Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
24_1969 AT

24. Bundesgesetz: 2. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 24. Bundesgesetz: 2. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 200/1967, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 284/1968, wird abgeändert

wie folgt

1. Im § 9 Abs. 3 erster Satz hat der Ausdruck

„und Berufsfürsorge" zu entfallen.

2. § 19 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Die Beitragsgrundlage beträgt monatlich

mindestens 1200 S (Mindestbeitragsgrundlage),

höchstens 5600 S (Höchstbeitragsgrundlage). Ab

1. Jänner 1970 beträgt die Mindestbeitragsgrundlage

1300 S, die Höchstbeitragsgrundlage 6200 S."

3. § 20 hat zu lauten

„Allgemeine Beiträge

§ 20. Als allgemeiner Beitrag ist ein durch die

Satzung der Versicherungsanstalt festzusetzender

einheitlicher Hundertsatz der Beitragsgrundlage

(5 19), höchstens 48 v. H., ab 1. Jänner 1970

höchstens 5 v. H. zu leisten."

4. a) § 70 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) In der Satzung kann für den Fall der Inanspruchnahme

der Leistungen nach Abs. 1

unter Bedachtnahme auf eine ökonomische Gewährung

dieser Leistungen und auf die finanzielle

Leistungsfähigkeit der Versicherungsanstalt bestimmt

werden, ob und in welcher Höhe der

Versicherte eine Zuzahlung zu leisten hat. Für

die Vorschreibung, Einzahlung und Eintreibung

der Zuzahlung gilt § 63 Abs. 4. Die Zuzahlung

kann überdies im vorhinein vorgeschrieben

werden, wenn es der Verwaltungsvereinfachung

dient."

b) Der bisherige Abs. 2 erhält die Bezeichnung

Abs. 3.

5. § 91 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Den Dienstunfällen sind ferner Ereignisse

gleichgestellt, durch die eine Person, die von der

Bundesregierung auf Ersuchen internationaler

Organisationen um Hilfeleistung im Rahmen

einer österreichischen Einheit in das Ausland entsendet

wird, eine körperliche Schädigung erlitten

hat, sofern das schädigende Ereignis im örtlichen,

zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit

dem Auslandseinsatz steht und nicht aus demselben

schädigenden Ereignis ein Versorgungsanspruch

nach dem Heeresversorgungsgesetz besteht.

Die Leistungen der Unfallversicherung

werden auch gewährt, wenn die betreffende Person

nicht nach diesem Bundesgesetz unfallversichert

ist."

6. § 92 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die in der Anlage 1 zum Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetz bezeichneten Krankheiten

mit Ausnahme der unter den laufenden

Nummern 25, 29, 30 und 34 bis 36 genannten

Krankheiten gelten auch als Berufskrankheiten,

wenn sie bei den in § 91 Abs. 2 bezeichneten

Personen im Zusammenhang mit dem Auslandseinsatz

eingetreten sind und nicht auf Grund

einer solchen Krankheit ein Versorgungsanspruch

nach dem Heeresversorgungsgesetz besteht."

7. a) Im § 93 Abs. 1 ist der Ausdruck „des

Abs. 2" durch den Ausdruck „der Abs. 2 und 4"

zu ersetzen.

b) § 93 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Bemessungsgrundlage für die in § 1

Abs. 1 Z. 10 lit. b genannten Versicherten ist

der doppelte Betrag der Mindestbeitragsgrundlage

(§ 19 Abs. 5)."

8. a) § 151 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Soweit die Einnahmen nach § 22 Abs. 3

die Aufwendungen eines Geschäftsjahres für die

erweiterte Heilbehandlung übersteigen, sind sie

einer gesonderten Rücklage zuzuführen. Diese

Rücklage darf nur zur Anschaffung oder Herstellung

abnutzbarer Wirtschaftsgüter für die

Zwecke der erweiterten Heilbehandlung verwendet

werden."

b) Der bisherige Abs. 3 erhält die Bezeichnung

Abs. 4.

Artikel II

Personen, die nach den Bestimmungen des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 284/1968 in die Unfallversicherung

nach dem Beamten-Kranken-

und Unfallversicherungsgesetz einbezogen wurden

und die bei einem Versicherungsunternehmen

am 1. Juli 1968 vertragsmäßig unter Einschluß

von Dienstunfällen unfallversichert sind,

können den Versicherungsvertrag bis zum

31. Dezember 1969 zum Ablauf des auf die Aufkündigung

folgenden Kalendermonates aufkündigen.

Für einen Zeitraum nach dem Erlöschen

des Versicherungsvertrages bereits entrichtete

Versicherungsbeiträge (Prämien) sind vom Versicherungsunternehmen

nicht zu erstatten. Über

Verlangen des Versicherungsunternehmens ist der

Bestand der Unfallversicherung nach dem Beamten

-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

nachzuweisen.

Artikel III

Im Art. II Z. 3 des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 284/1968 ist der Ausdruck „§ 25 Abs. 8"

durch den Ausdruck „§ 25 Abs. 9" und die Absatzbezeichnung

„(8)" durch die Absatzbezeichnung

„(9)" zu ersetzen.

Artikel IV

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit nichts

anderes bestimmt wird, am 1. Jänner 1969 in

Kraft.

(2) Die Bestimmung des Art. III tritt rückwirkend

mit 1. Juli 1968 in Kraft.

(3) Die Bestimmungen des Art. I Z. 2 treten

am 1. März 1969 in Kraft.

Artikel V

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →