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24_1971 AT

24. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Schlußprotokoll

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 24. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Schlußprotokoll

Nachdem das am 5. November 1969 in Vaduz unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik

Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem

Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Schlußprotokoll, welches also

lautet

Die Republik Österreich und das Fürstentum

Liechtenstein sind, von dem Wunsche geleitet, auf

dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und

vom Vermögen die Doppelbesteuerung zu vermeiden,

übereingekommen, das nachstehende Abkommen

abzuschließen. Zu diesem Zweck haben

zu ihren Bevollmächtigten ernannt

Der Bundespräsident der Republik Österreich

Herrn Sektionschef Dr. Josef Hammerschmidt;

Seine Durchlaucht, der Regierende Fürst von

und zu Liechtenstein

Herrn Dr. Gerard Batliner, Regierungschef des

Fürstentums Liechtenstein.

Die Bevollmächtigten haben, nachdem sie sich

ihre Vollmachten mitgeteilt und diese in guter

und gehöriger Form befunden haben, folgendes

vereinbart

Artikel 1

PERSÖNLICHER GELTUNGSBEREICH

Dieses Abkommen gilt für Personen, die gemäß

Artikel 4 in einem der beiden Vertragstaaten

ansässig sind.

Artikel 2

UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE

STEUERN

(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf

die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen

und vom Vermögen, die für Rechnung

eines der beiden Vertragstaaten oder seiner Gebietskörperschaften

erhoben werden.

(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

gelten alle ordentlichen und außerordentlichen

Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom

Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens

oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich

der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung

beweglichen oder unbeweglichen Vermögens

sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

(3) Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für

die das Abkommen gilt, gehören insbesondere

a) in Österreich

i) die Einkommensteuer;

ii) die Körperschaftsteuer;

iii) die Vermögensteuer;

iv) der Beitrag vom Einkommen zur Förderung

des Wohnbaues und für

Zwecke des Familienlastenausgleiches;

v) der Beitrag vom Einkommen zum

Katastrophenfonds;

vi) die Sonderabgabe vom Einkommen;

vii) der Beitrag vom Vermögen zum Katastrophenfonds;

viii) die Sonderabgabe vom Vermögen;

ix) die Aufsichtsratsabgabe;

x) die Gewerbesteuer einschließlich der

Lohnsummensteuer;

xi) die Grundsteuer;

xii) die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen

Betrieben;

xiii) die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten

Grundstücken;

xiv) die Abgabe von Vermögen, die der

Erbschaftssteuer entzogen sind;

xv) die Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen

Betrieben zum Ausgleichsfonds

für Familienbeihilfen;

b) in Liechtenstein

i) die Erwerbssteuer;

ii) die Gesellschaftssteuern;

iii) die Grundstücksgewinnsteuer;

iv) die Vermögensteuer;

v) die Couponsteuer.

(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern

gleicher oder ähnlicher Art, die künftig neben

den zur Zeit bestehenden Steuern oder an deren

Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behör-

den der Vertragstaaten teilen einander am Ende

eines jeden Jahres die in ihren Steuergesetzen

eingetretenen Änderungen mit.

Artikel 3

ALLGEMEINE DEFINITIONEN

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang

nichts anderes erfordert

a) umfaßt der Ausdruck „Person" natürliche

Personen, Gesellschaften und alle anderen

Personen Vereinigungen;

b) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft" juristische

Personen oder Rechtsträger, die für

die Besteuerung wie juristische Personen

behandelt werden;

c) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen

eines Vertragstaates" und „Unternehmen

des anderen Vertragstaates", je nachdem,

ein Unternehmen, das von einer in einem

Vertragstaat ansässigen Person betrieben

wird, oder ein Unternehmen, das von einer

in dem anderen Vertragstaat ansässigen Person

betrieben wird;

d) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde"

1. in Österreich: der Bundesminister für Finanzen,

2. in Liechtenstein: die Regierung des Fürstentums

Liechtenstein.

(2) Bei Anwendung des Abkommens durch

einen Vertragstaat hat, wenn der Zusammenhang

nichts anderes erfordert, jeder nicht anders definierte

Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach

dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt,

welche Gegenstand des Abkommens

sind.

Artikel 4

STEUERLICHER WOHNSITZ

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der

Ausdruck „eine in einem Vertragstaat ansässige

Person"

a) eine natürliche Person, die nach dem Recht

dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes,

ihres ständigen Aufenthaltes oder

eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig

ist, und

b) eine juristische Person, die ihren Sitz und

ihre tatsächliche Geschäftsleitung in diesem

Staat hat.

