24. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl.
Nr. 140/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 770/1996, wird wie folgt geändert
1. Im § 2 Abs. 1 wird die Zitierung „§ 3 Abs. 2 lit. b sublit. bb“ durch die Zitierung „§ 3 Abs. 4 Z 6“
ersetzt.
2. Im § 3 Abs. 1, § 7 Abs. 2 und 3 sowie § 13 wird jeweils die Wendung „Unterricht und Kunst“ durch die
Wendung „Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ ersetzt.
3. Im § 5 Abs. 2 wird die Wendung „des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950“ durch die
Wendung „des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, in der
geltenden Fassung,“ ersetzt.
4. Im § 6 Abs. 2 wird die Wendung „des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950“ durch die
Wendung „AVG“ ersetzt.
5. § 10 Abs. 2 lautet
„(2) Soweit dieses Bundesgesetz bezüglich der inneren Ordnung nicht anderes bestimmt, finden die
für die Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung auf der Sekundarstufe (§ 3 Abs. 2 Z 1 lit. c
und Abs. 4 Z 7 des Schulorganisationsgesetzes) geltenden Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 472/1986, Anwendung.“
6. Im § 10 Abs. 3 wird die Wendung „des Schulzeitgesetzes, BGBl. Nr. 139/1964“ durch die Wendung
„des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77“ ersetzt.
7. § 10a Abs. 1 zweiter Satz lautet
„Dabei sind Überlassungen für sportliche und künstlerische Zwecke sowie für Zwecke der
Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens im Sinne des Bundes-Sportförderungsgesetzes, BGBl.
Nr. 2/1970, des Kunstförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1988, und des Bundesgesetzes über die
Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl.
Nr. 171/1973, jeweils in der geltenden Fassung, sowie Überlassungen für Zwecke im Rahmen der
Teilrechtsfähigkeit gemäß § 10b vorrangig zu behandeln.“
8. Nach § 10a wird folgender § 10b samt Überschrift eingefügt
„Teilrechtsfähigkeit
§ 10b. (1) An den Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern können im Rahmen
der Teilrechtsfähigkeit Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit geschaffen werden. Diese
Einrichtungen haben eine Bezeichnung zu führen, der die eigene Rechtspersönlichkeit zu entnehmen ist
und die einen Hinweis auf die Bundesanstalt für Leibeserziehung zu enthalten hat, an der sie eingerichtet
ist.
(2) Die Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit wird durch den Leiter der Bundesanstalt für
Leibeserziehung oder im Einvernehmen mit diesem durch eine andere geeignete Person als
Geschäftsführer nach außen vertreten.
(3) Der Leiter der Bundesanstalt für Leibeserziehung hat nach Beratung mit dem Schulgemeinschaftsausschuß
bei der Schulbehörde erster Instanz die Kundmachung der beabsichtigten Gründung bzw.
Auflassung einer Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit im Verordnungsblatt zu beantragen.
(4) Die Schulbehörde erster Instanz hat im jeweiligen Verordnungsblatt
1. die Bundesanstalten für Leibeserziehung, an denen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit
bestehen,
2. die Namen der Geschäftsführer und
3. die Zeitpunkte des Wirksamwerdens (frühestens mit der Kundmachung im Verordnungsblatt)
kundzumachen, wenn hinsichtlich der Person des Geschäftsführers (insbesondere im Hinblick auf Abs. 5
Z 1 bis 5) keine die Eignung in Frage stellenden Umstände vorliegen und wenn eine Beeinträchtigung des
Unterrichtsbetriebes voraussichtlich nicht zu erwarten ist. Im Falle einer Auflösung der Einrichtung mit
Rechtspersönlichkeit ist diese ebenfalls im Verordnungsblatt kundzumachen.
(5) Die Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit sind berechtigt, ausschließlich folgende in Z 1 bis 5
genannte Tätigkeiten im eigenen Namen durchzuführen
1. Erwerb von Vermögen und Rechten durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte,
2. Durchführung von Lehrveranstaltungen, die nicht schulische Veranstaltungen im Rahmen des
öffentlichen Bildungsauftrages sind,
3. Durchführung von sonstigen nicht unter Z 2 fallenden Veranstaltungen, die mit der Aufgabe der
betreffenden Schule vereinbar sind, bzw. auch deren Organisation und Abwicklung für Dritte,
4. Abschluß von Verträgen über die Durchführung von Arbeiten, die mit der Aufgabe der
betreffenden Schule vereinbar sind, und
5. Verwendung des durch Rechtsgeschäfte gemäß Z 1 und 4 oder aus Veranstaltungen gemäß Z 2
und 3 erworbenen Vermögens und erworbener Rechte für die Erfüllung der Aufgaben der
betreffenden Bundesanstalt für Leibeserziehung oder für Zwecke gemäß Z 2 bis 4.
Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 5 dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn dadurch die Erfüllung der
Aufgaben der Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern (§ 1) sowie die Erfüllung
des Lehrplanes nicht beeinträchtigt werden. Der Abschluß von Verträgen gemäß Z 4 bedarf der
vorherigen Genehmigung der Schulbehörde, wenn die zu vereinbarende Tätigkeit voraussichtlich länger
als ein Jahr dauern wird oder das zu vereinbarende Gesamtentgelt eines derartigen Vertrages fünf
Millionen Schilling übersteigt; erfolgt binnen einem Monat keine diesbezügliche Entscheidung der
Schulbehörde, gilt die Genehmigung als erteilt.
(6) Auf Dienst- und Werkverträge, die im Rahmen des Abs. 1 abgeschlossen werden, findet das auf
die Art der Tätigkeit jeweils zutreffende Gesetz Anwendung. Ein Dienstverhältnis zum Bund wird nicht
begründet.
(7) Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit entstehen, trifft den Bund keine
Haftung.
(8) Im Rahmen der Tätigkeiten der Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit ist nach den Grundsätzen
der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie weiters nach den Grundsätzen eines
ordentlichen Kaufmannes zu gebaren; die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches, RGBl. S 219/1897, in
der geltenden Fassung, betreffend die für Vollkaufleute geltenden Vorschriften über die Rechnungslegung
finden sinngemäß Anwendung. Der Schulbehörde erster Instanz ist bis 30. März eines jeden Jahres ein
Jahresabschluß über das vorangegangene Kalenderjahr vorzulegen und jederzeit Einsicht in die
Gebarungsunterlagen zu gewähren sowie Auskünfte zu erteilen.
(9) Erbringt der Bund im Rahmen der Tätigkeiten gemäß Abs. 5 Leistungen, so ist hiefür ein Entgelt
zu leisten, welches zweckgebunden für die Bedeckung der durch die Leistung des Bundes entstandenen
Mehrausgaben zu verwenden ist. § 17 Abs. 5 und § 49a des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl.
Nr. 213/1986, in der geltenden Fassung, finden Anwendung.
(10) Im Falle der Auflösung einer Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit geht ihr Vermögen auf den
Bund über. Der Bund hat als Träger von Privatrechten Verpflichtungen aus noch offenen
Verbindlichkeiten der Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit bis zur Höhe des übernommenen Vermögens
zu erfüllen.
(11) Die Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit unterliegen der Aufsicht der Schulbehörden und der
Kontrolle durch den Rechnungshof.“
9. Dem § 12 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/1998 treten wie folgt in Kraft
1. § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 2 und 3 sowie § 13
treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
2. § 10a Abs. 1 sowie § 10b samt Überschrift treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/1997 (BStG 1971), und des § 31 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes,
BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 773/1996 (UVP-G),
wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 82 Seeberg Straße wird im Bereich der Marktgemeinde
Eisenkappel-Vellach wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 51,775 und bindet bei km 52,020 (alt)/
km 52,025 (neu) wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium
für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Kärntner Landesregierung sowie bei der Marktgemeinde
Eisenkappel-Vellach aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. K 138-4-KAT-1 im Maßstab 1:1000)
zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
(Übersetzung)
ÄNDERUNGEN ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN STRASSENVERKEHR
Änderungen, die den gesamten Text des Übereinkommens Kundgemacht in BGBl. Nr. 289/1982 und dessen Anhänge betreffen
1. Das Wort „Gewicht“ wird durch das Wort „Masse“ ersetzt.
2. Das metrische System ist lediglich für Massen und Abmessungen zu verwenden; Entfernungen
sind in „km (Meilen)“ auszudrücken.
Artikel 3
(Verpflichtungen der Vertragsparteien)
Die neuen Absätze 5a und 5b sind wie folgt einzufügen
„5a. Die Vertragsparteien ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß für eine
systematische und fortlaufende Verkehrserziehung, insbesondere an den Schulen in allen Schulstufen,
gesorgt wird.
