24. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Schlußprotokoll
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 5. November 1969 in Vaduz unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik
Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Schlußprotokoll, welches also
lautet
Die Republik Österreich und das Fürstentum
Liechtenstein sind, von dem Wunsche geleitet, auf
dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und
vom Vermögen die Doppelbesteuerung zu vermeiden,
übereingekommen, das nachstehende Abkommen
abzuschließen. Zu diesem Zweck haben
zu ihren Bevollmächtigten ernannt
Der Bundespräsident der Republik Österreich
Herrn Sektionschef Dr. Josef Hammerschmidt;
Seine Durchlaucht, der Regierende Fürst von
und zu Liechtenstein
Herrn Dr. Gerard Batliner, Regierungschef des
Fürstentums Liechtenstein.
Die Bevollmächtigten haben, nachdem sie sich
ihre Vollmachten mitgeteilt und diese in guter
und gehöriger Form befunden haben, folgendes
vereinbart
Artikel 1
PERSÖNLICHER GELTUNGSBEREICH
Dieses Abkommen gilt für Personen, die gemäß
Artikel 4 in einem der beiden Vertragstaaten
ansässig sind.
Artikel 2
UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE
STEUERN
(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf
die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen
und vom Vermögen, die für Rechnung
eines der beiden Vertragstaaten oder seiner Gebietskörperschaften
erhoben werden.
(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
gelten alle ordentlichen und außerordentlichen
Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom
Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens
oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich
der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung
beweglichen oder unbeweglichen Vermögens
sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
(3) Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für
die das Abkommen gilt, gehören insbesondere
a) in Österreich
i) die Einkommensteuer;
ii) die Körperschaftsteuer;
iii) die Vermögensteuer;
iv) der Beitrag vom Einkommen zur Förderung
des Wohnbaues und für
Zwecke des Familienlastenausgleiches;
v) der Beitrag vom Einkommen zum
Katastrophenfonds;
vi) die Sonderabgabe vom Einkommen;
vii) der Beitrag vom Vermögen zum Katastrophenfonds;
viii) die Sonderabgabe vom Vermögen;
ix) die Aufsichtsratsabgabe;
x) die Gewerbesteuer einschließlich der
Lohnsummensteuer;
xi) die Grundsteuer;
xii) die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben;
xiii) die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten
Grundstücken;
xiv) die Abgabe von Vermögen, die der
Erbschaftssteuer entzogen sind;
xv) die Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen;
b) in Liechtenstein
i) die Erwerbssteuer;
ii) die Gesellschaftssteuern;
iii) die Grundstücksgewinnsteuer;
iv) die Vermögensteuer;
v) die Couponsteuer.
(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern
gleicher oder ähnlicher Art, die künftig neben
den zur Zeit bestehenden Steuern oder an deren
Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behör-
den der Vertragstaaten teilen einander am Ende
eines jeden Jahres die in ihren Steuergesetzen
eingetretenen Änderungen mit.
Artikel 3
ALLGEMEINE DEFINITIONEN
(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang
nichts anderes erfordert
a) umfaßt der Ausdruck „Person" natürliche
Personen, Gesellschaften und alle anderen
Personen Vereinigungen;
b) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft" juristische
Personen oder Rechtsträger, die für
die Besteuerung wie juristische Personen
behandelt werden;
c) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen
eines Vertragstaates" und „Unternehmen
des anderen Vertragstaates", je nachdem,
ein Unternehmen, das von einer in einem
Vertragstaat ansässigen Person betrieben
wird, oder ein Unternehmen, das von einer
in dem anderen Vertragstaat ansässigen Person
betrieben wird;
d) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde"
1. in Österreich: der Bundesminister für Finanzen,
2. in Liechtenstein: die Regierung des Fürstentums
Liechtenstein.
(2) Bei Anwendung des Abkommens durch
einen Vertragstaat hat, wenn der Zusammenhang
nichts anderes erfordert, jeder nicht anders definierte
Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach
dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt,
welche Gegenstand des Abkommens
sind.
Artikel 4
STEUERLICHER WOHNSITZ
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der
Ausdruck „eine in einem Vertragstaat ansässige
Person"
a) eine natürliche Person, die nach dem Recht
dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes,
ihres ständigen Aufenthaltes oder
eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig
ist, und
b) eine juristische Person, die ihren Sitz und
ihre tatsächliche Geschäftsleitung in diesem
Staat hat.