(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in

beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt folgendes

a) Die Person gilt als in dem Vertragstaat ansässig,

in dem sie über eine ständige Wohnstätte

verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragstaaten

über eine ständige Wohnstätte,

so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig,

zu dem sie die engeren persönlichen

und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt

der Lebensinteressen).

b) Kann nicht bestimmt werden, in welchem

Vertragstaat die Person den Mittelpunkt

der Lebensinteressen hat, oder verfügt sie

in keinem der Vertragstaaten über eine

ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem

Vertragstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen

Aufenthalt hat.

c) Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt

in beiden Vertragstaaten oder in

keinem der Vertragstaaten, so gilt sie als

in dem Vertragstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit

sie besitzt.

d) Besitzt die Person die Staatsangehörigkeit

beider Vertragstaaten oder keines Vertragstaates,

so werden die Vertragstaaten versuchen,

die Frage gemäß Artikel 25 zu

regeln.

(3) Eine in einem Vertragstaat unterhaltene

ständige Wohnstätte begründet nur dann einen

Wohnsitz im Sinne dieses Abkommens, wenn der

Inhaber der Wohnstätte in diesem Staat die

fremdenpolizeilichen Voraussetzungen für einen

dauernden Aufenthalt erfüllt.

(4) Eine Personengesellschaft gilt nur insoweit

als eine in einem Vertragstaat ansässige Person,

als die an ihr beteiligten Gesellschafter nach den

Bestimmungen dieses Artikels in diesem Vertragstaat

ansässig sind.

Artikel 5

BETRIEBSTÄTTE

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der

Ausdruck „Betriebstätte" eine feste Geschäftseinrichtung,

in der die Tätigkeit des Unternehmens

ganz oder teilweise ausgeübt wird.

(2) Der Ausdruck „Betriebstätte" umfaßt insbesondere

a) einen Ort der Leitung,

b) eine Zweigniederlassung,

c) eine Geschäftsstelle,

d) eine Fabrikationsstätte,

e) eine Werkstätte,

f) ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine

andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen,

g) eine Bauausführung oder Montage, deren

Dauer zwölf Monate überschreitet.

(3) Als Betriebstätten gelten nicht

a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung,

Ausstellung oder Auslieferung von

Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt

werden;

b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens,

die ausschließlich zur Lagerung,

Ausstellung oder Auslieferung unterhalten

werden;

c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens,

die ausschließlich zu dem

Zweck unterhalten werden, durch ein anderes

Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet

zu werden;

d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich

zu dem Zweck unterhalten wird,

für das Unternehmen Güter oder Waren

einzukaufen oder Informationen zu beschaffen.

(4) Ist eine Person — mit Ausnahme eines unabhängigen

Vertreters im Sinne des Absatzes 5 —

in einem Vertragstaat für ein Unternehmen des

anderen Vertragstaates tätig, so gilt eine in dem

erstgenannten Staat gelegene Betriebstätte als gegeben,

wenn die Person eine Vollmacht besitzt,

im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen,

und die Vollmacht in diesem Staat

gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre

Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder Waren

für das Unternehmen beschränkt.

(5) Ein Unternehmen eines Vertragstaates wird

nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine

Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat, weil

es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär

oder einen anderen unabhängigen Vertreter

ausübt, sofern diese Personen im Rahmen

ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.

(6) Allein dadurch, daß eine in einem Vertragstaat

ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft

beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht

wird, die in dem anderen Vertragstaat ansässig

ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte

oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit ausübt,

wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur

Betriebstätte der anderen.

Artikel 6

EINKÜNFTE AUS UNBEWEGLICHEM VERMÖGEN

(1) Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

dürfen in dem Vertragstaat besteuert werden, in

dem dieses Vermögen liegt.

(2) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen"

bestimmt sich nach dem Recht des Vertragstaates,

in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfaßt

in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen

Vermögen, das lebende und tote Inventar

land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die

Rechte, auf die die Vorschriften des Privatrechts

über Grundstücke Anwendung finden, die

Nutzungsrechte an unibeweglichem Vermögen sowie

die Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen

für die Ausbeutung oder das Recht auf

Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen

und anderen Bodenschätzen.

(3) Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren

Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung

sowie jeder anderen Art der Nutzung

unbeweglichen Vermögens.

(4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte

aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens

und für Einkünfte aus unbeweglichem

Vermögen, das der Ausübung eines freien

Berufes dient.

