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24. Bundesgesetz: Wiederinkraftsetzung des Mühlengesetzes 1963

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 24. Bundesgesetz: Wiederinkraftsetzung des Mühlengesetzes 1963

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Mühlengesetz 1963, BGBl. Nr. 4/1964,

das mit dem 31. Dezember 1964 außer Kraft

getreten ist, tritt mit dem Ersten des der Kundmachung

dieses Bundesgesetzes folgenden Monates

als „Mühlengesetz 1965" mit folgenden Abänderungen

wieder in Kraft

1. Im § 5 haben die Abs. 2 bis 4 zu lauten

„(2) Wenn der Eigentümer einer Mühle zur

dauernden Stillegung seiner Mühle ohne Bezahlung

eines Ablösebetrages durch den Mühlenfonds

bereit ist, hat auf seinen Antrag der Mühlenfonds

auf Grund eines Beschlusses des Mühlenkuratoriums

an Stelle der Bezahlung eines Ablösebetrages

mit Bescheid die Vermahlungsmenge (§ 2) einer

anderen Mühle mit Zustimmung ihres Inhabers

zu erhöhen. Bei dieser Erhöhung ist auf die Lage

der österreichischen Mühlenwirtschaft, die Kapazität

der stillgelegten Mühle im Zeitpunkt ihrer

Stillegung und die betriebstechnischen Gegebenheiten

der anderen Mühle Bedacht zu nehmen;

die Erhöhung darf keinesfalls die Hälfte der Vermahlungsmenge

der stillgelegten Mühle erreichen.

In diesem Bescheid ist ferner die Stillegung der

Mühle zu verfügen und deren Vermahlungsmenge

für verfallen zu erklären.

(3) Jeder Ablösevertrag (Abs. 1) und jeder

rechtskräftige Bescheid gemäß Abs. 2 ist vom

Mühlenfonds dem zuständigen Grundbuchsgericht

mitzuteilen; auf Grund dieser Mitteilung ist das

Verbot im Sinne des Abs. 4 im Gutsbestandsblatt

des Grundbuches ersichtlich zu machen.

(4) Im Falle der Stillegung einer Mühle auf

Grund des Abs. 1 oder Abs. 2 darf auf der

Liegenschaft, auf der die Mühle betrieben worden

ist, innerhalb eines Zeitraumes von 30 Jahren,

vom Tage der Stillegung an gerechnet, eine Mühle

nicht wieder betrieben werden."

2. Im § 5 erhält der bisherige Abs. 4 die

Absatzbezeichnung (5); in ihm werden die Worte

„Abs. 3" durch die Worte „Abs. 4" ersetzt.

3. Im § 5 erhält der bisherige Abs. 5 die

Absatzbezeichnung (6); in ihm werden nach den

Worten „Abs. 1" die Worte „oder Abs. 2" eingefügt.

4. Im § 8 Abs. 1 werden in Z. 7 die Worte

„§ 5 Abs. 5" durch die Worte „§ 5 Abs. 6" und

in Z. 8 die Worte „§ 13 Abs. 4" durch die Worte

„§ 13 Abs. 5" ersetzt.

5. Dem § 8 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Der Mühlenfonds hat den Tätigkeitsbericht

(Abs. 1 Z. 12) dem Bundesministerium für Handel

und Wiederaufbau jährlich bis längstens

31. März des folgenden Jahres zu erstatten. Das

Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

hat diesen Tätigkeitsbericht unverzüglich dem

Nationalrat vorzulegen."

6. Im § 13 hat der Abs. 3 zu lauten

„(3) Der Mühlenfonds hat durch Beschluß des

Mühlenkuratoriums die Grundbeiträge über das

in Z. 1 angeführte Ausmaß, höchstens jedoch bis

1'20 S je 100 kg Weizenvermahlung und bis

0'70 S je 100 kg Roggenvermahlung, zu erhöhen,

wenn die ihm zur Verfügung stehenden Mittel

zur Durchführung der ihm übertragenen Aufgaben

nicht ausreichen. Der letzte Satz des § 9

gilt sinngemäß."

7. Im § 13 erhält der bisherige Abs. 3 die

Absatzbezeichnung (4) und der bisherige Abs. 4

die Absatzbezeichnung (5).

8. Dem § 14 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Eine auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangene

rechtskräftige Entscheidung leidet an

einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler, wenn

sie gesetzwidrig ist oder mit einer auf Grund

dieses Bundesgesetzes ergangenen Anordnung im

Widerspruch steht."

9. Im § 17 Abs. 3 werden die Worte „§ 5

Abs. 4" durch die Worte „§ 5 Abs. 5" ersetzt.

10. Im § 18 haben die Abs. 1 bis 4 zu lauten

„(l) Der Mühlenfonds gemäß § 6 dieses Bundesgesetzes

ist der Rechtsnachfolger des am

31. Dezember 1964 gemäß § 18 Abs. 4 des Mühlengesetzes

1963, BGBl. Nr. 4/1964, in Liquidation

getretenen Mühlenfonds.

(2) Auf Grund des Mühlengesetzes 1963, BGBl.

Nr. 4/1964, ergangene Entscheidungen und Verfügungen

gelten als nach diesem Bundesgesetz

erlassen; am 31. Dezember 1964 anhängig gewesene

und noch nicht rechtskräftig abgeschlossene

Verfahren sind nach den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes weiterzuführen. Die Mühleninhaber

haben binnen 10 Tagen nach Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes für den Monat

Dezember 1964 eine Meldung im Sinne des § 4

dieses Bundesgesetzes zu erstatten. Auf Grund

dieser Meldungen hat der Mühlenfonds für den

Monat Dezember 1964 gemäß § 13 dieses Bundesgesetzes

vorzugehen.

(3) Die gemäß § 7 Abs. 1 des Mühlengesetzes

1963, BGBl. Nr. 4/1964, bestellten Mitglieder des

Mühlenkuratoriums gelten als auf Grund dieses

Bundesgesetzes bestellt.

(4) Dieses Bundesgesetz tritt, mit Ausnahme

der Bestimmungen des § 5 Abs. 4 und 5, des § 12

und des § 17 Abs. 3 und 5 am 31. Dezember

1969 außer Kraft. Gleichzeitig mit dem Außerkrafttreten

dieses Bundesgesetzes tritt der Mühlenfonds

in Liquidation. Die Liquidation ist durch

den Obmann (dessen Stellvertreter) und den

zweiten Obmann (dessen Stellvertreter)- des

Mühlenkuratoriums gemeinsam durchzuführen."

11. Im § 18 Abs. 6 werden die Worte „§ 5

Abs. 5" durch die Worte „§ 5 Abs. 6" und die

Worte „§ 5 Abs. 2 und 4 zweiter Satz" durch die

Worte „§ 5 Abs. 3 und 5 zweiter Satz" ersetzt.

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau,

das Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft, das Bundesministerium für

soziale Verwaltung und das Bundesministerium

für Justiz je nach ihrem im § 18 Abs. 6 des

Mühlengesetzes 1963, BGBl. Nr. 4/1964, in der

Fassung des Art. I Z. 11 dieses Bundesgesetzes,

umschriebenen Wirkungsbereich betraut.

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