24_1988
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24. Kundmachung: Aufhebung einiger Worte im § 13 Abs. 1 und eines Satzteils im § 13 Abs. 2 des Volksgruppengesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 24. Kundmachung: Aufhebung einiger Worte im § 13 Abs. 1 und eines Satzteils im § 13 Abs. 2 des Volksgruppengesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
1988_24_0 24. Kundmachung: Aufhebung einiger Worte im § 13 Abs. 1 und eines Satzteils im § 13 Abs. 2 des Volksgruppengesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
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Gemäß An. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß
§§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis
vom 12. Dezember 1987, G 55, 56, 57, 58/
87-11, dem Bundeskanzler zugestellt am
21. Dezember 1987, die Worte „gemäß § 2 Abs. 1
Z 3 bezeichneten" in Abs. 1 und den Satzteil
„, soweit sie durch eine Verordnung nach § 2
Abs. 1 bei dieser Behörde oder Dienststelle zugelassen
ist" in Abs. 2 des § 13 des Volksgruppengesetzes,
BGBl. Nr. 396/1976, als verfassungswidrig
aufgehoben.
(2) Die Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.
(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten
nicht wieder in Kraft.