Artikel 7

UNTERNEHMENSGEWINNE

(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragstaates

dürfen nur in diesem Staat besteuert werden,

es sei denn, daß das Unternehmen seine

Tätigkeit im anderen Vertragstaat durch eine

dort gelegene Betriebstätte ausübt. Übt das Unternehmen

seine Tätigkeit in dieser Weise aus,

so dürfen die Gewinne des Unternehmens in

dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur

insoweit, als sie dieser Betriebstätte zugerechnet

werden können.

(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragstaates

seine Tätigkeit in dem anderen Vertragstaat

durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, so

sind in jedem Vertragstaat dieser Betriebstätte

die Gewinne zuzurechnen, die sie hätte erzielen

können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit

unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen

als selbständiges Unternehmen ausgeübt

hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen,

dessen Betriebstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen

wäre.

(3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte

werden die für diese Betriebstätte entstandenen

Aufwendungen, einschließlich der Geschäftsführungs-

und allgemeinen Verwaltungskosten,

zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob

sie in dem Staat, in dem die Betriebstätte liegt,

oder anderswo entstanden sind.

(4) Soweit es in einem Vertragstaat üblich ist,

die einer Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne

durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens

auf seine einzelnen Teile zu ermitteln,

schließt Absatz 2 nicht aus, daß dieser Vertragstaat

die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen

Aufteilung ermittelt; die Art der angewendeten

Gewinnaufteilung muß jedoch so sein,

daß das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses

Artikels übereinstimmt.

(5) Bei Anwendung der vorstehenden Absätze

sind die der Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne

jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln,

es sei denn, daß ausreichende Gründe dafür bestehen,

anders zu verfahren.

(6) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die

in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt

werden, so werden die Bestimmungen jener

Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels

nicht berührt.

(7) Die Bestimmungen dieses Artikels sind auch

auf Gewinnanteile aus einer Beteiligung als stiller

Gesellschafter an einem Unternehmen anzuwenden.

Artikel 8

EISENBAHNUNTERNEHMEN

Gewinne aus dem Betrieb von Eisenbahnunternehmen

eines der beiden Vertragstaaten, die

ihren Betrieb auf das Gebiet des anderen Vertragstaates

ausdehnen, dürfen nur im erstgenannten

Staat besteuert werden.

Artikel 9

VERBUNDENE UNTERNEHMEN

Wenn

a) ein Unternehmen eines Vertragstaates unmittelbar

oder mittelbar an der Geschäftsleitung,

der Kontrolle oder am Kapital

eines Unternehmens des anderen Vertragstaates

beteiligt ist, oder

b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar

an der Geschäftsleitung, der Kontrolle

oder am Kapital eines Unternehmens eines

Vertragstaates und eines Unternehmens des

anderen Vertragstaates beteiligt sind,

und in diesen Fällen zwischen den beiden Unternehmen

hinsichtlich ihrer kaufmännischen oder

finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbart

oder auferlegt werden, die von denen abweichen,

die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren

würden, so dürfen die Gewinne, die

eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen

erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber

nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens

zugerechnet und entsprechend besteuert

werden.

Artikel 10

DIVIDENDEN

(1) Dividenden, die eine in einem Vertragstaat

ansässige Gesellschaft an eine in dem anderen

Vertragstaat ansässige Person zahlt, dürfen in

dem anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Dividenden dürfen jedoch in dem Vertragstaat,

in dem die die Dividenden zahlende

Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses

Staates besteuert werden; die Steuer darf aber

15 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden

nicht übersteigen. Dieser Absatz berührt

nicht die Besteuerung der Gesellschaft in bezug

auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt

werden.

(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck

„Dividenden" bedeutet Einkünfte aus Aktien,

Genußaktien oder Genußscheinen, Kuxen, Gründeranteilen

oder anderen Rechten — ausgenommen

Forderungen — mit Gewinnbeteiligung sowie

aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende

Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des

Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig

ist, den Einkünften aus Aktien gleichgestellt

sind.

(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden,

wenn der in einem Vertragstaat ansässige Empfänger

der Dividenden in dem anderen Vertragstaat,

in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft

ansässig ist, eine Betriebstätte hat und

die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt

werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört.

In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.

(5) Bezieht eine in einem Vertragstaat ansässige

Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem

anderen Vertragstaat, so darf dieser andere Staat

weder die Dividenden besteuern, die die Gesellschaft

an nicht in diesem anderen Staat ansässige

Personen zahlt, noch Gewinne der Gesellschaft

einer Steuer für nicht ausgeschüttete Gewinne

unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden

oder die nicht ausgeschütteten Gewinne ganz

oder teilweise aus in dem anderen Staat erzielten

Gewinnen oder Einkünften bestehen. Dies gilt

nicht, wenn der Empfänger der Dividenden in

dem anderen Vertragstaat eine Betriebstätte hat

und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt

werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte

gehört.