(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in
beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt folgendes
a) Die Person gilt als in dem Vertragstaat ansässig,
in dem sie über eine ständige Wohnstätte
verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragstaaten
über eine ständige Wohnstätte,
so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig,
zu dem sie die engeren persönlichen
und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt
der Lebensinteressen).
b) Kann nicht bestimmt werden, in welchem
Vertragstaat die Person den Mittelpunkt
der Lebensinteressen hat, oder verfügt sie
in keinem der Vertragstaaten über eine
ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem
Vertragstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen
Aufenthalt hat.
c) Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt
in beiden Vertragstaaten oder in
keinem der Vertragstaaten, so gilt sie als
in dem Vertragstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit
sie besitzt.
d) Besitzt die Person die Staatsangehörigkeit
beider Vertragstaaten oder keines Vertragstaates,
so werden die Vertragstaaten versuchen,
die Frage gemäß Artikel 25 zu
regeln.
(3) Eine in einem Vertragstaat unterhaltene
ständige Wohnstätte begründet nur dann einen
Wohnsitz im Sinne dieses Abkommens, wenn der
Inhaber der Wohnstätte in diesem Staat die
fremdenpolizeilichen Voraussetzungen für einen
dauernden Aufenthalt erfüllt.
(4) Eine Personengesellschaft gilt nur insoweit
als eine in einem Vertragstaat ansässige Person,
als die an ihr beteiligten Gesellschafter nach den
Bestimmungen dieses Artikels in diesem Vertragstaat
ansässig sind.
Artikel 5
BETRIEBSTÄTTE
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der
Ausdruck „Betriebstätte" eine feste Geschäftseinrichtung,
in der die Tätigkeit des Unternehmens
ganz oder teilweise ausgeübt wird.
(2) Der Ausdruck „Betriebstätte" umfaßt insbesondere
a) einen Ort der Leitung,
b) eine Zweigniederlassung,
c) eine Geschäftsstelle,
d) eine Fabrikationsstätte,
e) eine Werkstätte,
f) ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine
andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen,
g) eine Bauausführung oder Montage, deren
Dauer zwölf Monate überschreitet.
(3) Als Betriebstätten gelten nicht
a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung,
Ausstellung oder Auslieferung von
Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt
werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens,
die ausschließlich zur Lagerung,
Ausstellung oder Auslieferung unterhalten
werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens,
die ausschließlich zu dem
Zweck unterhalten werden, durch ein anderes
Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet
zu werden;
d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich
zu dem Zweck unterhalten wird,
für das Unternehmen Güter oder Waren
einzukaufen oder Informationen zu beschaffen.
(4) Ist eine Person — mit Ausnahme eines unabhängigen
Vertreters im Sinne des Absatzes 5 —
in einem Vertragstaat für ein Unternehmen des
anderen Vertragstaates tätig, so gilt eine in dem
erstgenannten Staat gelegene Betriebstätte als gegeben,
wenn die Person eine Vollmacht besitzt,
im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen,
und die Vollmacht in diesem Staat
gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre
Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder Waren
für das Unternehmen beschränkt.
(5) Ein Unternehmen eines Vertragstaates wird
nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine
Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat, weil
es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär
oder einen anderen unabhängigen Vertreter
ausübt, sofern diese Personen im Rahmen
ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.
(6) Allein dadurch, daß eine in einem Vertragstaat
ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft
beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht
wird, die in dem anderen Vertragstaat ansässig
ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte
oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit ausübt,
wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur
Betriebstätte der anderen.
Artikel 6
EINKÜNFTE AUS UNBEWEGLICHEM VERMÖGEN
(1) Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
dürfen in dem Vertragstaat besteuert werden, in
dem dieses Vermögen liegt.
(2) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen"
bestimmt sich nach dem Recht des Vertragstaates,
in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfaßt
in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen
Vermögen, das lebende und tote Inventar
land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die
Rechte, auf die die Vorschriften des Privatrechts
über Grundstücke Anwendung finden, die
Nutzungsrechte an unibeweglichem Vermögen sowie
die Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen
für die Ausbeutung oder das Recht auf
Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen
und anderen Bodenschätzen.
(3) Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren
Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung
sowie jeder anderen Art der Nutzung
unbeweglichen Vermögens.
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte
aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens
und für Einkünfte aus unbeweglichem
Vermögen, das der Ausübung eines freien
Berufes dient.
Artikel 7
UNTERNEHMENSGEWINNE
(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragstaates
dürfen nur in diesem Staat besteuert werden,
es sei denn, daß das Unternehmen seine
Tätigkeit im anderen Vertragstaat durch eine
dort gelegene Betriebstätte ausübt. Übt das Unternehmen
seine Tätigkeit in dieser Weise aus,
so dürfen die Gewinne des Unternehmens in
dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur
insoweit, als sie dieser Betriebstätte zugerechnet
werden können.
