24. Bundesgesetz: ÖIAG-Gesetz 2000
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Organisation/Satzung/Aufgaben der ÖIAG
Firma, Gegenstand, Grundkapital
§ 1. (1) Die Österreichische Industrieholding Aktiengesellschaft (ÖIAG) hat ihren Sitz in Wien.
(2) Wesentliche Aufgaben der Gesellschaft sind
a) die Abgabe von Anteilen (Privatisierungsmanagement),
b) das Halten, die Verwaltung und die Ausübung von Anteilsrechten (Beteiligungsmanagement) an
Unternehmen, an denen die ÖIAG beteiligt ist oder die ihr künftig durch Bundesgesetz oder
Rechtsgeschäft übertragen werden (Beteiligungsgesellschaften), sowie
c) der Erwerb von Anteilsrechten gemäß § 9 Abs. 2 und 3.
Die genannten Aufgaben sind jedenfalls in die Satzung der Gesellschaft aufzunehmen.
(3) Das Grundkapital beträgt 363365000 Ö und ist geteilt in 5000 Stück Stückaktien.
Hauptversammlung
§ 2. Die Eigentümerrechte des Bundes in der Hauptversammlung werden durch den Bundesminister
für Finanzen ausgeübt.
Aufsichtsrat
§ 3. (1) Der Aufsichtsrat besteht aus fünfzehn Mitgliedern.
(2) Der Aufsichtsrat hat Geschäftsordnungen für den Vorstand und den Aufsichtsrat zu beschließen.
(3) Der Aufsichtsrat hat einen Bilanzausschuss und einen Privatisierungsausschuss einzurichten.
Über die Einrichtung von weiteren Ausschüssen entscheidet der Aufsichtsrat in seiner Gesamtheit. Den
Ausschüssen haben zumindest drei Mitglieder des Aufsichtsrates anzugehören; dies gilt nicht für
Ausschüsse, welche die Beziehungen zwischen der Gesellschaft und den Mitgliedern des Vorstandes
behandeln.
Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder
§ 4. (1) Zehn Mitglieder des Aufsichtsrates sollen für ihre Leistungen allgemein anerkannte
Unternehmer aus der Wirtschaft, Geschäftsführungsmitglieder von Gesellschaften des Handelsrechts oder
Persönlichkeiten mit langjähriger Erfahrung im Wirtschaftsleben sein. Die Bestellung und Abberufung
erfolgt im Wege der Beschlussfassung durch den Kreis dieser Aufsichtsratsmitglieder.
(2) Die Bestellung durch den Aufsichtsrat bedarf einer Mehrheit dieser Aufsichtsratsmitglieder; im
Fall der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung jene
des stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrates. Die vorzeitige Abberufung durch den Aufsichtsrat
bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln dieser Mitglieder; ein Mitglied, das vorzeitig abberufen werden
soll, ist bei dieser Beschlussfassung vom Stimmrecht ausgeschlossen. Eine Wiederbestellung von
Aufsichtsratsmitgliedern im Sinne des § 4 Abs. 1 ist nicht möglich; dies gilt nicht für Personen, die für ein
vorzeitig ausgeschiedenes Mitglied als Ersatz gewählt worden sind. § 87 Abs. 3 AktG bleibt mit der
Maßgabe unberührt, dass für den Widerruf der Bestellung zum Aufsichtsratsmitglied ein wichtiger Grund
vorliegen muss; die Satzung der ÖIAG kann dazu eine nähere Regelung treffen. Der Widerruf ist
wirksam, solange nicht über seine Unwirksamkeit rechtskräftig entschieden ist.
(3) Die Bestellung jedes Aufsichtsratsmitgliedes im Sinne des § 4 Abs. 1 erfolgt bis zum Ablauf
jener Hauptversammlung, die über die Entlastung für das siebente volle Geschäftsjahr nach der Wahl
beschließt, wobei das Jahr der Wahl nicht eingerechnet wird. Soweit kein vorzeitiges Ausscheiden
stattfindet, scheiden jedes zweite Jahr jeweils zwei Aufsichtsratsmitglieder bzw. im sechsten und im
achten Jahr jeweils drei Aufsichtsratsmitglieder aus. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines
Mitgliedes ist eine Ersatzwahl für die restliche Funktionsperiode unverzüglich vorzunehmen.
Interessenvertreter der Arbeitnehmer
§ 5. (1) Fünf Mitglieder des Aufsichtsrates werden von der Bundesarbeitskammer nominiert und von
der Hauptversammlung bestellt. Die Nominierten müssen Mitglied des Betriebsrates oder der Personalvertretung
in einem Unternehmen sein, an dem die ÖIAG direkt oder indirekt beteiligt ist.
