24. Verordnung: Land- und forstwirtschaftliche Betriebszählung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes
1965, BGBl. Nr. 91, wird — hinsichtlich
des § 6 im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen — verordnet
§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat mit Stichtag 1. Juni 1980 eine land- und
forstwirtschaftliche Betriebszählung durchzuführen.
§ 2. (.1) Zu erheben sind das Ausmaß der land-
und forstwirtschaftlichen Flächen, der Bestand an
Nutztieren, die Lage sowie die technische und
bauliche Ausstattung des Betriebes, die Wasserversorgung
und Abwasserbeseitigung, die Erzeugung
und Verwendung von Holz, die berufliche
Qualifikation (Schul- und Fachausbildung) des
Betriebsinhabers sowie der familieneigenen und
familienfremden Arbeitskräfte und die Ausübung
einer selbständigen nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit.
(2) Bei Betrieben, die im Rahmen der Bodennutzungs-
und Arbeitskräfteerhebung am 3. Juni
1979 und der Allgemeinen Viehzählung am
3. Dezember 1979 nicht erfaßt wurden, sind überdies
die im § 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung
vom 30. Jänner 1979, BGBl. Nr. 50, über eine
Bodennutzungserhebung und eine Erhebung der
land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräfte enthaltenen
Merkmale zu erheben.
(3) Bei Betrieben, die im Rahmen der Bodennutzungs-
und Arbeitskräfteerhebung am 3. Juni
1979 nicht erfaßt wurden, jedoch anläßlich der
Allgemeinen Viehzählung am 3. Dezember 1979
einen Viehbestand auswiesen, sind überdies die im
§ 2 Abs. 2 der Verordnung vom 30. Jänner 1979,
BGBl. Nr. 50, über eine Bodennutzungserhebung
und eine Erhebung der land- und forstwirtschaftlichen
Arbeitskräfte enthaltenen Merkmale zu
erheben.
§ 3. Zur Auskunftserteilung verpflichtet sind
die Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer, Pächter
oder sonstige Nutznießer) oder deren Beauftragte
1. aller Betriebe, deren selbstbewirtschaftete Gesamtfläche
(Wirtschafts- oder Betriebsfläche)
mindestens 1 Hektar beträgt, die ganz oder
teilweise land- und forstwirtschaftlich genutzt
wird, sowie
2. aller Betriebe, die eine Wirtschaftsfläche unter
1 Hektar aufweisen oder überhaupt keine
Fläche bewirtschaften, sofern eines der nachstehenden
Kriterien zutrifft
— Weingartenfläche ab 25 Ar
— Intensivobstanlage ab 25 Ar
— Hopfenanbaufläche ab 25 Ar
— Tabakanbaufläche ab 25 Ar
— Erwerbsgärtnerei oder Baumschule ab
10 Ar gärtnerisch genutzter Freilandfläche
oder mit einem Gewächshaus aus Hochglas
oder Kunststoff
— mindestens 1 Pferd
— mindestens 1 Rind
— mindestens 3 Schweine
— mindestens 5 Schafe oder Ziegen
— mindestens 50 Stück Geflügel
— Fischereibetrieb mit Marktproduktion
— Champignonzuchtbetrieb mit Marktproduktion
— Imkerei ab 20 Bienenvölkern.
§ 4. Die Betriebszählung ist in der Form durchzuführen,
daß die Auskunftspflichtigen (§ 3) in
der Zeit vom 1. bis 30. Juni 1980 zum Gemeinde-
amt, in Städten mit eigenem Statut zum Magistrat,
vorgeladen werden und dort die geforderten
Angaben machen. Diese Behörden haben die
Angaben in die vom Österreichischen Statistischen
Zentralamt zur Verfügung gestellten Erhebungsformulare
einzutragen und zu prüfen, ob alle
Betriebe erfaßt wurden und ob alle Erhebungsformulare
vollständig ausgefüllt vorliegen.
§ 5. Die Gemeinden — ausgenommen die
Städte mit eigenem Statut — haben die Betriebsbogen
bis 7. Juli 1980 gesammelt den Bezirkshauptmannschaften
vorzulegen. Die Bezirksverwaltungsbehörden
haben die Betriebsbogen bis
31. Juli 1980 im Dienstwege an das Österreichische
Statistische Zentralamt weiterzuleiten.
§ 6. Den Gemeinden wird für die Mitwirkung
an der Erhebung eine Abfindung in der Höhe
von 30 S je erhobenem Betrieb gewährt.