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24. Bundesgesetz: Änderung des Studentenheimgesetzes

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 24. Bundesgesetz: Änderung des Studentenheimgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 342/1993, wird wie folgt geändert

1. § 1 lautet

„§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Rechtsverhältnisse, die sich aus der Vergabe von Heimplätzen

durch die Studentenheimträger an Studierende (Heimbewohner) ergeben.

(2) Soweit im Folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind,

beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen

ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“

2. § 2 lautet

„§ 2. Studentenheime sind Gebäude oder Wohnungen, in denen von Studentenheimträgern Heimplätze

für Studierende zur Verfügung gestellt werden.“

3. § 4 samt Überschrift lautet

„Studierende

§ 4. Als Studierende im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten an österreichischen Universitäten und an

Universitäten der Künste aufgenommene ordentliche Studierende sowie Studierende von Fachhochschul-

Studiengängen, Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien, Akademien für Sozialarbeit

oder ähnlichen Einrichtungen. Gleichgestellt sind außerordentliche Studierende, die sich durch die

Absolvierung eines Universitätslehrganges auf ein ordentliches Studium oder die Studienberechtigungsprüfung

vorbereiten sowie Empfänger von Stipendien öffentlich-rechtlicher Körperschaften.“

4. § 5 Abs. 2 lautet

„(2) Der Benützungsvertrag hat Angaben über den Heimplatz, den Vertragszeitraum, die Kündigungsfristen,

die Höhe des Entgelts, die Kaution sowie die Schlichtungsklausel zu enthalten.“

5. § 5 Abs. 3 lautet

„(3) Der Benützungsvertrag ist auf die Dauer eines Studienjahres abzuschließen. Für Studienanfänger

beträgt die Vertragsdauer zwei Studienjahre, wenn dies vom Studierenden ausdrücklich verlangt wird.

Nach Ablauf dieser Zeit ist der Benützungsvertrag jeweils um ein weiteres Studienjahr bis zum Ende der

durchschnittlichen Studiendauer des gewählten Studiums zu verlängern, wenn der Studierende sozial

bedürftig ist und einen günstigen Studienfortgang nachweist. Ein günstiger Studienfortgang liegt vor,

wenn der Studierende sein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b

des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 311/1992, betreibt. Soziale Bedürftigkeit und günstiger Studienfortgang liegen jedenfalls dann vor,

wenn der Studierende eine Studienbeihilfe nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, in

der jeweils geltenden Fassung bezieht. Eine Verlängerung über die durchschnittliche Studienzeit hinaus

kann erfolgen, wenn der Studierende glaubhaft machen kann, dass der Abschluss des Studiums in

absehbarer Zeit zu erwarten ist. Für die Vorsitzenden der Heimvertretungen und deren Stellvertreter, die

Sprecher der Heimvertretungen sowie für Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998

(HSG 1998), BGBl. I Nr. 22/1999, in der jeweils geltenden Fassung, die diese Funktion zwei Jahre

ausgeübt haben, ist der Benützungsvertrag um jeweils ein Semester für je zwei Jahre Tätigkeit über die

durchschnittliche Studiendauer hinaus zu verlängern.“

6. § 5 Abs. 6 lautet

„(6) Das Heimstatut und die Heimordnung sind Bestandteile des Benützungsvertrages. Sie sind dem

Benützungsvertrag beizulegen.“

7. Nach § 5 wird folgender § 5a samt Überschrift eingefügt

„Gastvertrag

§ 5a. Wenn ein Studentenheim nicht ausgelastet ist, können kurzfristige Gastverträge abgeschlossen

werden, wobei die Vertragsdauer längstens bis zum Ablauf des Studienjahres zu beschränken ist.

Gastverträge können auch mit Personen abgeschlossen werden, die keine Studierenden gemäß § 4 sind.

