24. Abkommen über die wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen
Republik,
vom Wunsche geleitet, die wirtschaftliche und
industrielle Zusammenarbeit zwischen den beiden
Ländern zu entwickeln,
bestrebt, hiefür günstige Voraussetzungen zu
schaffen,
sind wie folgt übereingekommen
Artikel 1
(1) Die Vertragschließenden Teile werden die
wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit
zwischen den beiden Ländern auf allen in Betracht
kommenden Gebieten fördern.
(2) Sie werden daher im Rahmen ihrer Möglichkeiten
und entsprechend den in den beiden
Staaten bestehenden Rechtsvorschriften insbesondere
eine industrielle Zusammenarbeit von
Unternehmungen und Organisationen
a) zur besseren Ausnützung bestehender und
zur Schaffung neuer Kapazitäten auf den
Gebieten der Erzeugung, der Projektierung
und des Bauwesens,
b) zur Ergänzung der Erzeugungsprogramme,
c) zur Verbesserung und Vervollkommnung
bestehender und zur Aufnahme neuer
Produktionen auch durch Austausch von
Dokumentationen, Lizenzen und Fachleuten
sowie durch Gewährung technischer
Hilfe,
d) zur gegebenenfalls auch gemeinsamen Herstellung
von Waren im Wege der Veredlung
oder anderen Formen der Zusammenarbeit
— insbesondere den unter a)
bis c) genannten — zwecks Absatzes in
beiden Staaten selbst sowie auf dritten
Märkten,
e) zur Planung, Ausführung und gegebenenfalls
auch zum Betrieb wirtschaftlicher Projekte
in beiden Staaten selbst sowie auf
dritten Märkten
unterstützen.
(3) Desgleichen soll die Kooperation die Probleme
der Forstschädlingsbekämpfung, der Maßnahmen
gegen Immissionsschäden im Walde und
der Vorbeugungs- und Verhütungsmaßnahmen
gegen Wildbach- und Lawinenschäden umfassen.
Artikel 2
Die Bedingungen, unter denen die wirtschaftliche
und industrielle Zusammenarbeit im Einzelfalle
erfolgen soll, werden durch die jeweils beteiligten
Unternehmungen und Organisationen
entsprechend den in den beiden Staaten geltenden
Rechtsvorschriften vertraglich festgelegt.
Artikel 3
Im Rahmen ihrer Möglichkeiten werden die
Vertragschließenden Teile einander über den Abschluß
solcher Kooperationsverträge informieren.
Artikel 4
(1) Der im Rahmen von Kooperationsverträgen
vorgesehene Warenaustausch zwischen den interessierten
Institutionen, Organisationen und Unternehmungen,
insoweit er in Österreich einer
außenhandelsrechtlichen Bewilligung bedarf, sowie
solche Verträge, für deren Abschluß in der
Tschechoslowakei eine offizielle Genehmigung erforderlich
ist, bedürfen der Bewilligung durch die
zuständigen Behörden des betreffenden Landes.
(2) Auf Grundlage dieser Bewilligung oder in
den Fällen, in denen eine solche Bewilligung zum
Zeitpunkt des Abschlusses des Kooperationsvertrages
nicht notwendig ist, werden allenfalls erforderliche
außenhandelsrechtliche Bewilligungen
nach Maßgabe der jeweiligen innerstaatlichen,
auch gegenüber allen dritten Ländern angewandten
Rechtsvorschriften, wie z. B. veterinär-
und sanitätsrechtliche sowie monopolrechtliche
und marktordnungsgesetzliche Vorschriften und
dergleichen, ohne mengenmäßige Beschränkungen
erteilt werden.
Artikel 5
Zahlungen auf Grund solcher Kooperationsverträge
erfolgen gemäß den in den beiden
Staaten jeweils geltenden Rechtsvorschriften und
entsprechend den Bestimmungen des zwischen
den beiden Staaten in Kraft stehenden Zahlungsabkommens.
Sollte letzteres während der Geltungsdauer
des vorliegenden Abkommens außer
Kraft treten, werden ab diesem Zeitpunkt die betreffenden
Zahlungen in der sodann vereinbarten
Zahlungsmodalität abgewickelt werden.
Artikel 6
Die Bestimmungen dieses Abkommens werden
auch nach seinem Außerkrafttreten auf vorher
abgeschlossene und noch nicht durchgeführte
Kooperationsverträge angewendet werden.
Artikel 7
(1) Die Österreichische Bundesregierung und
die Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen
Republik errichten zur Durchführung
dieses Abkommens eine Gemischte österreichischtschechoslowakische
Kommission, welche abwechselnd
in Wien und in Prag mindestens einmal im
Jahr tagen wird. Sie wird ihren Regierungen die
zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen
Maßnahmen vorschlagen und ihre Anwendung
beobachten.
(2) Sie kann zur Erörterung konkreter Fragen
der Zusammenarbeit Vertreter der interessierten
Wirtschaftskreise sowie Experten einladen und
Arbeitsgruppen bilden.
Artikel 8
Dieses Abkommen tritt nach dem Austausch
von diplomatischen Noten in Kraft. Es kann von
jedem der Vertragschließenden Teile schriftlich
auf diplomatischem Wege mit einer sechsmonatigen
Frist gekündigt werden.
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten,
von ihren Regierungen hiezu ordnungsgemäß
bevollmächtigt, dieses Abkommen unterfertigt
und gesiegelt.
Gegeben zu Brünn, am 12. September 1971,
in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und
tschechischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher
Weise verbindlich sind.
Für die Österreichische Bundesregierung
Staribacher m. p.
Für. die Regierung der Tschechoslowakischen
Sozialistischen Republik
Barczak m. p.
Das vorliegende Abkommen ist nach Durchführung des in seinem Art. 8 vorgesehenen
Notenaustausches am .14. Dezember 1971 in Kraft getreten.