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24_1990 AT

24. Verordnung: Einrichtung, Ausstattung und Betriebsführung von Gastgewerbebetrieben

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 24. Verordnung: Einrichtung, Ausstattung und Betriebsführung von Gastgewerbebetrieben

Auf Grund des § 199 Abs. 1 der Gewerbeordnung

1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet

Allgemeine Bestimmungen für alle Gastgewerbebetriebe,

in denen Gäste beherbergt werden

§ 1. (1) Ein Einbettzimmer muß mindestens 9 m²

und ein Zweibettzimmer mindestens 15 m² Bodenfläche

haben. Nebenräume, wie Bad, WC, Diele,

Balkon; werden auf diese Flächen nicht angerechnet.

Für Zimmer mit mehr als zwei Betten ist die

Mindestbodenfläche so zu berechnen, daß zur

Mindestbodenfläche für ein Zweibettzimmer für

jedes weitere Bett eine zusätzliche Bodenfläche von

5 m² hinzuzurechnen ist.

(2) Sind der Schrank oder die Kofferablage in

einem Nebenraum des Zimmers (zB in der Diele)

untergebracht, so verringert sich die gemäß Abs. 1

festgelegte Mindestgröße der Zimmer um die vom

Schrank oder der Kofferablage eingenommene

Bodenfläche, jedoch bei Einbettzimmern um

höchstens 2 m² und bei Zweibettzimmern um

höchstens 3 m² sowie für jedes weitere Bett um

höchstens 1,5 m².

(3) Das Aufstellen zusätzlicher Kinderbetten mit

einer Liegefläche von höchstens 140 cm Länge und

70 cm Breite wird durch die im Abs. 1 und 2

getroffene Regelung nicht berührt.

Sonstige allgemeine Bestimmungen für alle Gastgewerbebetriebe

§ 2. (1) Für die Gäste muß eine ohne ein

gesondertes Entgelt benützbare Toilettenanlage

vorhanden sein. Entsprechend der Zahl der

Verabreichungsplätze (zum Genuß von Speisen und

Getränken bestimmte Plätze) muß sie über eine

ausreichende Zahl von Sitzzellen getrennt für

Frauen und Männer sowie über eine ausreichend

große Pissoiranlage verfügen. In der Toilettenanlage

oder beim Zugang zu dieser müssen ein

Handwaschbecken mit Fließwasser und Seife, ein

Spiegel, eine ausreichende Möglichkeit zum Trocknen

der Hände sowie ein Abfallbehälter vorhanden

sein.

(2) Die Behörde darf abweichend von Abs. 1

erster Satz zulassen, daß die für die Gäste des

Gastgewerbebetriebes vorhandene Toilettenanlage

auch für die Gäste — ausgenommen Gäste, die

beherbergt werden — nur gegen Entgelt benützbar

ist,

1. wenn der Standort des Gastgewerbebetriebes

in einer regelmäßig von einer größeren Anzahl

von Personen benützten Aufnahmestelle des

öffentlichen Verkehrs oder in deren unmittelbarer

Nähe liegt,

2. wenn für die bloß die Aufnahmestelle des

öffentlichen Verkehrs benützenden Personen

keine eigene Toilettenanlage vorhanden ist

und

3. wenn keine andere Möglichkeit besteht, die

unentgeltliche Benützung der Toilettenanlage

durch Personen, die nicht Gäste des Gastgewerbebetriebes

sind, wirksam zu verhindern

oder wenn dem Gastgewerbebetrieb nur die

vom Verkehrsunternehmer für die Aufnahmestelle

des öffentlichen Verkehrs errichtete und

nicht vom Gastgewerbetreibenden betriebene

Toilettenanlage zur Verfügung steht.

(3) Bei Gastgewerbebetrieben mit nicht mehr als

25 Verabreichungsplätzen kann die im Abs. 1

zweiter Satz vorgeschriebene Pissoiranlage entfallen.

