24. Bundesgesetz: Chemiewaffenkonvention-Durchführungsgesetz
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten
1. „Chemiewaffenkonvention“ oder „CWK“: das Übereinkommen vom 13. Jänner 1993 über das
Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über
die Vernichtung solcher Waffen, BGBI. III Nr. 38/1997.
2. „OPCW“: Organisation for the Prohibition of Chemical Weapons; die von den Vertragsstaaten
dieses Übereinkommens errichtete Organisation mit Sitz in Den Haag/Königreich Niederlande
für das Verbot chemischer Waffen zur Verwirklichung von Ziel und Zweck des Übereinkommens,
zur Gewährleistung der Durchführung seiner Bestimmungen, einschließlich derjenigen
über die internationale Verifikation der Einhaltung des Übereinkommens und als
Rahmen für die Konsultationen und die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten.
3. „Überprüfung“: eine vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten vorgenommene
Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder eine auf Anordnung
der OPCW durchgeführte Inspektion gemäß Art. IX und Anhang 2 Teil I CWK.
(2) In diesem Bundesgesetz sind die Ausdrücke „chemische Waffen“, „toxische Chemikalie“,
„Vorprodukt“ und „Schlüsselkomponente“ im Sinne von Art. II Z 1, 2, 3 und 4 CWK zu verstehen.
Bewilligungspflichten
§ 2. (1) Die Entwicklung, die Herstellung, der Erwerb, die Lagerung, das Zurückbehalten und die
unmittelbare oder mittelbare Weitergabe von Chemikalien, die in den Listen 1 und 2 des Anhanges zu
diesem Bundesgesetz angeführt sind, bedürfen einer Bewilligung des Bundesministers für wirtschaftliche
Angelegenheiten.
(2) Bei der Bewilligungserteilung ist Bedacht zu nehmen auf
1. die völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs, insbesondere auf die Verbote und Gebote der
CWK, sowie auf die Vermeidung der Gefahr einer erheblichen Störung der auswärtigen
Beziehungen Österreichs, wobei Bedenken des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten
zu berücksichtigen sind,
2. die Vermeidung schwerer ökonomischer Schäden für die Wirtschaft oder einzelner Wirtschaftsbereiche,
und
3. eine mögliche Gefahr für die innere Sicherheit Österreichs.
(3) Die Bewilligung kann zeitlich auf höchstens ein Jahr befristet werden und ist nicht übertragbar.
(4) Die Bewilligung ist mit Bedingungen und Auflagen zu verbinden, wenn dies notwendig ist, um
die Einhaltung der Anforderungen des Abs. 2 sicherzustellen.
(5) Zur Erreichung der Ziele des Abs. 2 kann die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten für
das ganze Unternehmen oder für einen sachlich oder räumlich abgegrenzten Bereich vorgeschrieben
werden. Dieser verantwortliche Beauftragte muß den Voraussetzungen von § 9 Abs. 4 des Verwaltungsstrafgesetzes,
BGBI. Nr. 52/1991, entsprechen. Die Bestellung ist dem Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten spätestens vier Wochen nach Zustellung des Bescheides, der die Bestellung eines
verantwortlichen Beauftragten vorschreibt, anzuzeigen.
(6) Eine Bewilligung nach diesem Gesetz läßt Bewilligungspflichten nach anderen Gesetzen
unberührt.
Globalbewilligungen
§ 3. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann im Interesse der Sparsamkeit,
Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit, dem Bundesminister für Inneres, Betrieben, Unternehmen und
Einrichtungen zu Forschungs-, Prüf- und Versuchszwecken auf zwei Jahre begrenzte Globalbewilligungen
erteilen, wenn dies dem Zweck der Bewilligungspflicht nicht zuwiderläuft.
Anträge
§ 4. (1) Anträge auf Erteilung einer Bewilligung gemäß § 2 sind schriftlich unter Verwendung der
dazu amtlich aufzulegenden Formulare einzubringen. Der Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten hat die Form und den Inhalt dieser Formulare unter Bedachtnahme auf Abs. 2 mit
Verordnung näher zu regeln.