(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragstaates
seine Tätigkeit in dem anderen Vertragstaat
durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, so
sind in jedem Vertragstaat dieser Betriebstätte
die Gewinne zuzurechnen, die sie hätte erzielen
können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit
unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen
als selbständiges Unternehmen ausgeübt
hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen,
dessen Betriebstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen
wäre.
(3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte
werden die für diese Betriebstätte entstandenen
Aufwendungen, einschließlich der Geschäftsführungs-
und allgemeinen Verwaltungskosten,
zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob
sie in dem Staat, in dem die Betriebstätte liegt,
oder anderswo entstanden sind.
(4) Soweit es in einem Vertragstaat üblich ist,
die einer Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne
durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens
auf seine einzelnen Teile zu ermitteln,
schließt Absatz 2 nicht aus, daß dieser Vertragstaat
die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen
Aufteilung ermittelt; die Art der angewendeten
Gewinnaufteilung muß jedoch so sein,
daß das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses
Artikels übereinstimmt.
(5) Bei Anwendung der vorstehenden Absätze
sind die der Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne
jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln,
es sei denn, daß ausreichende Gründe dafür bestehen,
anders zu verfahren.
(6) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die
in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt
werden, so werden die Bestimmungen jener
Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels
nicht berührt.
(7) Die Bestimmungen dieses Artikels sind auch
auf Gewinnanteile aus einer Beteiligung als stiller
Gesellschafter an einem Unternehmen anzuwenden.
Artikel 8
EISENBAHNUNTERNEHMEN
Gewinne aus dem Betrieb von Eisenbahnunternehmen
eines der beiden Vertragstaaten, die
ihren Betrieb auf das Gebiet des anderen Vertragstaates
ausdehnen, dürfen nur im erstgenannten
Staat besteuert werden.
Artikel 9
VERBUNDENE UNTERNEHMEN
Wenn
a) ein Unternehmen eines Vertragstaates unmittelbar
oder mittelbar an der Geschäftsleitung,
der Kontrolle oder am Kapital
eines Unternehmens des anderen Vertragstaates
beteiligt ist, oder
b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar
an der Geschäftsleitung, der Kontrolle
oder am Kapital eines Unternehmens eines
Vertragstaates und eines Unternehmens des
anderen Vertragstaates beteiligt sind,
und in diesen Fällen zwischen den beiden Unternehmen
hinsichtlich ihrer kaufmännischen oder
finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbart
oder auferlegt werden, die von denen abweichen,
die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren
würden, so dürfen die Gewinne, die
eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen
erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber
nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens
zugerechnet und entsprechend besteuert
werden.
Artikel 10
DIVIDENDEN
(1) Dividenden, die eine in einem Vertragstaat
ansässige Gesellschaft an eine in dem anderen
Vertragstaat ansässige Person zahlt, dürfen in
dem anderen Staat besteuert werden.
(2) Diese Dividenden dürfen jedoch in dem Vertragstaat,
in dem die die Dividenden zahlende
Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses
Staates besteuert werden; die Steuer darf aber
15 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden
nicht übersteigen. Dieser Absatz berührt
nicht die Besteuerung der Gesellschaft in bezug
auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt
werden.
(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck
„Dividenden" bedeutet Einkünfte aus Aktien,
Genußaktien oder Genußscheinen, Kuxen, Gründeranteilen
oder anderen Rechten — ausgenommen
Forderungen — mit Gewinnbeteiligung sowie
aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende
Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des
Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig
ist, den Einkünften aus Aktien gleichgestellt
sind.
(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden,
wenn der in einem Vertragstaat ansässige Empfänger
der Dividenden in dem anderen Vertragstaat,
in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft
ansässig ist, eine Betriebstätte hat und
die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt
werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört.
In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
(5) Bezieht eine in einem Vertragstaat ansässige
Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem
anderen Vertragstaat, so darf dieser andere Staat
weder die Dividenden besteuern, die die Gesellschaft
an nicht in diesem anderen Staat ansässige
Personen zahlt, noch Gewinne der Gesellschaft
einer Steuer für nicht ausgeschüttete Gewinne
unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden
oder die nicht ausgeschütteten Gewinne ganz
oder teilweise aus in dem anderen Staat erzielten
Gewinnen oder Einkünften bestehen. Dies gilt
nicht, wenn der Empfänger der Dividenden in
dem anderen Vertragstaat eine Betriebstätte hat
und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt
werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte
gehört.