Artikel 11

ZINSEN

(1) Zinsen, die aus einem Vertragstaat stammen

und an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige

Person gezahlt werden, dürfen in dem anderen

Staat besteuert werden.

(2) Diese Zinsen dürfen jedoch in dem Vertragstaat,

aus dem sie stammen, nach dem Recht

dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf

aber 10 vom Hundert des Betrages der Zinsen

nicht übersteigen.

(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck

„Zinsen" bedeutet Einkünfte aus öffentlichen Anleihen,

aus Obligationen, auch wenn sie durch

Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit

einer Gewinnbeteiligung ausgestattet sind, und

aus Forderungen jeder Art sowie alle anderen

Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates,

aus dem sie stammen, den Einkünften aus Darlehen

gleichgestellt sind.

(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden,

wenn der in einem Vertragstaat ansässige

Empfänger der Zinsen in dem anderen Vertragstaat,

aus dem die Zinsen stammen, eine Be-

triebstätte hat und die Forderung, für die die

Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte

gehört. In diesem Fall ist Artikel 7

anzuwenden.

(5) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragstaat

stammend, wenn der Schuldner dieser Staat

selbst, eine seiner Gebietskörperschaften oder eine

in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der

Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob

er in einem Vertragstaat ansässig ist oder nicht,

in einem Vertragstaat eine Betriebstätte und ist

die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden,

für Zwecke der Betriebstätte eingegangen worden

und trägt die Betriebstätte die Zinsen, so gelten

die Zinsen als aus dem Vertragstaat stammend,

in dem die Betriebstätte liegt.

(6) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger

oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten

besondere Beziehungen und übersteigen deshalb

die gezahlten Zinsen, gemessen an der zugrunde

liegenden Forderung, den Betrag, den

Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen

vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf

diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall

kann der übersteigende Betrag nach dem Recht

jedes Vertragstaates und unter Berücksichtigung

der anderen Bestimmungen dieses Abkommens

besteuert werden.

Artikel 12

LIZENZGEBÜHREN

(1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragstaat

stammen und an eine in dem anderen Vertragstaat

ansässige Person gezahlt werden, dürfen in

dem anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Lizenzgebühren dürfen jedoch in dem

Vertragstaat, aus dem sie stammen, nach dem

Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer

darf aber nicht übersteigen

a) 5 vom Hundert des Betrages der Lizenzgebühren,

wenn sie von einem Unternehmen

des anderen Vertragstaates, das dort

einen industriellen Produktionsbetrieb besitzt,

sei es unmittelbar oder über eine in

diesem anderen Staat ansässige Patentverwertungsgesellschaft,

bezogen werden;

b) 10 vom Hundert des Betrages der Lizenzgebühren

in allen anderen Fällen.

(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck

„Lizenzgebühren" bedeutet Vergütungen jeder

Art, die für die Benutzung oder für das Recht

auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen,

künstlerischen oder wissenschaftlichen

Werken, einschließlich kinematographischer

Filme, von Patenten, Marken, Mustern oder

Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren

oder für die Benutzung oder das Recht

auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer

oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für

die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer

oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.

(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden,

wenn der in einem Vertragstaat ansässige Empfänger

der Lizenzgebühren in dem anderen Vertragstaat,

aus dem die Lizenzgebühren stammen,

eine Betriebstätte hat und die Rechte oder Vermögenswerte,

für die die Lizenzgebühren gezahlt

werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehören.

In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.

(5) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger

öder zwischen jedem von ihnen und einem

Dritten besondere Beziehungen und übersteigen

deshalb die gezahlten Lizenzgebühren, gemessen

an der zugrunde liegenden Leistung, den Betrag,

den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen

vereinbart hätten, so wird dieser Artikel

nur auf diesen letzten Betrag angewendet. In

diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach

dem Recht jedes Vertragstaates und unter Berücksichtigung

der anderen Bestimmungen dieses

Abkommens besteuert werden.

(6) Lizenzgebühren gelten dann als aus einem

Vertragstaat stammend, wenn der Schuldner

dieser Staat selbst, eine seiner Gebietskörperschaften

oder eine in diesem Staat ansässige Person

ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren,

ohne Rücksicht darauf, ob er in einem

Vertragstaat ansässig ist oder nicht, in einem

Vertragstaat eine Betriebstätte und ist die Verpflichtung,

für die die Lizenzgebühren gezahlt

werden, für Zwecke der Betriebstätte eingegangen

worden und trägt die Betriebstätte die

Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren

als aus dem Vertragstaat stammend, in dem die

Betriebstätte liegt.