(2) Ein Antrag auf Erteilung einer Bewilligung hat folgende Angaben zu enthalten
1. Name und Sitz oder Wohnsitz des Antragstellers,
2. genaue Bezeichnung der Chemikalie mit Mengenangabe,
3. genauen Verwendungszweck der Chemikalie und
4. Name, Sitz und Firmengegenstand des Handelspartners.
(3) Dem Antrag sind geeignete Nachweise anzuschließen.
Meldepflichten
§ 5. (l) Der Meldepflicht unterliegen
1. die Entwicklung, die Herstellung, der Erwerb, die Lagerung, das Zurückbehalten und die
unmittelbare oder mittelbare Weitergabe von mehr als 30 Jahrestonnen von Chemikalien, die in
der Liste 3 des Anhanges zu diesem Bundesgesetz angeführt sind,
2. die Herstellung von organischen Chemikalien, die die Elemente Phosphor, Schwefel oder Fluor
enthalten, sofern eine jährliche Erzeugungsmenge von 30 t überschritten wird,
3. die Produktion von jeweils mehr als 200 Jahrestonnen von nicht in den Listen 1 bis 3 genannten,
durch Synthese erzeugten organischen Chemikalien mit Ausnahme von Anlagen, in denen
ausschließlich Mineralölprodukte und Explosivstoffe hergestellt werden,
4. der Besitz von Mitteln zur Bekämpfung von Unruhen gemäß Art. II Z 7 CWK.
(2) Meldungen sind schriftlich unter Verwendung der dazu amtlich aufzulegenden Formulare
einzubringen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die Gestaltung dieser
Formulare unter Bedachtnahme auf Abs. 3 mit Verordnung näher zu regeln.
(3) Auf den Inhalt der Meldung ist § 4 Abs. 2 anzuwenden.
(4) Der Meldung sind geeignete Nachweise anzuschließen.
(5) § 2 Abs. 5 ist auch für Meldungen anzuwenden.
Untersagungsrecht
§ 6. Sofern sich aus der Meldung ergibt, daß der gemeldeten Tätigkeit, mit der ab dem Zeitpunkt der
Meldung begonnen werden kann, Verpflichtungen auf Grund der CWK entgegenstehen, hat der
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten binnen sechs Wochen ab Einlangen der Meldung mit
Bescheid
1. entweder geeignete Bedingungen oder Auflagen vorzuschreiben, wenn dies ausreicht, um die
Vereinbarkeit der Tätigkeit mit den genannten Verpflichtungen zu gewährleisten, oder
2. die Tätigkeit zu untersagen.
Die Nationale Behörde
§ 7. (l) Die Aufgaben der in Art. VII Abs. 4 CWK genannten Nationalen Behörde sind vom
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wahrzunehmen.