Für diese Personen kann ein höheres Benützungsentgelt festgesetzt werden.“

8. Dem § 7 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Die Vorsitzenden der Heimvertretungen der Heime eines Heimträgers wählen jährlich einen

Sprecher der Heimvertretungen und einen Stellvertreter. Diese müssen Bewohner eines Studentenheimes

des jeweiligen Heimträgers und ordentliche Studierende sein. Die Wahl hat in den ersten drei Monaten

des Studienjahres in einer Versammlung der Vorsitzenden der Heimvertretungen zu erfolgen. Gewählt ist

jene Person, auf die die absolute Mehrheit der Stimmen aller Vorsitzenden entfällt.“

9. Dem § 8 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt

„(4) Der Sprecher der Heimvertretungen gemäß § 7 Abs. 4 vertritt die gemeinsamen Interessen der

Heimvertretungen gegenüber dem Heimträger sowie gegenüber den zuständigen gesetzlichen

Vertretungen der Studierenden. Der Sprecher der Heimvertretungen hat das Recht, in alle Studentenheime

betreffende und in die für die Festsetzung des Benützungsentgeltes maßgeblichen Unterlagen des

Rechnungswesens seines Heimträgers Einsicht zu nehmen. Diesbezüglich gilt die Verschwiegenheitspflicht

gemäß Abs. 3 sinngemäß.

(5) Auf die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen ist § 22 Abs. 2 und Abs. 3 Z 4 HSG

1998 anzuwenden.“

10. § 11 Abs. 1 lautet

„(1) Heimplätze in Studentenheimen, die durch Mittel des Bundes gefördert wurden, sind vom

Heimträger auf der Grundlage seines Widmungszweckes unter besonderer Bedachtnahme auf die soziale

Bedürftigkeit zu vergeben. Bei der Vergabe ist auch auf den Studienerfolg und auf die Entfernung vom

Studienort Rücksicht zu nehmen. Bezieher von Schülerbeihilfe nach dem Schülerbeihilfengesetz 1983,

BGBl. Nr. 455, in der jeweils geltenden Fassung und Bezieher von Studienbeihilfen nach dem Studienförderungsgesetz

1992, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden Fassung sind vor den anderen Studierenden

aufzunehmen, sofern ihre Aufnahme dem Widmungszweck des Heimträgers entspricht und auf

Grund der Entfernung des Heimatwohnortes ein Wohnbedürfnis besteht. Für ausländische Studierende

sind in angemessenem Umfang Heimplätze vorzusehen.“

11. § 12 Abs. 3 lautet

„(3) Der Benützungsvertrag kann vom Heimbewohner zum Ablauf des nächstfolgenden Kalendermonates

gekündigt werden. Im Benützungsvertrag kann eine längere Kündigungsfrist vereinbart werden,

jedoch ist eine Kündigung zum Semesterende jedenfalls wirksam, wenn diese für das Wintersemester bis

zum 15. Dezember und für das Sommersemester bis zum 30. April erfolgt. Auch wenn eine längere

Kündigungsfirst vereinbart wurde, kann ein Heimbewohner bei Vorliegen wichtiger Gründe den

Benützungsvertrag zum Ablauf des nächstfolgenden Kalendermonates kündigen. Wichtige Gründe sind

die Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, ein Wechsel des Studienortes, ein Studienabbruch,

der Studienabschluss oder eine plötzlich auftretende soziale Notlage.“

12. Der bisherige § 15 erhält die Bezeichnung Abs. 1, folgender Abs. 2 wird angefügt

„(2) Das Heimstatut gilt für unbestimmte Zeit. Allfällige Änderungen des Heimstatuts werden mit

Beginn des übernächsten Studienjahres wirksam.“

13. Im § 16 Abs. 1 Z 1 wird das Wort „Studenten“ durch das Wort „Studierende“ ersetzt.

14. § 16 Abs. 2 lautet

„(2) Die beschlossene Heimordnung gilt für unbestimmte Zeit. Allfällige Änderungen der Heimordnung

werden mit dem folgenden Studienjahr wirksam, wenn sie vor dem Ende des vorangegangenen