Artikel 11
ZINSEN
(1) Zinsen, die aus einem Vertragstaat stammen
und an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige
Person gezahlt werden, dürfen in dem anderen
Staat besteuert werden.
(2) Diese Zinsen dürfen jedoch in dem Vertragstaat,
aus dem sie stammen, nach dem Recht
dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf
aber 10 vom Hundert des Betrages der Zinsen
nicht übersteigen.
(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck
„Zinsen" bedeutet Einkünfte aus öffentlichen Anleihen,
aus Obligationen, auch wenn sie durch
Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit
einer Gewinnbeteiligung ausgestattet sind, und
aus Forderungen jeder Art sowie alle anderen
Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates,
aus dem sie stammen, den Einkünften aus Darlehen
gleichgestellt sind.
(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden,
wenn der in einem Vertragstaat ansässige
Empfänger der Zinsen in dem anderen Vertragstaat,
aus dem die Zinsen stammen, eine Be-
triebstätte hat und die Forderung, für die die
Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte
gehört. In diesem Fall ist Artikel 7
anzuwenden.
(5) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragstaat
stammend, wenn der Schuldner dieser Staat
selbst, eine seiner Gebietskörperschaften oder eine
in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der
Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob
er in einem Vertragstaat ansässig ist oder nicht,
in einem Vertragstaat eine Betriebstätte und ist
die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden,
für Zwecke der Betriebstätte eingegangen worden
und trägt die Betriebstätte die Zinsen, so gelten
die Zinsen als aus dem Vertragstaat stammend,
in dem die Betriebstätte liegt.
(6) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger
oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten
besondere Beziehungen und übersteigen deshalb
die gezahlten Zinsen, gemessen an der zugrunde
liegenden Forderung, den Betrag, den
Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen
vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf
diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall
kann der übersteigende Betrag nach dem Recht
jedes Vertragstaates und unter Berücksichtigung
der anderen Bestimmungen dieses Abkommens
besteuert werden.
Artikel 12
LIZENZGEBÜHREN
(1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragstaat
stammen und an eine in dem anderen Vertragstaat
ansässige Person gezahlt werden, dürfen in
dem anderen Staat besteuert werden.
(2) Diese Lizenzgebühren dürfen jedoch in dem
Vertragstaat, aus dem sie stammen, nach dem
Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer
darf aber nicht übersteigen
a) 5 vom Hundert des Betrages der Lizenzgebühren,
wenn sie von einem Unternehmen
des anderen Vertragstaates, das dort
einen industriellen Produktionsbetrieb besitzt,
sei es unmittelbar oder über eine in
diesem anderen Staat ansässige Patentverwertungsgesellschaft,
bezogen werden;
b) 10 vom Hundert des Betrages der Lizenzgebühren
in allen anderen Fällen.
(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck
„Lizenzgebühren" bedeutet Vergütungen jeder
Art, die für die Benutzung oder für das Recht
auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen,
künstlerischen oder wissenschaftlichen
Werken, einschließlich kinematographischer
Filme, von Patenten, Marken, Mustern oder
Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren
oder für die Benutzung oder das Recht
auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer
oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für
die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer
oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.
(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden,
wenn der in einem Vertragstaat ansässige Empfänger
der Lizenzgebühren in dem anderen Vertragstaat,
aus dem die Lizenzgebühren stammen,
eine Betriebstätte hat und die Rechte oder Vermögenswerte,
für die die Lizenzgebühren gezahlt
werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehören.
In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
(5) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger
öder zwischen jedem von ihnen und einem
Dritten besondere Beziehungen und übersteigen
deshalb die gezahlten Lizenzgebühren, gemessen
an der zugrunde liegenden Leistung, den Betrag,
den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen
vereinbart hätten, so wird dieser Artikel
nur auf diesen letzten Betrag angewendet. In
diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach
dem Recht jedes Vertragstaates und unter Berücksichtigung
der anderen Bestimmungen dieses
Abkommens besteuert werden.
(6) Lizenzgebühren gelten dann als aus einem
Vertragstaat stammend, wenn der Schuldner
dieser Staat selbst, eine seiner Gebietskörperschaften
oder eine in diesem Staat ansässige Person
ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren,
ohne Rücksicht darauf, ob er in einem
Vertragstaat ansässig ist oder nicht, in einem
Vertragstaat eine Betriebstätte und ist die Verpflichtung,
für die die Lizenzgebühren gezahlt
werden, für Zwecke der Betriebstätte eingegangen
worden und trägt die Betriebstätte die
Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren
als aus dem Vertragstaat stammend, in dem die
Betriebstätte liegt.
