeschäftsgebühren gemäß Gebührengesetz 1957 und den Gebühren des Gerichtsgebührengesetzes

befreit.

(7) § 4 Umgründungssteuergesetz gilt mit der Maßgabe, dass Verluste der übernehmenden und der

übertragenden Gesellschaften jedenfalls abzugsfähig sind.

(8) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 gelten auch für alle Beteiligungsgesellschaften, die zu 100%

direkt oder indirekt im Eigentum der ÖIAG stehen.

Allgemeines

§ 11. (1) Auf die ÖIAG sind die Vorschriften des Aktiengesetzes anzuwenden, soweit sich aus

diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

(2) Die Bildung eines Konzernverhältnisses zwischen der ÖIAG und ihren Beteiligungsgesellschaften

ist ausgeschlossen.

(3) § 110 Arbeitsverfassungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung ist auf die ÖIAG nicht

anzuwenden.

(4) Die Bestimmungen über die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses (§§ 244 bis 267

Handelsgesetzbuch) sind auf die ÖIAG für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1999 beginnen,

nicht anzuwenden; insofern finden auch auf die Beteiligungsgesellschaften der ÖIAG in deren

Verhältnissen zueinander die Bestimmungen des § 228 Abs. 3 Handelsgesetzbuch keine Anwendung.

(5) Wird ein Vorstandsmitglied der ÖIAG in Aufsichtsräte von mehreren Aktiengesellschaften oder

Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an denen die Gesellschaft direkt oder indirekt eine Beteiligung

hält, gewählt, so werden diese Sitze nur als ein Sitz gerechnet; dies gilt sinngemäß für die Position des

Vorsitzenden oder Stellvertreters. Diese Bestimmung darf aber nicht dazu führen, dass ein Vorstandsmitglied

der ÖIAG mehr als 20 Aufsichtsratssitze inne hat.

(6) Vorgänge zwischen dem Bund und der ÖIAG sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben

befreit.

Artikel II

Verschmelzung ÖIAG/PTBG/PTA

§ 12. (1) Die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft (PTBG) und die Post und

Telekom Austria AG (PTA) (übertragende Gesellschaften) werden unter Ausschluss der Abwicklung

durch Übertragung ihres Vermögens im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf die ÖIAG (übernehmende

Gesellschaft) verschmolzen. Eine Gewährung von Aktien findet nicht statt, da der Bund an den

übertragenden Gesellschaften und an der übernehmenden Gesellschaft im gleichen Verhältnis direkt oder

indirekt beteiligt ist. Verschmelzungsstichtag ist der 31. Dezember 1999. Der Verschmelzung sind die

Jahresabschlüsse der übertragenden und der übernehmenden Gesellschaften zum 31. Dezember 1999

zugrunde zu legen. Der Verschmelzungsgewinn ist in eine gebundene Kapitalrücklage einzustellen.

(2) Auf die Verschmelzung gemäß § 12 Abs. 1 finden die Bestimmungen des Neunten Teils (§§ 219

bis 234) des Aktiengesetzes 1965 keine Anwendung. Die Bestimmungen über die Pflicht zur Aufstellung

eines Konzernabschlusses (§§ 244 bis 267 Handelsgesetzbuch) sind auf die PTA für das Geschäftsjahr,

das zum 31. Dezember 1999 endet, nicht mehr anzuwenden.

(3) Die ÖIAG ist Gesamtrechtsnachfolgerin der PTBG und der PTA in allen mit den Anteilsrechten

der PTBG an der PTA und den Anteilsrechten der PTA an der Telekom Austria AG und der

Österreichische Post AG rechtlich und wirtschaftlich zusammenhängenden Vermögensrechten, Vereinbarungen

und Verbindlichkeiten. Die Kollektivvertragsfähigkeit der Post und Telekom Austria

Aktiengesellschaft als Arbeitgeber gemäß § 19 Abs. 3 erster Satz Poststrukturgesetz geht auf die ÖIAG

über. Soweit Unternehmen die Kollektivvertragsfähigkeit nach § 19 Abs. 3 zweiter Satz Poststrukturgesetz

erlangt haben, bleiben diese weiter kollektivvertragsfähig. Die Bestimmungen des II. Teiles des

Post-Betriebsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 326/1996, gelten für die Unternehmen gemäß § 3 Z 3 des

Post-Betriebsverfassungsgesetzes, an denen die ÖIAG direkt oder indirekt eine Beteiligung von mehr als

25% hält.

