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24_1995 AT

24. Bundesgesetz: Fernmeldeinvestitionsgesetz-Novelle 1994

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 24. Bundesgesetz: Fernmeldeinvestitionsgesetz-Novelle 1994

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Fernmeldeinvestitionsgesetz, BGBl. Nr. 312/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 691/1991, wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 1 lautet

„(1) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen

1. in den Jahren 1964 bis 1993 zur Erweiterung und Erneuerung des österreichischen Fernsprech-, Datenvermittlungs-, Fernschreib- und Funknetzes sowie zur Beschaffung von Kraftfahrzeugen, Meßgeräten und Werkzeugen, zur Durchführung allgemeiner Hochbauvorhaben für den Fernmeldedienst, zur Errichtung kombinierter Post- und Fernmeldebauten und für sonstige Investitionen nach Maßgabe des Fernmeldeanteils, ab dem Jahre 1988 zur Durchführung von Hochbauvorhaben für den Post- und Postautodienst sowie ab dem Jahre 1991 für die übrigen Investitionen im Post- und Postautodienst bei den hiefür in Frage kommenden Unternehmungen Bestellungen im Höchstausmaß von 203700 Millionen Schilling zu vergeben;

2. in den Jahren 1994 bis 1995 zur Durchführung der in Z 1 genannten Vorhaben bei den hiefür in Frage kommenden Unternehmungen Bestellungen im Höchstausmaß von 38000 Millionen Schilling zu vergeben.

2. § 2 Abs. 1 lautet

„(1) Zur Begleichung der von den Unternehmungen vorgelegten Rechnungen sind jene Mehreinnahmen an Fernsprechgebühren zu verwenden, die

in den Jahren 1965 bis 1967 über den Betrag von 1680 Millionen Schilling, in den Jahren 1968 bis 1971 über den Betrag von 2000 Millionen Schilling, im Jähre 1972 über den Betrag von 2500 Millionen Schilling, im Jahre 1973 über den Betrag von 2700 Millionen Schilling, im Jahre 1974 über den Betrag von 3000 Millionen Schilling, im Jahre 1975 über den Betrag von 3300 Millionen Schilling

und in den Folgejahren über den Betrag hinaus anfallen, der in den Jahren 1976 und 1977 einem Satz von 47,5 vH, im Jahre 1978 einem Satz von 55 vH, im Jahre 1979 einem Satz von 63 vH, in den Jahren 1980 bis 1982 einem Satz von 66 vH, in den Jahren 1983 bis 1986 einem Satz von 60 vH, in den Jahren 1987 bis 1990 einem Satz von 66 vH, in den Jahren 1991 bis 1994 einem Satz von 68 vH und im Jahre 1995 einem Satz von 66 vH der jährlichen Gesamteinnahmen an Fernsprechgebühren entspricht. In Höhe dieser Mehreinnahmen — die in den Bundesvoranschlägen bei Kapitel 78 getrennt zu veranschlagen sind — sind gleich hohe zweckgebundene Ausgabenansätze bei Kapitel 78 vorzusehen."

Artikel II

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

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