24. Bundesgesetz: Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG-Novelle 1992)
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 763/1992, wird wie folgt geändert
1. § 16 Abs. l, erster Satz, lautet
„In den Bundesvoranschlagsentwurf sind sämtliche im folgenden Finanzjahr zu erwartende Einnahmen und voraussichtlich zu leistende Ausgaben des Bundes von einander getrennt und in der vollen Höhe (brutto) aufzunehmen, wobei
a) die Einnahmen aus der Aufnahme und die Ausgaben für die Rückzahlung von Finanzschulden und zur vorübergehenden Kassenstärkung eingegangenen Geldverbindlichkeiten,
b) die Einnahmen und Ausgaben infolge eines Kapitalaustausches bei Währungstauschverträgen,
c) die Ausgaben für die Tilgung von Schulden aus Haftungen und die Einnahmen aus diesbezüglichen Regreßforderungen,
d) die Ausgaben für den Ersatz oder die Übernahme von Ausgaben für Tilgungen von Anleihen, Darlehen und sonstigen Kreditoperationen auf Grund bundesgesetzlicher Anordnung
von den allgemeinen Einnahmen und Ausgaben (allgemeiner Haushalt) gesondert darzustellen sind (Ausgleichshaushalt).
2. Im § 16 Abs. 1 wird eine Z 5 eingefügt. § 16 Abs. 1 Z 3 bis 5 lauten: „3. Zuführungen zu Rücklagen;
4. Entnahmen aus Rücklagen und Verringerung der Ausgleichsrücklage;
5. Auflösung von Rücklagen;"
3. Im § 16 Abs. 1 erhält die bisherige Z 4 die Bezeichnung „6".
4. § 21 Abs.2 Z 1 lit. e lautet
,,e) die Entnahmen aus Rücklagen, die Verringerung der Ausgleichsrücklagen und die Auflösung von Rücklagen;"
5. § 65 Abs. l, zweiter Satz, lautet
„Sie dürfen vom Bundesminister für Finanzen nur nach Maßgabe der hiefür im Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG enthaltenen Ermächtigungen eingegangen werden."
6. Im § 65 wird folgender neuer Abs. 2 eingefügt
„(2) Der Bundesminister für Finanzen darf Verträge abschließen, um Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden und Währungstauschverträgen zu prolongieren und zu konvertieren. Der Abschluß dieser Verträge hat zu den Bedingungen des im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Bundesfinanzgesetzes oder eines besonderen Bundesgesetzes im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG zu erfolgen."
7. § 65 Abs. 2 erhält die Bezeichnung Abs. „3" und lautet
„(3) Durch die vom Bundesminister für Finanzen zur vorübergehenden Kassenstärkung eingegangenen Geldverbindlichkeiten werden nur insoweit Finanzschulden begründet, als solche Verbindlichkeiten nicht innerhalb desselben Finanzjahres getilgt werden."
8. § 65 Abs. 3 erhält die Bezeichnung Abs. „4".
9. § 65 Abs. 4 erhält die Bezeichnung Abs. „5" und lautet
„(5) Auf den im Abs. l, zweiter Satz, genannten Ermächtigungsrahmen ist jeweils nur der Nominalbetrag der zugehörigen, gemäß Abs. 1 bis 4 eingegangenen Geldverbindlichkeiten des Bundes anzurechnen. Die Anrechnung eines Fremdwährungsbetrages hat zu dem jeweils bekanntgegebe-
nen, für den Zeitpunkt der Zuzählung der Kreditvaluta geltenden Kurswert zu erfolgen."
10. § 65 Abs. 5 erhält die Bezeichnung Abs. „6".
11. Dem § 100 wird folgender Abs. 7 angefügt
„(7)§ 65 Abs. l, zweiter Satz und § 65Abs. 2dieses Bundesgesetzes, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 24/1993, treten mit 1. Jänner 1992 in Kraft; § 16 Abs. l, erster Satz, lit. c und d dieses Bundesgesetzes, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 24/1993, ist erstmals bei der Erstellung des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes 1993 anzuwenden; alle übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 24/1993, treten mit l. Jänner 1993 in Kraft."