5b. In allen Fällen, in denen der Fahrunterricht für Fahrschüler durch professionelle Fahrschulen
erteilt wird, müssen die innerstaatlichen Rechtsvorschriften Mindestanforderungen in bezug auf den
Lehrplan und die berufliche Qualifikation der mit der Erteilung des Fahrunterrichts beauftragten Personen
festlegen.“
Artikel 6
Ist wie folgt zu ändern
„6. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, jeder darum ersuchenden Vertragspartei die notwendigen
Auskünfte zur Ermittlung der Person zu geben, auf deren Namen ein Kraftfahrzeug oder ein mit einem
solchen Fahrzeug verbundener Anhänger in ihrem Hoheitsgebiet zugelassen ist, wenn aus dem
vorgelegten Ersuchen hervorgeht, daß das Fahrzeug in einen Unfall verwickelt war oder der Lenker dieses
Fahrzeugs eine schwerwiegende Übertretung der Straßenverkehrsregeln begangen hat und daher schweren
Strafen oder dem Entzug der Fahrerlaubnis im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, welche das Ersuchen
vorgelegt hat, unterliegt.“
Artikel 4
(Verkehrszeichen)
Buchstabe a)
Ist wie folgt zu ändern
„a) dafür zu sorgen, daß alle Straßenverkehrszeichen, Verkehrslichtzeichen und Straßenmarkierungen,
die in ihren Hoheitsgebieten angebracht sind, ein zusammenhängendes System bilden,
und so gestaltet und aufgestellt werden, daß sie leicht erkennbar sind.“
Buchstabe d)
Folgender Wortlaut ist hinzuzufügen
„iii) auf Gehsteigen und begehbaren Seitenstreifen Vorrichtungen oder Geräte angebracht werden, die
den Fußgängerverkehr, insbesondere ältere und behinderte Personen, unnötig beeinträchtigen
könnten.“
Artikel 7
(Allgemeine Regeln)
Die neuen Absätze 3, 4 und 5 sind wie folgt einzufügen
„3. Die Lenker müssen gegenüber den am meisten gefährdeten Verkehrsteilnehmern, wie etwa Fußgänger
und Radfahrer und insbesondere Kinder, ältere Menschen und Behinderte, erhöhte Vorsicht walten
lassen.
4. Die Lenker haben darauf zu achten, daß ihre Fahrzeuge die Verkehrsteilnehmer und die Anrainer
nicht in vermeidbarer Weise belästigen, insbesondere nicht durch Lärm, Staub oder Rauch.
5. Das Anlegen von Sicherheitsgurten ist für Lenker und Insassen von Kraftfahrzeugen (Artikel 1
Buchstabe p) auf den mit derartigen Gurten ausgerüsteten Sitzen Pflicht, außer in Fällen, in denen die
innerstaatlichen Rechtsvorschriften Ausnahmen zulassen.“
Artikel 10
(Platz auf der Fahrbahn)
Ein neuer Absatz 6 ist wie folgt einzufügen
„6. Unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 11 müssen Lenker von langsam fahrenden Fahrzeugen
in Fällen, in denen ein zusätzlicher Fahrstreifen durch ein Verkehrszeichen angezeigt wird, diesen
Fahrstreifen benutzen.“
Artikel 11
(Überholen und Fahren in Kolonnen)
Absatz 2
Der Wortlaut von Buchstabe c) ist wie folgt zu ändern
„c) daß er dies ohne Gefährdung oder Behinderung des Gegenverkehrs tun kann, indem er sich
insbesondere vergewissert, daß der von ihm zu benutzende Fahrstreifen auf eine ausreichende
Entfernung frei ist, und daß die relative Geschwindigkeit der beiden Fahrzeuge ein Überholen
innerhalb einer ausreichend kurzen Zeit erlaubt.“
Absatz 9 (nur französischer Text)
Die Wörter „sur place“ sind durch „immédiatement“ zu ersetzen.
Artikel 13
(Geschwindigkeit und Abstand zwischen Fahrzeugen)
Ist wie folgt zu ändern
„1. (Wortlaut des derzeitigen Absatzes 1)
2. Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften haben Höchstgeschwindigkeiten für alle Straßen festzulegen.
Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften haben außerdem besondere Höchstgeschwindigkeiten für
bestimmte Fahrzeugklassen festzulegen, welche eine besondere Gefahr darstellen, insbesondere auf Grund
ihrer Masse oder ihrer Ladung. Es können ähnliche Bestimmungen für bestimmte Kategorien von
Fahrzeuglenkern festgelegt werden, insbesondere für Fahranfänger.
3. Die in Absatz 2 erster Satz dargelegten Bestimmungen gelten unter Umständen nicht für die
Lenker von Einsatzfahrzeugen im Sinne von Artikel 34 Absatz 2 oder für Fahrzeuge, welche in den innerstaatlichen
Rechtsvorschriften als solche behandelt werden.
4. (Wortlaut des bisherigen Absatzes 2)
5. (Wortlaut des bisherigen Absatzes 3)
6. (Wortlaut des bisherigen Absatzes 4).“
Absatz 5 des bisherigen Übereinkommens ist zu streichen.
Artikel 18
(Kreuzung und Pflicht, den Vorrang zu gewähren)
Absatz 7
Die Worte „An Kreuzungen . . .“ sind zu streichen.
Artikel 19
(Eisenbahnkreuzungen)
Ein neuer Absatz d) ist wie folgt einzufügen
„d) darf sich kein Fahrzeuglenker auf eine Eisenbahnkreuzung begeben, ohne sich vorher zu
vergewissern, daß er nicht gezwungen sein könnte, darauf anzuhalten;“
Der bisherige Absatz d) ist in e) umzubenennen.
Artikel 21
(Verhalten der Lenker gegenüber Fußgängern)
Absatz 1
Der bisherige Wortlaut ist durch folgenden Wortlaut zu ersetzen
„1. Jeder Fahrzeuglenker hat von einem Verhalten Abstand zu nehmen, durch welches Fußgänger
gefährdet werden könnten.“
Absatz 2
Der bisherige Absatz 1 ist in 2 umzunumerieren und der Text von Buchstabe a wie folgt zu ändern
„a) müssen die Fahrzeuglenker, wenn der Fahrzeugverkehr an diesem Schutzweg durch Verkehrslichtzeichen
oder durch einen Verkehrspolizisten geregelt wird und ihnen die Weiterfahrt nicht
gestattet ist, vor dem Schutzweg oder der davor befindlichen Haltelinie anhalten, und wenn ihnen
die Weiterfahrt gestattet ist, dürfen sie das Überschreiten der Fußgänger, die sich auf den
Schutzweg begeben haben, nicht behindern oder belästigen; beim Abbiegen in eine andere
Straße, an deren Einfahrt sich ein Schutzweg befindet, müssen die Fahrzeuglenker langsam
fahren und nötigenfalls anhalten, um die Fußgänger, die sich auf den Schutzweg begeben haben
oder begeben, vorbeizulassen.“
Absatz 4
Der bisherige Absatz 2 ist in 4 umzunumerieren.
Artikel 23
(Halten und Parken)
Absatz 1
Ist wie folgt zu ändern
„1. Außerhalb von Ortsgebieten müssen haltende oder parkende Fahrzeuge und stillstehende Tiere,
wenn irgend möglich, außerhalb der Fahrbahn abgestellt werden. Innerhalb und außerhalb von Ortsgebieten
dürfen sie nicht auf Radwegen, Gehwegen oder den für den Fußgängerverkehr vorgesehenen Seitenstreifen
abgestellt werden, es sei denn, die innerstaatlichen Rechtsvorschriften lassen dies zu.“
Absatz 3 b)
Folgender Wortlaut ist anzufügen
iv) überall, wo das Fahrzeug den Verkehrsteilnehmern Straßenverkehrszeichen oder Verkehrslichtzeichen
verdecken würde;
v) auf einem zusätzlichen Fahrstreifen, der durch ein Zeichen als für langsam fahrende Fahrzeuge
bestimmt gekennzeichnet ist.“
Absatz 3 c)
Punkt v) ist zu streichen.
Artikel 25
(Autobahnen und ähnliche Straßen)
Absatz 2
Ist wie folgt zu ändern
„2. Bei der Einfahrt in eine Autobahn müssen die Lenker den auf der Autobahn verkehrenden Fahrzeugen
den Vorrang gewähren. Wenn ein Beschleunigungsstreifen vorhanden ist, so ist dieser zu
benutzen.“
Ein neuer Artikel mit folgendem Wortlaut ist einzufügen
„Artikel 25a
Sondervorschriften für Tunnels, die durch besondere Verkehrszeichen gekennzeichnet sind
In Tunnels, die durch besondere Verkehrszeichen gekennzeichnet sind, gelten die folgenden Vorschriften
1. Es ist allen Fahrzeuglenkern verboten
a) rückwärts zu fahren;
b) umzudrehen;
c) ein Fahrzeug anzuhalten oder zu parken, außer an jenen Stellen, die für diesen Zweck gekennzeichnet
sind.
2. Auch wenn der Tunnel beleuchtet ist, müssen alle Fahrzeuglenker die Fern- oder Abblendlichtscheinwerfer
einschalten.
