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24_1977 AT

24. Kundmachung: Ratifikation des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen durch die Bundesrepublik Deutschland

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 24. Kundmachung: Ratifikation des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen durch die Bundesrepublik Deutschland

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des

Europarates hat die Bundesrepublik Deutschland

ihre Ratifikationsurkunde am 2. Oktober 1976

zum Europäischen Übereinkommen über die

Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. Nr. 41/1969,

letzte Kundmachungen der Geltungsbereiche

BGBl. Nr. 146 und 580/1976) hinterlegt.

Das Übereinkommen tritt gemäß seinem

Art. 27 Abs. 3 am 1. Jänner 1977 für die Bundesrepublik

Deutschland in Kraft.

Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde

hat die Bundesrepublik Deutschland

nachstehende Vorbehalte erklärt und Erklärungen

abgegeben

Zu Artikel 5

Die Durchsuchung und die Beschlagnahme von

Gegenständen ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen

des Artikels 5 Absatz 1 Buchstaben a

und c des Europäischen Übereinkommens über

die Rechtshilfe in Strafsachen vorliegen.

Zu Artikel 7: j

Das Ersuchen um Zustellung einer Ladung an,

einen Beschuldigten, der sich im Hoheitsgebiet

der Bundesrepublik Deutschland befindet, wird

grundsätzlich nur ausgeführt, wenn es den deutschen

Behörden spätestens einen Monat vor dem

für das Erscheinen des Beschuldigten festgelegten

Zeitpunkt zugeht.

Zu Artikel 11

Die Überstellung eines Zeugen wird in allen.

Fällen des Absatzes 1 Unterabsatz 2 abgelehnt.

Zu Artikel 16

Sofern das Rechtshilfeersuchen und die beigefügten

Schriftstücke nicht in deutscher Sprache

abgefaßt sind, müssen Übersetzungen des Ersuchens

und der Unterlagen in deutscher Sprache

oder in einer der Amtssprachen des Europarats

beigefügt werden.

Zu Artikel 24

Justizbehörden im Sinne dieses Übereinkommens

sind

Der Bundesminister der Justiz, Bonn-Bad Godesberg;

der Bundesgerichtshof, Karlsruhe;

der Generalbundesanwalt bei dem Bundesgerichtshof,

Karlsruhe;

das Justizministerium Baden-Württemberg,

Stuttgart;

das Bayerische Staatsministerium der Justiz,

München;

der Senator für Justiz, Berlin;

der Senator für Rechtspflege und Strafvollzug,

Bremen;

die Justizbehörde der Freien und Hansestadt

Hamburg, Hamburg;

der Hessische Minister der Justiz, Wiesbaden;

der Niedersächsische Minister der Justiz,

Hannover;

der Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen,

Düsseldorf;

das Ministerium der Justiz des Landes Rheinland-

Pfalz, Mainz;

der Minister für Rechtspflege des Saarlandes,

Saarbrücken;

der Justizminister des Landes Schleswig-Holstein,

Kiel;

das Bayerische Oberste Landesgericht, München;

die Oberlandesgerichte;

die Landgerichte;

die Amtsgerichte;

die Staatsanwaltschaft bei dem Bayerischen Obersten

Landesgericht, München;

die Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten;

die Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten;

die Zentrale Stelle der Landesjustizverwaltungen

zur Aufklärung nationalsozialistischer Verbrechen,

Ludwigsburg.

Die Bundesrepublik Deutschland hat ferner

die Erklärung nach Artikel 25 Abs. 3 abgegeben.

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