(2) Die Wahl der gemäß § 5 Abs. 1 gewählten Mitglieder des Aufsichtsrates erfolgt bis zur Beendigung
der Hauptversammlung, die über das vierte Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt; hiebei wird das
Geschäftsjahr, in dem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, nicht mitgerechnet. Die Wiederwahl ist
zulässig.
(3) Werden Aufsichtsratsausschüsse gebildet, haben die gemäß § 5 Abs. 1 gewählten Mitglieder das
Recht, für je zwei sonstige Aufsichtsratsmitglieder ein von der Bundesarbeitskammer vorgeschlagenes
Aufsichtsratsmitglied namhaft zu machen; dies gilt nicht für Ausschüsse, die die Beziehungen zwischen
der Gesellschaft und den Mitgliedern des Vorstandes behandeln. Wird kein Vertreter namhaft gemacht,
wird hiedurch die Beschlussfähigkeit des Ausschusses nicht berührt.
Bestellung des Aufsichtsrates nach Inkrafttreten
§ 6. Mit Ablauf jener Hauptversammlung, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes stattfindet, scheiden
alle bisherigen Mitglieder des Aufsichtsrates aus ihrer Funktion. In dieser Hauptversammlung ist der
gesamte Aufsichtsrat neu zu wählen. Die Aufsichtsratsmitglieder im Sinne des § 4 sind über Vorschlag
der Bundesregierung zu wählen. Bei der Wahl ist ausdrücklich festzuhalten, welche Mitglieder auf die
Gruppe nach § 4 entfallen und welche Mitglieder auf Vorschlag der Bundesarbeitskammer gemäß § 5
gewählt werden. Bei den Aufsichtsratsmitgliedern, die erstmals als Mitglieder nach § 4 gewählt werden,
ist bei der Wahl die Reihenfolge ihres Ausscheidens festzulegen.
Privatisierungsmanagement
§ 7. (1) In Erfüllung des jeweils für eine Legislaturperiode von der Bundesregierung beschlossenen
Privatisierungsauftrages ist die ÖIAG mit der gänzlichen oder teilweisen Privatisierung jener Unternehmen
betraut, deren Anteile ihr übertragen sind oder ihr künftig durch Bundesgesetz oder Rechtsgeschäft
zur Privatisierung übertragen werden.
(2) Die ÖIAG kann durch Bundesgesetz oder Rechtsgeschäft mit der Beratung und Durchführung der
Privatisierung sonstiger im öffentlichen Eigentum stehender Unternehmen und Anteile betraut werden.
Die ÖIAG kann in diesem Fall gemäß § 8 Abs. 1 bis 3 vorgehen.
(3) Die ÖIAG entscheidet nach dem pflichtgemäßen Ermessen ihrer Organe, wann und in welchem
Umfang Privatisierungen erfolgen. Dabei sind die Interessen der jeweiligen Beteiligungsgesellschaft, der
ÖIAG sowie die Interessen des Bundes insbesondere im Hinblick auf die Bedienung der Schulden der
ÖIAG angemessen zu berücksichtigen.
Privatisierungsverfahren
§ 8. (1) Die ÖIAG hat darauf hinzuwirken, dass bei von ihr unmittelbar mehrheitlich gehaltenen
Beteiligungen die zur Herstellung möglichst günstiger Voraussetzungen für die Privatisierung erforderlichen
Maßnahmen gesetzt werden. Nur zur Erreichung dieser Ziele kann die ÖIAG Weisungen erteilen
und Richtlinien erlassen. Im Übrigen gilt § 11 Abs. 2.
(2) Die zu privatisierenden Gesellschaften und Unternehmen sowie Gesellschaften, an denen diese
unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt sind, haben die ÖIAG aktiv und umfassend bei der
Vorbereitung und Durchführung einer Privatisierung insbesondere durch Erteilung von Informationen und
Mitwirkung am Privatisierungskonzept zu unterstützen.
(3) Jeder Bewerber ist vertraglich dazu zu verpflichten, Informationen, welche die zu privatisierende
Beteiligungsgesellschaft betreffen und die ihm während des Privatisierungsprozesses offen gelegt werden,
vertraulich zu behandeln und ausschließlich für die Teilnahme am Privatisierungsverfahren zu verwenden.
(4) Der Vorstand der ÖIAG hat dem Aufsichtsrat der ÖIAG für die Unternehmen, deren Privatisierung
beabsichtigt ist, ein mehrjähriges Privatisierungsprogramm zur Genehmigung vorzulegen. Auf Basis
dieses Privatisierungsprogrammes sind jährlich im Rahmen der Berichtspflicht gemäß § 81 Aktiengesetz
1965 Privatisierungskonzepte vorzulegen und vom Aufsichtsrat zu beschließen.
(5) Der Vorstand der ÖIAG hat der Hauptversammlung anlässlich der Vorlage des Jahresabschlusses
über den Fortgang der Umsetzung des Privatisierungsprogrammes zu berichten. Der Bundesminister für
Finanzen berichtet in der Folge der Bundesregierung.
