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24. Verordnung: Festsetzung der Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan und einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für bestimmte Angehörige des Bundesheeres

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 24. Verordnung: Festsetzung der Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan und einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für bestimmte Angehörige des Bundesheeres

Auf Grund der §§ 16 a und 20 in Verbindung

mit § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl.

Nr. 54, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 214/1972 und § 22 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948, BGBl. Nr. 86, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 215/1972

wird mit Zustimmung des Bundeskanzlers und

des Bundesministers für Finanzen verordnet

§ 1. Den in § 2 der Verordnung der Bundesregierung

vom 10. Dezember 1974, BGBl.

Nr. 799, angeführten Beamten und Vertragsbediensteten

gebührt eine monatliche Pauschalvergütung

für den verlängerten Dienstplan sowie

eine pauschalierte Aufwandsentschädigung nach

Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

§ 2. (1) Die Pauschalvergütung für den verlängerten

Dienstplan beträgt monatlich

1. Für Berufsoffiziere und Personen,

die nach § 11 a des Wehrgesetzes,

BGBl. Nr. 181/1955, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 96/1969 in einer Offiziersfunktion

verwendet werden .... 5'07 v. H.,

2. für zeitverpflichtete Soldaten der

Verwendungsgruppe H 3 1'87 v. H.,

3. für zeitverpflichtete Soldaten der

Verwendungsgruppe H 4 1'07 v. H.,

4. für Beamte und Vertragsbedienstete,

die gemäß § 11 des Wehrgesetzes

in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 185/1966

zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion

herangezogen sind 4'14 v.H.

des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen)

der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V

der Beamten der Allgemeinen Verwaltung.

(2) Die pauschalierte Aufwandsentschädigung

beträgt für die im Abs. 1 Z. 1 und 4 angeführten

Beamten und Vertragsbediensteten monatlich

200 S und für die im Abs. 1 Z. 2 und 3 angeführten

Beamten monatlich 110 S.

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner

1975 in Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für

Landesverteidigung vom 13. Feber 1973, BGBl.

Nr. 84, über die Festsetzung der Pauschalvergütung

für den verlängerten Dienstplan und einer

pauschalierten Aufwandsentschädigung für bestimmte

Angehörige des Bundesheeres tritt mit

Ablauf des 31. Dezember 1974 außer Kraft.

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