Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
24_1972 AT

24. Abkommen über die wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 24. Abkommen über die wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen

Republik,

vom Wunsche geleitet, die wirtschaftliche und

industrielle Zusammenarbeit zwischen den beiden

Ländern zu entwickeln,

bestrebt, hiefür günstige Voraussetzungen zu

schaffen,

sind wie folgt übereingekommen

Artikel 1

(1) Die Vertragschließenden Teile werden die

wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit

zwischen den beiden Ländern auf allen in Betracht

kommenden Gebieten fördern.

(2) Sie werden daher im Rahmen ihrer Möglichkeiten

und entsprechend den in den beiden

Staaten bestehenden Rechtsvorschriften insbesondere

eine industrielle Zusammenarbeit von

Unternehmungen und Organisationen

a) zur besseren Ausnützung bestehender und

zur Schaffung neuer Kapazitäten auf den

Gebieten der Erzeugung, der Projektierung

und des Bauwesens,

b) zur Ergänzung der Erzeugungsprogramme,

c) zur Verbesserung und Vervollkommnung

bestehender und zur Aufnahme neuer

Produktionen auch durch Austausch von

Dokumentationen, Lizenzen und Fachleuten

sowie durch Gewährung technischer

Hilfe,

d) zur gegebenenfalls auch gemeinsamen Herstellung

von Waren im Wege der Veredlung

oder anderen Formen der Zusammenarbeit

— insbesondere den unter a)

bis c) genannten — zwecks Absatzes in

beiden Staaten selbst sowie auf dritten

Märkten,

e) zur Planung, Ausführung und gegebenenfalls

auch zum Betrieb wirtschaftlicher Projekte

in beiden Staaten selbst sowie auf

dritten Märkten

unterstützen.

(3) Desgleichen soll die Kooperation die Probleme

der Forstschädlingsbekämpfung, der Maßnahmen

gegen Immissionsschäden im Walde und

der Vorbeugungs- und Verhütungsmaßnahmen

gegen Wildbach- und Lawinenschäden umfassen.

Artikel 2

Die Bedingungen, unter denen die wirtschaftliche

und industrielle Zusammenarbeit im Einzelfalle

erfolgen soll, werden durch die jeweils beteiligten

Unternehmungen und Organisationen

entsprechend den in den beiden Staaten geltenden

Rechtsvorschriften vertraglich festgelegt.

Artikel 3

Im Rahmen ihrer Möglichkeiten werden die

Vertragschließenden Teile einander über den Abschluß

solcher Kooperationsverträge informieren.

Artikel 4

(1) Der im Rahmen von Kooperationsverträgen

vorgesehene Warenaustausch zwischen den interessierten

Institutionen, Organisationen und Unternehmungen,

insoweit er in Österreich einer

außenhandelsrechtlichen Bewilligung bedarf, sowie

solche Verträge, für deren Abschluß in der

Tschechoslowakei eine offizielle Genehmigung erforderlich

ist, bedürfen der Bewilligung durch die

zuständigen Behörden des betreffenden Landes.

(2) Auf Grundlage dieser Bewilligung oder in

den Fällen, in denen eine solche Bewilligung zum

Zeitpunkt des Abschlusses des Kooperationsvertrages

nicht notwendig ist, werden allenfalls erforderliche

außenhandelsrechtliche Bewilligungen

nach Maßgabe der jeweiligen innerstaatlichen,

auch gegenüber allen dritten Ländern angewandten

Rechtsvorschriften, wie z. B. veterinär-

und sanitätsrechtliche sowie monopolrechtliche

und marktordnungsgesetzliche Vorschriften und

dergleichen, ohne mengenmäßige Beschränkungen

erteilt werden.

Artikel 5

Zahlungen auf Grund solcher Kooperationsverträge

erfolgen gemäß den in den beiden

Staaten jeweils geltenden Rechtsvorschriften und

entsprechend den Bestimmungen des zwischen

den beiden Staaten in Kraft stehenden Zahlungsabkommens.

Sollte letzteres während der Geltungsdauer

des vorliegenden Abkommens außer

Kraft treten, werden ab diesem Zeitpunkt die betreffenden

Zahlungen in der sodann vereinbarten

Zahlungsmodalität abgewickelt werden.

Artikel 6

Die Bestimmungen dieses Abkommens werden

auch nach seinem Außerkrafttreten auf vorher

abgeschlossene und noch nicht durchgeführte

Kooperationsverträge angewendet werden.

Artikel 7

(1) Die Österreichische Bundesregierung und

die Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen

Republik errichten zur Durchführung

dieses Abkommens eine Gemischte österreichischtschechoslowakische

Kommission, welche abwechselnd

in Wien und in Prag mindestens einmal im

Jahr tagen wird. Sie wird ihren Regierungen die

zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen

Maßnahmen vorschlagen und ihre Anwendung

beobachten.

(2) Sie kann zur Erörterung konkreter Fragen

der Zusammenarbeit Vertreter der interessierten

Wirtschaftskreise sowie Experten einladen und

Arbeitsgruppen bilden.

Artikel 8

Dieses Abkommen tritt nach dem Austausch

von diplomatischen Noten in Kraft. Es kann von

jedem der Vertragschließenden Teile schriftlich

auf diplomatischem Wege mit einer sechsmonatigen

Frist gekündigt werden.

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten,

von ihren Regierungen hiezu ordnungsgemäß

bevollmächtigt, dieses Abkommen unterfertigt

und gesiegelt.

Gegeben zu Brünn, am 12. September 1971,

in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und

tschechischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher

Weise verbindlich sind.

Für die Österreichische Bundesregierung

Staribacher m. p.

Für. die Regierung der Tschechoslowakischen

Sozialistischen Republik

Barczak m. p.

Das vorliegende Abkommen ist nach Durchführung des in seinem Art. 8 vorgesehenen

Notenaustausches am .14. Dezember 1971 in Kraft getreten.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →