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24. Verordnung: Notmaßnahmen zur Durchführung der Nationalratswahl am 6. März 1966

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 24. Verordnung: Notmaßnahmen zur Durchführung der Nationalratswahl am 6. März 1966

Auf Grund des § 107 der Nationalrats-Wahlordnung

1962, BGBl. Nr. 246, wird im Einvernehmen

mit dem Hauptausschuß des Nationalrates

verordnet

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung

finden für die Wahl des Nationalrates am 6. März

1966 auf Gemeinden Anwendung, in denen auf

Grund außergewöhnlicher Witterungsverhältnisse

Wahlberechtigte ihr Wahlrecht in den gemäß

§ 56 Abs. 2 der Nationalrats-Wahlordnung

1962 für sie bestimmten Wahllokalen nicht ausüben

können.

(2) Ob in einzelnen Gemeinden oder Teilen

von Gemeinden außergewöhnliche Witterungsverhältnisse

im Sinne des Abs. 1 gegeben

sind, hat die Kreiswahlbehörde auf Antrag der

Gemeindewahlbehörde oder von Amts wegen

spätestens vor Beginn der Wahlhandlung festzustellen.

Diese Feststellung bedarf jedenfalls eines

Beschlusses der Kreiswahlbehörde als Kollegialorgan

(§ 19 Abs. 2 der Nationalrats-Wahlordnung

1962).

(3) Die Kreiswahlbehörde hat die von ihr gemäß

Abs. 2 getroffenen Feststellungen unverzüglich

den in Betracht kommenden Wahlbehörden

zur Kenntnis zu bringen. Die Feststellungen

der Kreiswahlbehörde sind überdies im Wege des

Rundfunks zu verlautbaren.

§ 2. (1) Die beschlußfähige Gemeinde- oder

Sprengelwahlbehörde hat sich, wenn für ihren

Bereich von der zuständigen Kreiswahlbehörde

eine Feststellung gemäß § 1 Abs. 2 getroffen

wurde, am Wahltage nach Ablauf der kundgemachten

Wahlzeit unter Mitnahme der Wahlurne,

des Wählerverzeichnisses und des Abstimmungsverzeichnisses

sowie der erforderlichen

Anzahl amtlicher Stimmzettel und Wahlkuverts

zum Zwecke der Entgegennahme der Stimmen

an die Wohnstätten der Wahlberechtigten zu

begeben. Die Vertrauenspersonen und die Wahlzeugen

haben das Recht, an dieser Wahlhandlung

teilzunehmen. Die Stimmenabgabe ist jedoch

spätestens um 19 Uhr abzuschließen.

(2) Zur Stimmenabgabe vor der Wahlbehörde

sind nur Wahlberechtigte zuzulassen, die in dem

Wählerverzeichnis der Gemeinde oder des Wahlsprengels

eingetragen oder im Besitze einer Wahlkarte

sind.

(3) Zur Sicherung des Wahlgeheimnisses hat

die Wahlbehörde dafür Vorsorge zu treffen, daß

der Wahlberechtigte unbeobachtet von anderen

Personen seinen Stimmzettel ausfüllen und in

das Wahlkuvert einlegen kann. Der Wahlleiter

hat das ihm vom Wähler übergebene Wahlkuvert

uneröffnet in die Wahlurne zu legen.

(4) Die gemäß Abs. 3 erfolgte Stimmenabgabe

ist im Abstimmungsverzeichnis besonders anzumerken.

Außerdem ist in der Niederschrift (§ 84

Abs. 1 der Nationalrats-Wahlordnung 1962)

festzuhalten, welche Wohnstätten von der Wahlbehörde

aufgesucht wurden und welcher Zeitraum

hiefür erforderlich war. Im übrigen gelten

für die Ausübung des Wahlrechtes und für das

Abstimmungsverfahren die Bestimmungen der

Nationalrats-Wahlordnung 1962.

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