3. Bei längerem Stillstand hat der Fahrzeuglenker den Motor abzustellen.“
Artikel 28
(Optische und akustische Warnzeichen)
Absatz 2
Ist wie folgt zu ändern
„2. Lenker von Kraftfahrzeugen (Artikel 1 Buchstabe p) dürfen . . . die in Artikel 32, Absatz 3
bestimmten optischen Warnzeichen geben.“
Ein neuer Artikel mit folgendem Wortlaut ist einzufügen
„Artikel 30a
Personenbeförderung
Fahrgäste dürfen weder in einer solchen Anzahl noch auf solche Weise befördert werden, daß das
Lenken des Fahrzeugs oder die Sicht des Lenkers beeinträchtigt wird.“
Der bisherige Text von Artikel 32 ist durch folgenden Wortlaut zu ersetzen
„Artikel 32
Bestimmungen für den Einsatz von Leuchten
1. Zwischen dem Einbruch der Nacht und dem Tagesanbruch, sowie in allen anderen Situationen, in
denen die Sicht, zB auf Grund von Nebel, Schneefall oder starkem Regen, ungenügend ist, sind die
folgenden Leuchten an einem fahrenden Fahrzeug einzuschalten
a) An Kraftfahrzeugen und Motorfahrrädern, der/die Scheinwerfer für Fernlicht oder Abblendlicht
und die Schlußleuchte(n), entsprechend der Ausstattung, die dieses Übereinkommen für die Fahrzeuge
jeder Klasse vorschreibt;
b) An Anhängern die vorderen Begrenzungsleuchten, wenn derartige Leuchten gemäß Anhang 5
Absatz 30 dieses Übereinkommens erforderlich sind, und mindestens zwei Schlußleuchten.
2. Die Scheinwerfer für Fernlicht sind auszuschalten und durch die Abblendlichtscheinwerfer zu
ersetzen
a) in Ortsgebieten bei ausreichender Straßenbeleuchtung und außerhalb von Ortsgebieten, wenn die
Fahrbahn durchgehend beleuchtet ist und diese Beleuchtung dem Lenker gestattet, auf ausreichende
Entfernung deutlich zu sehen, und anderen Verkehrsteilnehmern die Möglichkeit gibt,
das Fahrzeug auf ausreichende Entfernung wahrzunehmen;
b) wenn ein Lenker einem anderen Fahrzeug begegnet, sodaß auf ausreichende Entfernung eine
Blendung vermieden wird, damit der Lenker dieses anderen Fahrzeugs seine Fahrt ungehindert
und ungefährdet fortsetzen kann;
c) unter allen anderen Umständen, wenn es erforderlich ist, die übrigen Verkehrsteilnehmer oder
Benutzer einer Wasserstraße oder eines Schienenweges, die an der Straße entlangführen, nicht zu
blenden.
3. Wenn jedoch ein Fahrzeug einem anderen in geringem Abstand folgt, so dürfen die Scheinwerfer
für Fernlicht eingeschaltet werden, um die Absicht des Überholens mittels eines optischen Warnzeichens
gemäß Artikel 28, Absatz 2 anzuzeigen.
4. Nebelscheinwerfer dürfen nur bei dichtem Nebel, Schneefall, starkem Regen oder ähnlichen
Bedingungen eingeschaltet werden und, was die vorderen Nebelscheinwerfer betrifft, als Ersatz für die
Abblendlichtscheinwerfer. Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften können die gleichzeitige Verwendung
der Nebelscheinwerfer und der Abblendlichtscheinwerfer und die Verwendung der vorderen Nebelscheinwerfer
auf engen, kurvenreichen Straßen zulassen.
5. Bei Fahrzeugen mit vorderen Begrenzungsleuchten müssen diese gemeinsam mit den Scheinwerfern
für Fernlicht, den Abblendlichtscheinwerfern oder den vorderen Nebelscheinwerfern eingesetzt
werden.
6. Ein auf der Straße fahrendes Kraftrad hat bei Tag zumindest ein Abblendlicht nach vorne und ein
rotes Licht nach hinten aufzuweisen. Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften können die Verwendung von
Tagesleuchten an Stelle von Abblendlichtscheinwerfern zulassen.
7. Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften können Lenkern von Kraftfahrzeugen (Artikel I Buchstabe
p) die Verwendung von Abblendlichtscheinwerfern oder Tagesleuchten während des Tages verpflichtend
vorschreiben. In diesem Fall sind Schlußleuchten zusammen mit den vorderen Scheinwerfern
zu verwenden.
8. Zwischen Einbruch der Nacht und Tagesanbruch sowie in allen anderen Situationen, in denen die
Sicht ungenügend ist, ist die Anwesenheit haltender oder parkender Kraftfahrzeuge und deren Anhänger
auf einer Straße durch Begrenzungs- und Schlußleuchten anzuzeigen. Bei dichtem Nebel, Schneefall,
starkem Regen oder ähnlichen Bedingungen können Abblendlichtscheinwerfer oder Nebelscheinwerfer
verwendet werden. Nebelschlußleuchten können unter solchen Bedingungen zusätzlich zu den Schlußleuchten
eingesetzt werden.
9. Abweichend von den Bestimmungen des Absatzes 8 dieses Artikels können in Ortsgebieten die
Begrenzungsleuchten und Schlußleuchten durch Parkleuchten ersetzt werden, sofern
a) das Fahrzeug eine Länge von 6 m und eine Breite von 2 m nicht überschreitet;
b) kein Anhänger mit dem Fahrzeug verbunden ist;
c) die Parkleuchten sich auf der dem Fahrbahnrand, an dem das Fahrzeug hält oder parkt, gegenüberliegenden
Fahrzeugseite befinden.
10. Abweichend von den Bestimmungen der Absätze 8 und 9 dieses Artikels darf ein Fahrzeug ohne
jegliche Beleuchtung halten oder parken
a) auf einer Straße, die so beleuchtet ist, daß das Fahrzeug aus einer ausreichenden Entfernung gut
sichtbar ist;
b) abseits der Fahrbahn und eines befestigten Seitenstreifens;
c) bei Motorfahrrädern und zweirädrigen Krafträdern ohne Beiwagen, die nicht mit Batterien
ausgestattet sind, am äußersten Rand einer Fahrbahn in Ortsgebieten.
11. Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften können Ausnahmen von den Bestimmungen der Absätze
8 und 9 dieses Artikels für Fahrzeuge gewähren, die in Ortsgebieten auf Straßen mit sehr
schwachem Verkehr halten oder parken.
12. Rückfahrscheinwerfer dürfen nur verwendet werden, wenn das Fahrzeug rückwärts fährt oder im
Begriff ist, rückwärts zu fahren.
13. Das Warnblinksignal darf nur verwendet werden, um andere Verkehrsteilnehmer vor einer
besonderen Gefahr zu warnen
a) Wenn ein Fahrzeug, das eine Panne hatte oder in einen Unfall verwickelt war, nicht sofort
entfernt werden kann, sodaß es ein Hindernis für die anderen Verkehrsteilnehmer darstellt;
b) Um den übrigen Verkehrsteilnehmern die Möglichkeit einer drohenden Gefahr anzuzeigen.
14. Besondere Warnleuchten
a) Blaulicht darf nur von Einsatzfahrzeugen in Ausführung eines dringenden Einsatzes oder in
anderen Fällen verwendet werden, in denen es erforderlich ist, andere Verkehrsteilnehmer vor der
Anwesenheit des Fahrzeugs zu warnen;
b) gelbrotes Licht darf nur verwendet werden, wenn die Fahrzeuge den Spezialaufgaben, für die sie
mit der Sonderwarnleuchte ausgestattet wurden, auch tatsächlich zugeteilt sind, oder wenn die
Anwesenheit derartiger Fahrzeuge auf der Straße eine Gefahr oder eine Beeinträchtigung für
andere Verkehrsteilnehmer darstellt.
Die Verwendung von Warnleuchten in anderen Farben kann durch die innerstaatlichen Rechtsvorschriften
zugelassen werden.