Beteiligungsmanagement
§ 9. (1) Im Rahmen des Beteiligungsmanagements hat die ÖIAG an ihren Beteiligungsgesellschaften
jenen Einfluss aufrechtzuerhalten, der es ihr ermöglicht, entweder
a) auf Grund des Haltens einer Beteiligung von 25% und einer Aktie am stimmberechtigten Grundkapital,
oder
b) auf Grund von Rechten oder Verträgen mit Dritten
Hauptversammlungsbeschlüsse, die nach dem Aktiengesetz mindestens einer Dreiviertelmehrheit
bedürfen, mitzubestimmen. Dabei ist auf das nach der Satzung höchstmögliche stimmberechtigte
Grundkapital abzustellen, so dass Höchststimmrechte außer Ansatz bleiben.
(2) Die ÖIAG ist berechtigt, zur Aufrechterhaltung ihres Einflusses und, soweit dies zur Einhaltung
bestehender Verträge erforderlich ist, an Kapitalerhöhungen teilzunehmen.
(3) Der Erwerb von Anteilen an Beteiligungsgesellschaften ist insoweit zulässig, als dies auf Grund
bestehender Verträge, zur Sicherstellung eines Mindestanteils gemäß § 9 Abs. 1 lit. a oder im Rahmen
von Umstrukturierungen geboten ist; der Erwerb von Anteilen an Beteiligungsgesellschaften, an denen die
ÖIAG vor diesem Erwerb bereits mindestens 25% und eine Aktie hält, ist lediglich vorübergehend
zulässig.
(4) Die ÖIAG ist weiters berechtigt, alle Maßnahmen zu ergreifen, die die Beteiligungsgesellschaften
und deren Geschäftsbetrieb fördern. Zu diesem Zweck kann die ÖIAG geeignete Kooperationspartner am
Grundkapital der Beteiligungsgesellschaft durch Abgabe von Anteilen oder über Kapitalerhöhungen
beteiligen.
Umstrukturierungen
§ 10. (1) Die ÖIAG ist zur Durchführung von Umstrukturierungen durch Maßnahmen der Umgründung
jeder Form im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechtes berechtigt. Vermögensübertragungen
erfolgen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge; dies gilt insbesondere für Einbringungen gemäß Artikel III
Umgründungssteuergesetz. Die Gesamtrechtsnachfolge erstreckt sich auch auf alle gesetzlich oder durch
Verwaltungsakt eingeräumten Bewilligungen.
(2) Umgründungsmaßnahmen gemäß § 10 Abs. 1 sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben
befreit; diese Befreiung erstreckt sich auch auf durch die Vermögensübertragungen verwirklichten
Anteilsvereinigungen im Sinne des § 1 Abs. 3 Grunderwerbsteuergesetz.
(3) Nach Umgründungsmaßnahmen gemäß § 10 Abs. 1 sind die grundbücherlichen Rechte gemäß
§ 136 Grundbuchsgesetz unter Vorlage eines Firmenbuchauszuges richtig zu stellen. Umgründungsmaßnahmen
gemäß § 10 Abs. 1 lösen die Rechtsfolgen des § 12a Abs. 3 Mietrechtsgesetz nicht aus.
(4) Soweit es nach § 10 Abs. 1 zu Vermögensübertragungen kommt, gelten diese nicht als steuerbare
Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994.
(5) Schuldübernahmen sind von den Gebühren gemäß § 33 Gebührengesetz 1957 befreit.
(6) Schriften und Amtshandlungen, die mit Vorgängen gemäß § 10 Abs. 1 im Zusammenhang stehen,
sind von Rechtsgeschäftsgebühren gemäß Gebührengesetz 1957 und den Gebühren des Gerichtsgebührengesetzes
befreit.
(7) § 4 Umgründungssteuergesetz gilt mit der Maßgabe, dass Verluste der übernehmenden und der
übertragenden Gesellschaften jedenfalls abzugsfähig sind.
(8) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 gelten auch für alle Beteiligungsgesellschaften, die zu 100%
direkt oder indirekt im Eigentum der ÖIAG stehen.
Allgemeines
§ 11. (1) Auf die ÖIAG sind die Vorschriften des Aktiengesetzes anzuwenden, soweit sich aus
diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
(2) Die Bildung eines Konzernverhältnisses zwischen der ÖIAG und ihren Beteiligungsgesellschaften
ist ausgeschlossen.
(3) § 110 Arbeitsverfassungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung ist auf die ÖIAG nicht
anzuwenden.
(4) Die Bestimmungen über die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses (§§ 244 bis 267
Handelsgesetzbuch) sind auf die ÖIAG für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1999 beginnen,
nicht anzuwenden; insofern finden auch auf die Beteiligungsgesellschaften der ÖIAG in deren
Verhältnissen zueinander die Bestimmungen des § 228 Abs. 3 Handelsgesetzbuch keine Anwendung.