(4) Die Verschmelzung ist nur bei der übernehmenden Gesellschaft durch den Vorstand unter

Vorlage der Schlussbilanzen der übertragenden Gesellschaften unverzüglich nach Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes zur Eintragung im Firmenbuch anzumelden. Das Firmenbuch hat die Verschmelzung bei

allen beteiligten Gesellschaften gleichzeitig einzutragen und die Veröffentlichung zu veranlassen. Mit der

Eintragung der Verschmelzung im Firmenbuch geht das Vermögen der übertragenden Gesellschaften

einschließlich der Schulden auf die übernehmende Gesellschaft über. Die übertragenden Gesellschaften

erlöschen; einer besonderen Löschung der übertragenden Gesellschaften bedarf es nicht.

(5) Die Anteilsrechte an der Gebühreninkasso Service GmbH sind nach Eintragung der Verschmelzung

gemäß § 12 Abs. 1 im Firmenbuch an die Österreichische Post AG zu übertragen.

Artikel III

Finanzierung/Privatisierungserlöse/Bundeshaftung

§ 13. (1) Das in der Bilanz der ÖIAG zum 31. Dezember 1999 mit einem Betrag von

5682000000 S ausgewiesene nachrangige Gesellschafterdarlehen wird in Höhe von 20% der Gewinne

aus Privatisierungen von Beteiligungsgesellschaften der ÖIAG getilgt. Die Tilgungen sind drei Monate

nach Zufließen des Privatisierungserlöses fällig. Die Verzinsung des Gesellschafterdarlehens entspricht

dem jeweiligen Monatsdurchschnittswert des Eurogeldmarktsatzes für drei Monate (Euribor) gemäß

Tabelle 3.1.0 des Statistischen Monatsheftes der Oesterreichischen Nationalbank. Es kommt der Monats-

durchschnittswert jenes Monats, der dem Kalenderquartal, für das dieser Zinssatz gilt, unmittelbar

vorangeht, als Zinssatz zur Anwendung. Die Verzinsung wird vierteljährlich jeweils zum Ersten eines

Kalenderquartals angepasst. Die Zinsenzahlungen erfolgen vierteljährlich jeweils zum Quartalsende im

Nachhinein.

(2) Im Zusammenhang mit Artikel II § 12 erhält der Bund weiters einen obligatorischen Genussrechtsanspruch

auf 80% der Gewinne aus Privatisierungen von Beteiligungsgesellschaften der ÖIAG

eingeräumt. Dieser Genussrechtsanspruch ist mit der Höhe der Refundierungsansprüche der ÖIAG gemäß

§ 14 Abs. 2 begrenzt. Darüber hinaus gewährt das Genussrecht dem Bund keine Rechte. Nach Tilgung des

nachrangigen Gesellschafterdarlehens gemäß § 13 Abs. 1 erhöht sich der Genussrechtsanspruch auf 100%

der Gewinne aus Privatisierungen von Beteiligungsgesellschaften.

(3) Die Gewinne aus Privatisierungen im Sinne von § 13 Abs. 1 und 2 errechnen sich wie folgt: Vom

jeweiligen Veräußerungserlös abzüglich dem jeweiligen Buchwert gemäß letztem Jahresabschluss sind

alle mit der Vorbereitung und der Durchführung der Veräußerung verbundenen Aufwendungen sowie die

allfälligen Steuern, Abgaben und Vorausleistungen der ÖIAG abzuziehen.

§ 14. (1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Haftungen des

Bundes für Verbindlichkeiten der ÖIAG bleiben aufrecht.