(2) Dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten als Nationaler Behörde obliegen
insbesondere folgende Aufgaben
l. Erfassung der zu meldenden Daten gemäß Art. III und VI sowie Anhang 2 Teil VI, VII, VIII und
IX CWK,
2. Vornahme der Erstdeklaration und aller weiteren, vorgeschriebenen Meldungen an die OPCW
gemäß Art. III und VI sowie Anhang 2 Teil VI, VII, VIII und IX CWK,
3. Mitarbeit an den von der OPCW angeordneten und durchzuführenden Inspektionen gemäß
Art. VI Abs. 9 und 10 und Anhang 2 Teile VI bis IX sowie Art. IX und Anhang 2 Teil II und X
CWK,
4. die unverzügliche Weiterleitung von Inspektionsansuchen der OPCW gemäß Art. VI Abs. 9 und
10 und Anhang 2 Teile VI bis IX sowie Art. IX Abs. 15 CWK an die zu inspizierende
Einrichtung,
5.Durchführung von Überprüfungen hinsichtlich der Einhaltung der Bewilligungs- und
Meldepflichten nach diesem Bundesgesetz gemäß Anhang 2 Teil VI, VII, VIII und IX CWK,
6. Sicherstellung der Geheimhaltung aller erhaltenen, zugänglichen und verfügbaren Daten und
Informationen gemäß Anhang 3 CWK,
7. Zusammenarbeit mit Mitgliedstaaten und mit Nichtmitgliedstaaten der CWK gemäß Art. IX, X,
XI und Anhang 2 CWK, sofern außenpolitische oder völkerrechtliche Belange berührt sind, nach
Rücksprache mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten,
8. Unterstützung der OPCW bei ihrer Tätigkeit gemäß Art. IX und X sowie Anhang 2 Teil II, VI,
VII und VIII CWK,
9. Austausch und Zusammenarbeit im wissenschaftlichen und technischen Bereich für von der
CWK nicht untersagte Zwecke gemäß Art. XI und Anhang 2 Teil VI, VII und VIII CWK,
10. Unterstützung und Beratung natürlicher und juristischer Personen in Fragen der Durchführung
der CWK unter Wahrung der darin vorgesehenen Vertraulichkeitspflichten.
(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist ermächtigt, die ihm zugänglichen
Daten und Informationen, soweit sicherheitspolizeiliche Interessen betroffen sind, dem Bundesminister
für Inneres zu übermitteln.
Errichtung und Tätigkeit eines Beirates
§ 8. (1) Zur Unterstützung der Nationalen Behörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben aus der CWK
wird beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten ein Beirat eingerichtet.
(2) Der Beirat ist mit allen grundsätzlichen Fragen der Durchführung der CWK zu befassen. Weiters
sind ihm zur Kenntnisnahme und auf Verlangen vorzulegen
l. alle Anträge auf Erteilung einer Bewilligung gemäß § 2,
2. alle Meldungen gemäß § 5,
3. alle an die OPCW oder an die im § 7 Abs. 2 Z 7 genannten Staaten vorzunehmenden Meldungen,
4. alle Meldungen von der OPCW oder den in § 7 Abs. 2 Z 7 genannten Staaten an die Nationale
Behörde,
5. die Listen der von der OPCW vorgeschlagenen Inspektoren, sowie Inspektionsassistenten und
von Beobachtern eines ersuchenden Vertragsstaates.
(3) Die Einleitung von Inspektionen durch die OPCW gemäß Art. IX und Anhang II CWK ist
sämtlichen Mitgliedern des Beirates unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
(4) Die Befassung des Beirates gemäß Abs. 2 entfällt, wenn dieser nicht zusammentritt und die
Bescheiderlassung oder die Vornahme einer Meldung an die OPCW zur Wahrung von Fristen oder zur
Vermeidung von schweren wirtschaftlichen Nachteilen für den Antragsteller erforderlich ist. In solchen
Fällen ist dies dem Beirat in seiner nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen.
(5) Der Beirat hat mit einfacher Mehrheit seine Geschäftsordnung zu beschließen, die seine
Tätigkeit unter Bedachtnahme auf seine Aufgaben nach den Grundsätzen der Sparsamkeit,
Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu regeln hat. Sie ist vom Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten zu genehmigen, wenn sie diesen Voraussetzungen entspricht.
§ 9. (1 ) Mitglieder des Beirates sind
1. zwei Vertreter des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten und je ein Vertreter
des Bundeskanzleramtes und der Bundesministerien für auswärtige Angelegenheiten, für
Finanzen, für Gesundheit und Konsumentenschutz, für Inneres, für Landesverteidigung und für
Umwelt;
2. je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer, der Präsidentenkonferenz
der Landwirtschaftskammern Österreichs, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes
und der Vereinigung Österreichischer Industrieller;
3. ein Vertreter der Länder.