15. Unter keinen Umständen darf ein Fahrzeug vorne rotes oder hinten weißes Licht aufweisen,
vorbehaltlich der in Anhang 5 Absatz 61 angeführten Ausnahmen. An einem Fahrzeug dürfen
keinerlei Veränderungen vorgenommen oder Leuchten in einer Weise hinzugefügt werden, die
diesem Erfordernis widersprechen würde.“
Der bisherige Wortlaut von Artikel 33 ist wie folgt zu ersetzen
„Artikel 33
Beleuchtungsvorschriften für Fahrzeuge, die in Artikel 32 nicht genannt sind, sowie für bestimmte
Verkehrsteilnehmer
1. Jedes Fahrzeug oder jede Fahrzeugkombination, das oder die nicht unter den Artikel 32 dieses
Übereinkommens fällt, hat zumindest ein weißes oder gelbes Licht nach vorne und zumindest ein rotes
Licht nach hinten aufzuweisen, wenn es oder sie sich zwischen Einbruch der Nacht und Tagesanbruch auf
einer Straße befindet. Sofern nur ein Scheinwerfer vorne oder nur ein Scheinwerfer hinten vorhanden ist,
ist dieser auf der Mittellinie des Fahrzeugs oder auf der Seite, welche der der Verkehrsrichtung entsprechenden
gegenüberliegt, anzubringen.
a) Handkarren, also von Hand gezogene oder geschobene Karren, haben zumindest ein weißes oder
gelbes Licht nach vorne und zumindest ein rotes Licht nach hinten aufzuweisen. Diese beiden
Lichter können von einer einzelnen Leuchte ausgestrahlt werden, welche sich auf der Seite,
welche der der Verkehrsrichtung entsprechenden gegenüberliegt, befindet. Auf Handkarren, die
eine Breite von 1 m nicht überschreiten, ist keine Beleuchtung erforderlich.
b) Fahrzeuge, die von Tieren gezogen werden, haben zwei weiße oder gelbe Lichter nach vorne und
zwei rote Lichter nach hinten aufzuweisen. Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften können
jedoch gestatten, daß derartige Fahrzeuge lediglich ein weißes oder gelbes Licht nach vorne und
lediglich ein rotes Licht nach hinten aufweisen. Die Leuchten sind in beiden Fällen auf der Seite,
welche der der Verkehrsrichtung entsprechenden gegenüberliegt, anzubringen. Wenn die oben
beschriebenen Scheinwerfer nicht am Fahrzeug angebracht werden können, können sie von
einem Begleiter, welcher unmittelbar neben dem Fahrzeug auf der Seite, welche der der
Verkehrsrichtung entsprechenden gegenüberliegt, einhergeht, getragen werden.
Weiters sind Fahrzeuge, die von Tieren gezogen werden, mit zwei roten Rückstrahlern hinten,
und zwar so nah wie möglich am äußeren Rand des Fahrzeugs, zu versehen. Auf Fahrzeugen, die
von Tieren gezogen werden und eine Breite von 1 m nicht überschreiten, ist keine Beleuchtung
erforderlich. Allerdings ist in diesem Fall hinten ein einzelner Rückstrahler auf der Seite, welche
der der Verkehrsrichtung entsprechenden gegenüberliegt, oder in der Mitte anzubringen.
2. a) Wenn sie sich bei Nacht entlang der Fahrbahn bewegen
i) müssen Gruppen von Fußgängern, die von einer verantwortlichen Person angeführt werden
oder einen Zug bilden, auf der Seite, welche der der Verkehrsrichtung entsprechenden gegenüberliegt,
zumindest ein weißes oder gelbes Licht nach vorne und ein rotes Licht nach hinten
oder ein gelbrotes Licht in beiden Richtungen aufweisen;
ii) müssen Treiber von Zug-, Saum- oder Reittieren oder von Vieh auf der Seite, welche der der
Verkehrsrichtung entsprechenden gegenüberliegt, zumindest ein weißes oder gelbes Licht
nach vorne und ein rotes Licht nach hinten oder ein gelbrotes Licht in beiden Richtungen
aufweisen. Diese Lichter können von einer einzigen Einrichtung ausgestrahlt werden.
b) Die in Buchstabe a dieses Absatzes angeführten Lichter sind jedoch in ausreichend beleuchteten
Ortsgebieten nicht erforderlich.“
Artikel 35
(Zulassung)
Absatz 1a)
Nach dem sechsten Unterabsatz ist ein neuer Unterabsatz mit folgendem Wortlaut einzufügen
„Wenn es sich um ein Fahrzeug zur Güterbeförderung handelt, das Eigengewicht;“
Die neuen Absätze 1c) und 1d) sind mit folgendem Wortlaut einzufügen
„c) Bei Kraftfahrzeugen (Artikel 1 Buchstabe p) der Gruppe A und B, gemäß Anhang 6 und 7 dieses
Übereinkommens, und wenn möglich bei anderen Kraftfahrzeugen (Artikel 1 Buchstabe p)
i) ist am Kopf des Zulassungsscheines das Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates, wie in
Anhang 3 dieses Übereinkommens festgelegt, einzutragen;
ii) sind die Buchstaben A, B, C, D, E, F, G und H vor oder nach den acht Angaben, die gemäß
Buchstabe a dieses Absatzes auf allen Zulassungsscheinen aufscheinen müssen, anzubringen;
iii) kann der Ausdruck Certificat d'immatriculation in französischer Sprache der Überschrift des
Zulassungsscheines in der jeweiligen Landessprache (oder den Landessprachen) des Zulassungslandes
voran- oder nachgestellt werden.
d) Bei Anhängern, einschließlich Sattelanhängern, die vorübergehend über einen anderen Transportweg
als die Straße in ein Land eingeführt werden, gilt eine Fotokopie des Zulassungsscheines, als
wahrheitsgetreue Ablichtung von der zulassenden Behörde beglaubigt, als ausreichend.“
Artikel 39
(Technische Vorschriften)
Die Überschrift des Artikels ist wie folgt zu ändern
„Technische Vorschriften und Überprüfung von Fahrzeugen“
Der bisherige Text von Artikel 39 ist als Absatz 1 zu numerieren
Die neuen Absätze 2 und 3 sind mit folgendem Wortlaut einzufügen
„2. Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften haben regelmäßige technische Überprüfungen vorzusehen
von
a) Kraftfahrzeugen (Artikel 1 Buchstabe p) zur Personenbeförderung, die zusätzlich zum Fahrersitz
über mehr als acht Sitze verfügen;
b) Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p) zur Güterbeförderung, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht
3500 kg übersteigt, und Anhänger, die dazu bestimmt sind, mit derartigen Fahrzeugen
verbunden zu werden.
3. Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften haben soweit möglich die Bestimmungen des Absatzes 2
auf andere Fahrzeugklassen auszudehnen.“
Artikel 40
(Übergangsbestimmungen)
Der bisherige Text des Artikels 40 ist als Absatz 1 zu numerieren.
Ein neuer Absatz 2 mit folgendem Wortlaut ist einzufügen
„2. Der Zulassungsschein hat den geänderten Bestimmungen des Artikels 35 Absatz 1 innerhalb von
fünf Jahren ab dem Datum ihres Inkrafttretens zu entsprechen. Zulassungsscheine, die während dieser Zeit
ausgestellt werden, sind bis zum darin eingetragenen Ablaufdatum gegenseitig anzuerkennen.“
Artikel 41
(Geltung der Führerscheine)
Die Überschrift des Artikels ist wie folgt zu ändern
„Führerscheine“
Ein neuer Absatz 1 ist wie folgt einzufügen
„1. a) Jeder Lenker eines Kraftfahrzeugs (Artikel 1 Buchstabe p) muß im Besitz eines Führerscheins
sein.
b) Die Vertragsparteien verpflichten sich, dafür zu sorgen, daß Führerscheine nur ausgestellt
werden, nachdem durch die zuständigen Behörden sichergestellt wurde, daß der Lenker über
die erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt.
c) Die jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften müssen die für die Erlangung eines Führerscheins
nötigen Erfordernisse festlegen.
d) Nichts in diesem Übereinkommen ist so auszulegen, daß es die Vertragsparteien oder eines
ihrer Teilgebiete hindert, Führerscheine für andere Kraftfahrzeuge und Motorfahrräder zu
verlangen.“
Die bisherigen Absätze 1 und 2 sind in 2 und 3 umzunumerieren.
Der bisherige Absatz 3 ist zu streichen.
Der bisherige Text von Absatz 4 ist durch folgenden Wortlaut zu ersetzen
„4. Die Vertragsparteien können in ihren jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften eine Unterteilung
der Fahrzeugklassen gemäß Anhang 6 und 7 dieses Übereinkommens einführen. Wenn der Führerschein
auf bestimmte Fahrzeuge innerhalb einer Klasse beschränkt ist, ist dem Buchstaben der Klasse eine
Ziffer beizufügen und die Art der Beschränkung ist im Führerschein anzugeben.“
Der bisherige Absatz 4 ist in 5 umzunumerieren und wie folgt zu ändern
„5. Für die Anwendung des Absatzes 2 und des Absatzes 3 Buchstabe c dieses Artikels . . .“
Die bisherigen Absätze 5 und 6 sind in 6 und 7 umzunumerieren.
Artikel 43
(Übergangsbestimmungen)
Der bisherige Text des Artikels 43 ist in Absatz 1 umzubenennen.
