24. Bundesgesetz: 22. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Gewerbliche Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 292/1957, in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 157/1958,
BGBl. Nr. 65/1959, BGBl. Nr. 291/1959, BGBl.
Nr. 169/1960, BGBl. Nr. 295/1960, BGBl. Nr. 14/
1962, BGBl. Nr. 324/1962, BGBl. Nr. 86/1963,
BGBl. Nr. 185/1963, BGBl. Nr. 254/1963, BGBl.
Nr. 321/1963, BGBl. Nr. 302/1964, BGBl. Nr. 82/
1965, BGBl. Nr. 96/1965, BGBl. Nr. 222/1965,
BGBl. Nr. 310/1965, BGBl. Nr. 169/1966, BGBl.
Nr. 68/1967, BGBl. Nr. 7/1968, BGBl. Nr. 447/
1969, BGBl. Nr. 386/1970, BGBl. Nr. 288/1971
und BGBl. Nr. 32/1973 wird abgeändert wie
folgt
1. Im § 5 Abs. 5 ist der Ausdruck „120 Beitragsmonate"
durch den Ausdruck „120 Versicherungsmonate"
zu ersetzen.
2. Im § 20 ist der Ausdruck „31. Dezember"
durch den Ausdruck „30. November" zu ersetzen.
3. Im § 25 hat der vorletzte Satz zu entfallen.
4. Im § 26 Abs. 5 ist der Ausdruck „jedoch
höchstens bis zu dem Betrag der um ein Sechstel
ihres Betrages erhöhten Höchstbeitragsgrundlage"
durch den Ausdruck „jedoch höchstens bis
zu dem Betrag der Höchstbeitragsgrundlage" zu
ersetzen.
5. § 30 Abs. 2 lit. b hat zu lauten
„b) bis 1 v. T. der Einnahmen an Versicherungsbeiträgen
in diesem Geschäftsjahr zuzüglich
der Überweisungen aus dem Aufkommen
an Gewerbesteuer nach § 27
Abs. 1 in diesem Geschäftsjahr".
6. a) Im § 32 Abs. 1 Z. 1 und Z. 2 lit. a ist der
Ausdruck „Träger der Pensionsversicherung
nach diesem Bundesgesetz" durch den Ausdruck
„Versicherungsträger" zu ersetzen.
b) Im § 32 Abs. 4 ist der Ausdruck „des Trägers
der Pensionsversicherung" durch den Ausdruck
„des Versicherungsträgers" zu ersetzen.
7. Im § 32 b Abs. 3 ist der Betrag von 5 S
durch den Betrag von 10 S zu ersetzen.
8. a) § 32 e Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden
Jahres sind
a) alle Pensionen, für die der Stichtag (§ 59
Abs. 2) vor dem 1. Jänner dieses Jahres
liegt,
b) alle Hinterbliebenenpensionen, für die der
Stichtag (§ 59 Abs. 2) am 1. Jänner dieses
Jahres liegt, wenn diese Pensionen von der
Pension bemessen wurden, auf die der
Verstorbene am Todestag Anspruch hatte,
mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen."
b) Im § 32 e Abs. 4 hat der letzte Satz zu
entfallen.
c) § 32 e Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Abs. 4 gilt entsprechend bei der Anwendung
des § 88."
9. Im § 32 f erster Satz ist der Ausdruck „der
im vorangegangenen Jahr in Geltung gestandene
Betrag" durch den Ausdruck „der am 31. Dezember
des vorangegangenen Jahres in Geltung gestandene
Betrag" zu ersetzen.
10. Im § 47 a Abs. 4 ist der Betrag von 1200 S
durch den Betrag von 1665 S zu ersetzen.
11. Im § 49 erhält der bisherige Inhalt die
Bezeichnung Abs. 1. Als Abs. 2 ist anzufügen
„(2) Der Anspruch auf eine laufende Leistung
aus eigener Pensionsversicherung erlischt ferner
mit dem Anfall eines Anspruches auf eine andere
laufende Leistung aus eigener Pensionsversicherung.
Beträge, die nach Erlöschen des früheren
Anspruches noch geleistet wurden, sind von den
aus dem neuen Anspruch für den gleichen Zeitraum
zu leistenden Beträgen einzubehalten und
gegebenenfalls dem aus dem früheren Anspruch
verpflichteten Versicherungsträger zu überweisen."
12. Im § 52 Abs. 1 ist der Punkt am Schluß
der Z. 3 durch einen Strichpunkt zu ersetzen.