(2) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(3) Die im Abs. 1 Z 2 genannten Mitglieder und deren Ersatzmitglieder werden auf Vorschlag der
entsendenden Interessenvertretung, die in Z 3 genannten Mitglieder und deren Ersatzmitglieder werden
unter Bedachtnahme auf Vorschläge der zuständigen Landeshauptmänner vom Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten bestellt.
(4) Die Mitglieder des Beirates gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 und deren Ersatzmitglieder üben ihre
Funktion ehrenamtlich aus.
(5) Den Vorsitz im Beirat führt der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, der sich
durch einen Beamten seines Ministeriums vertreten lassen kann. Die Geschäfte des Beirates sind vom
Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu führen.
(6) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Beirates, allenfalls herangezogene Sachverständige
sowie Begleitpersonen bei Inspektionen gemäß Art. IX und Anhang 2 CWK dürfen Amts-, Geschäfts-
oder Betriebsgeheimnisse, die ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut wurden oder zugänglich geworden
sind, während der Dauer ihrer Bestellung oder Funktionsausübung sowie nach deren Beendigung nicht
offenbaren oder verwerten. Sie sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter sind, vom Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.
Überprüfungen
§ 10. (1) Zur Überwachung der Einhaltung der CWK können der Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten und, im Rahmen ihres Prüfungsantrages, auch die Inspektoren der OPCW Berichte und
Nachweise innerhalb bestimmter Fristen anfordern, sowie erforderlichenfalls
1. die zu überprüfenden Einrichtungen betreten,
2. die erforderlichen Daten und Informationen erfragen,
3. das Personal der zu überprüfenden Einrichtung befragen,
4. Einsicht in Unterlagen und Aufzeichnungen nehmen,
5. Photographien der zu inspizierenden Einrichtungen sowie Gegenstände anfertigen lassen,
6. Proben entnehmen und analysieren lassen.
(2) Bei einer Überprüfung durch Inspektoren der OPCW hat der Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten für die Einhaltung der Vorschriften der CWK Sorge zu tragen.
(3) Wenn im Fall einer Überprüfung militärische oder sicherheitspolizeiliche Interessen betroffen
sind, können Vertreter des Bundesministeriums für Landesverteidigung oder des Bundesministeriums für
Inneres an der Überprüfung teilnehmen.
(4) Der Eigentümer der Einrichtung bzw. der Betriebsinhaber oder der Vertreter dieser Personen ist
spätestens beim Betreten der Einrichtung oder des Betriebes nach Tunlichkeit zu verständigen. Ist Gefahr
in Verzug und ist weder der Eigentümer noch der Betriebsinhaber oder der Vertreter dieser Personen
erreichbar, so genügt nachträgliche Verständigung.
(5) Bei den Überprüfungen gemäß Abs. 1 ist die Störung des Geschäftsbetriebes und jedes Aufsehen
tunlichst zu vermeiden.
(6) Soweit dies zur Vollziehung sowie zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes oder der
CWK erforderlich ist, haben die im Abs. 4 genannten Personen den im Abs. 1 genannten Organen das
Betreten, Öffnen und Besichtigen der Grundstücke, Gebäude, Behältnisse und Transportmittel zu
ermöglichen. Weiters haben die genannten Personen die notwendigen Auskünfte zu geben, notwendige
Unterlagen vorzulegen und erforderlichenfalls Einblick in die Aufzeichnungen über den Lagerbestand
sowie in die sonstigen Aufzeichnungen zu gewähren.
Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 11. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen
oder mit einer Geldstrafe bis zu 500000 S zu bestrafen, wer
1. ohne Bewilligung gemäß § 2 Abs. 1 Chemikalien, die in den Listen 1 und 2 des Anhanges zu
diesem Bundesgesetz angeführt sind, entwickelt, herstellt, erwirbt, lagert, zurückbehält oder
unmittelbar oder mittelbar weitergibt oder
2. Auflagen gemäß § 2 Abs. 4 nicht einhält oder
3. entgegen einer Vorschreibung gemäß § 2 Abs. 5 keinen verantwortlichen Beauftragten bestellt
oder
4. eine der in § 5 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten unter Verletzung der in dieser Bestimmung
vorgeschriebenen Meldepflicht oder entgegen einem Untersagungsbescheid gemäß § 6 Z 2
ausübt oder
5. einer der im § 10 Abs. 6 genannten Verpflichtungen zuwiderhandelt.