Ein neuer Absatz 2 ist wie folgt einzufügen
„2. Die nationalen Führerscheine haben den Bestimmungen der Änderung des Anhangs 6 innerhalb
von fünf Jahren ab dem Datum von deren Inkrafttreten zu entsprechen. Führerscheine, welche innerhalb
dieser Frist ausgestellt werden, sind bis zum darin eingetragenen Ablaufdatum gegenseitig anzuerkennen.“
Anhang 5
[Technische Anforderungen an die Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p) und die Anhänger]
Absatz I
Ist in Absatz 3 umzunumerieren.
Absatz 3
Ist in Absatz 1 umzunumerieren und wie folgt zu ändern
„1. Unbeschadet des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe a und des Artikels 39 Absatz 1 dieses Übereinkommens
kann jede Vertragspartei für die Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p), die sie zuläßt, und für
die Anhänger, die entsprechend ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften verkehren dürfen, Vorschriften
erlassen, die die Bestimmungen dieses Anhangs ergänzen oder verschärfen. Alle Fahrzeuge im internationalen
Verkehr müssen den technischen Anforderungen entsprechen, welche zum Zeitpunkt ihrer
ersten Inbetriebnahme im Land ihrer Zulassung in Kraft waren.“
Kapitel I
(Bremsen)
Absatz 5
Buchstabe b ist wie folgt zu ändern
„b) eine Feststellbremse, mit der das Fahrzeug bei jeder Beladung auf einer erheblichen Steigung
oder einem erheblichen Gefälle im Stillstand gehalten werden kann, wobei die wirksamen Bremsflächen
auf rein mechanische Weise in der Bremsstellung gehalten werden;“
Absatz 7
Ist wie folgt zu ändern
„7. Die Betriebsbremse muß auf alle Räder des Fahrzeugs wirken.“
Neue Absätze 10a, 10b und 10c sind wie folgt einzufügen
„10a. Alle am Bremsvorgang beteiligten Vorrichtungen des Fahrzeugs müssen so gestaltet und
konstruiert sein, daß die Wirksamkeit der Betriebsbremse bei längerer oder wiederholter Betätigung
sichergestellt ist.
10b. Die Wirkung der Betriebsbremse muß zwischen den einzelnen Achsen des Fahrzeugs angemessen
verteilt und synchronisiert sein.
10c. Wenn die Betätigung der Betriebsbremse teilweise oder zur Gänze durch eine andere Energiequelle
als die Muskelkraft des Lenkers unterstützt wird, muß es möglich sein, das Fahrzeug auch im Falle
eines Versagens dieser Energiequelle innerhalb einer angemessenen Entfernung anzuhalten.“
Absatz 11
Buchstabe b erster Satz ist wie folgt zu ändern
„b) eine Feststellbremse, mit der das Fahrzeug bei jeder Beladung auf einer erheblichen Steigung
oder einem erheblichen Gefälle im Stillstand gehalten werden kann, wobei die wirksamen Bremsflächen
. . .“
Absatz 13
Ist wie folgt zu ändern
„13. Die Betriebsbremse muß auf alle Räder des Anhängers wirken. Die Bremswirkung muß auf die
verschiedenen Achsen des Anhängers angemessen verteilt oder synchronisiert sein.“
Artikel 16
Im letzten Teil des letzten Satzes werden die Worte: „die in Absatz 58 vorgesehene Hilfsverbindung
haben . . .“ durch die Worte „eine Hilfsverbindung haben“ ersetzt.
Absatz 17
Buchstabe b ist wie folgt zu ändern
„b) Die Wirkung der Betriebsbremse muß zwischen den verschiedenen Achsen der Fahrzeugkombination
angemessen verteilt und synchronisiert sein.“
Absatz 18
In Buchstabe b sind die Worte „Longitudinal axis“ durch „Longitudinal plane“ zu ersetzen.
Kapitel II
(Beleuchtungseinrichtungen und Rückstrahler)
Überschrift von Kapitel II
Ist wie folgt zu ändern
„Beleuchtungs- und lichttechnische Einrichtungen für Fahrzeuge“
Absatz 19
Ist wie folgt zu ändern
„19. Im Sinne dieses Kapitels bedeuten:,
Scheinwerfer für Fernlicht‘ die Scheinwerfer, die der Beleuchtung der Straße vor dem Fahrzeug auf
große Entfernung dienen;,
Scheinwerfer für Abblendlicht‘ die Scheinwerfer, die der Beleuchtung der Straße vor dem Fahrzeug
dienen, ohne entgegenkommende Lenker (Führer von Tieren) und andere Verkehrsteilnehmer in unzumutbarer
Weise zu blenden oder zu belästigen;,
Begrenzungsleuchten‘ die Leuchten, die der Kenntlichmachung des Fahrzeugs und seiner Breite nach
vorn dienen;,
Schlußleuchten‘ die Leuchten, die der Kenntlichmachung des Fahrzeugs und seiner Breite nach hinten
dienen;,
Bremsleuchten‘ die Leuchten, die dazu dienen, anderen Verkehrsteilnehmern hinter dem Fahrzeug
anzuzeigen, daß sein Lenker die Betriebsbremse betätigt;,
Nebelscheinwerfer‘ die Scheinwerfer, die dazu dienen, die Beleuchtung der Straße bei dichtem Nebel,
Schneefall, starkem Regen oder ähnlichen Bedingungen zu verbessern;,
Nebelschlußleuchte‘ die Leuchte, die dazu dient, das Fahrzeug bei dichtem Nebel, Schneefall, starkem
Regen oder ähnlichen Bedingungen von hinten besser sichtbar zu machen;,
Rückfahrscheinwerfer‘ die Scheinwerfer, die dazu dienen, die Straße hinter dem Fahrzeug zu beleuchten
und andere Verkehrsteilnehmer davor zu warnen, daß das Fahrzeug rückwärts fährt oder im Begriff ist,
rückwärts zu fahren;,
Blinkleuchten‘ die Leuchten, die dazu dienen, anderen Verkehrsteilnehmern anzuzeigen, daß der Lenker
seine Fahrtrichtung nach rechts oder links ändern will;,
Parkleuchten‘ die Leuchten, die dazu dienen, die Anwesenheit eines parkenden Fahrzeugs anzuzeigen;
diese können die Begrenzungsleuchten und die Schlußleuchten ersetzen;,
Markierungsleuchten‘ die Leuchten, die nahe den äußersten Punkten der Gesamtbreite des Fahrzeugs und
so hoch wie möglich am Fahrzeug angebracht sind, um die Gesamtbreite klar anzudeuten. Diese Leuchten
ergänzen die Begrenzungs- und Schlußleuchten bei einigen Kraftfahrzeugen (Artikel 1 Buchstabe p) und
Anhängern, indem sie besonders auf deren Größe aufmerksam machen;,
Warnblinklicht‘ das Licht, das durch gleichzeitiges Betätigen aller Blinkleuchten abgegeben wird;,
Seitenbegrenzungsleuchten‘ die Leuchten, die an der Seite des Fahrzeugs angebracht sind, um von der
Seite her dessen Anwesenheit anzuzeigen;,
Sonderwarnleuchte‘ die Leuchte, die dazu dient, entweder Einsatzfahrzeuge oder ein Fahrzeug bzw. eine
Gruppe von Fahrzeugen anzuzeigen, deren Anwesenheit auf der Straße von den anderen Verkehrsteilnehmern
besondere Vorsicht verlangt, insbesondere Fahrzeugkolonnen, Fahrzeuge von außergewöhnlicher
Größe und Straßenbau- bzw. Wartungsfahrzeuge oder -geräte;,
hintere Nummerntafelbeleuchtung‘ die Einrichtung, die die Beleuchtung der hinteren Nummerntafel
gewährleistet; sie kann aus mehreren optischen Elementen bestehen;,
Tagesleuchte‘ die Leuchte, die dazu dient, die Erkennbarkeit und Sichtbarkeit der Vorderseite eines
fahrenden Fahrzeugs während des Tages zu verbessern;,
Rückstrahler‘ Vorrichtungen, die der Kenntlichmachung eines Fahrzeugs durch Rückstrahlung des
Lichtes dienen, das von einer nicht mit diesem Fahrzeug verbundenen Lichtquelle ausgeht;,
Lichtaustrittsflächen‘ die orthogonale Projektion auf einer transversalen lotrechten Ebene der Leuchtfläche,
von der das Licht ausgeht. Bei einem Rückstrahler ist die Leuchtfläche die sichtbare Fläche der
rückstrahlenden optischen Einheit.“
Absatz 21
Das Wort „lights“ wird durch „lamps“ ersetzt.
Im ersten Satz sind die Worte: „vor dem Fahrzeug auf mindestens 100 m (325 Fuß)“ zu streichen.