Eine Z. 4 mit nachstehendem Wortlaut ist anzufügen
„4. vom Versicherten zu ersetzende Kostenanteile
gemäß § 39 des Gewerblichen Selbständigen-
Krankenversicherungsgesetzes."
13. Im § 66 a Abs. 2 Z. 1 ist der Ausdruck
„Monatserste" durch den Ausdruck „1. Jänner"
zu ersetzen.
14. § 66 b hat zu lauten
„Bemessungsgrundlage für die
erhöhte Alterspension
§ 66 b. Hat der Versicherte einen Anspruch auf
die erhöhte Alterspension gemäß § 82 erworben,
so gebühren, wenn es für ihn günstiger ist, der
Grundbetrag und die auf die Zeit bis zum Beginn
des Pensionsaufschubes entfallenden Steigerungsbeträge
von der Bemessungsgrundlage, die sich
bei Beginn des Pensionsaufschubes nach den am
Stichtag der erhöhten Alterspension in Geltung
gestandenen Rechtsvorschriften ergeben hätte."
15. § 69 Abs. 5 erster Satz hat zu lauten
„Die sich nach Abs. 3 in Verbindung mit
Abs. 4 ergebende Beitragsgrundlage darf jedoch
500 S nicht unterschreiten und, soweit es sich um
Beitragsgrundlagen nach Abs. 3 Z. 1 lit. b und d
und nach Z. 2 handelt, den Betrag von 3600 S
nicht überschreiten."
16. § 80 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Alters(Erwerbsunfähigkeits)pension
besteht aus dem Grundbetrag und dem Steigerungsbetrag,
bei Vorliegen einer Höherversicherung
auch aus dem besonderen Steigerungsbetrag
nach § 81 Abs. 1, die Alterspension (§ 72) überdies
aus dem Zuschlag zur Alterspension gemäß
§ 80 a."
17. Im § 81 Abs. 4 ist der Ausdruck „(§ 32 c)"
durch den Ausdruck „(§ 32 a)" zu ersetzen.
18. § 82 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Anspruch auf die erhöhte Alterspension
hat der Versicherte, der die Alterspension nach
§ 72 Abs. 1 erst nach Erreichung des Anfallsalters
in Anspruch nimmt, wenn er die Wartezeit nach
den am Stichtag der erhöhten Alterspension in
Geltung gestandenen Rechtsvorschriften erfüllt
hat und keine Alterspension nach § 72 Abs. 3
bezieht. Die Erhöhung beträgt für je weitere
zwölf Versicherungsmonate des Pensionsaufschubes
vom 61. bis zum 65. Lebensjahr .... 2 v. H.,
vom 66. bis zum 70. Lebensjahr .... 3 v. H.,
vom 71. Lebensjahr an 5 v. H.
der Alterspension gemäß § 72 Abs. 1, die nach
den am Stichtag der erhöhten Alterspension in
Geltung gestandenen Rechtsvorschriften mit Beginn
des Pensionsaufschubes gebührt hätte."
19. a) § 85 Abs. 3 lit. b hat zu lauten
„b) die Wohnungsbeihilfen nach dem Bundesgesetz
vom 21. September 1951, BGBl.
Nr. 229, die Wohnbeihilfen nach dem
Wohnbauförderungsgesetz 1968, BGBl.
Nr. 280/1967, und vom Bund, den Ländern
oder Gemeinden zur Erleichterung der
Tragung des Mietzinsaufwandes (der Mietzinsmehrbelastung)
gewährte Beihilfen (Abgeltungsbeträge);".
b) Im § 85 Abs. 3 ist der Punkt am Schluß der
lit. i durch einen Strichpunkt zu ersetzen. Als
lit. k ist anzufügen
„k) Leistungen auf Grund der Bestimmungen
des Teiles I des österreichisch-deutschen
Finanz- und Ausgleichsvertrages, BGBl.
Nr. 283/1962."
20. Im § 86 Abs. 4 ist der Ausdruck „§ 2 des
Einkommensteuergesetzes 1967, BGBl. Nr. 268"
durch den Ausdruck „§ 2 des Einkommensteuergesetzes
1972, BGBl. Nr. 440," zu ersetzen.
21. Im § 88 ist der Ausdruck „Erwerbsunfähigkeitspension"
durch den Ausdruck „Erwerbsunfähigkeits
(Alters)pension" zu ersetzen.
22. § 89 Abs. 4 lit. a hat zu lauten
„a) die Wohnungsbeihilfen nach dem Bundesgesetz
vom 21. September 1951, BGBl.
