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24. Bundesgesetz: 22. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 24. Bundesgesetz: 22. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Gewerbliche Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 292/1957, in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 157/1958,

BGBl. Nr. 65/1959, BGBl. Nr. 291/1959, BGBl.

Nr. 169/1960, BGBl. Nr. 295/1960, BGBl. Nr. 14/

1962, BGBl. Nr. 324/1962, BGBl. Nr. 86/1963,

BGBl. Nr. 185/1963, BGBl. Nr. 254/1963, BGBl.

Nr. 321/1963, BGBl. Nr. 302/1964, BGBl. Nr. 82/

1965, BGBl. Nr. 96/1965, BGBl. Nr. 222/1965,

BGBl. Nr. 310/1965, BGBl. Nr. 169/1966, BGBl.

Nr. 68/1967, BGBl. Nr. 7/1968, BGBl. Nr. 447/

1969, BGBl. Nr. 386/1970, BGBl. Nr. 288/1971

und BGBl. Nr. 32/1973 wird abgeändert wie

folgt

1. Im § 5 Abs. 5 ist der Ausdruck „120 Beitragsmonate"

durch den Ausdruck „120 Versicherungsmonate"

zu ersetzen.

2. Im § 20 ist der Ausdruck „31. Dezember"

durch den Ausdruck „30. November" zu ersetzen.

3. Im § 25 hat der vorletzte Satz zu entfallen.

4. Im § 26 Abs. 5 ist der Ausdruck „jedoch

höchstens bis zu dem Betrag der um ein Sechstel

ihres Betrages erhöhten Höchstbeitragsgrundlage"

durch den Ausdruck „jedoch höchstens bis

zu dem Betrag der Höchstbeitragsgrundlage" zu

ersetzen.

5. § 30 Abs. 2 lit. b hat zu lauten

„b) bis 1 v. T. der Einnahmen an Versicherungsbeiträgen

in diesem Geschäftsjahr zuzüglich

der Überweisungen aus dem Aufkommen

an Gewerbesteuer nach § 27

Abs. 1 in diesem Geschäftsjahr".

6. a) Im § 32 Abs. 1 Z. 1 und Z. 2 lit. a ist der

Ausdruck „Träger der Pensionsversicherung

nach diesem Bundesgesetz" durch den Ausdruck

„Versicherungsträger" zu ersetzen.

b) Im § 32 Abs. 4 ist der Ausdruck „des Trägers

der Pensionsversicherung" durch den Ausdruck

„des Versicherungsträgers" zu ersetzen.

7. Im § 32 b Abs. 3 ist der Betrag von 5 S

durch den Betrag von 10 S zu ersetzen.

8. a) § 32 e Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden

Jahres sind

a) alle Pensionen, für die der Stichtag (§ 59

Abs. 2) vor dem 1. Jänner dieses Jahres

liegt,

b) alle Hinterbliebenenpensionen, für die der

Stichtag (§ 59 Abs. 2) am 1. Jänner dieses

Jahres liegt, wenn diese Pensionen von der

Pension bemessen wurden, auf die der

Verstorbene am Todestag Anspruch hatte,

mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen."

b) Im § 32 e Abs. 4 hat der letzte Satz zu

entfallen.

c) § 32 e Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Abs. 4 gilt entsprechend bei der Anwendung

des § 88."

9. Im § 32 f erster Satz ist der Ausdruck „der

im vorangegangenen Jahr in Geltung gestandene

Betrag" durch den Ausdruck „der am 31. Dezember

des vorangegangenen Jahres in Geltung gestandene

Betrag" zu ersetzen.

10. Im § 47 a Abs. 4 ist der Betrag von 1200 S

durch den Betrag von 1665 S zu ersetzen.

11. Im § 49 erhält der bisherige Inhalt die

Bezeichnung Abs. 1. Als Abs. 2 ist anzufügen

„(2) Der Anspruch auf eine laufende Leistung

aus eigener Pensionsversicherung erlischt ferner

mit dem Anfall eines Anspruches auf eine andere

laufende Leistung aus eigener Pensionsversicherung.

Beträge, die nach Erlöschen des früheren

Anspruches noch geleistet wurden, sind von den

aus dem neuen Anspruch für den gleichen Zeitraum

zu leistenden Beträgen einzubehalten und

gegebenenfalls dem aus dem früheren Anspruch

verpflichteten Versicherungsträger zu überweisen."

12. Im § 52 Abs. 1 ist der Punkt am Schluß

der Z. 3 durch einen Strichpunkt zu ersetzen.