(5) Wird ein Vorstandsmitglied der ÖIAG in Aufsichtsräte von mehreren Aktiengesellschaften oder
Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an denen die Gesellschaft direkt oder indirekt eine Beteiligung
hält, gewählt, so werden diese Sitze nur als ein Sitz gerechnet; dies gilt sinngemäß für die Position des
Vorsitzenden oder Stellvertreters. Diese Bestimmung darf aber nicht dazu führen, dass ein Vorstandsmitglied
der ÖIAG mehr als 20 Aufsichtsratssitze inne hat.
(6) Vorgänge zwischen dem Bund und der ÖIAG sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben
befreit.
Artikel II
Verschmelzung ÖIAG/PTBG/PTA
§ 12. (1) Die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft (PTBG) und die Post und
Telekom Austria AG (PTA) (übertragende Gesellschaften) werden unter Ausschluss der Abwicklung
durch Übertragung ihres Vermögens im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf die ÖIAG (übernehmende
Gesellschaft) verschmolzen. Eine Gewährung von Aktien findet nicht statt, da der Bund an den
übertragenden Gesellschaften und an der übernehmenden Gesellschaft im gleichen Verhältnis direkt oder
indirekt beteiligt ist. Verschmelzungsstichtag ist der 31. Dezember 1999. Der Verschmelzung sind die
Jahresabschlüsse der übertragenden und der übernehmenden Gesellschaften zum 31. Dezember 1999
zugrunde zu legen. Der Verschmelzungsgewinn ist in eine gebundene Kapitalrücklage einzustellen.
(2) Auf die Verschmelzung gemäß § 12 Abs. 1 finden die Bestimmungen des Neunten Teils (§§ 219
bis 234) des Aktiengesetzes 1965 keine Anwendung. Die Bestimmungen über die Pflicht zur Aufstellung
eines Konzernabschlusses (§§ 244 bis 267 Handelsgesetzbuch) sind auf die PTA für das Geschäftsjahr,
das zum 31. Dezember 1999 endet, nicht mehr anzuwenden.
(3) Die ÖIAG ist Gesamtrechtsnachfolgerin der PTBG und der PTA in allen mit den Anteilsrechten
der PTBG an der PTA und den Anteilsrechten der PTA an der Telekom Austria AG und der
Österreichische Post AG rechtlich und wirtschaftlich zusammenhängenden Vermögensrechten, Vereinbarungen
und Verbindlichkeiten. Die Kollektivvertragsfähigkeit der Post und Telekom Austria
Aktiengesellschaft als Arbeitgeber gemäß § 19 Abs. 3 erster Satz Poststrukturgesetz geht auf die ÖIAG
über. Soweit Unternehmen die Kollektivvertragsfähigkeit nach § 19 Abs. 3 zweiter Satz Poststrukturgesetz
erlangt haben, bleiben diese weiter kollektivvertragsfähig. Die Bestimmungen des II. Teiles des
Post-Betriebsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 326/1996, gelten für die Unternehmen gemäß § 3 Z 3 des
Post-Betriebsverfassungsgesetzes, an denen die ÖIAG direkt oder indirekt eine Beteiligung von mehr als
25% hält.
(4) Die Verschmelzung ist nur bei der übernehmenden Gesellschaft durch den Vorstand unter
Vorlage der Schlussbilanzen der übertragenden Gesellschaften unverzüglich nach Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes zur Eintragung im Firmenbuch anzumelden. Das Firmenbuch hat die Verschmelzung bei
allen beteiligten Gesellschaften gleichzeitig einzutragen und die Veröffentlichung zu veranlassen. Mit der
Eintragung der Verschmelzung im Firmenbuch geht das Vermögen der übertragenden Gesellschaften
einschließlich der Schulden auf die übernehmende Gesellschaft über. Die übertragenden Gesellschaften
erlöschen; einer besonderen Löschung der übertragenden Gesellschaften bedarf es nicht.
(5) Die Anteilsrechte an der Gebühreninkasso Service GmbH sind nach Eintragung der Verschmelzung
gemäß § 12 Abs. 1 im Firmenbuch an die Österreichische Post AG zu übertragen.
Artikel III
Finanzierung/Privatisierungserlöse/Bundeshaftung
§ 13. (1) Das in der Bilanz der ÖIAG zum 31. Dezember 1999 mit einem Betrag von
5682000000 S ausgewiesene nachrangige Gesellschafterdarlehen wird in Höhe von 20% der Gewinne
aus Privatisierungen von Beteiligungsgesellschaften der ÖIAG getilgt. Die Tilgungen sind drei Monate
nach Zufließen des Privatisierungserlöses fällig. Die Verzinsung des Gesellschafterdarlehens entspricht
dem jeweiligen Monatsdurchschnittswert des Eurogeldmarktsatzes für drei Monate (Euribor) gemäß
Tabelle 3.1.0 des Statistischen Monatsheftes der Oesterreichischen Nationalbank. Es kommt der Monats-
durchschnittswert jenes Monats, der dem Kalenderquartal, für das dieser Zinssatz gilt, unmittelbar
vorangeht, als Zinssatz zur Anwendung. Die Verzinsung wird vierteljährlich jeweils zum Ersten eines
Kalenderquartals angepasst. Die Zinsenzahlungen erfolgen vierteljährlich jeweils zum Quartalsende im
Nachhinein.