Nr. 229, die Wohnbeihilfen nach dem
Wohnbauförderungsgesetz 1968, BGBl.
Nr. 280/1967, und vom Bund, den Ländern
oder Gemeinden zur Erleichterung der Tragung
des Mietzinsaufwandes (der Mietzinsmehrbelastung)
gewährte Beihilfen (Abgeltungsbeträge);".
23. a) § 90 Abs. 1 hat zu lauten
Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich ab 1. Jänner
1974 um 216 S, ab 1. Juli 1974 um 222 S für
jedes Kind (§ 70), dessen Nettoeinkommen den
Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur
Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.
b) Im § 90 Abs. 2 ist der Ausdruck „erstmals
ab 1. Jänner 1974," durch den Ausdruck „erstmals
ab 1. Jänner 1975," zu ersetzen.
24. Im § 101 b ist der Ausdruck „§ 32 c" durch
den Ausdruck „§ 32 a" zu ersetzen.
25. Im § 101 d Abs. 1 und 3 ist der Ausdruck
„(§ 32 c)" jeweils durch den Ausdruck „(§ 32 a)"
zu ersetzen.
26. § 143 Abs. 1 zweiter Satz hat zu lauten
„Eine Partei, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt
nicht an dem Ort hat, an dem sich der Sitz des
Schiedsgerichtes befindet, kann den Antrag auf
Bewilligung der Verfahrenshilfe und Bestellung
eines Vertreters zur Verfahrenshilfe bei dem
Bezirksgericht ihres gewöhnlichen Aufenthaltes
zu Protokoll erklären."
27. § 146 erster Satz hat zu lauten
„Beschlüsse des Schiedsgerichtes, durch welche
die Einleitung oder Fortsetzung des gesetzmäßigen
Verfahrens über die Klage verweigert wurde,
ferner Beschlüsse, durch welche der Antrag auf
Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, die
Verfahrenshilfe für erloschen erklärt oder entzogen
wurde, können mit Rekurs angefochten
werden."
28. § 168 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Der Pensionsausschuß (bei Errichtung
mehrerer Pensionsausschüsse jeder Pensionsausschuß)
besteht aus zwei Vertretern der Versicherten,
die weder dem Vorstand noch den
Landesstellenausschüssen angehören dürfen, und
einem vom Obmann bestimmten Bediensteten
der Anstalt."
29. Im § 178 Abs. 4 ist der Ausdruck „binnen
drei Monaten" durch den Ausdruck „binnen vier
Monaten" zu ersetzen.
30. Im § 185 Abs. 3 ist der Ausdruck „binnen
zwei Monaten" durch den Ausdruck „binnen
vier Monaten" zu ersetzen.
Artikel II
Übergangsbestimmungen
(1) Die Pensionen, bei denen der Stichtag vor
dem 1. Jänner 1973 liegt, sind unbeschadet der
nach § 32 e des Gewerblichen Selbständigen-
Pensionsversicherungsgesetzes vorzunehmenden
Anpassung mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1974 und
ab 1. Juli 1975 jeweils mit dem 1,030fachen zu
vervielfachen. Der Vervielfachung ist die Pension
zugrunde zu legen, auf die nach den am 30. Juni
1974 und am 30. Juni 1975 in Geltung stehenden
Vorschriften Anspruch besteht, wobei im übrigen
§ 32 e des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
entsprechend mit der Maßgabe
anzuwenden ist, daß allenfalls gebührende
Kinderzuschüsse, soweit sie nicht in der Höhe des
Mindestbetrages gewährt werden, ebenfalls jeweils
mit dem 1,030fachen zu vervielfachen sind.
Die Vervielfachung erstreckt sich im gleichen
Verhältnis auf alle Pensionsbestandteile.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind entsprechend
auch auf die Hinterbliebenenpensionen
anzuwenden, bei denen der Stichtag nach dem
31. Dezember 1972 liegt und die von den Pensionen
bemessen wurden, auf die Abs. 1 angewendet
wurde bzw. anzuwenden gewesen wäre.
(3) Die Pensionen, bei denen der Stichtag im
Jahre 1973 liegt und auf die nicht bereits Abs. 2
anzuwenden ist, sind mit Wirksamkeit ab 1. Jänner
1974 mit dem 1,075fachen zu vervielfachen.