Artikel 13
GEWINNE AUS DER VERÄUSSERUNG VON
VERMÖGEN
(1) Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen
Vermögens im Sinne des Artikels 6 Absatz
2 dürfen in dem Vertragstaat besteuert werden,
in dem dieses Vermögen liegt.
(2) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen
Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte
darstellt, die ein Unternehmen eines Vertragstaates
in dem anderen Vertragstaat hat,
oder das zu einer festen Einrichtung gehört,
über die eine in einem Vertragstaat ansässige
Person für die Ausübung eines freien Berufes in
dem anderen Vertragstaat verfügt, einschließlich
derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung
einer solchen Betriebstätte (allein oder zusammen
mit dem übrigen Unternehmen) oder einer
solchen festen Einrichtung erzielt werden, dürfen
in dem anderen Staat besteuert werden.
(3) Gewinne aus der Veräußerung des in den
Absätzen 1 und 2 nicht genannten Vermögens
dürfen nur in dem Vertragstaat besteuert werden,
in dem der Veräußerer ansässig ist.
Artikel 14
SELBSTÄNDIGE ARBEIT
(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragstaat
ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus
sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art
bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert
werden, es sei denn, daß die Person für die Ausübung
ihrer Tätigkeit in dem anderen Vertragstaat
regelmäßig über eine feste Einrichtung verfügt.
Verfügt sie über eine solche feste Einrichtung,
so dürfen die Einkünfte in dem anderen
Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als
sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden
können.
(2) Der Ausdruck „freier Beruf" umfaßt insbesondere
die selbständig ausgeübte wissenschaftliche,
literarische, künstlerische, erzieherische
oder unterrichtende Tätigkeit sowie die
selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte,
Ingenieure, Architekten und Wirtschaftstreuhänder.
Artikel 15
UNSELBSTÄNDIGE ARBEIT
(1) Vorbehaltlich der Artikel 16, 18, 19 und 20
Absatz 2 dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche
Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige
Person aus unselbständiger Arbeit bezieht,
nur in diesem Staat besteuert werden, es
sei denn, daß die Arbeit in dem anderen Vertragstaat
ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort
ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen
in dem anderen Staat besteuert werden.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Vergütungen,
die eine in einem Vertragstaat ansässige
Person für eine in dem anderen Vertragstaat ausgeübte
unselbständige Arbeit bezieht, nur in
dem erstgenannten Staat besteuert werden,
wenn
a) der Empfänger sich in dem anderen Staat
insgesamt nicht länger als 183 Tage während
des betreffenden Steuerjahres aufhält,
und
b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber
oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden,
der nicht in dem anderen Staat ansässig
ist, und
c) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte
oder einer festen Einrichtung getragen
werden, die der Arbeitgeber in dem
anderen Staat hat.
(3) Regelmäßig wiederkehrende Bezüge oder
Unterstützungen, die von den Österreichischen
Bundesbahnen an liechtensteinische Staatsangehörige,
die ihren Wohnsitz in Liechtenstein
haben, mit Rücksicht auf ihre gegenwärtige oder
frühere Dienst- oder Arbeitsleistung gewährt
werden (Besoldungen, Löhne, Ruhe- oder Versorgungsgenüsse
u. dgl.), unterliegen der Besteuerung
nur in Liechtenstein.
(4) Einkünfte aus unselbständiger Arbeit solcher
Personen, die in einem Vertragstaat in der
Nähe der Grenze ansässig sind und im anderen
Staat in der Nähe der Grenze ihren Arbeitsort
haben und sich in der Regel an jedem Arbeitstag
von ihrem Wohnort dorthin begeben
(Grenzgänger), werden in dem Vertragstaat besteuert,
in dem sie ansässig sind. Der Staat des
Arbeitsortes ist jedoch berechtigt, von den erwähnten
Einkünften eine Steuer von höchstens
vier vom Hundert im Abzugsweg an der Quelle
zu erheben.
Artikel 16
AUFSICHTSRATS- UND VERWALTUNGSRATSVERGÜTUNGEN
Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen
und ähnliche Zahlungen, die eine in einem
Vertragstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft
als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrates
einer Gesellschaft bezieht, die in dem
anderen Vertragstaat ansässig ist, dürfen in dem
anderen Staat besteuert werden.
