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24. Verordnung: Festsetzung der Vergütung für Naturalbezüge aus Anlaß der Abhaltung der Alpinen Schiweltmeisterschaften 1982

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 24. Verordnung: Festsetzung der Vergütung für Naturalbezüge aus Anlaß der Abhaltung der Alpinen Schiweltmeisterschaften 1982

Auf Grund des § 24 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes

1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 565/1981, und des § 23

des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl.

Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 566/1981, wird verordnet

§ 1. Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten

für Bundesbeamte, Vertragsbedienstete des

Bundes und für Landeslehrer im Sinne des Landeslehrer-

Dienstgesetzes, BGBl. Nr. 245/1962, die

anläßlich der Alpinen Schiweltmeisterschaften 1982

außerhalb ihres Dienstortes zu Dienstverrichtungen

in Schladming und Umgebung herangezogen werden

und aus diesem Anlaß Anspruch auf Reisegebühren

nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift

1955, BGBl. Nr. 133, haben.

§ 2. (1) Die im § 1 genannten Personen haben für

die von Amts wegen beigestellte volle Tagesverpflegung

und Unterkunft

1. für die ersten 30 Tage täglich 137 S, die in

die Gebührenstufe 1 eingereihten Bediensteten

110 S,

2. ab dem 31. Tag täglich 95 S, die in die

Gebührenstufe 1 eingereihten Bediensteten

74 S,

zu entrichten.

(2) Sofern aus einsatzorganisatorischen Rücksichten

keine volle Tagesverpflegung, sondern nur

Teilverpflegung beigestellt wird, verringert sich der

erste in Abs. 1 Z 1 genannte Betrag um 37 S, der

zweite Betrag um 30 S, der erste in Abs. 1 Z 2

genannte Betrag um 25 S, der zweite Betrag um

20 S.

(3) Die Vergütung ist im Wege der Aufrechnung

von den gebührenden Tages- und Nächtigungsgebühren

hereinzubringen.

§ 3. Die §§ 1 und 2 gelten nicht für

1. Personen, die beigestellte Verpflegung oder

Unterkunft nicht in Anspruch nehmen, und

2. a) Berufsoffiziere und zeitverpflichtete Soldaten,

b) Beamte und Vertragsbedienstete, die zur

Ausübung einer Unteroffiziersfunktion

herangezogen sind, und

c) Offiziere auf Zeit,

sofern sie Übungsgebühr oder Einsatzgebühr

erhalten.

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