(2) Im Zusammenhang mit Artikel II § 12 erhält der Bund weiters einen obligatorischen Genussrechtsanspruch
auf 80% der Gewinne aus Privatisierungen von Beteiligungsgesellschaften der ÖIAG
eingeräumt. Dieser Genussrechtsanspruch ist mit der Höhe der Refundierungsansprüche der ÖIAG gemäß
§ 14 Abs. 2 begrenzt. Darüber hinaus gewährt das Genussrecht dem Bund keine Rechte. Nach Tilgung des
nachrangigen Gesellschafterdarlehens gemäß § 13 Abs. 1 erhöht sich der Genussrechtsanspruch auf 100%
der Gewinne aus Privatisierungen von Beteiligungsgesellschaften.
(3) Die Gewinne aus Privatisierungen im Sinne von § 13 Abs. 1 und 2 errechnen sich wie folgt: Vom
jeweiligen Veräußerungserlös abzüglich dem jeweiligen Buchwert gemäß letztem Jahresabschluss sind
alle mit der Vorbereitung und der Durchführung der Veräußerung verbundenen Aufwendungen sowie die
allfälligen Steuern, Abgaben und Vorausleistungen der ÖIAG abzuziehen.
§ 14. (1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Haftungen des
Bundes für Verbindlichkeiten der ÖIAG bleiben aufrecht.
(2) Der Bund ist verpflichtet, der ÖIAG die Ausgaben für Zinsen und Tilgungen von Anleihen,
Darlehen und Krediten, die die ÖIAG mit Bundeshaftung aufgenommen hat und für die eine Refundierungsverpflichtung
des Bundes besteht, so rechtzeitig zu ersetzen, dass die ÖIAG ihre diesbezüglichen
Verpflichtungen termingerecht erfüllen kann. Dies gilt auch für Anleihen, Darlehen und Kredite, welche
die ÖIAG im Wege der Umschuldung oder zum Zweck der Umschuldung mit Haftung des Bundes
aufgenommen hat, sowie für Darlehen, welche die ÖIAG zum Zweck von Umschuldungen beim Bund,
vertreten durch die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur, aufgenommen hat oder aufnehmen wird
und für die gleichfalls noch eine Refundierungsverpflichtung des Bundes vorliegt. Die Verbindlichkeiten
der ÖIAG, für die der Bundesminister für Finanzen zu Refundierungen verpflichtet ist, und die
entsprechenden Refundierungsbeträge sind im Jahresabschluss der ÖIAG als Verbindlichkeit bzw.
Vermögensgegenstände gesondert auszuweisen.
(3) Die jeweiligen Zinsenzahlungen für ein Jahr sind aus dem Bilanzgewinn des Jahresabschlusses
des Vorjahres zu bedecken. Die Refundierungsverpflichtung des Bundes für Zinsen eines jeden Jahres
verringert sich daher maximal um den im Jahresabschluss des jeweiligen Vorjahres ausgewiesenen und
zur Deckung der Zinsenzahlungen herangezogenen Bilanzgewinn, der insoweit von der Gewinnverteilung
ausgeschlossen ist. Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses ist sicherzustellen, dass zumindest die im
ersten Satz genannten Zinsenzahlungen des Folgejahres aus dem Bilanzgewinn bedeckt werden können.
Die Vermögens- und Finanzlage der ÖIAG darf dadurch nicht nachhaltig beeinträchtigt werden;
insbesondere bedarf es keiner Auflösung nicht gebundener Kapitalrücklagen.
(4) Umschuldungsmaßnahmen für Tilgungsausgaben sind über Veranlassung des Bundesministers
für Finanzen von der ÖIAG durchzuführen.
(5) Die Refundierungsverpflichtung des Bundes gemäß § 14 Abs. 2 erlischt in dem Ausmaß, in dem
ihr nach Maßgabe des Zufließens von Privatisierungsgewinnen bei der ÖIAG entstandene Genussrechtsansprüche
gemäß § 13 Abs. 2 aufrechenbar gegenüberstehen (§ 1438 ABGB).