Artikel 13

GEWINNE AUS DER VERÄUSSERUNG VON

VERMÖGEN

(1) Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen

Vermögens im Sinne des Artikels 6 Absatz

2 dürfen in dem Vertragstaat besteuert werden,

in dem dieses Vermögen liegt.

(2) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen

Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte

darstellt, die ein Unternehmen eines Vertragstaates

in dem anderen Vertragstaat hat,

oder das zu einer festen Einrichtung gehört,

über die eine in einem Vertragstaat ansässige

Person für die Ausübung eines freien Berufes in

dem anderen Vertragstaat verfügt, einschließlich

derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung

einer solchen Betriebstätte (allein oder zusammen

mit dem übrigen Unternehmen) oder einer

solchen festen Einrichtung erzielt werden, dürfen

in dem anderen Staat besteuert werden.

(3) Gewinne aus der Veräußerung des in den

Absätzen 1 und 2 nicht genannten Vermögens

dürfen nur in dem Vertragstaat besteuert werden,

in dem der Veräußerer ansässig ist.

Artikel 14

SELBSTÄNDIGE ARBEIT

(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragstaat

ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus

sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art

bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert

werden, es sei denn, daß die Person für die Ausübung

ihrer Tätigkeit in dem anderen Vertragstaat

regelmäßig über eine feste Einrichtung verfügt.

Verfügt sie über eine solche feste Einrichtung,

so dürfen die Einkünfte in dem anderen

Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als

sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden

können.

(2) Der Ausdruck „freier Beruf" umfaßt insbesondere

die selbständig ausgeübte wissenschaftliche,

literarische, künstlerische, erzieherische

oder unterrichtende Tätigkeit sowie die

selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte,

Ingenieure, Architekten und Wirtschaftstreuhänder.

Artikel 15

UNSELBSTÄNDIGE ARBEIT

(1) Vorbehaltlich der Artikel 16, 18, 19 und 20

Absatz 2 dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche

Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige

Person aus unselbständiger Arbeit bezieht,

nur in diesem Staat besteuert werden, es

sei denn, daß die Arbeit in dem anderen Vertragstaat

ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort

ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen

in dem anderen Staat besteuert werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Vergütungen,

die eine in einem Vertragstaat ansässige

Person für eine in dem anderen Vertragstaat ausgeübte

unselbständige Arbeit bezieht, nur in

dem erstgenannten Staat besteuert werden,

wenn

a) der Empfänger sich in dem anderen Staat

insgesamt nicht länger als 183 Tage während

des betreffenden Steuerjahres aufhält,

und

b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber

oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden,

der nicht in dem anderen Staat ansässig

ist, und

c) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte

oder einer festen Einrichtung getragen

werden, die der Arbeitgeber in dem

anderen Staat hat.

(3) Regelmäßig wiederkehrende Bezüge oder

Unterstützungen, die von den Österreichischen

Bundesbahnen an liechtensteinische Staatsangehörige,

die ihren Wohnsitz in Liechtenstein

haben, mit Rücksicht auf ihre gegenwärtige oder

frühere Dienst- oder Arbeitsleistung gewährt

werden (Besoldungen, Löhne, Ruhe- oder Versorgungsgenüsse

u. dgl.), unterliegen der Besteuerung

nur in Liechtenstein.

(4) Einkünfte aus unselbständiger Arbeit solcher

Personen, die in einem Vertragstaat in der

Nähe der Grenze ansässig sind und im anderen

Staat in der Nähe der Grenze ihren Arbeitsort

haben und sich in der Regel an jedem Arbeitstag

von ihrem Wohnort dorthin begeben

(Grenzgänger), werden in dem Vertragstaat besteuert,

in dem sie ansässig sind. Der Staat des

Arbeitsortes ist jedoch berechtigt, von den erwähnten

Einkünften eine Steuer von höchstens

vier vom Hundert im Abzugsweg an der Quelle

zu erheben.

Artikel 16

AUFSICHTSRATS- UND VERWALTUNGSRATSVERGÜTUNGEN

Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen

und ähnliche Zahlungen, die eine in einem

Vertragstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft

als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrates

einer Gesellschaft bezieht, die in dem

anderen Vertragstaat ansässig ist, dürfen in dem

anderen Staat besteuert werden.

Artikel 17

KÜNSTLER UND SPORTLER

(1) Ungeachtet der Artikel 14 und 15 dürfen

Einkünfte, die berufsmäßige Künstler, wie

Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler

und Musiker sowie Sportler aus ihrer in

dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit

beziehen, in dem Vertragstaat besteuert

werden, in dem sie diese Tätigkeit ausüben.

