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24_1996 AT

24. Verordnung: Änderung der Hochschul-Statistikverordnung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 24. Verordnung: Änderung der Hochschul-Statistikverordnung

Auf Grund des § 12 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 508/1995, des § 51 Abs. 3 des Kunsthochschul-Studiengesetzes,

BGBl. Nr. 187/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 508/1995, sowie

des § 4 Abs. 7 des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge, BGBl. Nr. 340/1993, wird verordnet

Die Hochschul-Statistikverordnung (HStatVO), BGBl. Nr. 271/1989, zuletzt geändert durch die

Verordnung BGBl. Nr. 615/1995, wird wie folgt geändert

1. Dem § 5 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Die Formulare HSt 2 U, HSt 2 K und HSt 2 F in der Fassung der Verordnung BGBl.

Nr. 24/1996 treten mit 1. Oktober 1996 in Kraft.“

2. Der Text des § 6 wird als Abs. 2 bezeichnet. Folgender Abs. 1 wird eingefügt

„(1) Bei Universitäten, an denen das UOG 1993 anzuwenden ist, tritt an die Stelle der Universitätsdirektion

und der Dekanate (§ 1) die zentrale Verwaltung.“

3. Die Formulare HSt 2 U, HSt 2 K und HSt 2 F werden durch die aus den Beilagen ersichtlichen

Formulare mit gleicher Bezeichnung ersetzt.

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