24. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Einzelhandelskaufmann
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet
Gliederung der Lehrabschlußprüfung
§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf
Einzelhandelskaufmann gliedert sich in eine
praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
a) Einzelhanldels-Geschäftsfall,
b) Fachwarenkunde,
c) Verkaufspraxis im Einzelhandel
Die Prüfung in dem unter lit. a genannten
Gegenstand erfolgt schriftlich und mündlich,
wobei die Leistungen in beiden Teilen mit einer
gemeinsamen Note zu bewerten sind. In den
unter lit. b und c genannten Gegenständen erfolgt
die Prüfung mündlich.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die
Gegenstände
a) Kaufmännisches Rechnen,
b) Buchhaltung.
Die Prüfung in den Gegenständen a) und b)
erfolgt schriftlich.
(4) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung
sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die Erreichung
des Lehrzieles der letzten Klasse der
fachlichen Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1 der
Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen
hat.
Durchführung des schriftlichen Teiles
§ 2. (1) Der schriftliche Teil der Lehrabschlußprüfung
kann für eine größere Anzahl von
Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden,
wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes
möglich ist. Für die Beaufsichtigung und
Aufrechterhaltung der Ordnung bei der Durchführung
des schriftlichen Teiles der Lehrabschlußprüfung
kann die Lehrlingsstelle eine geeignete
Person vorschlagen. Falls keines der Mitglieder
der Prüfungskommission widersprochen hat, gilt
diese Person als Aufsichtsorgan bestellt.
(2) Der schriftliche Prüfungsteil hat zeitlich vor
dem mündlichen Prüfungsteil zu liegen.
(3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben, deren
Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung
und den Anforderungen der
Berufspraxis zu entsprechen haben, sind den
Prüflingen anläßlich der Aufgabenstellung nach
Gegenständen getrennt zu erläutern.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings
sind entsprechend zu kennzeichnen.
(5) Die Dauer der schriftlichen Arbeiten soll
in den Gegenständen
Kaufmännisches Rechnen 60 Minuten
Buchhaltung 60 Minuten
Einzelhandels-Geschäftsfall 90 Minuten
nicht überschreiten.
(6) Im Gegenstand „Kaufmännisches Rechnen"
haben die Prüfungsaufgaben hauptsächlich
Prozentrechnungen und Schlußrechnungen zu
umfassen.
(7) Im Gegenstand „Buchhaltung" sind zehn
Buchungen von Geschäftsfällen auf T-Konten
vorzusehen.
(8) Im Gegenstand „Einzelhandels-Geschäftsfall"
ist ein praktischer Einzelhandels-Geschäftsfall
vorzusehen, der die Bereiche Schriftverkehr
und Zahlungsverkehr umfaßt; weiters kann eine
einfache Kalkulation berücksichtigt werden.
Durchführung des mündlichen Teiles
§ 3. (1) Der mündliche Prüfungsteil ist vor der
gesamten Prüfungskommission abzulegen. Die
Gesamtzahl der Prüflinge, die gemeinsam geprüft
werden, soll fünf nicht übersteigen.
(2) Die Reihenfolge der Prüfer bestimmt der
Vorsitzende.
(3) Die Fragestellung hat dem Zweck der
Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen
der Berufspraxis zu entsprechen.
(4) Die Dauer der mündlichen Prüfung soll
je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine
Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn
der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung
— auch unter Berücksichtigung der
schriftlichen Arbeit — des Prüflings sonst nicht
möglich erscheint.
(5) Im Gegenstand „Einzelhandels-Geschäftsfall"
ist ausgehend von der schriftlichen Arbeit
insbesondere auf die einzelhandelsbezogenen Vorschriften
des Handels-, Steuer- und Gewerberechtes
in ihrer praktischen Anwendung und
Auswirkung Bedacht zu nehmen.
(6) Bei der Fragestellung im Gegenstand
„Fachwarenkunde" ist besonders auf die Warenkunde
des Fachgebietes Bedacht zu nehmen, in
dem der Prüfling seine Lehrzeit zurückgelegt hat.