(2) Fließen Einkünfte in bezug auf persönlich

ausgeübte Tätigkeiten der im Absatz 1 genannten

Personen nicht diesen selbst, sondern anderen

Personen zu, so dürfen diese Einkünfte ungeachtet

der Bestimmungen der Artikel 7, 14 und

15 in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem

die Tätigkeit dieser Personen ausgeübt wird.

Artikel 18

RUHEGEHÄLTER

Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 1 dürfen

Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die

einer in einem Vertragstaat ansässigen Person

für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden,

nur in diesem Staat besteuert werden.

Artikel 19

ÖFFENTLICHE FUNKTIONEN

(1) Vergütungen, einschließlich der Ruhegehälter,

die von einem Vertragstaat oder einer seiner

Gebietskörperschaften unmittelbar oder aus

einem von diesem Staat oder der Gebietskörperschaft

errichteten Sondervermögen an eine natürliche

Person für die diesem Staat oder der

Gebietskörperschaft in Ausübung öffentlicher

Funktionen erbrachten Dienste gezahlt werden,

dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.

(2) Auf Vergütungen oder Ruhegehälter für

Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit

einer kaufmännischen oder gewerblichen Tätigkeit

eines der Vertragstaaten oder einer seiner

Gebietskörperschaften erbracht werden, finden

die Artikel 15, 16 und 18 Anwendung.

Artikel 20

STUDENTEN

(1) Zahlungen, die ein Student oder Lehrling,

der in einem Vertragstaat ansässig ist oder vorher

dort ansässig war und der sich in dem anderen

Vertragstaat ausschließlich zum Studium

oder zur Ausbildung aufhält, für seinen Unterhalt,

sein Studium oder seine Ausbildung erhält,

werden in dem anderen Staat nicht besteuert,

sofern ihm diese Zahlungen aus Quellen außerhalb

des anderen Staates zufließen.

(2) Vergütungen, die die in Absatz 1 genannten

Personen für eine unselbständige Tätigkeit

beziehen, die in dem anderen Staat ausschließlich

zu dem Zweck ausgeübt wird, praktische Berufserfahrung

zu erwerben, und deren Dauer einen

Zeitraum von 183 Tagen im Steuerjahr nicht

überschreitet, dürfen in diesem Staat nicht besteuert

werden.

Artikel 21

NICHT AUSDRÜCKLICH ERWÄHNTE

EINKÜNFTE

Die in den vorstehenden Artikeln nicht ausdrücklich

erwähnten Einkünfte einer in einem

Vertragstaat ansässigen Person dürfen nur in

diesem Staat besteuert werden.

Artikel 22

VERMÖGEN

(1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels

6 Absatz 2 darf in dem Vertragstaat besteuert

werden, in dem dieses Vermögen liegt.

(2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen

einer Betriebstätte eines Unternehmens darstellt

oder das zu einer der Ausübung eines

freien Berufes dienenden festen Einrichtung gehört,

darf in dem Vertragstaat besteuert werden,

in dem sich die Betriebstätte oder die feste

Einrichtung befindet. Dasselbe gilt für Beteiligungen

als stiller Gesellschafter an einem Unternehmen.

(3) Vermögen von Eisenbahnunternehmen

eines der beiden Vertragstaaten, die ihren Betrieb

auf das Gebiet des anderen Vertragstaates

ausdehnen, darf nur im erstgenannten Staat besteuert

werden.

(4) Alle anderen Vermögensteile einer in einem

Vertragstaat ansässigen Person dürfen nur in

diesem Staat besteuert werden.

Artikel 23

METHODEN ZUR VERMEIDUNG DER

DOPPELBESTEUERUNG

(1) Bezieht eine in Österreich ansässige Person

Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen

diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem

Abkommen in Liechtenstein besteuert werden,

so nimmt Österreich, vorbehaltlich des

Absatzes 2, diese Einkünfte oder dieses Vermögen

von der Besteuerung aus; Österreich darf

aber bei der Festsetzung der Steuer für das

übrige Einkommen oder das übrige Vermögen

dieser Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden

wäre, wenn die betreffenden Einkünfte

oder das betreffende Vermögen nicht von

der Besteuerung ausgenommen wären.

(2) Bezieht eine in Österreich ansässige Person

Einkünfte, die nach den Artikeln 7, 10, 11, 12,

13 Absatz 2, 15 und 16 in Liechtenstein besteuert

werden dürfen, so rechnet Österreich auf die

vom Einkommen dieser Person zu erhebende

Steuer den Betrag an, der der in Liechtenstein

gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende

Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung

ermittelten Steuer nicht übersteigen, der

auf die Einkünfte entfällt, die aus Liechtenstein

bezogen werden.

(3) Bezieht eine in Liechtenstein ansässige Person

Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen

diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach

diesem Abkommen in Österreich besteuert werden,

so nimmt Liechtenstein, vorbehaltlich des

Absatzes 4, diese Einkünfte oder dieses Vermögen

von der Besteuerung aus; Liechtenstein darf

aber bei der Festsetzung der Steuer für das

übrige Einkommen oder das übrige Vermögen

dieser Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden

wäre, wenn die betreffenden Einkünfte

oder das betreffende Vermögen nicht von

der Besteuerung ausgenommen wären.

(4) Bezieht eine in Liechtenstein ansässige Person

Einkünfte, die nach den Artikeln 10, 11, 12

und 15 Absatz 4 in Österreich besteuert werden

dürfen, so rechnet Liechtenstein auf die vom

Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer

den Betrag an, der der in Österreich gezahlten

Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag

darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten

Steuer nicht übersteigen, der auf die

Einkünfte entfällt, die aus Österreich bezogen

werden.

Artikel 24

GLEICHBEHANDLUNG

(1) Die Staatsangehörigen eines Vertragstaates

dürfen in dem anderen Vertragstaat weder einer

Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden

Verpflichtung unterworfen werden, die

anders oder belastender sind als die Besteuerung

und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen,

denen die Staatsangehörigen des anderen

Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen

sind oder unterworfen werden können.

(2) Der Ausdruck „Staatsangehörige" bedeutet

a) alle natürlichen Personen, die die Staatsangehörigkeit

eines Vertragstaates besitzen;

b) alle juristischen Personen, Personengesellschaften

und anderen Personenvereinigungen,

die nach dem in einem Vertragstaat

geltenden Recht errichtet worden sind.

(3) Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein

Unternehmen eines Vertragstaates in dem anderen

Vertragstaat hat, darf in dem anderen Staat

nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von

Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche

Tätigkeit ausüben.

Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als

verpflichte sie einen Vertragstaat, den in dem

anderen Vertragstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge,

-vergünstigungen und -ermäßigungen

auf Grund des Personenstandes oder der

Familienlasten zu gewähren, die er den in seinem

Gebiet ansässigen Personen gewährt.

(4) Die Unternehmen eines Vertragstaates,

deren Kapital ganz oder teilweise, unmittelbar

oder mittelbar, einer in dem anderen Vertragstaat

ansässigen Person oder mehreren solchen

Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt,

dürfen in dem erstgenannten Vertragstaat weder

einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden

Verpflichtung unterworfen werden,

die anders oder belastender sind als die Besteuerung

und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen,

denen andere ähnliche Unternehmen

des erstgenannten Staates unterworfen sind

oder unterworfen werden können.

Artikel 25

VERSTÄNDIGUNGSVERFAHREN

(1) Ist eine in einem Vertragstaat ansässige Person

der Auffassung, daß die Maßnahmen eines

Vertragstaates oder beider Vertragstaaten für

sie zu einer Besteuerung geführt haben oder

führen werden, die diesem Abkommen nicht

entspricht, so kann sie unbeschadet der nach

innerstaatlichem Recht dieser Staaten vorgesehenen

Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde

des Vertragstaates unterbreiten, in dem

sie ansässig ist.

(2) Hält diese zuständige Behörde die Einwendung

für begründet und ist sie selbst nicht in

der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen,

so wird sie sich bemühen, den Fall nach

Verständigung mit der zuständigen Behörde des

anderen Vertragstaates so zu regeln, daß eine

dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung

vermieden wird. Die zuständigen Behörden

der beiden Vertragstaaten werden einander

dabei alle Auskünfte erteilen, die für die Beurteilung

des Falles von Bedeutung sind oder sein

könnten.

(3) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten

werden sich bemühen, Schwierigkeiten

oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung

des Abkommens entstehen, in gegenseitigem

Einvernehmen zu beseitigen. Sie können

auch gemeinsam darüber beraten, wie eine

Doppelbesteuerung in Fällen, die in dem Abkommen

nicht behandelt sind, vermieden werden

kann.

(4) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten

können zur Herbeiführung einer Einigung

im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar

miteinander verkehren. Erscheint ein

mündlicher Meinungsaustausch für die Herbeiführung

der Einigung zweckmäßig, so kann ein

solcher Meinungsaustausch in einer Kommission

durchgeführt werden, die aus Vertretern der zuständigen

Behörden der Vertragstaaten besteht.