(6) Die Refundierungsverpflichtung des Bundes gemäß § 14 Abs. 2 erlischt auch und insoweit, als
nach vollständiger Tilgung jener Verbindlichkeiten, die durch die Verschmelzung gemäß Artikel II auf
die ÖIAG übergehen, liquide Mittel der ÖIAG zur Verfügung stehen, die aus Privatisierungserlösen
stammen und zur Tilgung von Verbindlichkeiten, für die der Bund zur Refundierung von Zinsen und
Tilgungen verpflichtet ist, verwendet werden können. In diesem Fall sind in Höhe der erlöschenden
Refundierungsansprüche auch gebundene Kapitalrücklagen aufzulösen. Falls nach den genannten Maßnahmen
weitere liquide Mittel, die aus Privatisierungserlösen stammen, der ÖIAG zur Verfügung stehen,
sind sie für die Tilgung des nachrangigen Gesellschafterdarlehens gemäß § 13 Abs. 1 zu verwenden.
(7) Nach Tilgung des nachrangigen Gesellschafterdarlehens gemäß § 13 Abs. 1 und Tilgung der Refundierungsansprüche
gemäß § 14 Abs. 2 sowie der Tilgung jener Verbindlichkeiten, die durch die Verschmelzung
gemäß Artikel II auf die ÖIAG übergehen, sind Privatisierungserlöse im rechtlich zulässigen
Höchstausmaß im Jahresabschluss der ÖIAG als Gewinn darzustellen. Dabei sind bis zur Höhe von
mindestens 50% der Buchwerte der veräusserten Beteiligungen gebundene Kapitalrücklagen aufzulösen.
§ 15. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftung des Bundes
für Verbindlichkeiten der PTBG bleibt aufrecht. Für diese Verbindlichkeiten haftet der Bund als Bürge
(§§ 1346, 1358 ABGB) unter Ausschluss der Haftung der Telekom Austria und Österreichische Post AG.
Die ÖIAG hat die auf sie übergegangenen Schulden zu verwalten und zu tilgen.
§ 16. Die Refundierungsverpflichtung des Bundes für Zinsen verringert sich um die der ÖIAG vor
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zugeflossenen, von der ÖIAG aber noch nicht bis zum Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes zur Entlastung des Bundes von Refundierungsverpflichtungen verwendeten
Geldmittel, die aus der Privatisierung der Austria Tabak Aktiengesellschaft und aus Dividendenausschüttungen
der Austrian Airlines Österreichische Luftverkehrs-Aktiengesellschaft und der Flughafen
Wien Aktiengesellschaft sowie aus der bestmöglichen Zwischenveranlagung dieser Privatisierungserlöse
und Dividendeneinnahmen stammen. Von diesen Erlösen sind die der ÖIAG bis zum Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes entstandenen Aufwendungen aus der Verwaltung der Anteilsrechte an diesen Gesellschaften
sowie die mit der Vorbereitung und mit der Durchführung der Privatisierung der Austria Tabak
Aktiengesellschaft verbundenen Aufwendungen sowie allfällige Steuern und sonstige Abgaben
abzuziehen.
Artikel IV
Abgaben
§ 17. Auf die Vorgänge gemäß Artikel II und III sind die Bestimmungen gemäß Artikel I § 10 Abs. 2
bis 7 anzuwenden. Sofern in diesem Bundesgesetz nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten die
Vorschriften des Umgründungssteuergesetzes.
Artikel V
Übergangsvorschriften
§ 18. (1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes werden aufgehoben
1. Das Bundesgesetz über die Österreichische Industrieholding Aktiengesellschaft und über eine
Änderung des Arbeitsverfassungs- sowie des ÖIAG-Anleihegesetzes (ÖIAG-Gesetz), BGBl.
Nr. 204/1986, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 298/1987, 421/1991, 973/1993,
426/1996, BGBl. I Nr. 97/1997 und 79/1998.
2. Das Bundesgesetz betreffend Übernahme der Bundeshaftung für Anleihen, Darlehen und sonstige
Kredite der Österreichische Industrieverwaltungs Aktiengesellschaft (ÖIAG-Anleihegesetz),
BGBl. Nr. 295/1975, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 83/1979, 298/1981, 602/1981,
633/1982, 589/1983, 204/1986, 298/1987, 421/1991, 973/1993, 383/1996 und BGBl. I
Nr. 79/1998.
3. Das Bundesgesetz, mit dem finanzielle Beziehungen zwischen dem Bund und der Österreichische
Industrieholding Aktiengesellschaft geregelt werden (ÖIAG-Finanzierungsgesetz 1991), BGBl.
Nr. 421/1991, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 973/1993, 426/1996, BGBl. I
Nr. 97/1997 und 126/1998.
4. Das Bundesgesetz über die Übertragung von Kapitalbeteiligungen des Bundes an die ÖIAG und
die Novelle zum ÖIAG-Gesetz, BGBl. Nr. 426/1996.
5. Das Bundesgesetz über die Übertragung des Dorotheums in das Eigentum der ÖIAG, BGBl. I
Nr. 65/1998.
