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24_1973 AT

24. Bundesgesetz: Änderung des Prämiensparförderungsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 24. Bundesgesetz: Änderung des Prämiensparförderungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Prämiensparförderungsgesetz, BGBl.

Nr. 143/1962, wird wie folgt geändert

1. Der § 2 hat zu lauten

„§ 2. (1) Der Prämiensparer hat im Prämiensparvertrag

seine Absicht zu erklären,

a) für die Dauer von vier Jahren (Prämiensparzeit)

in jedem Kalendervierteljahr ab

Beginn des Prämiensparvertrages mindestens

150 S, höchstens aber 5000 S als Einlage

auf sein bei der Kreditunternehmung

zu errichtendes Prämiensparkonto einzuzahlen,

b) während der Prämiensparzeit vom Prämiensparkonto

keine Beträge abzuheben.

(2) Die Kreditunternehmung hat sich im Prämiensparvertrag

zu verpflichten,

a) die Einzahlungen des Sparers mit dem

Zinsfuß von 6 v. H. zu verzinsen,

b) mit Ablauf jedes Kalenderjahres innerhalb

der Prämiensparzeit sowie mit deren Ablauf

für die betreffende Restzeit eine Sparprämie

in Höhe von sieben Zwölftel der

während dieser Zeit für die Spareinlage

angefallenen Zinsen und Zinseszinsen zu

gewähren und dem betreffenden Prämiensparkonto

gutzuschreiben."

2. Der § 3 hat zu lauten

„§ 3. (1) Der Anspruch auf die Sparprämie ist

verwirkt und der Prämiensparvertrag gilt als

aufgelöst, wenn vor Ablauf der Prämiensparzeit

Sparbeträge zurückgezahlt, ganz oder teilweise

abgetreten oder belehnt werden. Die gleiche

Wirkung tritt ein, wenn die vierteljährliche Mindestsparleistung

öfter als zweimal während der

Prämiensparzeit unterbleibt. Die Kreditunternehmung

hat dann den angesparten Betrag mit

dem für Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist

jeweils allgemein geltenden Zinsfuß

zu verzinsen. Die Nachzahlung der unterbliebenen

vierteljährlichen Mindestsparleistungen ist

nicht zulässig.

(2) In einem Kalendervierteljahr dürfen auf

ein Prämiensparkonto nicht mehr als 5000 S eingezahlt

werden."

3. Im § 4 hat Abs. 1 zu lauten

„(1) Der Bund hat den Kreditunternehmungen

die von ihnen geleisteten Sparprämien zu vergüten."

4. Dem § 4 ist folgender Abs. 3 anzufügen

„(3) Im Falle der Auflösung eines Prämiensparvertrages

(§ 3 Abs. 1) hat die Kreditunternehmung

dem Bund die von ihm gemäß § 4

Abs. 1 geleisteten Vergütungen unverzüglich zurückzuerstatten."

5. Der § 7 hat zu lauten:"

§ 7. (1) Gewährt eine Kreditunternehmung

nach Ablauf der Prämiensparzeit (§ 2 Abs. 1 lit. a)

einem Sparer, der die Voraussetzungen für die

Sparprämie erfüllt und am Ende der Prämiensparzeit

das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet

hat, einen Kredit, so kann der Bund dafür die

Ausfallsbürgschaft übernehmen, wenn der Kredit

die Summe der angesparten Beträge samt

Zinsen, Zinseszinsen und Sparprämie und, sofern

der Kredit nachweislich zur Wohnraumbeschaffung

dient, den Höchstbetrag von 70.000 S, in

anderen Fällen den Höchstbetrag von 40.000 S

nicht übersteigt (Jugendbürgschaft).

(2) Die Laufzeit eines bundesverbürgten Kredites

von mehr als 40.000 S für Wohnraumbeschaffung

darf zehn Jahre, die Laufzeit der

sonstigen bundesverbürgten Kredite darf fünf

Jahre nicht übersteigen. Im übrigen können die

Kreditbedingungen für bundesverbürgte Kredite

in den im § 4 Abs. 2 vorgesehenen Verträgen

geregelt werden.

(3) Die Jugendbürgschaft gemäß Abs. 1 ist

auf 60 v. H. der uneinbringlichen Kreditsumme

ohne Nebenkosten beschränkt. Falls es zufolge

gesetzlicher Veranlagungsvorschriften bei der

Kreditunternehmung erforderlich ist, kann die

Jugendbürgschaft in voller Höhe der uneinbringlichen

Kreditsumme ohne Nebenkosten übernommen

werden."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1973

in Kraft.

(2) Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes bestehenden Prämiensparverträge

finden unter Aufrechterhaltung der

Prämiensparzeit von insgesamt fünf Jahren die

durch Art. I geänderten Bestimmungen mit der

Maßgabe Anwendung, daß für die zurückliegende

Sparzeit die nach den bisherigen Bestimmungen

des § 2 Abs. 2 lit. b und des § 4 zu leistende

Sparprämie sogleich gewährt wird.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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