Artikel 17
KÜNSTLER UND SPORTLER
(1) Ungeachtet der Artikel 14 und 15 dürfen
Einkünfte, die berufsmäßige Künstler, wie
Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler
und Musiker sowie Sportler aus ihrer in
dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit
beziehen, in dem Vertragstaat besteuert
werden, in dem sie diese Tätigkeit ausüben.
(2) Fließen Einkünfte in bezug auf persönlich
ausgeübte Tätigkeiten der im Absatz 1 genannten
Personen nicht diesen selbst, sondern anderen
Personen zu, so dürfen diese Einkünfte ungeachtet
der Bestimmungen der Artikel 7, 14 und
15 in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem
die Tätigkeit dieser Personen ausgeübt wird.
Artikel 18
RUHEGEHÄLTER
Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 1 dürfen
Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die
einer in einem Vertragstaat ansässigen Person
für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden,
nur in diesem Staat besteuert werden.
Artikel 19
ÖFFENTLICHE FUNKTIONEN
(1) Vergütungen, einschließlich der Ruhegehälter,
die von einem Vertragstaat oder einer seiner
Gebietskörperschaften unmittelbar oder aus
einem von diesem Staat oder der Gebietskörperschaft
errichteten Sondervermögen an eine natürliche
Person für die diesem Staat oder der
Gebietskörperschaft in Ausübung öffentlicher
Funktionen erbrachten Dienste gezahlt werden,
dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
(2) Auf Vergütungen oder Ruhegehälter für
Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit
einer kaufmännischen oder gewerblichen Tätigkeit
eines der Vertragstaaten oder einer seiner
Gebietskörperschaften erbracht werden, finden
die Artikel 15, 16 und 18 Anwendung.
Artikel 20
STUDENTEN
(1) Zahlungen, die ein Student oder Lehrling,
der in einem Vertragstaat ansässig ist oder vorher
dort ansässig war und der sich in dem anderen
Vertragstaat ausschließlich zum Studium
oder zur Ausbildung aufhält, für seinen Unterhalt,
sein Studium oder seine Ausbildung erhält,
werden in dem anderen Staat nicht besteuert,
sofern ihm diese Zahlungen aus Quellen außerhalb
des anderen Staates zufließen.
(2) Vergütungen, die die in Absatz 1 genannten
Personen für eine unselbständige Tätigkeit
beziehen, die in dem anderen Staat ausschließlich
zu dem Zweck ausgeübt wird, praktische Berufserfahrung
zu erwerben, und deren Dauer einen
Zeitraum von 183 Tagen im Steuerjahr nicht
überschreitet, dürfen in diesem Staat nicht besteuert
werden.
Artikel 21
NICHT AUSDRÜCKLICH ERWÄHNTE
EINKÜNFTE
Die in den vorstehenden Artikeln nicht ausdrücklich
erwähnten Einkünfte einer in einem
Vertragstaat ansässigen Person dürfen nur in
diesem Staat besteuert werden.
Artikel 22
VERMÖGEN
(1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels
6 Absatz 2 darf in dem Vertragstaat besteuert
werden, in dem dieses Vermögen liegt.
(2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen
einer Betriebstätte eines Unternehmens darstellt
oder das zu einer der Ausübung eines
freien Berufes dienenden festen Einrichtung gehört,
darf in dem Vertragstaat besteuert werden,
in dem sich die Betriebstätte oder die feste
Einrichtung befindet. Dasselbe gilt für Beteiligungen
als stiller Gesellschafter an einem Unternehmen.
(3) Vermögen von Eisenbahnunternehmen
eines der beiden Vertragstaaten, die ihren Betrieb
auf das Gebiet des anderen Vertragstaates
ausdehnen, darf nur im erstgenannten Staat besteuert
werden.
(4) Alle anderen Vermögensteile einer in einem
Vertragstaat ansässigen Person dürfen nur in
diesem Staat besteuert werden.
Artikel 23
METHODEN ZUR VERMEIDUNG DER
DOPPELBESTEUERUNG
(1) Bezieht eine in Österreich ansässige Person
Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen
diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem
Abkommen in Liechtenstein besteuert werden,
so nimmt Österreich, vorbehaltlich des
Absatzes 2, diese Einkünfte oder dieses Vermögen
von der Besteuerung aus; Österreich darf
aber bei der Festsetzung der Steuer für das
übrige Einkommen oder das übrige Vermögen
dieser Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden
wäre, wenn die betreffenden Einkünfte
oder das betreffende Vermögen nicht von
der Besteuerung ausgenommen wären.