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 300000 S zu bestrafen,
wer
1. Auflagen gemäß § 6 Z 1 nicht einhält oder
2. entgegen einer Vorschreibung gemäß § 5 Abs. 5 keinen verantwortlichen Beauftragten bestellt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Eine Verwaltungsübertretung nach den vorstehenden Bestimmungen liegt nicht vor, wenn die
Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung bildet.
Verfall, Entsorgung
§ 12. (1) Die den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 bildenden
Chemikalien sind für verfallen zu erklären.
(2) Als Kosten eines Strafverfahrens gelten auch die Kosten einer allenfalls notwendigen
Entsorgung der gemäß Abs. 1 für verfallen erklärten Chemikalien.
Zuständigkeits- und Inkrafttretensbestimmungen
§ 13. (1 ) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der CWK ist der Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten betraut, sofern die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen.
(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten vertritt Österreich als Nationale
Behörde gemäß Art. VII Abs. 4 CWK bei der Erfüllung aller Verpflichtungen aus der CWK. Im Falle des
§ 7 Abs. 2 Z 7 ist zur Berücksichtigung außenpolitischer und völkerrechtlicher Belange der Bundesminister
für auswärtige Angelegenheiten anzuhören. Im Falle des § 2 Abs. 2 Z 1 sind Bedenken des
Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten zu berücksichtigen. Die Vertretung Österreichs in der
Konferenz der Vertragsstaaten gemäß Art. VIII, Teil B CWK und im Exekutivrat gemäß Art. VIII C
CWK wird vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten wahrgenommen.
(3) Mit der Vollziehung des § 10 Abs. 3 ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und dem Bundesminister für Inneres
betraut.
§ 14. (1) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit der CWK in Kraft. Verordnungen auf Grund
dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden,
sie treten jedoch frühestens mit diesem Bundesgesetz in Kraft.
(2) Anträge gem. § 4 können bereits ab dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden
Tag eingebracht werden. In diesen Fällen ist eine Lagerung bewilligungspflichtiger Chemikalien bis zur
Entscheidung über den Antrag rechtmäßig.
Auf Grund des § 39e Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 14/1997, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Umwelt, Jugend und Familie verordnet
Zielbestimmung
§ 1. (1) Zur Sicherstellung einer medizinischen Grundbetreuung der Schwangeren und des Kindes
wird ein Mutter-Kind-Paß-Untersuchungsprogramm festgelegt.
(2) Das Mutter-Kind-Paß-Untersuchungsprogramm umfaßt jedenfalls fünf Untersuchungen der
Schwangeren sowie acht Untersuchungen des Kindes bis zu dessen 50. Lebensmonat.
Mutter-Kind-Paß-Bonus
§ 2. Die zur Erlangung des Mutter-Kind-Paß-Bonusses gemäß § 38d Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz
1967 erforderlichen ärztlichen Untersuchungen haben, sofern § 6 Abs. 2 und 3 nichts
anderes bestimmt, aus fünf ärztlichen Untersuchungen der Schwangeren und fünf ärztlichen
Untersuchungen des Kindes zu bestehen.
Untersuchung der Schwangeren
§ 3. (1) Während der Schwangerschaft sind fünf ärztliche Untersuchungen der Schwangeren
vorgesehen.
