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24_1988 AT

24. Kundmachung: Aufhebung einiger Worte im § 13 Abs. 1 und eines Satzteils im § 13 Abs. 2 des Volksgruppengesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 24. Kundmachung: Aufhebung einiger Worte im § 13 Abs. 1 und eines Satzteils im § 13 Abs. 2 des Volksgruppengesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß An. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß

§§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 12. Dezember 1987, G 55, 56, 57, 58/

87-11, dem Bundeskanzler zugestellt am

21. Dezember 1987, die Worte „gemäß § 2 Abs. 1

Z 3 bezeichneten" in Abs. 1 und den Satzteil

„, soweit sie durch eine Verordnung nach § 2

Abs. 1 bei dieser Behörde oder Dienststelle zugelassen

ist" in Abs. 2 des § 13 des Volksgruppengesetzes,

BGBl. Nr. 396/1976, als verfassungswidrig

aufgehoben.

(2) Die Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.

(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten

nicht wieder in Kraft.

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