24_1992
AT
24. Bundesgesetz: Leistung des österreichischen Beitrages zur 6. allgemeinen Wiederauffüllung der Mittel des Afrikanischen Entwicklungsfonds (ADF VI)
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 24. Bundesgesetz: Leistung des österreichischen Beitrages zur 6. allgemeinen Wiederauffüllung der Mittel des Afrikanischen Entwicklungsfonds (ADF VI)
1992_24_0 24. Bundesgesetz: Leistung des österreichischen Beitrages zur 6. allgemeinen Wiederauffüllung der Mittel des Afrikanischen Entwicklungsfonds (ADF VI)
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Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Die Republik Österreich leistet an den Afrikanischen Entwicklungsfonds zu der 6. allgemeinen Wiederauffüllung seiner Mittel einen Beitrag in Höhe von 465163311 S.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.