(2) Die erste Untersuchung der Schwangeren ist bis Ende der 16. Schwangerschaftswoche
vorzunehmen; sie hat folgende Blutuntersuchungen einzuschließen
1. auf Vorliegen einer Luesinfektion mittels des VDRL-Tests,
2.Bestimmung der Blutgruppe und des Rhesusfaktors, ausgenommen bei Vorliegen eines
Originalbefundes,
3. Bestimmung des Hämoglobinwertes und des Hämatokrits (oder der Erythrozytenzahl),
4. Toxoplasmosetest mit Wiederholungsuntersuchungen bei negativem bzw. abklärungsbedürftigem
Titer, ausgenommen bei Vorliegen eines Originalbefundes über einen eindeutig positiven
Titer,
5. Bestimmung des Rötelnantikörpertiters.
(3) Die zweite Untersuchung ist in der 17., 18., 19. oder 20. Schwangerschaftswoche vorzunehmen;
sie hat eine interne Untersuchung einzuschließen.
(4) Die dritte Untersuchung ist in der 25., 26., 27. oder 28. Schwangerschaftswoche vorzunehmen;
sie hat die Bestimmung des Hämatokrits und des Hämoglobinwerts sowie eine Hepatitis-B-Untersuchung
(HBS-Antigen-Bestimmung) der Schwangeren einzuschließen.
(5) Die vierte Untersuchung ist in der 30., 31., 32., 33. oder 34. Schwangerschaftswoche
vorzunehmen.
(6) Die fünfte Untersuchung ist in der 35., 36., 37. oder 38. Schwangerschaftswoche vorzunehmen.
Untersuchungsumfang
§ 4. Die Untersuchungen gemäß § 3 haben jedenfalls
1. eine ausführliche Anamneseerhebung,
2. eine gynäkologische Untersuchung (Vaginalbefund),
3. die Erhebung von mütterlichen und kindlichen Risikofaktoren und
4. die Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Untersuchungen
einzuschließen.
Ultraschalluntersuchung der Schwangeren
§ 5. Zusätzlich zu den im § 3 Abs. 2 bis 6 genannten Untersuchungen der Schwangeren kann jeweils
eine Ultraschalluntersuchung der Schwangeren in der 16., 17., 18., 19. oder 20. und in der 30., 31., 32.,
33. oder 34. Schwangerschaftswoche durchgeführt werden. Diese Untersuchungen sind nicht
Voraussetzung für die Gewährung des Mutter-Kind-Paß-Bonusses.
Verspätete Feststellung der Schwangerschaft
§ 6. (1) Eine Überschreitung der im § 3 Abs. 2 bis 6 angeführten Untersuchungstermine hat zur
Erlangung des Mutter-Kind-Paß-Bonusses außer Betracht zu bleiben, wenn sie aus einem von der
Schwangeren nicht zu vertretenden Grund erfolgt. Die erste Untersuchung der Schwangeren hat jedoch
spätestens bis Ende der 20. Schwangerschaftswoche zu erfolgen.
(2) War die Schwangerschaft trotz einer einschlägigen ärztlichen Untersuchung erst nach der 20.
Schwangerschaftswoche feststellbar, oder kann die Schwangere glaubhaft machen, daß für sie kein Anlaß
zu einer solchen Untersuchung bestand, auf Grund der sie Kenntnis von ihrer Schwangerschaft erhalten
hätte können, genügen für die Erlangung des Mutter-Kind-Paß-Bonusses die nachstehend angeführten
Untersuchungen
1. Bei Feststellung der Schwangerschaft bis Ende der 28. Schwangerschaftswoche
a) die Untersuchungen der Schwangeren gemäß § 3 Abs. 4, 5 und 6, die im § 3 Abs. 2 Z 1 bis 4
genannten Blutuntersuchungen sowie die interne Untersuchung gemäß § 3 Abs. 3 und
b) die Untersuchungen des Kindes gemäß § 7 Abs. 2 bis 6,
2. bei Feststellung der Schwangerschaft nach der 28. bis Ende der 34. Schwangerschaftswoche
a) die Untersuchungen der Schwangeren gemäß § 3 Abs. 5 und 6, die im § 3 Abs. 2 Z 1 bis 4
genannten Blutuntersuchungen sowie die interne Untersuchung gemäß § 3 Abs. 3 und
b) die Untersuchungen des Kindes gemäß § 7 Abs. 2 bis 6,
3. bei Feststellung der Schwangerschaft nach der 34. Schwangerschaftswoche
a) die Untersuchung der Schwangeren gemäß § 3 Abs. 6, die im § 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten
Blutuntersuchungen sowie die interne Untersuchung gemäß § 3 Abs. 3 und
b) die Untersuchungen des Kindes gemäß § 7 Abs. 2 bis 6,
4. bei Feststellung der Schwangerschaft erst unmittelbar vor der Geburt die Untersuchungen des
Kindes gemäß § 7 Abs. 2 bis 6.
