24. Bundesgesetz: Änderung des Prämiensparförderungsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Prämiensparförderungsgesetz, BGBl.
Nr. 143/1962, wird wie folgt geändert
1. Der § 2 hat zu lauten
„§ 2. (1) Der Prämiensparer hat im Prämiensparvertrag
seine Absicht zu erklären,
a) für die Dauer von vier Jahren (Prämiensparzeit)
in jedem Kalendervierteljahr ab
Beginn des Prämiensparvertrages mindestens
150 S, höchstens aber 5000 S als Einlage
auf sein bei der Kreditunternehmung
zu errichtendes Prämiensparkonto einzuzahlen,
b) während der Prämiensparzeit vom Prämiensparkonto
keine Beträge abzuheben.
(2) Die Kreditunternehmung hat sich im Prämiensparvertrag
zu verpflichten,
a) die Einzahlungen des Sparers mit dem
Zinsfuß von 6 v. H. zu verzinsen,
b) mit Ablauf jedes Kalenderjahres innerhalb
der Prämiensparzeit sowie mit deren Ablauf
für die betreffende Restzeit eine Sparprämie
in Höhe von sieben Zwölftel der
während dieser Zeit für die Spareinlage
angefallenen Zinsen und Zinseszinsen zu
gewähren und dem betreffenden Prämiensparkonto
gutzuschreiben."
2. Der § 3 hat zu lauten
„§ 3. (1) Der Anspruch auf die Sparprämie ist
verwirkt und der Prämiensparvertrag gilt als
aufgelöst, wenn vor Ablauf der Prämiensparzeit
Sparbeträge zurückgezahlt, ganz oder teilweise
abgetreten oder belehnt werden. Die gleiche
Wirkung tritt ein, wenn die vierteljährliche Mindestsparleistung
öfter als zweimal während der
Prämiensparzeit unterbleibt. Die Kreditunternehmung
hat dann den angesparten Betrag mit
dem für Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist
jeweils allgemein geltenden Zinsfuß
zu verzinsen. Die Nachzahlung der unterbliebenen
vierteljährlichen Mindestsparleistungen ist
nicht zulässig.
(2) In einem Kalendervierteljahr dürfen auf
ein Prämiensparkonto nicht mehr als 5000 S eingezahlt
werden."
3. Im § 4 hat Abs. 1 zu lauten
„(1) Der Bund hat den Kreditunternehmungen
die von ihnen geleisteten Sparprämien zu vergüten."
4. Dem § 4 ist folgender Abs. 3 anzufügen
„(3) Im Falle der Auflösung eines Prämiensparvertrages
(§ 3 Abs. 1) hat die Kreditunternehmung
dem Bund die von ihm gemäß § 4
Abs. 1 geleisteten Vergütungen unverzüglich zurückzuerstatten."
5. Der § 7 hat zu lauten:"
§ 7. (1) Gewährt eine Kreditunternehmung
nach Ablauf der Prämiensparzeit (§ 2 Abs. 1 lit. a)
einem Sparer, der die Voraussetzungen für die
Sparprämie erfüllt und am Ende der Prämiensparzeit
das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet
hat, einen Kredit, so kann der Bund dafür die
Ausfallsbürgschaft übernehmen, wenn der Kredit
die Summe der angesparten Beträge samt
Zinsen, Zinseszinsen und Sparprämie und, sofern
der Kredit nachweislich zur Wohnraumbeschaffung
dient, den Höchstbetrag von 70.000 S, in
anderen Fällen den Höchstbetrag von 40.000 S
nicht übersteigt (Jugendbürgschaft).
(2) Die Laufzeit eines bundesverbürgten Kredites
von mehr als 40.000 S für Wohnraumbeschaffung
darf zehn Jahre, die Laufzeit der
sonstigen bundesverbürgten Kredite darf fünf
Jahre nicht übersteigen. Im übrigen können die
Kreditbedingungen für bundesverbürgte Kredite
in den im § 4 Abs. 2 vorgesehenen Verträgen
geregelt werden.
(3) Die Jugendbürgschaft gemäß Abs. 1 ist
auf 60 v. H. der uneinbringlichen Kreditsumme
ohne Nebenkosten beschränkt. Falls es zufolge
gesetzlicher Veranlagungsvorschriften bei der
Kreditunternehmung erforderlich ist, kann die
Jugendbürgschaft in voller Höhe der uneinbringlichen
Kreditsumme ohne Nebenkosten übernommen
werden."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1973
in Kraft.
(2) Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes bestehenden Prämiensparverträge
finden unter Aufrechterhaltung der
Prämiensparzeit von insgesamt fünf Jahren die
durch Art. I geänderten Bestimmungen mit der
Maßgabe Anwendung, daß für die zurückliegende
Sparzeit die nach den bisherigen Bestimmungen
des § 2 Abs. 2 lit. b und des § 4 zu leistende
Sparprämie sogleich gewährt wird.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.