Eine Z. 4 mit nachstehendem Wortlaut ist anzufügen

„4. vom Versicherten zu ersetzende Kostenanteile

gemäß § 39 des Gewerblichen Selbständigen-

Krankenversicherungsgesetzes."

13. Im § 66 a Abs. 2 Z. 1 ist der Ausdruck

„Monatserste" durch den Ausdruck „1. Jänner"

zu ersetzen.

14. § 66 b hat zu lauten

„Bemessungsgrundlage für die

erhöhte Alterspension

§ 66 b. Hat der Versicherte einen Anspruch auf

die erhöhte Alterspension gemäß § 82 erworben,

so gebühren, wenn es für ihn günstiger ist, der

Grundbetrag und die auf die Zeit bis zum Beginn

des Pensionsaufschubes entfallenden Steigerungsbeträge

von der Bemessungsgrundlage, die sich

bei Beginn des Pensionsaufschubes nach den am

Stichtag der erhöhten Alterspension in Geltung

gestandenen Rechtsvorschriften ergeben hätte."

15. § 69 Abs. 5 erster Satz hat zu lauten

„Die sich nach Abs. 3 in Verbindung mit

Abs. 4 ergebende Beitragsgrundlage darf jedoch

500 S nicht unterschreiten und, soweit es sich um

Beitragsgrundlagen nach Abs. 3 Z. 1 lit. b und d

und nach Z. 2 handelt, den Betrag von 3600 S

nicht überschreiten."

16. § 80 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Alters(Erwerbsunfähigkeits)pension

besteht aus dem Grundbetrag und dem Steigerungsbetrag,

bei Vorliegen einer Höherversicherung

auch aus dem besonderen Steigerungsbetrag

nach § 81 Abs. 1, die Alterspension (§ 72) überdies

aus dem Zuschlag zur Alterspension gemäß

§ 80 a."

17. Im § 81 Abs. 4 ist der Ausdruck „(§ 32 c)"

durch den Ausdruck „(§ 32 a)" zu ersetzen.

18. § 82 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Anspruch auf die erhöhte Alterspension

hat der Versicherte, der die Alterspension nach

§ 72 Abs. 1 erst nach Erreichung des Anfallsalters

in Anspruch nimmt, wenn er die Wartezeit nach

den am Stichtag der erhöhten Alterspension in

Geltung gestandenen Rechtsvorschriften erfüllt

hat und keine Alterspension nach § 72 Abs. 3

bezieht. Die Erhöhung beträgt für je weitere

zwölf Versicherungsmonate des Pensionsaufschubes

vom 61. bis zum 65. Lebensjahr .... 2 v. H.,

vom 66. bis zum 70. Lebensjahr .... 3 v. H.,

vom 71. Lebensjahr an 5 v. H.

der Alterspension gemäß § 72 Abs. 1, die nach

den am Stichtag der erhöhten Alterspension in

Geltung gestandenen Rechtsvorschriften mit Beginn

des Pensionsaufschubes gebührt hätte."

19. a) § 85 Abs. 3 lit. b hat zu lauten

„b) die Wohnungsbeihilfen nach dem Bundesgesetz

vom 21. September 1951, BGBl.

Nr. 229, die Wohnbeihilfen nach dem

Wohnbauförderungsgesetz 1968, BGBl.

Nr. 280/1967, und vom Bund, den Ländern

oder Gemeinden zur Erleichterung der

Tragung des Mietzinsaufwandes (der Mietzinsmehrbelastung)

gewährte Beihilfen (Abgeltungsbeträge);".

b) Im § 85 Abs. 3 ist der Punkt am Schluß der

lit. i durch einen Strichpunkt zu ersetzen. Als

lit. k ist anzufügen

„k) Leistungen auf Grund der Bestimmungen

des Teiles I des österreichisch-deutschen

Finanz- und Ausgleichsvertrages, BGBl.

Nr. 283/1962."

20. Im § 86 Abs. 4 ist der Ausdruck „§ 2 des

Einkommensteuergesetzes 1967, BGBl. Nr. 268"

durch den Ausdruck „§ 2 des Einkommensteuergesetzes

1972, BGBl. Nr. 440," zu ersetzen.

21. Im § 88 ist der Ausdruck „Erwerbsunfähigkeitspension"

durch den Ausdruck „Erwerbsunfähigkeits

(Alters)pension" zu ersetzen.

22. § 89 Abs. 4 lit. a hat zu lauten

„a) die Wohnungsbeihilfen nach dem Bundesgesetz

vom 21. September 1951, BGBl.

