24. Verordnung: Einkommensermittlung nach dem Schülerbeihilfengesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 b des Schülerbeihilfengesetzes,
BGBl. Nr. 253/1971, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 115/1982, wird im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
und dem Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie verordnet
§ 1. (1) Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft,
die gemäß § 17 des Einkommensteuergesetzes
1972 ermittelt werden, ist ein Betrag von 10 vH
des maßgeblichen Einheitswertes des land- und
forstwirtschaftlichen Vermögens hinzuzurechnen.
(2) Maßgeblicher Einheitswert ist der Einheitswert,
der für die Gewinnermittlung nach der Verordnung
des Bundesministers für Finanzen vom
10. Jänner 1983, BGBl. Nr. 32, über die Aufstellung
von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des
Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft heranzuziehen
ist.
§ 2. Einkünften aus Gewerbebetrieb, die unter
Anwendung des § 17 des Einkommensteuergesetzes
1972 ermittelt werden, ist ein Betrag von 10 vH
dieser Einkünfte hinzuzurechnen.
§ 3. Diese Verordnung ist für Anträge auf
Gewährung von Schul- und/oder Heimbeihilfe aus
dem Schuljahr 1983/84 anzuwenden.
§ 4. Die Verordnung des Bundesministers für
Unterricht und Kunst vom 13. September 1982,
BGBl. Nr. 530, gilt für Anträge auf Gewährung von
Schul- und/oder Heimbeihilfe aus dem Schuljahr
1982/83.