(2) Der Bund ist verpflichtet, der ÖIAG die Ausgaben für Zinsen und Tilgungen von Anleihen,

Darlehen und Krediten, die die ÖIAG mit Bundeshaftung aufgenommen hat und für die eine Refundierungsverpflichtung

des Bundes besteht, so rechtzeitig zu ersetzen, dass die ÖIAG ihre diesbezüglichen

Verpflichtungen termingerecht erfüllen kann. Dies gilt auch für Anleihen, Darlehen und Kredite, welche

die ÖIAG im Wege der Umschuldung oder zum Zweck der Umschuldung mit Haftung des Bundes

aufgenommen hat, sowie für Darlehen, welche die ÖIAG zum Zweck von Umschuldungen beim Bund,

vertreten durch die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur, aufgenommen hat oder aufnehmen wird

und für die gleichfalls noch eine Refundierungsverpflichtung des Bundes vorliegt. Die Verbindlichkeiten

der ÖIAG, für die der Bundesminister für Finanzen zu Refundierungen verpflichtet ist, und die

entsprechenden Refundierungsbeträge sind im Jahresabschluss der ÖIAG als Verbindlichkeit bzw.

Vermögensgegenstände gesondert auszuweisen.

(3) Die jeweiligen Zinsenzahlungen für ein Jahr sind aus dem Bilanzgewinn des Jahresabschlusses

des Vorjahres zu bedecken. Die Refundierungsverpflichtung des Bundes für Zinsen eines jeden Jahres

verringert sich daher maximal um den im Jahresabschluss des jeweiligen Vorjahres ausgewiesenen und

zur Deckung der Zinsenzahlungen herangezogenen Bilanzgewinn, der insoweit von der Gewinnverteilung

ausgeschlossen ist. Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses ist sicherzustellen, dass zumindest die im

ersten Satz genannten Zinsenzahlungen des Folgejahres aus dem Bilanzgewinn bedeckt werden können.

Die Vermögens- und Finanzlage der ÖIAG darf dadurch nicht nachhaltig beeinträchtigt werden;

insbesondere bedarf es keiner Auflösung nicht gebundener Kapitalrücklagen.

(4) Umschuldungsmaßnahmen für Tilgungsausgaben sind über Veranlassung des Bundesministers

für Finanzen von der ÖIAG durchzuführen.

(5) Die Refundierungsverpflichtung des Bundes gemäß § 14 Abs. 2 erlischt in dem Ausmaß, in dem

ihr nach Maßgabe des Zufließens von Privatisierungsgewinnen bei der ÖIAG entstandene Genussrechtsansprüche

gemäß § 13 Abs. 2 aufrechenbar gegenüberstehen (§ 1438 ABGB).

(6) Die Refundierungsverpflichtung des Bundes gemäß § 14 Abs. 2 erlischt auch und insoweit, als

nach vollständiger Tilgung jener Verbindlichkeiten, die durch die Verschmelzung gemäß Artikel II auf

die ÖIAG übergehen, liquide Mittel der ÖIAG zur Verfügung stehen, die aus Privatisierungserlösen

stammen und zur Tilgung von Verbindlichkeiten, für die der Bund zur Refundierung von Zinsen und

Tilgungen verpflichtet ist, verwendet werden können. In diesem Fall sind in Höhe der erlöschenden

Refundierungsansprüche auch gebundene Kapitalrücklagen aufzulösen. Falls nach den genannten Maßnahmen

weitere liquide Mittel, die aus Privatisierungserlösen stammen, der ÖIAG zur Verfügung stehen,

sind sie für die Tilgung des nachrangigen Gesellschafterdarlehens gemäß § 13 Abs. 1 zu verwenden.

(7) Nach Tilgung des nachrangigen Gesellschafterdarlehens gemäß § 13 Abs. 1 und Tilgung der Refundierungsansprüche

gemäß § 14 Abs. 2 sowie der Tilgung jener Verbindlichkeiten, die durch die Verschmelzung

gemäß Artikel II auf die ÖIAG übergehen, sind Privatisierungserlöse im rechtlich zulässigen

Höchstausmaß im Jahresabschluss der ÖIAG als Gewinn darzustellen. Dabei sind bis zur Höhe von

mindestens 50% der Buchwerte der veräusserten Beteiligungen gebundene Kapitalrücklagen aufzulösen.

§ 15. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftung des Bundes

für Verbindlichkeiten der PTBG bleibt aufrecht. Für diese Verbindlichkeiten haftet der Bund als Bürge

(§§ 1346, 1358 ABGB) unter Ausschluss der Haftung der Telekom Austria und Österreichische Post AG.

Die ÖIAG hat die auf sie übergegangenen Schulden zu verwalten und zu tilgen.