(3) Falls die Geburt vor dem im § 3 Abs. 4, 5 oder 6 angeführten Untersuchungstermin erfolgt,
genügt für die Erlangung des Mutter-Kind-Paß-Bonusses die Vornahme der bis zur Geburt vorgesehenen
Untersuchungen sowie der Untersuchungen des Kindes gemäß § 7 Abs. 2 bis 6.
Untersuchung des Kindes
§ 7. (1) In den ersten vierzehn Lebensmonaten sind fünf ärztliche Untersuchungen des Kindes
vorgesehen.
(2) Die erste Untersuchung ist in der ersten Lebenswoche vorzunehmen.
(3) Die zweite Untersuchung ist in der vierten, fünften oder sechsten Lebenswoche des Kindes
vorzunehmen; sie hat eine orthopädische Untersuchung einzuschließen.
(4) Die dritte Untersuchung ist im dritten, vierten oder fünften Lebensmonat vorzunehmen; sie hat
eine Untersuchung des Hals-, Nasen- und Ohrenbereiches einzuschließen.
(5) Die vierte Untersuchung ist im siebenten, achten oder neunten Lebensmonat vorzunehmen.
(6) Die fünfte Untersuchung ist im 10., 11., 12., 13. oder 14. Lebensmonat vorzunehmen; sie hat
eine Augenuntersuchung einzuschließen.
Überschreitung der Untersuchungstermine
§ 8. (1) Eine Überschreitung der im § 7 Abs. 2 und 3 angeführten Untersuchungstermine hat zur
Erlangung des Mutter-Kind-Paß-Bonusses außer Betracht zu bleiben, wenn sie aus einem vom
Anspruchsberechtigten (§ 38e Abs. 1 bis 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) nicht zu vertretenden
Grund erfolgt. Die erste Untersuchung des Kindes muß jedoch spätestens in der dritten Lebenswoche
erfolgen.
(2) Ferner hat zur Erlangung des Mutter-Kind-Paß-Bonusses eine Überschreitung der im § 7 Abs. 4
bis 6 angeführten Untersuchungstermine jeweils bis zur Höchstdauer eines Monats außer Betracht zu
bleiben, wenn sie aus einem vom Anspruchsberechtigten (§ 38e Abs. 1 bis 3 Familienlastenausgleichsgesetz
1967) nicht zu vertretenden Grund erfolgt.
Weitere empfohlene Untersuchungen
§ 9. (1) Bis zum fünfzigsten Lebensmonat werden drei weitere ärztliche Untersuchungen des Kindes
empfohlen. Diese sind nicht Voraussetzung für die Gewährung des Mutter-Kind-Paß-Bonusses.
(2) Die sechste Untersuchung wird für den 22., 23., 24., 25. oder 26. Lebensmonat empfohlen; sie
soll eine Augenuntersuchung durch einen Facharzt/Fachärztin für Augenheilkunde und Optometrie
einschließen.
(3) Die siebente Untersuchung wird für den 34., 35., 36., 37. oder 38. Lebensmonat empfohlen.
