24. Kundmachung: Ratifikation des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen durch die Bundesrepublik Deutschland
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des
Europarates hat die Bundesrepublik Deutschland
ihre Ratifikationsurkunde am 2. Oktober 1976
zum Europäischen Übereinkommen über die
Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. Nr. 41/1969,
letzte Kundmachungen der Geltungsbereiche
BGBl. Nr. 146 und 580/1976) hinterlegt.
Das Übereinkommen tritt gemäß seinem
Art. 27 Abs. 3 am 1. Jänner 1977 für die Bundesrepublik
Deutschland in Kraft.
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
hat die Bundesrepublik Deutschland
nachstehende Vorbehalte erklärt und Erklärungen
abgegeben
Zu Artikel 5
Die Durchsuchung und die Beschlagnahme von
Gegenständen ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen
des Artikels 5 Absatz 1 Buchstaben a
und c des Europäischen Übereinkommens über
die Rechtshilfe in Strafsachen vorliegen.
Zu Artikel 7: j
Das Ersuchen um Zustellung einer Ladung an,
einen Beschuldigten, der sich im Hoheitsgebiet
der Bundesrepublik Deutschland befindet, wird
grundsätzlich nur ausgeführt, wenn es den deutschen
Behörden spätestens einen Monat vor dem
für das Erscheinen des Beschuldigten festgelegten
Zeitpunkt zugeht.
Zu Artikel 11
Die Überstellung eines Zeugen wird in allen.
Fällen des Absatzes 1 Unterabsatz 2 abgelehnt.
Zu Artikel 16
Sofern das Rechtshilfeersuchen und die beigefügten
Schriftstücke nicht in deutscher Sprache
abgefaßt sind, müssen Übersetzungen des Ersuchens
und der Unterlagen in deutscher Sprache
oder in einer der Amtssprachen des Europarats
beigefügt werden.
Zu Artikel 24
Justizbehörden im Sinne dieses Übereinkommens
sind
Der Bundesminister der Justiz, Bonn-Bad Godesberg;
der Bundesgerichtshof, Karlsruhe;
der Generalbundesanwalt bei dem Bundesgerichtshof,
Karlsruhe;
das Justizministerium Baden-Württemberg,
Stuttgart;
das Bayerische Staatsministerium der Justiz,
München;
der Senator für Justiz, Berlin;
der Senator für Rechtspflege und Strafvollzug,
Bremen;
die Justizbehörde der Freien und Hansestadt
Hamburg, Hamburg;
der Hessische Minister der Justiz, Wiesbaden;
der Niedersächsische Minister der Justiz,
Hannover;
der Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen,
Düsseldorf;
das Ministerium der Justiz des Landes Rheinland-
Pfalz, Mainz;
der Minister für Rechtspflege des Saarlandes,
Saarbrücken;
der Justizminister des Landes Schleswig-Holstein,
Kiel;
das Bayerische Oberste Landesgericht, München;
die Oberlandesgerichte;
die Landgerichte;
die Amtsgerichte;
die Staatsanwaltschaft bei dem Bayerischen Obersten
Landesgericht, München;
die Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten;
die Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten;
die Zentrale Stelle der Landesjustizverwaltungen
zur Aufklärung nationalsozialistischer Verbrechen,
Ludwigsburg.
Die Bundesrepublik Deutschland hat ferner
die Erklärung nach Artikel 25 Abs. 3 abgegeben.