Ferner hat die Fragestellung auch warenbezogene
wirtschaftsgeographische Fragen und die Berufsvorschriften
des Fachgebietes zu umfassen.
(7) Im Gegenstand „Verkaufspraxis im Einzelhandel"
ist bei der Fragestellung auf Werbung
und Kundenberatung, verkaufsbezogene rechtliche
Bestimmungen (z. B. Preisauszeichnungsvorschriften)
und gegebenenfalls auch auf Berufsvorschriften
des Fachgebietes Beidacht zu nehmen
und ein möglichst lebendiges Verkaufsgespräch
zu führen.
Wiederholungsprüfung
§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt
werden, wenn sie nicht bestanden wurde.
(2) Wurde die Leistung (des Prüflings in einem
Gegenstand der theoretischen Prüfung mit
„nichtgenügend" bewertet, ist die Wiederholungsprüfung
auf den betreffenden Gegenstand
zu beschränken.
(3) Wurde die Leistung des Prüflings in zwei
Gegenständen der theoretischen Prüfung mit
„nichtgenügend" bewertet, ist die Wiederholungsprüfung
auf die theoretische Prüfung zu
beschränken.
(4) Wurde die Leistung des Prüflings in einem
oder zwei Gegenständen der praktischen Prüfung
mit „nichtgenügend" bewertet, ist die Wiederholungsprüfung
auf die betreffenden Gegenstände
zu beschränken.
(5) Wurde die Leistung des Prüflings in drei
Gegenständen der praktischen Prüfung mit
„nichtgenügend" bewertet, ist die Wiederholungsprüfung
auf die praktische Prüfung zu
beschränken.
(6) Wurde die Leistung des Prüflings in einem
Gegenstand der theoretischen Prüfung und in
einem Gegenstand der praktischen Prüfung mit
„nichtgenügend" bewertet, ist die Wiederholungsprüfung
auf die betreffenden zwei Gegenstände
zu beschränken.
(7) In allen übrigen Fällen ist die gesamte
Lehrabschlußprüfung zu wiederholen.
(8) In den Fällen der Abs. 2 bis 4 und 6 hat
die Prüfungskommission unter Berücksichtigung
der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und
Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung zuzulassen,
die frühestens drei, spätestens sechs Monate
nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung
zu liegen hat.
(9) In den Fällen der Abs. 5 und 7 darf die
Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate
nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung
abgelegt werden.
Zusatzprüfung
§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Buchhändler,
Drogist, Fotokaufmann, Musikalienhändler
oder Waffen- und Munitionshändler kann eine
Zusatzprüfung im Lehrberuf Einzelhandelskaufmann
abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand
„Fachwarenkunde" zu umfassen.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Großhandelskaufmann
oder Industriekaufmann kann eine Zusatzprüfung
im Lehrberuf Einzelhandelskaufmann
abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Verkaufspraxis
im Einzelhandel" und „Einzelhandels-
Geschäftsfall" zu umfassen.
(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Bürokaufmann kann eine
Zusatzprüfung im Lehrberuf Einzelhandelskaufmann
abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände
„Fachwarenkunde", „Verkaufspraxis im Einzelhandel"
und „Einzelhandels-Geschäftsfall" zu
umfassen.
(4) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Buch-, Kunst- und
Musikalienhändler oder Kunsthändler kann bis
31. Dezember 1978 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf
Einzelhandelskaufmann abgelegt wenden.
Diese hat den Gegenstand „Fachwarenkunde" zu
umfassen.
(5) Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 1 bis 3
sinngemäß.
Schlußbestimmungen
§ 6. (1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Einzelhandelskaufmann
ist im übrigen die Verordnung BGBl.
Nr. 170/1974 anzuwenden.
(2) Diese Verordnung tritt mit 1. Feber 1976
in Kraft.
(3) Die Verordnung vom 23. Oktober 1973,
BGBl. Nr. 567, tritt mit dem Inkrafttreten dieser
Verordnung außer Kraft.