Der Vervielfachung ist die Pension zugrunde
zu legen, auf die nach den am 31. Dezember 1973
in Geltung stehenden Vorschriften Anspruch besteht,
wobei im übrigen § 32 e des Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes entsprechend
mit der Maßgabe anzuwenden ist, daß
allenfalls gebührende Kinderzuschüsse, soweit sie
nicht in der Höhe des Mindestbetrages gewährt
werden, ebenfalls mit dem 1,075fachen zu vervielfachen
sind. Die Vervielfachung erstreckt sich
im gleichen Verhältnis auf alle Pensionsbestandteile.
(4) Die Bestimmungen des Abs. 3 sind entsprechend
auch auf Hinterbliebenenpensionen
anzuwenden, bei denen der Stichtag am 1. Jänner
1974 liegt und die von Pensionen bemessen
wurden, auf die Abs. 3 anzuwenden gewesen
wäre.
(5) Die Beträge der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung
nach § 90 des Gewerblichen Selbständigen-
Pensionsversicherungsgesetzes sind unbeschadet
der nach § 90 Abs. 2 des Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes vorzunehmenden
Anpassung mit Wirksamkeit ab
1. Juli 1975 mit dem 1,030fachen zu vervielfachen.
Der Vervielfachung sind die Beträge
zugrunde zu legen, die am 30. Juni 1975 in Geltung
stehen. Die vervielfachten Beträge sind auf
volle Schillinge zu runden. Die sich hienach
ergebenden Beträge sind durch Verordnung des
Bundesministers für soziale Verwaltung festzustellen.
(6) Die auf Grund der Bestimmungen des
Abs. 5 bzw. des Art. I Z. 22 und 23 gebührende
Ausgleichszulage ist von Amts wegen festzustellen.
(7) Die sich aus den Abs. 1 bis 4 ergebenden
Leistungserhöhungen gelten nicht als Änderung
des maßgebenden Sachverhaltes im Sinne des
Art. II Abs. 10 der 21. Novelle zum GSPVG,
BGBl. Nr. 32/1973.
(8) Bei der Festsetzung des Meßbetrages für
1975 ist als letzter Meßbetrag im Sinne des
§ 32 b Abs. 2 des Gewerblichen Selbständigen-
Pensionsversicherungsgesetzes der Betrag von
350•60 S anzunehmen.
(9) Die Bestimmungen des § 66 a des Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. I Z. 13 sind nur auf
Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der
Stichtag nach dem 31. Dezember 1973 liegt.
(10) § 85 Abs. 3 lit. k des Gewerblichen Selbständigen-
Pensionsversicherungsgesetzes in der
Fassung des Art. I Z. 19 lit. b ist für die Zeit
vom 1. Juli 1971 bis 31. Dezember 1973 nur auf
besonderen Antrag der (des) Anspruchsberechtigten
anzuwenden.
Artikel III
Schlußbestimmungen
(1) Der im Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
für das Jahr 1974 festgesetzte
Anpassungsfaktor ist auch für den Bereich
des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
für das Kalenderjahr 1974 verbindlich.
(2) Im Art. II Abs. 13 der 21. Novelle zum
Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 32/1973, ist der Punkt am
Schluß des ersten Satzes durch einen Strichpunkt
zu ersetzen und folgender Ausdruck anzufügen
„dasselbe gilt auch in den Fällen, in denen vor
dem 1. Feber 1973 über Anträge nach § 308 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der
vor dem 1. Jänner 1972 in Geltung gestandenen
Fassung rechtskräftig entschieden worden ist.".
(3) Im Art. IV Abs. 2 der 21. Novelle zum
Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 32/1973, haben die lit. d
und e zu lauten
„d) mit dem 1. Jänner 1974 die Bestimmungen
des Art. I Z. 5, 56, 69 und 73;
e) mit dem 1. Juli 1974 die Bestimmungen des
Art. I Z. 25 und 50."
Artikel IV
Wirksamkeitsbeginn
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden
nichts anderes bestimmt wird, am 1. Jänner
1974 in Kraft.
(2) Es treten in Kraft
a) rückwirkend mit dem 1. Juli 1971 die
Bestimmung des Art. I Z. 19 lit. b;
b) rückwirkend mit dem 1. Jänner 1973 die
Bestimmungen des Art. I Z. 3, 4, 16, 17,
20, 21, 24 und 25 sowie des Art. III Abs. 2
und 3;
c) mit dem 1. Jänner 1975 die Bestimmungen
des Art. I Z. 5, 7 und 8.
Artikel V
Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 143 und
146 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. I
Z. 26 und 27 der Bundesminister für Justiz im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für
soziale Verwaltung, hinsichtlich aller übrigen
Bestimmungen der Bundesminister für soziale
Verwaltung betraut.