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24_1992 AT

24. Bundesgesetz: Leistung des österreichischen Beitrages zur 6. allgemeinen Wiederauffüllung der Mittel des Afrikanischen Entwicklungsfonds (ADF VI)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 24. Bundesgesetz: Leistung des österreichischen Beitrages zur 6. allgemeinen Wiederauffüllung der Mittel des Afrikanischen Entwicklungsfonds (ADF VI)

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Die Republik Österreich leistet an den Afrikanischen Entwicklungsfonds zu der 6. allgemeinen Wiederauffüllung seiner Mittel einen Beitrag in Höhe von 465163311 S.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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