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24_1980 AT

24. Verordnung: Land- und forstwirtschaftliche Betriebszählung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 24. Verordnung: Land- und forstwirtschaftliche Betriebszählung

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes

1965, BGBl. Nr. 91, wird — hinsichtlich

des § 6 im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen — verordnet

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat mit Stichtag 1. Juni 1980 eine land- und

forstwirtschaftliche Betriebszählung durchzuführen.

§ 2. (.1) Zu erheben sind das Ausmaß der land-

und forstwirtschaftlichen Flächen, der Bestand an

Nutztieren, die Lage sowie die technische und

bauliche Ausstattung des Betriebes, die Wasserversorgung

und Abwasserbeseitigung, die Erzeugung

und Verwendung von Holz, die berufliche

Qualifikation (Schul- und Fachausbildung) des

Betriebsinhabers sowie der familieneigenen und

familienfremden Arbeitskräfte und die Ausübung

einer selbständigen nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit.

(2) Bei Betrieben, die im Rahmen der Bodennutzungs-

und Arbeitskräfteerhebung am 3. Juni

1979 und der Allgemeinen Viehzählung am

3. Dezember 1979 nicht erfaßt wurden, sind überdies

die im § 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung

vom 30. Jänner 1979, BGBl. Nr. 50, über eine

Bodennutzungserhebung und eine Erhebung der

land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräfte enthaltenen

Merkmale zu erheben.

(3) Bei Betrieben, die im Rahmen der Bodennutzungs-

und Arbeitskräfteerhebung am 3. Juni

1979 nicht erfaßt wurden, jedoch anläßlich der

Allgemeinen Viehzählung am 3. Dezember 1979

einen Viehbestand auswiesen, sind überdies die im

§ 2 Abs. 2 der Verordnung vom 30. Jänner 1979,

BGBl. Nr. 50, über eine Bodennutzungserhebung

und eine Erhebung der land- und forstwirtschaftlichen

Arbeitskräfte enthaltenen Merkmale zu

erheben.

§ 3. Zur Auskunftserteilung verpflichtet sind

die Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer, Pächter

oder sonstige Nutznießer) oder deren Beauftragte

1. aller Betriebe, deren selbstbewirtschaftete Gesamtfläche

(Wirtschafts- oder Betriebsfläche)

mindestens 1 Hektar beträgt, die ganz oder

teilweise land- und forstwirtschaftlich genutzt

wird, sowie

2. aller Betriebe, die eine Wirtschaftsfläche unter

1 Hektar aufweisen oder überhaupt keine

Fläche bewirtschaften, sofern eines der nachstehenden

Kriterien zutrifft

— Weingartenfläche ab 25 Ar

— Intensivobstanlage ab 25 Ar

— Hopfenanbaufläche ab 25 Ar

— Tabakanbaufläche ab 25 Ar

— Erwerbsgärtnerei oder Baumschule ab

10 Ar gärtnerisch genutzter Freilandfläche

oder mit einem Gewächshaus aus Hochglas

oder Kunststoff

— mindestens 1 Pferd

— mindestens 1 Rind

— mindestens 3 Schweine

— mindestens 5 Schafe oder Ziegen

— mindestens 50 Stück Geflügel

— Fischereibetrieb mit Marktproduktion

— Champignonzuchtbetrieb mit Marktproduktion

— Imkerei ab 20 Bienenvölkern.

§ 4. Die Betriebszählung ist in der Form durchzuführen,

daß die Auskunftspflichtigen (§ 3) in

der Zeit vom 1. bis 30. Juni 1980 zum Gemeinde-

amt, in Städten mit eigenem Statut zum Magistrat,

vorgeladen werden und dort die geforderten

Angaben machen. Diese Behörden haben die

Angaben in die vom Österreichischen Statistischen

Zentralamt zur Verfügung gestellten Erhebungsformulare

einzutragen und zu prüfen, ob alle

Betriebe erfaßt wurden und ob alle Erhebungsformulare

vollständig ausgefüllt vorliegen.

§ 5. Die Gemeinden — ausgenommen die

Städte mit eigenem Statut — haben die Betriebsbogen

bis 7. Juli 1980 gesammelt den Bezirkshauptmannschaften

vorzulegen. Die Bezirksverwaltungsbehörden

haben die Betriebsbogen bis

31. Juli 1980 im Dienstwege an das Österreichische

Statistische Zentralamt weiterzuleiten.

§ 6. Den Gemeinden wird für die Mitwirkung

an der Erhebung eine Abfindung in der Höhe

von 30 S je erhobenem Betrieb gewährt.

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