(2) Mit Eintragung der Verschmelzung gemäß Artikel II werden aufgehoben
Die §§ 4, 5, 6, 7, 8, 9, 11, 11a, 11b, 12, 13, 13a, 14, 15 Abs. 1 und Abs. 2 erster und zweiter Satz, 16 mit
Ausnahme von Abs. 4 erster Satz und 24 des Poststrukturgesetzes, BGBl. Nr. 201/1996, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 742/1996 und 797/1996 sowie BGBl. I Nr. 97/1997, 138/1997, 79/1998,
6/1999, 31/1999 und 161/1999.
(3) Verweise auf das ÖIAG-Gesetz 1986 in der zuletzt geltenden Fassung in den anderen Gesetzen
beziehen sich auf das ÖIAG-Gesetz 2000.
(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich
anderes bestimmt ist, sind diese Bundesgesetze in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Vollziehung
§ 19. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
a) der Bundesminister für Justiz, soweit durch dieses Bundesgesetz Bestimmungen des Aktiengesetzes
1965, des Firmenbuchgesetzes und des Handelsgesetzbuches betroffen sind;
b) der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hinsichtlich des Artikels I §§ 5 und 11 Abs. 3;
c) hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.
Auf Grund des § 9 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/1999, wird verordnet
Die Höhe der gemäß § 9 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes zu entrichtenden Ausgleichstaxe
beträgt für das Kalenderjahr 2000 für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre, monatlich
2050 Schilling.
Präambel
Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften ABl. 1967 Nr. 152/13 in der geltenden Fassung vom 8. April
1965 erfordert die Zusammenarbeit der Institutionen der Gemeinschaften und der verantwortlichen
Behörden der Mitgliedstaaten.
Die Österreichische Bundesregierung und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften sind
wie folgt übereingekommen
Artikel 1
Besteuerung des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen
Die österreichischen Behörden befreien die Europäischen Gemeinschaften von allen Steuern auf die
Lieferung von Waren und auf Dienstleistungen unter Berücksichtigung der vom Mitgliedstaat als
Gastland festgelegten Beschränkungen (dabei handelt es sich um das Land, in dem die Institution der
Europäischen Gemeinschaften, die die Waren oder Dienstleistungen erwirbt, ihren Sitz hat).
Ist Österreich als Mitgliedstaat Gastland, so wird eine Steuerbefreiung für die Lieferung von Waren
und für Dienstleistungen bei Rechnungsbeträgen von über 1000 S einschließlich Steuern gewährt. Das ist
somit dieselbe Grundlage wie sie für diplomatische Vertretungen gewährt wird.
Artikel 2
Studien- und Forschungsverträge
(a) Artikel 1 findet auch auf die Lieferung von Waren und auf Dienstleistungen auf Grund von
Verträgen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und Einrichtungen des öffentlichen oder
privaten Sektors Anwendung, die nicht mehrwertsteuerpflichtig sind bzw. mehrwertsteuerpflichtig
sind, aber in Bezug auf diese Lieferungen von Waren und diese Dienstleistungen nicht
zum Vorsteuerabzug berechtigt sind und deshalb mit Mehrwertsteuer belastet werden, ohne die
Möglichkeit einer Rückerstattung zu haben. Ein derartiger Bezug von Waren oder Dienstleistungen
durch die Forschungseinrichtung darf ausschließlich für die Zwecke der Umsetzung
des entsprechenden Vertrages mit den Europäischen Gemeinschaften erfolgen.
(b) Eine Befreiung wird nur für die Lieferung von Waren und für Dienstleistungen gewährt, die für
im Vertrag festgelegte Programme erforderlich sind. Handelt es sich bei dem Vertrag um einen
Vertrag mit Kostenteilung, so ist eine Befreiung nur im Ausmaß des von den Europäischen
Gemeinschaften finanzierten Anteils an den Gesamtausgaben zu gewähren.
Artikel 3
Auf EG-Institutionen anwendbare Form der Befreiung
A. Mehrwertsteuer
(a) Lokale Einkäufe
Die österreichischen Behörden bewirken die oben vorgesehene Befreiung, indem sie die den
Europäischen Gemeinschaften auf ihre unter Artikel 1 und 2 fallenden lokalen Einkäufe verrechnete
Mehrwertsteuer rückerstatten.
Anträge auf Rückerstattung können jährlich von den Europäischen Gemeinschaften an das
österreichische Bundesministerium für Finanzen über das österreichische Bundesministerium für
auswärtige Angelegenheiten gerichtet werden; Fotokopien von Lieferantenrechnungen sind dem
Antrag beizulegen.
Findet Artikel 2 Anwendung, so müssen die Lieferantenrechnungen nicht notwendigerweise auf
die Institutionen der Europäischen Gemeinschaften lauten. Fotokopien dieser Rechnungen an die
Forschungseinrichtungen sowie Fotokopien der Kostenabrechnung der Forschungseinrichtungen
an die Institutionen der Europäischen Gemeinschaften sind dem Antrag beizulegen.
