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24. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Einzelhandelskaufmann

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 24. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Einzelhandelskaufmann

Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf

Einzelhandelskaufmann gliedert sich in eine

praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a) Einzelhanldels-Geschäftsfall,

b) Fachwarenkunde,

c) Verkaufspraxis im Einzelhandel

Die Prüfung in dem unter lit. a genannten

Gegenstand erfolgt schriftlich und mündlich,

wobei die Leistungen in beiden Teilen mit einer

gemeinsamen Note zu bewerten sind. In den

unter lit. b und c genannten Gegenständen erfolgt

die Prüfung mündlich.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die

Gegenstände

a) Kaufmännisches Rechnen,

b) Buchhaltung.

Die Prüfung in den Gegenständen a) und b)

erfolgt schriftlich.

(4) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung

sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die Erreichung

des Lehrzieles der letzten Klasse der

fachlichen Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1 der

Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen

hat.

Durchführung des schriftlichen Teiles

§ 2. (1) Der schriftliche Teil der Lehrabschlußprüfung

kann für eine größere Anzahl von

Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden,

wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes

möglich ist. Für die Beaufsichtigung und

Aufrechterhaltung der Ordnung bei der Durchführung

des schriftlichen Teiles der Lehrabschlußprüfung

kann die Lehrlingsstelle eine geeignete

Person vorschlagen. Falls keines der Mitglieder

der Prüfungskommission widersprochen hat, gilt

diese Person als Aufsichtsorgan bestellt.

(2) Der schriftliche Prüfungsteil hat zeitlich vor

dem mündlichen Prüfungsteil zu liegen.

(3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben, deren

Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung

und den Anforderungen der

Berufspraxis zu entsprechen haben, sind den

Prüflingen anläßlich der Aufgabenstellung nach

Gegenständen getrennt zu erläutern.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings

sind entsprechend zu kennzeichnen.

(5) Die Dauer der schriftlichen Arbeiten soll

in den Gegenständen

Kaufmännisches Rechnen 60 Minuten

Buchhaltung 60 Minuten

Einzelhandels-Geschäftsfall 90 Minuten

nicht überschreiten.

(6) Im Gegenstand „Kaufmännisches Rechnen"

haben die Prüfungsaufgaben hauptsächlich

Prozentrechnungen und Schlußrechnungen zu

umfassen.

(7) Im Gegenstand „Buchhaltung" sind zehn

Buchungen von Geschäftsfällen auf T-Konten

vorzusehen.

(8) Im Gegenstand „Einzelhandels-Geschäftsfall"

ist ein praktischer Einzelhandels-Geschäftsfall

vorzusehen, der die Bereiche Schriftverkehr

und Zahlungsverkehr umfaßt; weiters kann eine

einfache Kalkulation berücksichtigt werden.

Durchführung des mündlichen Teiles

§ 3. (1) Der mündliche Prüfungsteil ist vor der

gesamten Prüfungskommission abzulegen. Die

Gesamtzahl der Prüflinge, die gemeinsam geprüft

werden, soll fünf nicht übersteigen.

(2) Die Reihenfolge der Prüfer bestimmt der

Vorsitzende.

(3) Die Fragestellung hat dem Zweck der

Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen

der Berufspraxis zu entsprechen.

(4) Die Dauer der mündlichen Prüfung soll

je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine

Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn

der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung

— auch unter Berücksichtigung der

schriftlichen Arbeit — des Prüflings sonst nicht

möglich erscheint.

(5) Im Gegenstand „Einzelhandels-Geschäftsfall"

ist ausgehend von der schriftlichen Arbeit

insbesondere auf die einzelhandelsbezogenen Vorschriften

des Handels-, Steuer- und Gewerberechtes

in ihrer praktischen Anwendung und

Auswirkung Bedacht zu nehmen.

(6) Bei der Fragestellung im Gegenstand

„Fachwarenkunde" ist besonders auf die Warenkunde

des Fachgebietes Bedacht zu nehmen, in

dem der Prüfling seine Lehrzeit zurückgelegt hat.