§ 16. Die Refundierungsverpflichtung des Bundes für Zinsen verringert sich um die der ÖIAG vor

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zugeflossenen, von der ÖIAG aber noch nicht bis zum Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes zur Entlastung des Bundes von Refundierungsverpflichtungen verwendeten

Geldmittel, die aus der Privatisierung der Austria Tabak Aktiengesellschaft und aus Dividendenausschüttungen

der Austrian Airlines Österreichische Luftverkehrs-Aktiengesellschaft und der Flughafen

Wien Aktiengesellschaft sowie aus der bestmöglichen Zwischenveranlagung dieser Privatisierungserlöse

und Dividendeneinnahmen stammen. Von diesen Erlösen sind die der ÖIAG bis zum Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes entstandenen Aufwendungen aus der Verwaltung der Anteilsrechte an diesen Gesellschaften

sowie die mit der Vorbereitung und mit der Durchführung der Privatisierung der Austria Tabak

Aktiengesellschaft verbundenen Aufwendungen sowie allfällige Steuern und sonstige Abgaben

abzuziehen.

Artikel IV

Abgaben

§ 17. Auf die Vorgänge gemäß Artikel II und III sind die Bestimmungen gemäß Artikel I § 10 Abs. 2

bis 7 anzuwenden. Sofern in diesem Bundesgesetz nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten die

Vorschriften des Umgründungssteuergesetzes.

Artikel V

Übergangsvorschriften

§ 18. (1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes werden aufgehoben

1. Das Bundesgesetz über die Österreichische Industrieholding Aktiengesellschaft und über eine

Änderung des Arbeitsverfassungs- sowie des ÖIAG-Anleihegesetzes (ÖIAG-Gesetz), BGBl.

Nr. 204/1986, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 298/1987, 421/1991, 973/1993,

426/1996, BGBl. I Nr. 97/1997 und 79/1998.

2. Das Bundesgesetz betreffend Übernahme der Bundeshaftung für Anleihen, Darlehen und sonstige

Kredite der Österreichische Industrieverwaltungs Aktiengesellschaft (ÖIAG-Anleihegesetz),

BGBl. Nr. 295/1975, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 83/1979, 298/1981, 602/1981,

633/1982, 589/1983, 204/1986, 298/1987, 421/1991, 973/1993, 383/1996 und BGBl. I

Nr. 79/1998.

3. Das Bundesgesetz, mit dem finanzielle Beziehungen zwischen dem Bund und der Österreichische

Industrieholding Aktiengesellschaft geregelt werden (ÖIAG-Finanzierungsgesetz 1991), BGBl.

Nr. 421/1991, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 973/1993, 426/1996, BGBl. I

Nr. 97/1997 und 126/1998.

4. Das Bundesgesetz über die Übertragung von Kapitalbeteiligungen des Bundes an die ÖIAG und

die Novelle zum ÖIAG-Gesetz, BGBl. Nr. 426/1996.

5. Das Bundesgesetz über die Übertragung des Dorotheums in das Eigentum der ÖIAG, BGBl. I

Nr. 65/1998.

(2) Mit Eintragung der Verschmelzung gemäß Artikel II werden aufgehoben

Die §§ 4, 5, 6, 7, 8, 9, 11, 11a, 11b, 12, 13, 13a, 14, 15 Abs. 1 und Abs. 2 erster und zweiter Satz, 16 mit

Ausnahme von Abs. 4 erster Satz und 24 des Poststrukturgesetzes, BGBl. Nr. 201/1996, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 742/1996 und 797/1996 sowie BGBl. I Nr. 97/1997, 138/1997, 79/1998,

6/1999, 31/1999 und 161/1999.

(3) Verweise auf das ÖIAG-Gesetz 1986 in der zuletzt geltenden Fassung in den anderen Gesetzen

beziehen sich auf das ÖIAG-Gesetz 2000.

(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich

anderes bestimmt ist, sind diese Bundesgesetze in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Vollziehung

§ 19. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

a) der Bundesminister für Justiz, soweit durch dieses Bundesgesetz Bestimmungen des Aktiengesetzes

1965, des Firmenbuchgesetzes und des Handelsgesetzbuches betroffen sind;

b) der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hinsichtlich des Artikels I §§ 5 und 11 Abs. 3;

c) hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.