Nr. 229, die Wohnbeihilfen nach dem

Wohnbauförderungsgesetz 1968, BGBl.

Nr. 280/1967, und vom Bund, den Ländern

oder Gemeinden zur Erleichterung der Tragung

des Mietzinsaufwandes (der Mietzinsmehrbelastung)

gewährte Beihilfen (Abgeltungsbeträge);".

23. a) § 90 Abs. 1 hat zu lauten

Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich ab 1. Jänner

1974 um 216 S, ab 1. Juli 1974 um 222 S für

jedes Kind (§ 70), dessen Nettoeinkommen den

Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur

Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.

b) Im § 90 Abs. 2 ist der Ausdruck „erstmals

ab 1. Jänner 1974," durch den Ausdruck „erstmals

ab 1. Jänner 1975," zu ersetzen.

24. Im § 101 b ist der Ausdruck „§ 32 c" durch

den Ausdruck „§ 32 a" zu ersetzen.

25. Im § 101 d Abs. 1 und 3 ist der Ausdruck

„(§ 32 c)" jeweils durch den Ausdruck „(§ 32 a)"

zu ersetzen.

26. § 143 Abs. 1 zweiter Satz hat zu lauten

„Eine Partei, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt

nicht an dem Ort hat, an dem sich der Sitz des

Schiedsgerichtes befindet, kann den Antrag auf

Bewilligung der Verfahrenshilfe und Bestellung

eines Vertreters zur Verfahrenshilfe bei dem

Bezirksgericht ihres gewöhnlichen Aufenthaltes

zu Protokoll erklären."

27. § 146 erster Satz hat zu lauten

„Beschlüsse des Schiedsgerichtes, durch welche

die Einleitung oder Fortsetzung des gesetzmäßigen

Verfahrens über die Klage verweigert wurde,

ferner Beschlüsse, durch welche der Antrag auf

Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, die

Verfahrenshilfe für erloschen erklärt oder entzogen

wurde, können mit Rekurs angefochten

werden."

28. § 168 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Der Pensionsausschuß (bei Errichtung

mehrerer Pensionsausschüsse jeder Pensionsausschuß)

besteht aus zwei Vertretern der Versicherten,

die weder dem Vorstand noch den

Landesstellenausschüssen angehören dürfen, und

einem vom Obmann bestimmten Bediensteten

der Anstalt."

29. Im § 178 Abs. 4 ist der Ausdruck „binnen

drei Monaten" durch den Ausdruck „binnen vier

Monaten" zu ersetzen.

30. Im § 185 Abs. 3 ist der Ausdruck „binnen

zwei Monaten" durch den Ausdruck „binnen

vier Monaten" zu ersetzen.

Artikel II

Übergangsbestimmungen

(1) Die Pensionen, bei denen der Stichtag vor

dem 1. Jänner 1973 liegt, sind unbeschadet der

nach § 32 e des Gewerblichen Selbständigen-

Pensionsversicherungsgesetzes vorzunehmenden

Anpassung mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1974 und

ab 1. Juli 1975 jeweils mit dem 1,030fachen zu

vervielfachen. Der Vervielfachung ist die Pension

zugrunde zu legen, auf die nach den am 30. Juni

1974 und am 30. Juni 1975 in Geltung stehenden

Vorschriften Anspruch besteht, wobei im übrigen

§ 32 e des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes

entsprechend mit der Maßgabe

anzuwenden ist, daß allenfalls gebührende

Kinderzuschüsse, soweit sie nicht in der Höhe des

Mindestbetrages gewährt werden, ebenfalls jeweils

mit dem 1,030fachen zu vervielfachen sind.

Die Vervielfachung erstreckt sich im gleichen

Verhältnis auf alle Pensionsbestandteile.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind entsprechend

auch auf die Hinterbliebenenpensionen

anzuwenden, bei denen der Stichtag nach dem

31. Dezember 1972 liegt und die von den Pensionen

bemessen wurden, auf die Abs. 1 angewendet

wurde bzw. anzuwenden gewesen wäre.

(3) Die Pensionen, bei denen der Stichtag im

Jahre 1973 liegt und auf die nicht bereits Abs. 2

anzuwenden ist, sind mit Wirksamkeit ab 1. Jänner

1974 mit dem 1,075fachen zu vervielfachen.