(4) Die achte Untersuchung wird für den 46., 47., 48., 49. oder 50. Lebensmonat empfohlen.
Untersuchungsumfang
§ 10. (1) Die Untersuchungen gemäß §§ 7 und 9 haben
1. die Feststellung von Körpergewicht und Körperlänge,
2. die Erhebung von Beobachtungen der Mutter und eine Krankheitsanamnese,
3. eine eingehende ärztliche Untersuchung des Kindes und
4. die Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Untersuchungen
einzuschließen.
(2) Bei den Untersuchungen gemäß §§ 7 Abs. 2 bis 6 und 9 Abs. 2 bis 4 ist auf die in dem jeweiligen
Alter erreichte Entwicklung Bedacht zu nehmen.
Ultraschalluntersuchung des Kindes
§ 11. In der ersten und in der 12., 13., 14., 15. oder 16. Lebenswoche des Kindes kann jeweils eine
Hüftultraschalluntersuchung durchgeführt werden. Diese Untersuchungen sind nicht Voraussetzung für
die Gewährung des Mutter-Kind-Paß-Bonusses.
Mutter-Kind-Paß
§ 12. (1) Art und Umfang der im Rahmen des Mutter-Kind-Paß-Untersuchungsprogrammes
vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen sowie die Voraussetzungen zur Erlangung des Mutter-Kind-
Paß-Bonusses sind im Mutter-Kind-Paß festzuhalten.
(2) Der Mutter-Kind-Paß ist vom Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz
aufzulegen.
(3) Der Mutter-Kind-Paß hat aus gehefteten Blättern in einem dauerhaften Umschlag zu bestehen.
(4) Im Mutter-Kind-Paß sind Vordrucke für folgende Eintragungen vorzusehen
1. Personaldaten der Mutter und des Kindes,
2. für den Gesundheitszustand der Mutter und des Kindes erhebliche Daten, insbesondere die
Untersuchungsergebnisse gemäß §§ 3 bis 11,
3.Bestätigungen zur Vorlage beim Finanzamt über die Durchführung der ärztlichen
Untersuchungen zur Erlangung des Mutter-Kind-Paß-Bonusses.
(5) Der Mutter-Kind-Paß ist insbesondere den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung, deren
Vertragsärzten/Vertragsärztinnen und sonstigen Vertragspartnern, die Untersuchungen im Sinne dieser
Verordnung durchführen, den Schwangeren- oder Mütter- und Elternberatungsstellen sowie den
Bezirksverwaltungsbehörden zur Ausfolgung an die in Betracht kommenden Personen zur Verfügung zu
stellen.
Einsichtnahme in den Mutter-Kind-Paß
§ 12. (1) Der Mutter-Kind-Paß ist bei der Durchführung der Untersuchungen dem/der
untersuchenden Arzt/Ärztin zum Zweck der Eintragungen zu übergeben.
(2) Die Einsichtnahme in den Mutter-Kind-Paß ist nur mit Zustimmung der Mutter bzw. des
Erziehungsberechtigten oder auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung zulässig.
Inkrafttreten
§ 13. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(2) Die Mutter-Kind-Paß-Verordnung, BGBl. Nr. 663/1986, zuletzt geändert durch die Verordnung
BGBl. Nr. 164/1995, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1996 außer Kraft. Auf jene Fälle, die einen
Anspruch auf Geburtenbeihilfe gemäß § 50g Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben, ist diese
Verordnung bis Ablauf des 31. März 1997 weiter anzuwenden.
Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung hat El Salvador am 14. September 1995 seine
Beitrittsurkunde zum Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der
Beglaubigung (BGBl. Nr. 27/1968, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 6/1997)
hinterlegt. Der Beitritt wurde mit 31. Mai 1996 wirksam.
Gemäß Art. 6 Abs. 2 des Übereinkommens hat El Salvador als zuständige Behörde bestimmt
1. Director General del Servicio Exterior
2. Jefe de Coordinación y Gestión del Servicio Exterior.