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24_1984 AT

24. Verordnung: Einkommensermittlung nach dem Schülerbeihilfengesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 24. Verordnung: Einkommensermittlung nach dem Schülerbeihilfengesetz

Auf Grund des § 4 b des Schülerbeihilfengesetzes,

BGBl. Nr. 253/1971, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. Nr. 115/1982, wird im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

und dem Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie verordnet

§ 1. (1) Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft,

die gemäß § 17 des Einkommensteuergesetzes

1972 ermittelt werden, ist ein Betrag von 10 vH

des maßgeblichen Einheitswertes des land- und

forstwirtschaftlichen Vermögens hinzuzurechnen.

(2) Maßgeblicher Einheitswert ist der Einheitswert,

der für die Gewinnermittlung nach der Verordnung

des Bundesministers für Finanzen vom

10. Jänner 1983, BGBl. Nr. 32, über die Aufstellung

von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des

Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft heranzuziehen

ist.

§ 2. Einkünften aus Gewerbebetrieb, die unter

Anwendung des § 17 des Einkommensteuergesetzes

1972 ermittelt werden, ist ein Betrag von 10 vH

dieser Einkünfte hinzuzurechnen.

§ 3. Diese Verordnung ist für Anträge auf

Gewährung von Schul- und/oder Heimbeihilfe aus

dem Schuljahr 1983/84 anzuwenden.

§ 4. Die Verordnung des Bundesministers für

Unterricht und Kunst vom 13. September 1982,

BGBl. Nr. 530, gilt für Anträge auf Gewährung von

Schul- und/oder Heimbeihilfe aus dem Schuljahr

1982/83.

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