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24_1981 AT

24. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Straßenteiles der B 21 Gutensteiner Straße im Bereich der Gemeinde St. Aegyd am Neuwalde

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 24. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Straßenteiles der B 21 Gutensteiner Straße im Bereich der Gemeinde St. Aegyd am Neuwalde

Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und

294/1978 wird verordnet

Der Straßenverlauf der B 21 Gutensteiner

Straße wird im Bereich der Gemeinde St. Aegyd

am Neuwalde wie folgt bestimmt

Die B 21 Gutensteiner Straße wird im Bereich

zwischen km 35,080 (alt) und km 36,080 (alt)

auf die bereits fertiggestellte und verkehrsübergebene

Straßentrasse umgelegt.

Der durch die Umlegung für den Durchzugsverkehr

entbehrlich gewordene Straßenteil wird

als Bundesstraße aufgelassen.

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