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24_1979 AT

24. Verordnung: Verbindlicherklärung des für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktors für den Bereich des Impfschadengesetzes für das Kalenderjahr 1979

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 24. Verordnung: Verbindlicherklärung des für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktors für den Bereich des Impfschadengesetzes für das Kalenderjahr 1979

Auf Grund des § 3 Abs. 3 des Impfschädengesetzes,

BGBl. Nr. 371/1973, wird verordnet

Der im Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

mit Verordnung vom 1. Dezember

1978, BGBl. Nr. 615, für das Kalenderjahr

1979 mit 1,065 festgesetzte Anpassungsfaktor ist

in diesem Ausmaß auch im Bereich des Impfschadengesetzes

für das Kalenderjahr 1979 verbindlich.

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