24. Bundesgesetz: 2. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 200/1967, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 284/1968, wird abgeändert
wie folgt
1. Im § 9 Abs. 3 erster Satz hat der Ausdruck
„und Berufsfürsorge" zu entfallen.
2. § 19 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Die Beitragsgrundlage beträgt monatlich
mindestens 1200 S (Mindestbeitragsgrundlage),
höchstens 5600 S (Höchstbeitragsgrundlage). Ab
1. Jänner 1970 beträgt die Mindestbeitragsgrundlage
1300 S, die Höchstbeitragsgrundlage 6200 S."
3. § 20 hat zu lauten
„Allgemeine Beiträge
§ 20. Als allgemeiner Beitrag ist ein durch die
Satzung der Versicherungsanstalt festzusetzender
einheitlicher Hundertsatz der Beitragsgrundlage
(5 19), höchstens 48 v. H., ab 1. Jänner 1970
höchstens 5 v. H. zu leisten."
4. a) § 70 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) In der Satzung kann für den Fall der Inanspruchnahme
der Leistungen nach Abs. 1
unter Bedachtnahme auf eine ökonomische Gewährung
dieser Leistungen und auf die finanzielle
Leistungsfähigkeit der Versicherungsanstalt bestimmt
werden, ob und in welcher Höhe der
Versicherte eine Zuzahlung zu leisten hat. Für
die Vorschreibung, Einzahlung und Eintreibung
der Zuzahlung gilt § 63 Abs. 4. Die Zuzahlung
kann überdies im vorhinein vorgeschrieben
werden, wenn es der Verwaltungsvereinfachung
dient."
b) Der bisherige Abs. 2 erhält die Bezeichnung
Abs. 3.
5. § 91 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Den Dienstunfällen sind ferner Ereignisse
gleichgestellt, durch die eine Person, die von der
Bundesregierung auf Ersuchen internationaler
Organisationen um Hilfeleistung im Rahmen
einer österreichischen Einheit in das Ausland entsendet
wird, eine körperliche Schädigung erlitten
hat, sofern das schädigende Ereignis im örtlichen,
zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit
dem Auslandseinsatz steht und nicht aus demselben
schädigenden Ereignis ein Versorgungsanspruch
nach dem Heeresversorgungsgesetz besteht.
Die Leistungen der Unfallversicherung
werden auch gewährt, wenn die betreffende Person
nicht nach diesem Bundesgesetz unfallversichert
ist."
6. § 92 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die in der Anlage 1 zum Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz bezeichneten Krankheiten
mit Ausnahme der unter den laufenden
Nummern 25, 29, 30 und 34 bis 36 genannten
Krankheiten gelten auch als Berufskrankheiten,
wenn sie bei den in § 91 Abs. 2 bezeichneten
Personen im Zusammenhang mit dem Auslandseinsatz
eingetreten sind und nicht auf Grund
einer solchen Krankheit ein Versorgungsanspruch
nach dem Heeresversorgungsgesetz besteht."
7. a) Im § 93 Abs. 1 ist der Ausdruck „des
Abs. 2" durch den Ausdruck „der Abs. 2 und 4"
zu ersetzen.
b) § 93 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Bemessungsgrundlage für die in § 1
Abs. 1 Z. 10 lit. b genannten Versicherten ist
der doppelte Betrag der Mindestbeitragsgrundlage
(§ 19 Abs. 5)."
8. a) § 151 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Soweit die Einnahmen nach § 22 Abs. 3
die Aufwendungen eines Geschäftsjahres für die
erweiterte Heilbehandlung übersteigen, sind sie
einer gesonderten Rücklage zuzuführen. Diese
Rücklage darf nur zur Anschaffung oder Herstellung
abnutzbarer Wirtschaftsgüter für die
Zwecke der erweiterten Heilbehandlung verwendet
werden."
b) Der bisherige Abs. 3 erhält die Bezeichnung
Abs. 4.
Artikel II
Personen, die nach den Bestimmungen des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 284/1968 in die Unfallversicherung
nach dem Beamten-Kranken-
und Unfallversicherungsgesetz einbezogen wurden
und die bei einem Versicherungsunternehmen
am 1. Juli 1968 vertragsmäßig unter Einschluß
von Dienstunfällen unfallversichert sind,
können den Versicherungsvertrag bis zum
31. Dezember 1969 zum Ablauf des auf die Aufkündigung
folgenden Kalendermonates aufkündigen.
Für einen Zeitraum nach dem Erlöschen
des Versicherungsvertrages bereits entrichtete
Versicherungsbeiträge (Prämien) sind vom Versicherungsunternehmen
nicht zu erstatten. Über
Verlangen des Versicherungsunternehmens ist der
Bestand der Unfallversicherung nach dem Beamten
-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
nachzuweisen.
Artikel III
Im Art. II Z. 3 des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 284/1968 ist der Ausdruck „§ 25 Abs. 8"
durch den Ausdruck „§ 25 Abs. 9" und die Absatzbezeichnung
„(8)" durch die Absatzbezeichnung
„(9)" zu ersetzen.
Artikel IV
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit nichts
anderes bestimmt wird, am 1. Jänner 1969 in
Kraft.
(2) Die Bestimmung des Art. III tritt rückwirkend
mit 1. Juli 1968 in Kraft.
(3) Die Bestimmungen des Art. I Z. 2 treten
am 1. März 1969 in Kraft.
Artikel V
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für soziale Verwaltung
betraut.