BGBlPdf 24. Verordnung: Feststellung der Ausgleichstaxe nach dem Behinderteneinstellungsgesetz für das Kalenderjahr 2000

Auf Grund des § 9 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/1999, wird verordnet

Die Höhe der gemäß § 9 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes zu entrichtenden Ausgleichstaxe

beträgt für das Kalenderjahr 2000 für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre, monatlich

2050 Schilling.

BGBlPdf 24. Vereinbarung über die Durchführungsmodalitäten zum Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Präambel

Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften ABl. 1967 Nr. 152/13 in der geltenden Fassung vom 8. April

1965 erfordert die Zusammenarbeit der Institutionen der Gemeinschaften und der verantwortlichen

Behörden der Mitgliedstaaten.

Die Österreichische Bundesregierung und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften sind

wie folgt übereingekommen

Artikel 1

Besteuerung des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen

Die österreichischen Behörden befreien die Europäischen Gemeinschaften von allen Steuern auf die

Lieferung von Waren und auf Dienstleistungen unter Berücksichtigung der vom Mitgliedstaat als

Gastland festgelegten Beschränkungen (dabei handelt es sich um das Land, in dem die Institution der

Europäischen Gemeinschaften, die die Waren oder Dienstleistungen erwirbt, ihren Sitz hat).

Ist Österreich als Mitgliedstaat Gastland, so wird eine Steuerbefreiung für die Lieferung von Waren

und für Dienstleistungen bei Rechnungsbeträgen von über 1000 S einschließlich Steuern gewährt. Das ist

somit dieselbe Grundlage wie sie für diplomatische Vertretungen gewährt wird.

Artikel 2

Studien- und Forschungsverträge

(a) Artikel 1 findet auch auf die Lieferung von Waren und auf Dienstleistungen auf Grund von

Verträgen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und Einrichtungen des öffentlichen oder

privaten Sektors Anwendung, die nicht mehrwertsteuerpflichtig sind bzw. mehrwertsteuerpflichtig

sind, aber in Bezug auf diese Lieferungen von Waren und diese Dienstleistungen nicht

zum Vorsteuerabzug berechtigt sind und deshalb mit Mehrwertsteuer belastet werden, ohne die

Möglichkeit einer Rückerstattung zu haben. Ein derartiger Bezug von Waren oder Dienstleistungen

durch die Forschungseinrichtung darf ausschließlich für die Zwecke der Umsetzung

des entsprechenden Vertrages mit den Europäischen Gemeinschaften erfolgen.

(b) Eine Befreiung wird nur für die Lieferung von Waren und für Dienstleistungen gewährt, die für

im Vertrag festgelegte Programme erforderlich sind. Handelt es sich bei dem Vertrag um einen

Vertrag mit Kostenteilung, so ist eine Befreiung nur im Ausmaß des von den Europäischen

Gemeinschaften finanzierten Anteils an den Gesamtausgaben zu gewähren.

Artikel 3

Auf EG-Institutionen anwendbare Form der Befreiung

A. Mehrwertsteuer

(a) Lokale Einkäufe

Die österreichischen Behörden bewirken die oben vorgesehene Befreiung, indem sie die den

Europäischen Gemeinschaften auf ihre unter Artikel 1 und 2 fallenden lokalen Einkäufe verrechnete

Mehrwertsteuer rückerstatten.

Anträge auf Rückerstattung können jährlich von den Europäischen Gemeinschaften an das

österreichische Bundesministerium für Finanzen über das österreichische Bundesministerium für

auswärtige Angelegenheiten gerichtet werden; Fotokopien von Lieferantenrechnungen sind dem

Antrag beizulegen.

Findet Artikel 2 Anwendung, so müssen die Lieferantenrechnungen nicht notwendigerweise auf

die Institutionen der Europäischen Gemeinschaften lauten. Fotokopien dieser Rechnungen an die

Forschungseinrichtungen sowie Fotokopien der Kostenabrechnung der Forschungseinrichtungen

an die Institutionen der Europäischen Gemeinschaften sind dem Antrag beizulegen.

Die österreichischen Behörden sorgen dafür, dass die Rückerstattung innerhalb von sechs Monaten

nach Antragstellung erfolgt.