Absatz 22
Ist wie folgt zu ändern
„22. Jedes Kraftfahrzeug (Artikel I Buchstabe p), das auf ebener Straße eine Geschwindigkeit von
10 km (6 Meilen) in der Stunde überschreiten kann – ausgenommen – Krafträder , muß vorn eine gerade
Anzahl Scheinwerfer für weißes oder gelbes Abblendlicht haben, die nachts bei klarem Wetter die Straße
wirksam beleuchten können. Ein Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p) ist mit einer Einrichtung
auszustatten, welche bewirkt, daß nicht mehr als zwei Scheinwerfer für Abblendlicht gleichzeitig
eingeschaltet werden können. Die Scheinwerfer für Abblendlicht müssen so eingestellt sein, daß sie der
Begriffsbestimmung in Absatz 19 entsprechen.“
Absatz 23
Ist wie folgt zu ändern
„23. Jedes Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p), ausgenommen zweirädrige Krafträder ohne
Beiwagen, muß vorn zwei Begrenzungsleuchten für weißes Licht haben; jedoch ist gelbes Licht für
Begrenzungsleuchten zugelassen, die in Scheinwerfer für gelbes Fern- oder Abblendlicht eingebaut sind.
Diese Begrenzungsleuchten müssen, wenn sie die einzigen eingeschalteten vorderen Leuchten des
Fahrzeugs sind, nachts bei klarem Wetter sichtbar sein, ohne andere Verkehrsteilnehmer in unzumutbarer
Weise zu blenden oder zu belästigen.“
Absatz 24
Ist wie folgt zu ändern
„24. a) Jedes Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p), ausgenommen zweirädrige Krafträder ohne
Beiwagen, muß hinten eine gerade Zahl von roten Schlußleuchten haben, die nachts bei klarem
Wetter sichtbar sind, ohne andere Verkehrsteilnehmer in unzumutbarer Weise zu blenden oder
zu belästigen;
b) Jeder Anhänger muß hinten eine gerade Zahl von roten Schlußleuchten haben, die nachts bei
klarem Wetter sichtbar sind, ohne andere Verkehrsteilnehmer in unzumutbarer Weise zu
blenden oder zu belästigen. Jedoch brauchen Anhänger, deren Gesamtbreite 0,80 m nicht
übersteigt, nur eine dieser Leuchten zu haben, wenn sie mit einem zweirädrigen Kraftrad ohne
Beiwagen verbunden sind.“
Absatz 25
Ist wie folgt zu ändern
„25. Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p) und Anhänger, die hinten ein Kennzeichen führen,
müssen eine Kennzeichenbeleuchtungseinrichtung haben, die das damit beleuchtete Kennzeichen nachts
bei klarem Wetter lesbar macht.“
Absatz 26
Ist wie folgt zu ändern
„26. Bei jedem Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p) (einschließlich der Krafträder) und bei allen
miteinander verbundenen Fahrzeugen – Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p) und ein oder mehrere
Anhänger – muß die elektrische Schaltung so sein, daß die Scheinwerfer für Fernlicht, für Abblendlicht,
die Nebelscheinwerfer, die Begrenzungsleuchten und die Kennzeichenbeleuchtung nach Absatz 25 nur
zusammen mit den am weitesten hinten gelegenen Schlußleuchten des Kraftfahrzeugs (Artikel 1
Buchstabe p) oder der miteinander verbundenen Fahrzeuge eingeschaltet werden können.
Die Nebelschlußleuchten dürfen nur einschaltbar sein, wenn die Scheinwerfer für Fernlicht, für
Abblendlicht oder die Nebelscheinwerfer ebenfalls eingeschaltet sind.
Das gilt jedoch nicht für Scheinwerfer für Fern- oder Abblendlicht, wenn diese zur Abgabe von
optischen Warnzeichen nach Artikel 32 Absatz 3 dieses Übereinkommens verwendet werden. Außerdem
muß die elektrische Schaltung so sein, daß die Begrenzungsleuchten des Kraftfahrzeugs (Artikel 1
Buchstabe p) immer zusammen mit den Scheinwerfern für Abblendlicht oder für Fernlicht oder den
Nebelscheinwerfern eingeschaltet sind.“
Artikel 27
Ist wie folgt zu ändern
„27. Jedes Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p), ausgenommen zweirädrige Krafträder ohne Beiwagen,
muß hinten mindestens zwei rote nicht dreieckige Rückstrahler haben. Die Rückstrahler müssen,
wenn sie von den Scheinwerfern für Fern- oder Abblendlicht oder den Nebelscheinwerfern eines anderen
Fahrzeugs beleuchtet werden, für den Lenker dieses Fahrzeugs nachts bei klarem Wetter sichtbar sein.“
Absatz 28
Ist wie folgt zu ändern
»28. Jeder Anhänger muß hinten mindestens zwei rote Rückstrahler haben. Diese Rückstrahler
müssen die Form eines gleichseitigen Dreiecks haben, von dem eine Spitze nach oben zeigt und eine Seite
waagrecht liegt. Im Dreieck darf keine Beleuchtungseinrichtung sein. Diese Rückstrahler müssen den
Sichtbarkeitsbestimmungen nach Absatz 27 genügen. Jedoch brauchen Anhänger, deren Gesamtbreite
0,80 m nicht übersteigt, nur einen Rückstrahler zu haben, wenn sie mit einem zweirädrigen Kraftrad ohne
Beiwagen verbunden sind.“
Absatz 29
Im zweiten Satz ist der Ausdruck „Anbringungs- und“ zu streichen.
Absatz 30
Ist wie folgt zu ändern
„30. Anhänger, deren Breite 1,60 m übersteigt, müssen vorn zwei weiße Begrenzungsleuchten haben.
Diese müssen möglichst nahe dem Seitenrand des Anhängers angebracht sein.“
Absatz 31
Ist wie folgt zu ändern
„31. Jedes Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p), das auf ebener Straße eine Geschwindigkeit von
25 km (15 Meilen) in der Stunde überschreiten kann, ausgenommen zweirädrige Krafträder mit oder ohne
Beiwagen, muß hinten mindestens zwei rote Bremsleuchten haben, deren Lichtstärke deutlich größer ist
als die der Schlußleuchten. Das gilt auch für jeden Anhänger, der das letzte von miteinander verbundenen
Fahrzeugen ist.“
Absatz 32
Der Wortlaut von Buchstabe a ist wie folgt zu ändern
„a) muß jedes zweirädrige Kraftrad mit oder ohne Beiwagen einen oder zwei Scheinwerfer für Abblendlicht
haben, die den Farb- und Sichtbarkeitsbestimmungen nach Absatz 22 genügen.“
In Buchstabe b sind die Wörter „light“ und „lights“ durch „lamp“ bzw. „lamps“ zu ersetzen.
Buchstabe c ist zu streichen.
Absatz 33
Das Wort „lights“ ist durch „lamps“ zu ersetzen.
Der letzte Satz ist zu streichen.
Absatz 34
Das Wort „light“ ist durch „lamp“ zu ersetzen.
Absatz 35
Ist wie folgt zu ändern
„35. Jedes zweirädrige Kraftrad ohne Beiwagen muß hinten einen nicht-dreieckigen Rückstrahler
haben, der den Farb- und Sichtbarkeitsbestimmungen nach Absatz 27 genügt.“
Absatz 36
Das Wort „light“ ist durch „lamp“ zu ersetzen.
Absatz 37
Die Wörter „light“ und „lights“ sind durch „lamp“ bzw. „lamps“ zu ersetzen.
Der letzte Satz ist zu streichen.
Absatz 38
Die beiden letzten Sätze sind zu streichen und durch den folgenden Satz zu ersetzen
„Jedoch sind an einem elektrisch betriebenen Fahrzeug, dessen Breite 1,30 m nicht übersteigt und dessen
Geschwindigkeit 40 km (25 Meilen) in der Stunde nicht überschreitet, ein einzelner Scheinwerfer für
Fernlicht und ein einzelner Scheinwerfer für Abblendlicht ausreichend.“
Absatz 39
Ist wie folgt zu ändern
„39. Jedes Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p), ausgenommen Motorfahrräder, und jeder
Anhänger muß eine gerade Zahl von fest am Fahrzeug angebrachten Blinkleuchten für gelbrotes Licht
haben, die bei Tag und bei Nacht für die Verkehrsteilnehmer sichtbar sind, für welche die Bewegung des
Fahrzeugs von Bedeutung ist.“
Absatz 40
Ist wie folgt zu ändern
„40. Haben Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p) Nebelscheinwerfer, so dürfen diese nur weißes
oder gelbes Licht ausstrahlen und müssen zwei oder, bei Krafträdern, einer an der Zahl, so angebracht
sein, daß kein Punkt ihrer Lichtaustrittsflächen höher liegt als der höchste Punkt der Lichtaustrittsflächen
der Scheinwerfer für Abblendlicht.“
Absatz 41
Ist wie folgt zu ändern
„41. Kein Rückfahrscheinwerfer darf andere Verkehrsteilnehmer in unzumutbarer Weise blenden
oder belästigen. An Kraftfahrzeugen (Artikel 1 Buchstabe p) angebrachte Rückfahrscheinwerfer dürfen
nur weißes oder gelbes Licht ausstrahlen. Dieser Scheinwerfer darf nur bei eingelegtem Rückwärtsgang
eingeschaltet sein können.“
Absatz 42
Ist wie folgt zu ändern
„42. Mit Ausnahme von Blinkleuchten und Sonderwarnleuchten darf keine Leuchte Blinklicht ausstrahlen.