Kalenderjahres beschlossen wurden, sonst mit dem auf die Beschlussfassung folgenden übernächsten

Studienjahr.“

15. Der bisherige § 17 erhält die Bezeichnung Abs. 1, in der Z 9 wird der Punkt durch einen Strichpunkt

ersetzt; folgende Z 10 bis 12 und folgender Abs. 2 werden angefügt

„10. Auslastungsgrad zum jeweiligen Semesterbeginn;

11. Anteil der Gastverträge gemäß § 5a;

12. Anteil der Studentenheimbewohner, die eine Schülerbeihilfe oder eine Studienbeihilfe bezogen

haben.

(2) Die Heimträger haben auf Verlangen die im Abs. 1 angeführten Daten an den Bundesminister für

Wissenschaft und Verkehr nach Möglichkeit automationsunterstützt zu übermitteln.“

16. Nach § 17 werden folgende §§ 17a und 17b samt Überschriften eingefügt

„Jahresabschluss

§ 17a. Heimträger, die über mehr als 500 Heimplätze verfügen, sind verpflichtet, jährlich einen

schriftlichen Jahresabschluss samt Prüfungsbericht durch einen Wirtschaftstreuhänder oder Wirtschaftsprüfer

zu erstellen.

Investitionsförderungsplan

§ 17b. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat die Investitionsabsichten der Heimträger

zu erfassen und unter Bedachtnahme auf den Bau- und Ausstattungszustand der Heime und die

bestehende Nachfrage nach Heimplätzen, Art und Umfang der beabsichtigten Förderungsmaßnahmen, in

einer vierjährigen Vorschau nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten darzustellen. Die Österreichische

Hochschülerschaft und die jeweiligen Hochschülerschaften sind berechtigt, Vorschläge für die

Gestaltung des Heimplatzangebotes zu erstellen und Stellungnahmen zum vorgesehenen Investitionsförderungsplan

abzugeben.“

17. § 18 Abs. 3 lautet

„(3) Kommt eine Bestellung des Vorsitzenden innerhalb eines Monats nach Beginn des Wintersemesters

nicht zustande, hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr den Vorsitzenden aus dem

Kreis der Universitätslehrer, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, oder

der rechtskundigen Bediensteten der zentralen Verwaltungen der Universitäten und der Universitäten der

Künste des jeweiligen Hochschulortes zu bestimmen.“

18. Dem § 21 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Der § 1, der § 2, der § 4, der § 5 Abs. 2, 3 und 6, der § 5a, der § 7 Abs. 4, der § 8 Abs. 4 und 5,

der § 11 Abs. 1, der § 12 Abs. 3, der § 15 Abs. 2, der § 16 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, der § 17, der § 17a, der

§ 17b, der § 18 Abs. 3 und der § 21 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/1999 treten

mit 1. September 1999 in Kraft. Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende Verträge sind die

Bestimmungen ab 1. September 2000 anzuwenden.“

BGBlPdf 24. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 78 Obdacher Straße im Bereich der Gemeinden Zeltweg, Fohnsdorf und Maria Buch-Feistritz

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/1997, und des § 31 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes

(UVP-G), BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 773/1996,

wird verordnet

Der Straßenverlauf der B 78 Obdacher Straße wird im Bereich der Gemeinden Zeltweg, Fohnsdorf

und Maria Buch-Feistritz wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 0,00861 unmittelbar nach der Anschlußstelle

Zeltweg/Weißkirchen der S 36 Murtal Schnellstraße, überbrückt in der Folge bei km 1,21, km 1,73 und

km 2,60 die Mur und bindet bei km 4,583 in einer Kreisverkehrsanlage wieder in den Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium

für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei den

Gemeinden Zeltweg, Fohnsdorf und Maria Buch-Feistritz aufliegenden Planunterlagen (Verordnungsplan

Nr. BO-78-24 im Maßstab 1 : 2880 und Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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