24. Verordnung: Einrichtung, Ausstattung und Betriebsführung von Gastgewerbebetrieben
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 199 Abs. 1 der Gewerbeordnung
1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet
Allgemeine Bestimmungen für alle Gastgewerbebetriebe,
in denen Gäste beherbergt werden
§ 1. (1) Ein Einbettzimmer muß mindestens 9 m²
und ein Zweibettzimmer mindestens 15 m² Bodenfläche
haben. Nebenräume, wie Bad, WC, Diele,
Balkon; werden auf diese Flächen nicht angerechnet.
Für Zimmer mit mehr als zwei Betten ist die
Mindestbodenfläche so zu berechnen, daß zur
Mindestbodenfläche für ein Zweibettzimmer für
jedes weitere Bett eine zusätzliche Bodenfläche von
5 m² hinzuzurechnen ist.
(2) Sind der Schrank oder die Kofferablage in
einem Nebenraum des Zimmers (zB in der Diele)
untergebracht, so verringert sich die gemäß Abs. 1
festgelegte Mindestgröße der Zimmer um die vom
Schrank oder der Kofferablage eingenommene
Bodenfläche, jedoch bei Einbettzimmern um
höchstens 2 m² und bei Zweibettzimmern um
höchstens 3 m² sowie für jedes weitere Bett um
höchstens 1,5 m².
(3) Das Aufstellen zusätzlicher Kinderbetten mit
einer Liegefläche von höchstens 140 cm Länge und
70 cm Breite wird durch die im Abs. 1 und 2
getroffene Regelung nicht berührt.
Sonstige allgemeine Bestimmungen für alle Gastgewerbebetriebe
§ 2. (1) Für die Gäste muß eine ohne ein
gesondertes Entgelt benützbare Toilettenanlage
vorhanden sein. Entsprechend der Zahl der
Verabreichungsplätze (zum Genuß von Speisen und
Getränken bestimmte Plätze) muß sie über eine
ausreichende Zahl von Sitzzellen getrennt für
Frauen und Männer sowie über eine ausreichend
große Pissoiranlage verfügen. In der Toilettenanlage
oder beim Zugang zu dieser müssen ein
Handwaschbecken mit Fließwasser und Seife, ein
Spiegel, eine ausreichende Möglichkeit zum Trocknen
der Hände sowie ein Abfallbehälter vorhanden
sein.
(2) Die Behörde darf abweichend von Abs. 1
erster Satz zulassen, daß die für die Gäste des
Gastgewerbebetriebes vorhandene Toilettenanlage
auch für die Gäste — ausgenommen Gäste, die
beherbergt werden — nur gegen Entgelt benützbar
ist,
1. wenn der Standort des Gastgewerbebetriebes
in einer regelmäßig von einer größeren Anzahl
von Personen benützten Aufnahmestelle des
öffentlichen Verkehrs oder in deren unmittelbarer
Nähe liegt,
2. wenn für die bloß die Aufnahmestelle des
öffentlichen Verkehrs benützenden Personen
keine eigene Toilettenanlage vorhanden ist
und
3. wenn keine andere Möglichkeit besteht, die
unentgeltliche Benützung der Toilettenanlage
durch Personen, die nicht Gäste des Gastgewerbebetriebes
sind, wirksam zu verhindern
oder wenn dem Gastgewerbebetrieb nur die
vom Verkehrsunternehmer für die Aufnahmestelle
des öffentlichen Verkehrs errichtete und
nicht vom Gastgewerbetreibenden betriebene
Toilettenanlage zur Verfügung steht.
(3) Bei Gastgewerbebetrieben mit nicht mehr als
25 Verabreichungsplätzen kann die im Abs. 1
zweiter Satz vorgeschriebene Pissoiranlage entfallen.
(4) Die vorstehenden Absätze gelten nicht für
Gastgewerbebetriebe, in denen nicht mehr als acht
Verabreichungsplätze bereitgestellt werden, sowie
für Gastgewerbebetriebe in der Betriebsart eines
Theaterbuffets, Kinobuffets und Eissalons.