Die österreichischen Behörden sorgen dafür, dass die Rückerstattung innerhalb von sechs Monaten
nach Antragstellung erfolgt.
(b) Einkäufe innerhalb der Europäischen Union
Die österreichischen Behörden gewähren den Europäischen Gemeinschaften eine direkte
Befreiung von der Mehrwertsteuer auf den Bezug von Waren und Dienstleistungen innerhalb der
Europäischen Union unter Berücksichtigung der vom Mitgliedstaat als Gastland festgelegten
Beschränkungen gemäß Artikel 15 (10) der Richtlinie 77/388/EWG des Rates, geändert durch die
Richtlinie 92/111/EWG vom 14. Dezember 1992, unter der Voraussetzung, dass die Europäischen
Gemeinschaften gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 77/388/EWG dem leistenden
Unternehmer das von den zuständigen Behörden abgezeichnete Formular der Europäischen
Gemeinschaften übergeben. Das Formular dient als Nachweis für die Behörden, dass die Waren
oder Dienstleistungen, für die eine Steuerbefreiung gewährt wird, an die Europäischen Gemeinschaften
geliefert bzw. für diese erbracht wurden.
B. Verbrauchsteuern
Unbeschadet der unter Buchstabe (a) nachstehend angeführten besonderen Bestimmungen gewähren
die österreichischen Behörden den Europäischen Gemeinschaften eine direkte Befreiung von der
Verbrauchsteuer für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen gemäß den gemeinschaftsrechtlichen
Bestimmungen über Verbrauchsteuern.
(a) Lokale Einkäufe
Die Befreiung von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle für Heizzwecke und Kraftfahrzeuge wird
durch Rückerstattung gewährleistet. Dabei gelten die gleichen Grundsätze und Verfahren wie für
Befreiungen, die diplomatischen Vertretungen in Österreich gewährt werden.
Die Befreiung von der Verbrauchsteuer auf Alkohol, alkoholische Getränke und Tabakwaren
setzt voraus, dass die Waren von einem in Österreich gelegenen Steuerlager gekauft werden. Die
Europäischen Gemeinschaften übergeben dem Verkäufer (Lieferanten) wie unter Buchstabe B (b)
angegeben, ein Formular, das vom österreichischen Bundesministerium für auswärtige
Angelegenheiten abgezeichnet ist.
(b) Einkäufe innerhalb der Europäischen Union
Die österreichischen Behörden gewähren den Europäischen Gemeinschaften eine direkte
Befreiung von der Verbrauchsteuer auf den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen innerhalb
der Europäischen Union unter der Voraussetzung, dass die Europäischen Gemeinschaften vor
einem solchen Erwerb das von den zuständigen Behörden abgezeichnete Formular der Europäischen
Gemeinschaften dem zugelassenen Lagerinhaber übergeben, der die Waren im Verfahren
der Steueraussetzung gemeinsam mit einem Begleitdokument, wie dies in Artikel 18 der
Richtlinie 92/12/EWG vorgesehen ist, versendet. Dieses Formular dient als Nachweis für die
Behörden, dass die Waren oder Dienstleistungen, für die eine Befreiung gewährt wird, an die
Europäischen Gemeinschaften geliefert bzw. für diese erbracht wurden.
Artikel 4
Bedienstete der Europäischen Gemeinschaften
(a) Die österreichischen Behörden unternehmen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Bestimmungen
des Artikels 12 (b) des Protokolls anzuwenden.
(b) Die Befreiung von innerstaatlichen Steuern auf die von den Europäischen Gemeinschaften ihren
Beamten und sonstigen Bediensteten gezahlten Gehälter, Löhne und anderen Bezügen, wie dies
in Artikel 13 (2) des Protokolls vorgesehen ist, findet auch auf Personen, die eine Alterspension,
Invaliditätspension oder Hinterbliebenenpension beziehen, Anwendung, ebenso auf Personen, die
eine Zuwendung gemäß Artikel 5 der Verordnung des Rates Nr. 259/68 zu den in der Verordnung
des Rates Nr. 549/69 festgelegten Bedingungen erhalten.
Artikel 5
Änderungen
Jede Änderung dieser Bestimmungen erfordert die Zustimmung beider Parteien.
Artikel 6
Inkrafttreten, Rückwirkende Anwendung
Die Vereinbarung tritt 20 Tage nach Unterzeichnung in Kraft.
Die Vereinbarung findet mit 1. Jänner 1995 Anwendung.
GESCHEHEN zu Brüssel am 20. Jänner 2000 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.
Für die Österreichische Bundesregierung
Gregor Woschnagg
Für die Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Michaele Schreyer
Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 6 mit 9. Februar 2000 in Kraft.