24_1981
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24. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Straßenteiles der B 21 Gutensteiner Straße im Bereich der Gemeinde St. Aegyd am Neuwalde
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 24. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Straßenteiles der B 21 Gutensteiner Straße im Bereich der Gemeinde St. Aegyd am Neuwalde
1981_24_0 24. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Straßenteiles der B 21 Gutensteiner Straße im Bereich der Gemeinde St. Aegyd am Neuwalde
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Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und
294/1978 wird verordnet
Der Straßenverlauf der B 21 Gutensteiner
Straße wird im Bereich der Gemeinde St. Aegyd
am Neuwalde wie folgt bestimmt
Die B 21 Gutensteiner Straße wird im Bereich
zwischen km 35,080 (alt) und km 36,080 (alt)
auf die bereits fertiggestellte und verkehrsübergebene
Straßentrasse umgelegt.
Der durch die Umlegung für den Durchzugsverkehr
entbehrlich gewordene Straßenteil wird
als Bundesstraße aufgelassen.