Seitenbegrenzungsleuchten können zugleich mit den Blinkleuchten blinken.“
Die neuen Absätze 42a bis 42f sind wie folgt einzufügen
„42a. Sonderwarnleuchten müssen Blinklicht ausstrahlen. Die Farben dieses Lichts müssen den
Bestimmungen des Artikels 32 Absatz 14 entsprechen.
42b. Alle Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p), ausgenommen Krafträder, und alle Anhänger
müssen so ausgestattet sein, daß sie ein Warnblinklicht abgeben können.
42c. An einem Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p) oder einem Anhänger angebrachte Nebelschlußleuchten
müssen rot sein.
42d. Jedes Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p) und jeder Anhänger mit einer Länge von mehr als
6 m muß seitlich gelbrote Rückstrahler aufweisen.
42e. Jedes Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p) und jeder Anhänger mit einer Breite von mehr als
1,80 m kann mit Markierungsleuchten ausgestattet sein. Derartige Leuchten sind vorgeschrieben, wenn
die Breite eines Kraftfahrzeugs (Artikel 1 Buchstabe p) oder Anhängers 2,10 m übersteigt. Wenn diese
Leuchten verwendet werden, so müssen zumindest zwei vorhanden sein, und sie haben nach vorne weißes
oder gelbrotes Licht und nach hinten rotes Licht auszustrahlen.
42f. Jedes Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p) und jeder Anhänger kann mit seitlichen Begrenzungsleuchten
ausgestattet sein. Wenn derartige Leuchten vorhanden sind, müssen sie gelbrotes Licht
ausstrahlen.“
Absatz 43
Ist wie folgt zu ändern
„43. Für die Anwendung der Bestimmungen dieses Anhangs gilt
a) als eine einzige Beleuchtungseinrichtung jede Verbindung von zwei oder mehr gleichen oder
verschiedenen Beleuchtungseinrichtungen mit gleicher Aufgabe und gleicher Farbe des Lichts;
b) als zwei oder eine andere gerade Zahl von Beleuchtungseinrichtungen eine solche Einrichtung
mit bandförmiger Lichtaustrittsfläche, wenn sie symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs
liegt. Eine solche Lichtaustrittsfläche muß durch mindestens zwei möglichst nahe ihren äußersten
Teilen liegende Lichtquellen ausgeleuchtet sein.“
Absätze 44 und 45
Das Wort „light“ ist durch „lamp“ zu ersetzen.
Kapitel III
(Weitere Vorschriften)
Absatz 47
Ist wie folgt zu ändern
„47. Jedes Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p) muß einen oder mehrere Spiegel haben; Zahl,
Größe und Anbringung dieser Spiegel müssen es dem Lenker ermöglichen, den Verkehr hinter seinem
Fahrzeug zu überblicken.“
Absatz 49 (nur französischer Text.)
Die Wörter: „de sa place de conduite“ sind zu streichen.
Absatz 53
Ist wie folgt zu ändern
„53. Jeder Verbrennungsmotor zum Antrieb eines Kraftfahrzeugs (Artikel 1 Buchstabe p) muß mit
einem wirksamen Auspuffschalldämpfer versehen sein.“
Absatz 54
Der erste Satz ist wie folgt zu ändern
„54. Die Räder der Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p) und ihre Anhänger müssen mit Luftreifen
versehen sein, die selbst auf nasser Fahrbahn eine gute Bodenhaftung gewährleisten. Diese Bestimmung
. . .“
Absatz 56
Buchstabe a ist wie folgt zu ändern
„a) entweder ein gleichseitiges Warndreieck mit roter Umrandung mit ausgesparter oder hellfarbiger
Innenfläche; die rote Umrandung muß mit einem rückstrahlenden Streifen versehen sein. Es kann
auch eine rote fluoreszierende Fläche aufweisen und/oder durch Transparenz beleuchtet werden;
das Dreieck muß fest in lotrechter Stellung aufgestellt werden können.“
Die bisherige Überschrift bzw. der bisherige Text des Absatzes 58 sind wie folgt zu ersetzen
„Rückhaltevorrichtungen
58. Soweit technisch möglich, müssen alle nach vorne gerichteten Sitze von Fahrzeugen der Klasse B
gemäß Anhang 6 und 7 dieses Übereinkommens mit Ausnahme von Fahrzeugen, die für bestimmte, durch
die innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegte Zwecke gebaut oder eingesetzt werden, mit
zugelassenen Sicherheitsgurten oder zugelassenen Einrichtungen mit gleicher Wirkung versehen sein.“
Absatz 59
Buchstabe b ist wie folgt zu ändern
„b) Soweit wie möglich dürfen die Hochspannungszündanlagen von Fahrzeugmotoren keine Funkstörungen
im Übermaß erzeugen.“
Folgender neuer Buchstabe e ist wie folgt einzufügen
„e) Fahrzeuge, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht 3,5 t übersteigt, sind soweit möglich mit
einem seitlichen und hinteren Unterfahrschutz auszustatten.“
Kapitel IV
(Ausnahmen)
Absatz 60
In Buchstabe a ist der Ausdruck „25 km (15 Meilen) in der Stunde“ durch „30 km (19 Meilen) in der
Stunde“ zu ersetzen.
Ein neuer Buchstabe e mit folgendem Wortlaut ist einzufügen
„e) für Fahrzeuge, die für die Benützung durch behinderte Personen adaptiert sind.“
Absatz 61
Ist wie folgt zu ändern
„61. Die Vertragsparteien können außerdem von den Bestimmungen dieses Anhangs für die von
ihnen zugelassenen Fahrzeuge und die am internationalen Verkehr teilnehmen dürfen, abweichen,
a) indem sie die Verwendung der Farbe Gelbrot für die Begrenzungsleuchten von Kraftfahrzeugen
(Artikel 1 Buchstabe p) und Anhängern zulassen;
b) hinsichtlich der Anbringung der Beleuchtungseinrichtungen an besonderen Fahrzeugen, deren
Form die Beachtung dieser Bestimmungen nicht ohne Zuhilfenahme von Befestigungsvorrichtungen
ermöglicht, die leicht beschädigt oder abgerissen werden könnten;
c) hinsichtlich der zur Beförderung von Langgut (Baumstämmen, Rohren und dergleichen) dienenden
Anhänger, die während der Fahrt nur durch die Ladung mit dem Zugfahrzeug verbunden
sind;
d) indem sie die Ausstrahlung von weißem Licht hinten und von rotem Licht vorne für folgende
Ausrüstungen zulassen
– Rotieren von Blinklichtern bei Einsatzfahrzeugen;
– fest angebrachte Beleuchtungseinrichtungen für Sondertransporte;
– Seitenbegrenzungsleuchten und Rückstrahler;
– Leuchtschilder für gewerbliche Zwecke auf dem Dach;
e) indem sie die Ausstrahlung von Blaulicht nach vorne und nach hinten durch Dreh- oder Blinklicht
zulassen;
f) indem sie auf der Seite eines Fahrzeugs von besonderer Form oder Art, oder das für besondere
Zwecke und unter besonderen Bedingungen eingesetzt wird, die abwechselnde Anbringung rot
rückstrahlender oder fluoreszierender und weiß rückstrahlender Streifen zulassen;
g) indem sie die Ausstrahlung von weißem oder farbigem Licht nach hinten gestatten, das von
Ziffern oder Buchstaben oder vom Hintergrund der hinteren Nummerntafel, von auffälligen
Schildern oder anderen markanten Zeichen, die von den innerstaatlichen Rechtsvorschriften
gefordert werden, reflektiert wird;
h) indem sie die Verwendung der Farbe rot für die hintersten seitlichen Rückstrahler und Seitenbegrenzungsleuchten
zulassen.“
Kapitel V
(Übergangsbestimmungen)
Ein neuer Absatz 62a ist mit folgendem Wortlaut einzufügen
„62a. Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p), die vor oder binnen zwei Jahren nach dem Inkrafttreten
der Änderungen dieses Übereinkommens im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei erstmals zugelassen,
und Anhänger, die zu einem solchen Zeitpunkt im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei erstmals im
Verkehr verwendet worden sind, unterliegen nicht diesem Anhang, vorausgesetzt, daß sie dem Anhang V
des Abkommens über den Straßenverkehr von 1968 in der diesen Änderungen vorausgehenden Fassung
oder anderen, in Kapitel V dieses Anhangs genannten Bestimmungen entsprechen.“
Anlage
[Festlegung der Farbfilter zwecks Erzielung der in diesem Anhang erwähnten Farben (Farbwertanteile)]
Ein neuer Wortlaut ist wie folgt einzufügen
„Blau . . . Grenze gegen grün ............ Y = 0,065 + 0,805 x.