Artikel 26

EINSCHRÄNKUNG DES GELTUNGSBEREICHES

Dieses Abkommen findet auf Gesellschaften

und Treuhandvermögen, die nach dem liechtensteinischen

Steuerrecht von einer Vermögens-,

Erwerbs- und Ertragsteuer befreit sind (auf

Grund von Artikel 83 und 84 des Steuergesetzes

vom 30. Jänner 1961) nur insoweit Anwendung,

als an solchen Gesellschaften oder Treuhandvermögen

in Liechtenstein ansässige natürliche Personen

oder Körperschaften, Stiftungen und Anstalten

des liechtensteinischen öffentlichen Rechts

unmittelbar beteiligt oder begünstigt sind.

Artikel 27

INKRAFTTRETEN

(1) Dieses Abkommen soll ratifiziert und die

Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich

in Wien ausgetauscht werden.

(2) Dieses Abkommen tritt mit dem Austausch

der Ratifikationsurkunden in Kraft, und seine

Bestimmungen finden Anwendung auf die

Steuern vom Einkommen und vom Vermögen,

die für die Zeit nach dem 31. Dezember 1968

erhoben werden.

Artikel 28

AUSSERKRAFTTRETEN

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es

nicht von einem der Vertragstaaten gekündigt

worden ist. Jeder Vertragstaat kann das Abkommen

auf diplomatischem Wege unter Einhaltung

einer Frist von mindestens sechs Monaten zum

Ende eines Kalenderjahres kündigen. In diesem

Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung

auf die Steuern vom Einkommen und vom

Vermögen, die für die Zeit nach Ablauf des Kalenderjahres

erhoben werden, auf dessen Ende

die Kündigung erfolgt ist.

Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig

Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet

und mit ihren Siegeln versehen.

Geschehen in Vaduz, am fünften November

eintausendneunhundertundneunundsechzig in

zweifacher Urschrift.

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Hammerschmidt e. h.

FÜR DAS FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN

Batliner e. h.

Schlußprotokoll

Bei der Unterzeichnung des heute zwischen der

Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein

abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung

der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete

der Steuern vom Einkommen und vom

Vermögen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten

folgende übereinstimmende Erklärungen

abgegeben, die einen integrierenden Bestandteil

des Abkommens bilden

Zu den Artikeln 1, 4, 12 Absatz 2 und 26

Über das Vorliegen der nach den Artikeln 1,

4, 12 Absatz 2 und 26 für die Anwendung des

Abkommens erforderlichen Voraussetzungen

werden von den Abgabenbehörden auf Verlangen

des Abgabepflichtigen Bestätigungen ausgestellt.

Zu den Artikeln 10, 11 und 12

Die zuständigen Behörden der beiden Vertragstaaten

werden im gegenseitigen Einvernehmen

und in Übereinstimmung mit ihren innerstaatlichen

Verfahrensvorschriften regeln, wie die in

den Artikeln 10 Absatz 2, 11 Absatz 2 und 12

Absatz 2 vorgesehenen Begrenzungen der Steuersätze

durchzuführen sind.

Zu Artikel 15 Absatz 4

Die Abgabenbehörden des Vertragstaates, in

dem der Arbeitsort liegt, werden den Grenzgängern

jährlich eine Bestätigung über die Höhe

der im Abzugsweg einbehaltenen Steuern ausstellen.

Zu den. Artikeln 16 und 23

Artikel 23 Absatz 2 findet keine Anwendung

auf Einkünfte im Sinn des Artikels 16, die eine

in Österreich ansässige natürliche Person von

einer in Liechtenstein ansässigen Gesellschaft bezieht,

wenn der Empfänger der Einkünfte in dem

in Artikel 27 Absatz 2 genannten Zeitpunkt

liechtensteinischer Staatsangehöriger war und das

Rechtsverhältnis, aus dem diese Einkünfte gezahlt

werden, in diesem Zeitpunkt bestanden

hat.

Geschehen in Vaduz, am fünften November

eintausendneunhundertundneunundsechzig in

zweifacher Urschrift.

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Hammerschmidt e. h.

FÜR DAS FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN

Batliner e. h.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Vertragswerk für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde Tom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundes minister für Finanzen und vom Bundesminister für

Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich

versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 18. September 1970

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Kreisky

Der Bundesminister für Finanzen

Androsch

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kirchschläger

Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Abkommen wurden am 7. Dezember 1970 ausgetauscht;

das Abkommen ist somit gemäß seinem Artikel 27 Absatz 2 am gleichen Tag in Kraft

getreten.

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