Ferner hat die Fragestellung auch warenbezogene

wirtschaftsgeographische Fragen und die Berufsvorschriften

des Fachgebietes zu umfassen.

(7) Im Gegenstand „Verkaufspraxis im Einzelhandel"

ist bei der Fragestellung auf Werbung

und Kundenberatung, verkaufsbezogene rechtliche

Bestimmungen (z. B. Preisauszeichnungsvorschriften)

und gegebenenfalls auch auf Berufsvorschriften

des Fachgebietes Beidacht zu nehmen

und ein möglichst lebendiges Verkaufsgespräch

zu führen.

Wiederholungsprüfung

§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt

werden, wenn sie nicht bestanden wurde.

(2) Wurde die Leistung (des Prüflings in einem

Gegenstand der theoretischen Prüfung mit

„nichtgenügend" bewertet, ist die Wiederholungsprüfung

auf den betreffenden Gegenstand

zu beschränken.

(3) Wurde die Leistung des Prüflings in zwei

Gegenständen der theoretischen Prüfung mit

„nichtgenügend" bewertet, ist die Wiederholungsprüfung

auf die theoretische Prüfung zu

beschränken.

(4) Wurde die Leistung des Prüflings in einem

oder zwei Gegenständen der praktischen Prüfung

mit „nichtgenügend" bewertet, ist die Wiederholungsprüfung

auf die betreffenden Gegenstände

zu beschränken.

(5) Wurde die Leistung des Prüflings in drei

Gegenständen der praktischen Prüfung mit

„nichtgenügend" bewertet, ist die Wiederholungsprüfung

auf die praktische Prüfung zu

beschränken.

(6) Wurde die Leistung des Prüflings in einem

Gegenstand der theoretischen Prüfung und in

einem Gegenstand der praktischen Prüfung mit

„nichtgenügend" bewertet, ist die Wiederholungsprüfung

auf die betreffenden zwei Gegenstände

zu beschränken.

(7) In allen übrigen Fällen ist die gesamte

Lehrabschlußprüfung zu wiederholen.

(8) In den Fällen der Abs. 2 bis 4 und 6 hat

die Prüfungskommission unter Berücksichtigung

der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und

Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung zuzulassen,

die frühestens drei, spätestens sechs Monate

nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung

zu liegen hat.

(9) In den Fällen der Abs. 5 und 7 darf die

Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate

nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung

abgelegt werden.

Zusatzprüfung

§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Buchhändler,

Drogist, Fotokaufmann, Musikalienhändler

oder Waffen- und Munitionshändler kann eine

Zusatzprüfung im Lehrberuf Einzelhandelskaufmann

abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand

„Fachwarenkunde" zu umfassen.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Großhandelskaufmann

oder Industriekaufmann kann eine Zusatzprüfung

im Lehrberuf Einzelhandelskaufmann

abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Verkaufspraxis

im Einzelhandel" und „Einzelhandels-

Geschäftsfall" zu umfassen.

(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Bürokaufmann kann eine

Zusatzprüfung im Lehrberuf Einzelhandelskaufmann

abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände

„Fachwarenkunde", „Verkaufspraxis im Einzelhandel"

und „Einzelhandels-Geschäftsfall" zu

umfassen.

(4) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Buch-, Kunst- und

Musikalienhändler oder Kunsthändler kann bis

31. Dezember 1978 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf

Einzelhandelskaufmann abgelegt wenden.

Diese hat den Gegenstand „Fachwarenkunde" zu

umfassen.

(5) Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 1 bis 3

sinngemäß.

Schlußbestimmungen

§ 6. (1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Einzelhandelskaufmann

ist im übrigen die Verordnung BGBl.

Nr. 170/1974 anzuwenden.

(2) Diese Verordnung tritt mit 1. Feber 1976

in Kraft.

(3) Die Verordnung vom 23. Oktober 1973,

BGBl. Nr. 567, tritt mit dem Inkrafttreten dieser

Verordnung außer Kraft.

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