. . Grenze gegen weiß............ y = 0,400 – x.
. . Grenze gegen purpur......... x = 0,133 + 0,600 y“
Anhang 6
(Nationaler Führerschein)
Der bisherige Text von Anhang 6 ist wie folgt zu ersetzen
„Anhang 6
Nationaler Führerschein
1. Der nationale Führerschein hat die Form eines amtlichen Dokuments aufzuweisen.
2. Der Führerschein ist in der (den) Sprache(n) zu drucken, die die Behörde, die ihn ausstellt oder zu
seiner Ausstellung ermächtigt ist, vorschreibt; er muß jedoch die französische Überschrift „Permis de
conduire“ tragen, mit oder ohne Übersetzung in andere Sprachen, sowie den Namen und/oder das
Unterscheidungszeichen des Landes, in dem der Führerschein ausgestellt wird.
3. Eintragungen in den Führerschein müssen entweder nur in lateinischen Buchstaben oder der
sogenannten englischen Kursivschrift vorgenommen oder so wiederholt sein.
4. Der Führerschein enthält folgende Eintragungen, denen die Nummern 1 bis 11 entweder voran-
oder nachzustellen sind
1. Name
2. Vornamen 1)
3. Geburtsdatum und -ort 2)
4. Wohnsitz 3)
5. Ausstellende Behörde
6. Datum und Ort der Ausstellung des Führerscheins
7. Datum des Ablaufs der Gültigkeit des Führerscheins 4)
8. Nummer des Führerscheins
9. Unterschrift und/oder Stempel oder Siegel der ausstellenden Behörde
10. Unterschrift des Inhabers 5)
11. Fahrzeuggruppe(n) sowie jegliche Untergruppen, für die der Führerschein gilt, unter Angabe des
Ausstellungsdatums und der Daten des Auslaufens der Gültigkeit für jede dieser Gruppen.
Außerdem ist eine Fotografie des Inhabers auf dem Führerschein anzubringen. Es ist Sache der
innerstaatlichen Rechtsvorschriften darüber hinausgehende Angaben festzulegen, die auf dem
Führerschein aufscheinen sollen, ebenso wie das Format und das Material, auf dem der
Führerschein gedruckt wird.
5. Die Fahrzeugklassen, für die der Führerschein gelten kann, sind folgende
A. Krafträder
B.Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p), ausgenommen jene der Gruppe A, mit einem höchsten
zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem
Lenkerplatz;
C.Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p), ausgenommen jene der Gruppe D, mit einem höchsten
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t;
D.Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p) zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer
dem Lenkerplatz;
E. Miteinander verbundene Fahrzeuge, deren Zugfahrzeug in die Gruppe B, C oder D fällt, zu dessen
Lenkung der Fahrzeuglenker berechtigt ist, die aber selbst nicht in diese Gruppe(n) fallen.
6. Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften können zusätzliche Fahrzeuggruppen einführen, die nicht
den oben angeführten Gruppen A bis E entsprechen, ebenso Untergruppen innerhalb von Klassen und
Kombinationen von Fahrzeuggruppen, die im Führerschein klar bestimmt sein müssen.
Anmerkungen
1) Hier können die Namen des Vaters oder des Ehegatten eingetragen werden.
2) Wenn das Geburtsdatum nicht bekannt ist, ist das ungefähre Alter am Tage der Ausstellung des Führerscheins
anzugeben. Wenn der Geburtsort nicht bekannt ist, freilassen. Der Geburtsort kann durch andere von den
innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegte Angaben ersetzt werden.
3) Die Angabe des Wohnsitzes ist nicht verpflichtend.
4) Dies ist nicht verpflichtend, wenn die Gültigkeit des Führerscheins unbegrenzt ist.
5) Oder Daumenabdruck.“
Anhang 7
(Internationaler Führerschein)
Fußnote 2 unter „Musterseite Nr. 1“
Ist wie folgt zu ändern
„2. Nicht mehr als drei Jahre nach dem Ausstellungstag oder Tag des Erlöschens der Gültigkeit des
nationalen Führerscheins, wobei der frühere Zeitpunkt maßgebend ist.“
Die Änderungen sind gemäß Art. 49 Abs. 2 lit. a des Übereinkommens mit 3. September 1993 in
Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben nachstehende Staaten
Vorbehalte erklärt
Dänemark
„Die Regierung von Dänemark ist in der Lage, den vorgeschlagenen Abänderungen zuzustimmen,
ausgenommen die folgenden Bestimmungen, die abgelehnt werden müssen
– Art. 25 Abs. 2, wonach Kraftfahrer, die auf eine Autobahn auffahren, den auf dieser fahrenden
Fahrzeugen den Vorrang zu gewähren haben;
– Art. 32 Abs. 4 betreffend die Verwendung von Nebelscheinwerfern;
– Art. 32 Abs. 7 betreffend die Verwendung von Abblendlichtscheinwerfern oder Tagesleuchten;
– Anhang 6 Z 4 über die Numerierung auf Führerscheinen und daher auch Art. 43 Abs. 2, insofern er
sich auf Anhang 6 bezieht.“
Deutschland
„1. Vorbehalt zu Art. 13 Abs. 2
Die Bundesrepublik Deutschland behält sich das Recht vor, in ihrem innerstaatlichen Recht, für
bestimmte Straßenkategorien keine Höchstgeschwindigkeiten festzulegen.
2. Vorbehalt zu Art. 23 Abs. 3 Buchstaben b, iv und c
Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an die Änderungen des Art. 23 Abs. 3
Buchstaben b, iv und c des Übereinkommens gebunden.
3. Vorbehalt zu Art. 32 Nummern 8, 10 Buchstabe c und 15
Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an Art. 32 Nummern 8 und 10 Buchstabe c
des Übereinkommens gebunden; hinsichtlich des Art. 32 Nummer 15 behält sich die Bundesrepublik
Deutschland vor, nach vorn wirkendes rotes Licht an bestimmten Kraftfahrzeugen (zB
Schulbussen) zur Warnung zu verwenden.
4. Vorbehalt zu Art. 35 Abs. 1 Buchstaben c und d
Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an die Änderungen des Art. 35 Abs. 1
Buchstaben c und d des Übereinkommens gebunden.
5. Vorbehalt zu Art. 41 Abs. 1 Buchstabe a
Die Bundesrepublik Deutschland behält sich das Recht vor, in ihrem innerstaatlichen Recht, für
Führer bestimmter Kraftfahrzeugkategorien nicht den Besitz eines Führerscheins vorzuschreiben.
6. Vorbehalt zu Art. 41 Abs. 4
Die Bundesrepublik Deutschland behält sich das Recht vor, in ihrem innerstaatlichen Recht,
Beschränkungen der Fahrerlaubnis auf bestimmte Fahrzeuge einer Klasse auf andere Weise im
Führerschein zu vermerken.
7. Vorbehalt zu Anhang 6 (Nationaler Führerschein) Nummer 4 des Übereinkommens
Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an die Numerierung der Eintragungen auf
dem Führerschein in Anhang 6 (Nationaler Führerschein) Nummer 4 des Übereinkommens
gebunden.“
Finnland
„Finnland ist mit den vorgeschlagenen Abänderungen des Übereinkommens über den Straßenverkehr
einverstanden, möchte aber dem Depositar und den Vertragschließenden Parteien bekanntgeben, daß
Finnland, falls die Abänderungen für angenommen erachtet werden, gemäß Art. 54 Abs. 5 des Übereinkommens
folgende Vorbehalte anmeldet
Finnland erachtet sich durch die vorgeschlagene Abänderung von Art. 18 Abs. 7 des Übereinkommens
nicht gebunden.
Finnland erachtet sich durch die vorgeschlagene Abänderung von Art. 25 Abs. 2 des Übereinkommens
nicht gebunden.
Finnland erachtet sich durch die vorgeschlagene Abänderung von Art. 32 Abs. 6 des Übereinkommens
nicht gebunden.
Die Vorbehalte Finnlands zu den erwähnten Abänderungen werden rechtzeitig vor dem Inkrafttreten
der betreffenden Abänderungen ausformuliert und notifiziert werden.“
Norwegen
„Norwegen lehnt die vorgeschlagene Abänderung zu Art. 25 Abs. 2 des Übereinkommens ab, welche
besagt, daß Fahrzezeugen, die in Überlandstraßen einfahren, Vorrang zu gewähren ist, da Norwegen für
die weitere Anwendung des sogenannten ,Reißverschluß‘-Prinzips eintritt.
Norwegen ist mit den anderen vorgeschlagenen Abänderungen einverstanden.“
Schweden
„Die schwedische Regierung möchte dem Generalsekretär in seiner Eigenschaft als Depositar des
besagten Übereinkommens von ihrer Ablehnung der vorgeschlagenen Abänderung von Art. 25 Abs. 2 des
Übereinkommens Mitteilung machen.“