(b) Einkäufe innerhalb der Europäischen Union

Die österreichischen Behörden gewähren den Europäischen Gemeinschaften eine direkte

Befreiung von der Mehrwertsteuer auf den Bezug von Waren und Dienstleistungen innerhalb der

Europäischen Union unter Berücksichtigung der vom Mitgliedstaat als Gastland festgelegten

Beschränkungen gemäß Artikel 15 (10) der Richtlinie 77/388/EWG des Rates, geändert durch die

Richtlinie 92/111/EWG vom 14. Dezember 1992, unter der Voraussetzung, dass die Europäischen

Gemeinschaften gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 77/388/EWG dem leistenden

Unternehmer das von den zuständigen Behörden abgezeichnete Formular der Europäischen

Gemeinschaften übergeben. Das Formular dient als Nachweis für die Behörden, dass die Waren

oder Dienstleistungen, für die eine Steuerbefreiung gewährt wird, an die Europäischen Gemeinschaften

geliefert bzw. für diese erbracht wurden.

B. Verbrauchsteuern

Unbeschadet der unter Buchstabe (a) nachstehend angeführten besonderen Bestimmungen gewähren

die österreichischen Behörden den Europäischen Gemeinschaften eine direkte Befreiung von der

Verbrauchsteuer für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen gemäß den gemeinschaftsrechtlichen

Bestimmungen über Verbrauchsteuern.

(a) Lokale Einkäufe

Die Befreiung von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle für Heizzwecke und Kraftfahrzeuge wird

durch Rückerstattung gewährleistet. Dabei gelten die gleichen Grundsätze und Verfahren wie für

Befreiungen, die diplomatischen Vertretungen in Österreich gewährt werden.

Die Befreiung von der Verbrauchsteuer auf Alkohol, alkoholische Getränke und Tabakwaren

setzt voraus, dass die Waren von einem in Österreich gelegenen Steuerlager gekauft werden. Die

Europäischen Gemeinschaften übergeben dem Verkäufer (Lieferanten) wie unter Buchstabe B (b)

angegeben, ein Formular, das vom österreichischen Bundesministerium für auswärtige

Angelegenheiten abgezeichnet ist.

(b) Einkäufe innerhalb der Europäischen Union

Die österreichischen Behörden gewähren den Europäischen Gemeinschaften eine direkte

Befreiung von der Verbrauchsteuer auf den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen innerhalb

der Europäischen Union unter der Voraussetzung, dass die Europäischen Gemeinschaften vor

einem solchen Erwerb das von den zuständigen Behörden abgezeichnete Formular der Europäischen

Gemeinschaften dem zugelassenen Lagerinhaber übergeben, der die Waren im Verfahren

der Steueraussetzung gemeinsam mit einem Begleitdokument, wie dies in Artikel 18 der

Richtlinie 92/12/EWG vorgesehen ist, versendet. Dieses Formular dient als Nachweis für die

Behörden, dass die Waren oder Dienstleistungen, für die eine Befreiung gewährt wird, an die

Europäischen Gemeinschaften geliefert bzw. für diese erbracht wurden.

Artikel 4

Bedienstete der Europäischen Gemeinschaften

(a) Die österreichischen Behörden unternehmen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Bestimmungen

des Artikels 12 (b) des Protokolls anzuwenden.

(b) Die Befreiung von innerstaatlichen Steuern auf die von den Europäischen Gemeinschaften ihren

Beamten und sonstigen Bediensteten gezahlten Gehälter, Löhne und anderen Bezügen, wie dies

in Artikel 13 (2) des Protokolls vorgesehen ist, findet auch auf Personen, die eine Alterspension,

Invaliditätspension oder Hinterbliebenenpension beziehen, Anwendung, ebenso auf Personen, die

eine Zuwendung gemäß Artikel 5 der Verordnung des Rates Nr. 259/68 zu den in der Verordnung

des Rates Nr. 549/69 festgelegten Bedingungen erhalten.

Artikel 5

Änderungen

Jede Änderung dieser Bestimmungen erfordert die Zustimmung beider Parteien.

Artikel 6

Inkrafttreten, Rückwirkende Anwendung

Die Vereinbarung tritt 20 Tage nach Unterzeichnung in Kraft.

Die Vereinbarung findet mit 1. Jänner 1995 Anwendung.

GESCHEHEN zu Brüssel am 20. Jänner 2000 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

Für die Österreichische Bundesregierung

Gregor Woschnagg

Für die Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Michaele Schreyer

Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 6 mit 9. Februar 2000 in Kraft.

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