(4) Die vorstehenden Absätze gelten nicht für

Gastgewerbebetriebe, in denen nicht mehr als acht

Verabreichungsplätze bereitgestellt werden, sowie

für Gastgewerbebetriebe in der Betriebsart eines

Theaterbuffets, Kinobuffets und Eissalons.

Besondere Bestimmungen für Altenheime und

Betreuungsheime für Erwachsene

§ 3. Stockwerke, in denen sich Gästezimmer

befinden, müssen mit einem Aufzug erreichbar sein.

§ 4. In jedem Stockwerk, in dem sich Gästezimmer

befinden, denen keine eigene Toilettenanlage

angeschlossen ist, muß mindestens eine Toilettenanlage

mit für Männer und Frauen getrennten

Sitzzellen zur Verfügung stehen, wobei diese

Sitzzellen nicht von einem gemeinsamen Vorraum

zugänglich sein dürfen. Übersteigt die Bettenanzahl

in einem Stockwerk zehn, so muß in diesem

Stockwerk für je zehn weitere Gästebetten je eine

weitere Toilettenanlage oder eine Toilettenanlage

mit der entsprechenden Anzahl von Sitzzellen zur

Verfügung stehen. Übersteigt die Bettenanzahl in

einem Stockwerk nicht fünf, so muß in diesem

Stockwerk keine Toilettenanlage zur Verfügung

stehen, wenn die Bettenanzahl dieses Stockwerks

bei der Zahl der in einem unmittelbar angrenzenden

Stockwerk zur Verfügung stehenden Toilettenanlage

oder Sitzzellen berücksichtigt ist. Bei der

Berechnung sind Betten in Zimmern mit eigener

Toilettenanlage nicht mitzuzählen.

§ 5. Die Gästezimmer müssen mit einer elektrischen

Kommunikationseinrichtung (zB Telefon,

Rufanlage) ausgestattet sein.

§ 6. Außer den zum Genuß der Mahlzeiten

bestimmten Betriebsräumen müssen Aufenthaltsräume

mit einem Fassungsvermögen vorhanden

sein, das der Zahl der Gästebetten entspricht.

§ 7. Neben normaler Kost muß auch Schonkost

verabreicht werden können.

§ 8. Es muß für die einen Gast besuchenden Ärzte

ein für ärztliche Untersuchungen geeigneter und

entsprechend ausgestatteter Raum vorhanden sein.

Betreuungsheime für Erwachsene

§ 9. Für je 25 Gäste eines Betreuungsheimes für

Erwachsene muß eine Person zur Verfügung stehen,

die gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes

vom 22. März 1961, BGBl. Nr. 102, betreffend die

Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-

technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste,

zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl.

Nr. 314/1987, berechtigt ist, die Berufsbezeichnung

„Diplomierte Krankenschwester" oder „Diplomierter

Krankenpfleger" zu führen und gemäß § 52

Abs. 4 dieses Bundesgesetzes zur freiberuflichen

Ausübung des Krankenpflegefachdienstes berechtigt

ist.

§ 10. Den Gästen eines Betreuungsheimes für

Erwachsene ist mindestens einmal in der Woche die

Möglichkeit zu einer ärztlichen Untersuchung zu

geben. Außerdem muß für die Gäste eines

Betreuungsheimes für Erwachsene innerhalb einer

angemessenen Frist ein frei praktizierender Arzt

erreichbar sein.

Sonderbestimmung für Schutzhütten

§ 11. Für Gastgewerbebetriebe in der Betriebsart

einer Schutzhütte gilt lediglich, daß im Bereich der

Schutzhütte eine Toilettenanlage zur Verfügung

stehen muß.

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 12. § 1 Abs. 1 erster und zweiter Satz gilt nur für

nach dem 30. Juni 1982 neu errichtete Gastgewerbebetriebe.

§ 13. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

tritt die Verordnung des Bundesministers für

Handel, Gewerbe und Industrie vom 20. März

1981, BGBl. Nr. 176, über Mindestvorschriften für

die Einrichtung, Ausstattung und Betriebsführung

von Gastgewerbebetrieben außer Kraft.

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