24. Verordnung: Festsetzung der Vergütung für Naturalbezüge aus Anlaß der Abhaltung der Alpinen Schiweltmeisterschaften 1982
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 24 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes
1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 565/1981, und des § 23
des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl.
Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 566/1981, wird verordnet
§ 1. Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten
für Bundesbeamte, Vertragsbedienstete des
Bundes und für Landeslehrer im Sinne des Landeslehrer-
Dienstgesetzes, BGBl. Nr. 245/1962, die
anläßlich der Alpinen Schiweltmeisterschaften 1982
außerhalb ihres Dienstortes zu Dienstverrichtungen
in Schladming und Umgebung herangezogen werden
und aus diesem Anlaß Anspruch auf Reisegebühren
nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift
1955, BGBl. Nr. 133, haben.
§ 2. (1) Die im § 1 genannten Personen haben für
die von Amts wegen beigestellte volle Tagesverpflegung
und Unterkunft
1. für die ersten 30 Tage täglich 137 S, die in
die Gebührenstufe 1 eingereihten Bediensteten
110 S,
2. ab dem 31. Tag täglich 95 S, die in die
Gebührenstufe 1 eingereihten Bediensteten
74 S,
zu entrichten.
(2) Sofern aus einsatzorganisatorischen Rücksichten
keine volle Tagesverpflegung, sondern nur
Teilverpflegung beigestellt wird, verringert sich der
erste in Abs. 1 Z 1 genannte Betrag um 37 S, der
zweite Betrag um 30 S, der erste in Abs. 1 Z 2
genannte Betrag um 25 S, der zweite Betrag um
20 S.
(3) Die Vergütung ist im Wege der Aufrechnung
von den gebührenden Tages- und Nächtigungsgebühren
hereinzubringen.
§ 3. Die §§ 1 und 2 gelten nicht für
1. Personen, die beigestellte Verpflegung oder
Unterkunft nicht in Anspruch nehmen, und
2. a) Berufsoffiziere und zeitverpflichtete Soldaten,
b) Beamte und Vertragsbedienstete, die zur
Ausübung einer Unteroffiziersfunktion
herangezogen sind, und
c) Offiziere auf Zeit,
sofern sie Übungsgebühr oder Einsatzgebühr
erhalten.