(2) Bezieht eine in Österreich ansässige Person
Einkünfte, die nach den Artikeln 7, 10, 11, 12,
13 Absatz 2, 15 und 16 in Liechtenstein besteuert
werden dürfen, so rechnet Österreich auf die
vom Einkommen dieser Person zu erhebende
Steuer den Betrag an, der der in Liechtenstein
gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende
Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung
ermittelten Steuer nicht übersteigen, der
auf die Einkünfte entfällt, die aus Liechtenstein
bezogen werden.
(3) Bezieht eine in Liechtenstein ansässige Person
Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen
diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach
diesem Abkommen in Österreich besteuert werden,
so nimmt Liechtenstein, vorbehaltlich des
Absatzes 4, diese Einkünfte oder dieses Vermögen
von der Besteuerung aus; Liechtenstein darf
aber bei der Festsetzung der Steuer für das
übrige Einkommen oder das übrige Vermögen
dieser Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden
wäre, wenn die betreffenden Einkünfte
oder das betreffende Vermögen nicht von
der Besteuerung ausgenommen wären.
(4) Bezieht eine in Liechtenstein ansässige Person
Einkünfte, die nach den Artikeln 10, 11, 12
und 15 Absatz 4 in Österreich besteuert werden
dürfen, so rechnet Liechtenstein auf die vom
Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer
den Betrag an, der der in Österreich gezahlten
Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag
darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten
Steuer nicht übersteigen, der auf die
Einkünfte entfällt, die aus Österreich bezogen
werden.
Artikel 24
GLEICHBEHANDLUNG
(1) Die Staatsangehörigen eines Vertragstaates
dürfen in dem anderen Vertragstaat weder einer
Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden
Verpflichtung unterworfen werden, die
anders oder belastender sind als die Besteuerung
und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen,
denen die Staatsangehörigen des anderen
Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen
sind oder unterworfen werden können.
(2) Der Ausdruck „Staatsangehörige" bedeutet
a) alle natürlichen Personen, die die Staatsangehörigkeit
eines Vertragstaates besitzen;
b) alle juristischen Personen, Personengesellschaften
und anderen Personenvereinigungen,
die nach dem in einem Vertragstaat
geltenden Recht errichtet worden sind.
(3) Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein
Unternehmen eines Vertragstaates in dem anderen
Vertragstaat hat, darf in dem anderen Staat
nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von
Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche
Tätigkeit ausüben.
Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als
verpflichte sie einen Vertragstaat, den in dem
anderen Vertragstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge,
-vergünstigungen und -ermäßigungen
auf Grund des Personenstandes oder der
Familienlasten zu gewähren, die er den in seinem
Gebiet ansässigen Personen gewährt.
(4) Die Unternehmen eines Vertragstaates,
deren Kapital ganz oder teilweise, unmittelbar
oder mittelbar, einer in dem anderen Vertragstaat
ansässigen Person oder mehreren solchen
Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt,
dürfen in dem erstgenannten Vertragstaat weder
einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden
Verpflichtung unterworfen werden,
die anders oder belastender sind als die Besteuerung
und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen,
denen andere ähnliche Unternehmen
des erstgenannten Staates unterworfen sind
oder unterworfen werden können.
Artikel 25
VERSTÄNDIGUNGSVERFAHREN
(1) Ist eine in einem Vertragstaat ansässige Person
der Auffassung, daß die Maßnahmen eines
Vertragstaates oder beider Vertragstaaten für
sie zu einer Besteuerung geführt haben oder
führen werden, die diesem Abkommen nicht
entspricht, so kann sie unbeschadet der nach
innerstaatlichem Recht dieser Staaten vorgesehenen
Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde
des Vertragstaates unterbreiten, in dem
sie ansässig ist.
(2) Hält diese zuständige Behörde die Einwendung
für begründet und ist sie selbst nicht in
der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen,
so wird sie sich bemühen, den Fall nach
Verständigung mit der zuständigen Behörde des
anderen Vertragstaates so zu regeln, daß eine
dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung
vermieden wird. Die zuständigen Behörden
der beiden Vertragstaaten werden einander
dabei alle Auskünfte erteilen, die für die Beurteilung
des Falles von Bedeutung sind oder sein
könnten.
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten
werden sich bemühen, Schwierigkeiten
oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung
des Abkommens entstehen, in gegenseitigem
Einvernehmen zu beseitigen. Sie können
auch gemeinsam darüber beraten, wie eine
Doppelbesteuerung in Fällen, die in dem Abkommen
nicht behandelt sind, vermieden werden
kann.
(4) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten
können zur Herbeiführung einer Einigung
im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar
miteinander verkehren. Erscheint ein
mündlicher Meinungsaustausch für die Herbeiführung
der Einigung zweckmäßig, so kann ein
solcher Meinungsaustausch in einer Kommission
durchgeführt werden, die aus Vertretern der zuständigen
Behörden der Vertragstaaten besteht.
