24. Verordnung: Notmaßnahmen zur Durchführung der Nationalratswahl am 6. März 1966
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 107 der Nationalrats-Wahlordnung
1962, BGBl. Nr. 246, wird im Einvernehmen
mit dem Hauptausschuß des Nationalrates
verordnet
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung
finden für die Wahl des Nationalrates am 6. März
1966 auf Gemeinden Anwendung, in denen auf
Grund außergewöhnlicher Witterungsverhältnisse
Wahlberechtigte ihr Wahlrecht in den gemäß
§ 56 Abs. 2 der Nationalrats-Wahlordnung
1962 für sie bestimmten Wahllokalen nicht ausüben
können.
(2) Ob in einzelnen Gemeinden oder Teilen
von Gemeinden außergewöhnliche Witterungsverhältnisse
im Sinne des Abs. 1 gegeben
sind, hat die Kreiswahlbehörde auf Antrag der
Gemeindewahlbehörde oder von Amts wegen
spätestens vor Beginn der Wahlhandlung festzustellen.
Diese Feststellung bedarf jedenfalls eines
Beschlusses der Kreiswahlbehörde als Kollegialorgan
(§ 19 Abs. 2 der Nationalrats-Wahlordnung
1962).
(3) Die Kreiswahlbehörde hat die von ihr gemäß
Abs. 2 getroffenen Feststellungen unverzüglich
den in Betracht kommenden Wahlbehörden
zur Kenntnis zu bringen. Die Feststellungen
der Kreiswahlbehörde sind überdies im Wege des
Rundfunks zu verlautbaren.
§ 2. (1) Die beschlußfähige Gemeinde- oder
Sprengelwahlbehörde hat sich, wenn für ihren
Bereich von der zuständigen Kreiswahlbehörde
eine Feststellung gemäß § 1 Abs. 2 getroffen
wurde, am Wahltage nach Ablauf der kundgemachten
Wahlzeit unter Mitnahme der Wahlurne,
des Wählerverzeichnisses und des Abstimmungsverzeichnisses
sowie der erforderlichen
Anzahl amtlicher Stimmzettel und Wahlkuverts
zum Zwecke der Entgegennahme der Stimmen
an die Wohnstätten der Wahlberechtigten zu
begeben. Die Vertrauenspersonen und die Wahlzeugen
haben das Recht, an dieser Wahlhandlung
teilzunehmen. Die Stimmenabgabe ist jedoch
spätestens um 19 Uhr abzuschließen.
(2) Zur Stimmenabgabe vor der Wahlbehörde
sind nur Wahlberechtigte zuzulassen, die in dem
Wählerverzeichnis der Gemeinde oder des Wahlsprengels
eingetragen oder im Besitze einer Wahlkarte
sind.
(3) Zur Sicherung des Wahlgeheimnisses hat
die Wahlbehörde dafür Vorsorge zu treffen, daß
der Wahlberechtigte unbeobachtet von anderen
Personen seinen Stimmzettel ausfüllen und in
das Wahlkuvert einlegen kann. Der Wahlleiter
hat das ihm vom Wähler übergebene Wahlkuvert
uneröffnet in die Wahlurne zu legen.
(4) Die gemäß Abs. 3 erfolgte Stimmenabgabe
ist im Abstimmungsverzeichnis besonders anzumerken.
Außerdem ist in der Niederschrift (§ 84
Abs. 1 der Nationalrats-Wahlordnung 1962)
festzuhalten, welche Wohnstätten von der Wahlbehörde
aufgesucht wurden und welcher Zeitraum
hiefür erforderlich war. Im übrigen gelten
für die Ausübung des Wahlrechtes und für das
Abstimmungsverfahren die Bestimmungen der
Nationalrats-Wahlordnung 1962.