Besondere Bestimmungen für Altenheime und
Betreuungsheime für Erwachsene
§ 3. Stockwerke, in denen sich Gästezimmer
befinden, müssen mit einem Aufzug erreichbar sein.
§ 4. In jedem Stockwerk, in dem sich Gästezimmer
befinden, denen keine eigene Toilettenanlage
angeschlossen ist, muß mindestens eine Toilettenanlage
mit für Männer und Frauen getrennten
Sitzzellen zur Verfügung stehen, wobei diese
Sitzzellen nicht von einem gemeinsamen Vorraum
zugänglich sein dürfen. Übersteigt die Bettenanzahl
in einem Stockwerk zehn, so muß in diesem
Stockwerk für je zehn weitere Gästebetten je eine
weitere Toilettenanlage oder eine Toilettenanlage
mit der entsprechenden Anzahl von Sitzzellen zur
Verfügung stehen. Übersteigt die Bettenanzahl in
einem Stockwerk nicht fünf, so muß in diesem
Stockwerk keine Toilettenanlage zur Verfügung
stehen, wenn die Bettenanzahl dieses Stockwerks
bei der Zahl der in einem unmittelbar angrenzenden
Stockwerk zur Verfügung stehenden Toilettenanlage
oder Sitzzellen berücksichtigt ist. Bei der
Berechnung sind Betten in Zimmern mit eigener
Toilettenanlage nicht mitzuzählen.
§ 5. Die Gästezimmer müssen mit einer elektrischen
Kommunikationseinrichtung (zB Telefon,
Rufanlage) ausgestattet sein.
§ 6. Außer den zum Genuß der Mahlzeiten
bestimmten Betriebsräumen müssen Aufenthaltsräume
mit einem Fassungsvermögen vorhanden
sein, das der Zahl der Gästebetten entspricht.
§ 7. Neben normaler Kost muß auch Schonkost
verabreicht werden können.
§ 8. Es muß für die einen Gast besuchenden Ärzte
ein für ärztliche Untersuchungen geeigneter und
entsprechend ausgestatteter Raum vorhanden sein.
Betreuungsheime für Erwachsene
§ 9. Für je 25 Gäste eines Betreuungsheimes für
Erwachsene muß eine Person zur Verfügung stehen,
die gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes
vom 22. März 1961, BGBl. Nr. 102, betreffend die
Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-
technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste,
zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl.
Nr. 314/1987, berechtigt ist, die Berufsbezeichnung
„Diplomierte Krankenschwester" oder „Diplomierter
Krankenpfleger" zu führen und gemäß § 52
Abs. 4 dieses Bundesgesetzes zur freiberuflichen
Ausübung des Krankenpflegefachdienstes berechtigt
ist.
§ 10. Den Gästen eines Betreuungsheimes für
Erwachsene ist mindestens einmal in der Woche die
Möglichkeit zu einer ärztlichen Untersuchung zu
geben. Außerdem muß für die Gäste eines
Betreuungsheimes für Erwachsene innerhalb einer
angemessenen Frist ein frei praktizierender Arzt
erreichbar sein.
Sonderbestimmung für Schutzhütten
§ 11. Für Gastgewerbebetriebe in der Betriebsart
einer Schutzhütte gilt lediglich, daß im Bereich der
Schutzhütte eine Toilettenanlage zur Verfügung
stehen muß.
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 12. § 1 Abs. 1 erster und zweiter Satz gilt nur für
nach dem 30. Juni 1982 neu errichtete Gastgewerbebetriebe.
§ 13. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
tritt die Verordnung des Bundesministers für
Handel, Gewerbe und Industrie vom 20. März
1981, BGBl. Nr. 176, über Mindestvorschriften für
die Einrichtung, Ausstattung und Betriebsführung
von Gastgewerbebetrieben außer Kraft.