24. Verordnung: Festsetzung der Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan und einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für bestimmte Angehörige des Bundesheeres
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 16 a und 20 in Verbindung
mit § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl.
Nr. 54, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 214/1972 und § 22 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948, BGBl. Nr. 86, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 215/1972
wird mit Zustimmung des Bundeskanzlers und
des Bundesministers für Finanzen verordnet
§ 1. Den in § 2 der Verordnung der Bundesregierung
vom 10. Dezember 1974, BGBl.
Nr. 799, angeführten Beamten und Vertragsbediensteten
gebührt eine monatliche Pauschalvergütung
für den verlängerten Dienstplan sowie
eine pauschalierte Aufwandsentschädigung nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
§ 2. (1) Die Pauschalvergütung für den verlängerten
Dienstplan beträgt monatlich
1. Für Berufsoffiziere und Personen,
die nach § 11 a des Wehrgesetzes,
BGBl. Nr. 181/1955, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 96/1969 in einer Offiziersfunktion
verwendet werden .... 5'07 v. H.,
2. für zeitverpflichtete Soldaten der
Verwendungsgruppe H 3 1'87 v. H.,
3. für zeitverpflichtete Soldaten der
Verwendungsgruppe H 4 1'07 v. H.,
4. für Beamte und Vertragsbedienstete,
die gemäß § 11 des Wehrgesetzes
in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 185/1966
zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion
herangezogen sind 4'14 v.H.
des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen)
der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V
der Beamten der Allgemeinen Verwaltung.
(2) Die pauschalierte Aufwandsentschädigung
beträgt für die im Abs. 1 Z. 1 und 4 angeführten
Beamten und Vertragsbediensteten monatlich
200 S und für die im Abs. 1 Z. 2 und 3 angeführten
Beamten monatlich 110 S.
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner
1975 in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für
Landesverteidigung vom 13. Feber 1973, BGBl.
Nr. 84, über die Festsetzung der Pauschalvergütung
für den verlängerten Dienstplan und einer
pauschalierten Aufwandsentschädigung für bestimmte
Angehörige des Bundesheeres tritt mit
Ablauf des 31. Dezember 1974 außer Kraft.