Der Vervielfachung ist die Pension zugrunde

zu legen, auf die nach den am 31. Dezember 1973

in Geltung stehenden Vorschriften Anspruch besteht,

wobei im übrigen § 32 e des Gewerblichen

Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes entsprechend

mit der Maßgabe anzuwenden ist, daß

allenfalls gebührende Kinderzuschüsse, soweit sie

nicht in der Höhe des Mindestbetrages gewährt

werden, ebenfalls mit dem 1,075fachen zu vervielfachen

sind. Die Vervielfachung erstreckt sich

im gleichen Verhältnis auf alle Pensionsbestandteile.

(4) Die Bestimmungen des Abs. 3 sind entsprechend

auch auf Hinterbliebenenpensionen

anzuwenden, bei denen der Stichtag am 1. Jänner

1974 liegt und die von Pensionen bemessen

wurden, auf die Abs. 3 anzuwenden gewesen

wäre.

(5) Die Beträge der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung

nach § 90 des Gewerblichen Selbständigen-

Pensionsversicherungsgesetzes sind unbeschadet

der nach § 90 Abs. 2 des Gewerblichen

Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes vorzunehmenden

Anpassung mit Wirksamkeit ab

1. Juli 1975 mit dem 1,030fachen zu vervielfachen.

Der Vervielfachung sind die Beträge

zugrunde zu legen, die am 30. Juni 1975 in Geltung

stehen. Die vervielfachten Beträge sind auf

volle Schillinge zu runden. Die sich hienach

ergebenden Beträge sind durch Verordnung des

Bundesministers für soziale Verwaltung festzustellen.

(6) Die auf Grund der Bestimmungen des

Abs. 5 bzw. des Art. I Z. 22 und 23 gebührende

Ausgleichszulage ist von Amts wegen festzustellen.

(7) Die sich aus den Abs. 1 bis 4 ergebenden

Leistungserhöhungen gelten nicht als Änderung

des maßgebenden Sachverhaltes im Sinne des

Art. II Abs. 10 der 21. Novelle zum GSPVG,

BGBl. Nr. 32/1973.

(8) Bei der Festsetzung des Meßbetrages für

1975 ist als letzter Meßbetrag im Sinne des

§ 32 b Abs. 2 des Gewerblichen Selbständigen-

Pensionsversicherungsgesetzes der Betrag von

350•60 S anzunehmen.

(9) Die Bestimmungen des § 66 a des Gewerblichen

Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. I Z. 13 sind nur auf

Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der

Stichtag nach dem 31. Dezember 1973 liegt.

(10) § 85 Abs. 3 lit. k des Gewerblichen Selbständigen-

Pensionsversicherungsgesetzes in der

Fassung des Art. I Z. 19 lit. b ist für die Zeit

vom 1. Juli 1971 bis 31. Dezember 1973 nur auf

besonderen Antrag der (des) Anspruchsberechtigten

anzuwenden.

Artikel III

Schlußbestimmungen

(1) Der im Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

für das Jahr 1974 festgesetzte

Anpassungsfaktor ist auch für den Bereich

des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes

für das Kalenderjahr 1974 verbindlich.

(2) Im Art. II Abs. 13 der 21. Novelle zum

Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 32/1973, ist der Punkt am

Schluß des ersten Satzes durch einen Strichpunkt

zu ersetzen und folgender Ausdruck anzufügen

„dasselbe gilt auch in den Fällen, in denen vor

dem 1. Feber 1973 über Anträge nach § 308 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der

vor dem 1. Jänner 1972 in Geltung gestandenen

Fassung rechtskräftig entschieden worden ist.".

(3) Im Art. IV Abs. 2 der 21. Novelle zum

Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 32/1973, haben die lit. d

und e zu lauten

„d) mit dem 1. Jänner 1974 die Bestimmungen

des Art. I Z. 5, 56, 69 und 73;

e) mit dem 1. Juli 1974 die Bestimmungen des

Art. I Z. 25 und 50."

Artikel IV

Wirksamkeitsbeginn

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden

nichts anderes bestimmt wird, am 1. Jänner

1974 in Kraft.

(2) Es treten in Kraft

a) rückwirkend mit dem 1. Juli 1971 die

Bestimmung des Art. I Z. 19 lit. b;

b) rückwirkend mit dem 1. Jänner 1973 die

Bestimmungen des Art. I Z. 3, 4, 16, 17,

20, 21, 24 und 25 sowie des Art. III Abs. 2

und 3;

c) mit dem 1. Jänner 1975 die Bestimmungen

des Art. I Z. 5, 7 und 8.

Artikel V

Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 143 und

146 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. I

Z. 26 und 27 der Bundesminister für Justiz im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für

soziale Verwaltung, hinsichtlich aller übrigen

Bestimmungen der Bundesminister für soziale

Verwaltung betraut.

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