Artikel 26
EINSCHRÄNKUNG DES GELTUNGSBEREICHES
Dieses Abkommen findet auf Gesellschaften
und Treuhandvermögen, die nach dem liechtensteinischen
Steuerrecht von einer Vermögens-,
Erwerbs- und Ertragsteuer befreit sind (auf
Grund von Artikel 83 und 84 des Steuergesetzes
vom 30. Jänner 1961) nur insoweit Anwendung,
als an solchen Gesellschaften oder Treuhandvermögen
in Liechtenstein ansässige natürliche Personen
oder Körperschaften, Stiftungen und Anstalten
des liechtensteinischen öffentlichen Rechts
unmittelbar beteiligt oder begünstigt sind.
Artikel 27
INKRAFTTRETEN
(1) Dieses Abkommen soll ratifiziert und die
Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich
in Wien ausgetauscht werden.
(2) Dieses Abkommen tritt mit dem Austausch
der Ratifikationsurkunden in Kraft, und seine
Bestimmungen finden Anwendung auf die
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen,
die für die Zeit nach dem 31. Dezember 1968
erhoben werden.
Artikel 28
AUSSERKRAFTTRETEN
Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es
nicht von einem der Vertragstaaten gekündigt
worden ist. Jeder Vertragstaat kann das Abkommen
auf diplomatischem Wege unter Einhaltung
einer Frist von mindestens sechs Monaten zum
Ende eines Kalenderjahres kündigen. In diesem
Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung
auf die Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen, die für die Zeit nach Ablauf des Kalenderjahres
erhoben werden, auf dessen Ende
die Kündigung erfolgt ist.
Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig
Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet
und mit ihren Siegeln versehen.
Geschehen in Vaduz, am fünften November
eintausendneunhundertundneunundsechzig in
zweifacher Urschrift.
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
Hammerschmidt e. h.
FÜR DAS FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN
Batliner e. h.
Schlußprotokoll
Bei der Unterzeichnung des heute zwischen der
Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein
abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete
der Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten
folgende übereinstimmende Erklärungen
abgegeben, die einen integrierenden Bestandteil
des Abkommens bilden
Zu den Artikeln 1, 4, 12 Absatz 2 und 26
Über das Vorliegen der nach den Artikeln 1,
4, 12 Absatz 2 und 26 für die Anwendung des
Abkommens erforderlichen Voraussetzungen
werden von den Abgabenbehörden auf Verlangen
des Abgabepflichtigen Bestätigungen ausgestellt.
Zu den Artikeln 10, 11 und 12
Die zuständigen Behörden der beiden Vertragstaaten
werden im gegenseitigen Einvernehmen
und in Übereinstimmung mit ihren innerstaatlichen
Verfahrensvorschriften regeln, wie die in
den Artikeln 10 Absatz 2, 11 Absatz 2 und 12
Absatz 2 vorgesehenen Begrenzungen der Steuersätze
durchzuführen sind.
Zu Artikel 15 Absatz 4
Die Abgabenbehörden des Vertragstaates, in
dem der Arbeitsort liegt, werden den Grenzgängern
jährlich eine Bestätigung über die Höhe
der im Abzugsweg einbehaltenen Steuern ausstellen.
Zu den. Artikeln 16 und 23
Artikel 23 Absatz 2 findet keine Anwendung
auf Einkünfte im Sinn des Artikels 16, die eine
in Österreich ansässige natürliche Person von
einer in Liechtenstein ansässigen Gesellschaft bezieht,
wenn der Empfänger der Einkünfte in dem
in Artikel 27 Absatz 2 genannten Zeitpunkt
liechtensteinischer Staatsangehöriger war und das
Rechtsverhältnis, aus dem diese Einkünfte gezahlt
werden, in diesem Zeitpunkt bestanden
hat.
Geschehen in Vaduz, am fünften November
eintausendneunhundertundneunundsechzig in
zweifacher Urschrift.
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
Hammerschmidt e. h.
FÜR DAS FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN
Batliner e. h.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Vertragswerk für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde Tom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundes minister für Finanzen und vom Bundesminister für
Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich
versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 18. September 1970
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Kreisky
Der Bundesminister für Finanzen
Androsch
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kirchschläger
Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Abkommen wurden am 7. Dezember 1970 ausgetauscht;
das Abkommen ist somit gemäß seinem Artikel 27 Absatz 2 am gleichen Tag in Kraft
getreten.