24. Bundesgesetz: Wiederinkraftsetzung des Mühlengesetzes 1963
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Mühlengesetz 1963, BGBl. Nr. 4/1964,
das mit dem 31. Dezember 1964 außer Kraft
getreten ist, tritt mit dem Ersten des der Kundmachung
dieses Bundesgesetzes folgenden Monates
als „Mühlengesetz 1965" mit folgenden Abänderungen
wieder in Kraft
1. Im § 5 haben die Abs. 2 bis 4 zu lauten
„(2) Wenn der Eigentümer einer Mühle zur
dauernden Stillegung seiner Mühle ohne Bezahlung
eines Ablösebetrages durch den Mühlenfonds
bereit ist, hat auf seinen Antrag der Mühlenfonds
auf Grund eines Beschlusses des Mühlenkuratoriums
an Stelle der Bezahlung eines Ablösebetrages
mit Bescheid die Vermahlungsmenge (§ 2) einer
anderen Mühle mit Zustimmung ihres Inhabers
zu erhöhen. Bei dieser Erhöhung ist auf die Lage
der österreichischen Mühlenwirtschaft, die Kapazität
der stillgelegten Mühle im Zeitpunkt ihrer
Stillegung und die betriebstechnischen Gegebenheiten
der anderen Mühle Bedacht zu nehmen;
die Erhöhung darf keinesfalls die Hälfte der Vermahlungsmenge
der stillgelegten Mühle erreichen.
In diesem Bescheid ist ferner die Stillegung der
Mühle zu verfügen und deren Vermahlungsmenge
für verfallen zu erklären.
(3) Jeder Ablösevertrag (Abs. 1) und jeder
rechtskräftige Bescheid gemäß Abs. 2 ist vom
Mühlenfonds dem zuständigen Grundbuchsgericht
mitzuteilen; auf Grund dieser Mitteilung ist das
Verbot im Sinne des Abs. 4 im Gutsbestandsblatt
des Grundbuches ersichtlich zu machen.
(4) Im Falle der Stillegung einer Mühle auf
Grund des Abs. 1 oder Abs. 2 darf auf der
Liegenschaft, auf der die Mühle betrieben worden
ist, innerhalb eines Zeitraumes von 30 Jahren,
vom Tage der Stillegung an gerechnet, eine Mühle
nicht wieder betrieben werden."
2. Im § 5 erhält der bisherige Abs. 4 die
Absatzbezeichnung (5); in ihm werden die Worte
„Abs. 3" durch die Worte „Abs. 4" ersetzt.
3. Im § 5 erhält der bisherige Abs. 5 die
Absatzbezeichnung (6); in ihm werden nach den
Worten „Abs. 1" die Worte „oder Abs. 2" eingefügt.
4. Im § 8 Abs. 1 werden in Z. 7 die Worte
„§ 5 Abs. 5" durch die Worte „§ 5 Abs. 6" und
in Z. 8 die Worte „§ 13 Abs. 4" durch die Worte
„§ 13 Abs. 5" ersetzt.
5. Dem § 8 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Der Mühlenfonds hat den Tätigkeitsbericht
(Abs. 1 Z. 12) dem Bundesministerium für Handel
und Wiederaufbau jährlich bis längstens
31. März des folgenden Jahres zu erstatten. Das
Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
hat diesen Tätigkeitsbericht unverzüglich dem
Nationalrat vorzulegen."
6. Im § 13 hat der Abs. 3 zu lauten
„(3) Der Mühlenfonds hat durch Beschluß des
Mühlenkuratoriums die Grundbeiträge über das
in Z. 1 angeführte Ausmaß, höchstens jedoch bis
1'20 S je 100 kg Weizenvermahlung und bis
0'70 S je 100 kg Roggenvermahlung, zu erhöhen,
wenn die ihm zur Verfügung stehenden Mittel
zur Durchführung der ihm übertragenen Aufgaben
nicht ausreichen. Der letzte Satz des § 9
gilt sinngemäß."
7. Im § 13 erhält der bisherige Abs. 3 die
Absatzbezeichnung (4) und der bisherige Abs. 4
die Absatzbezeichnung (5).
8. Dem § 14 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Eine auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangene
rechtskräftige Entscheidung leidet an
einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler, wenn
sie gesetzwidrig ist oder mit einer auf Grund
dieses Bundesgesetzes ergangenen Anordnung im
Widerspruch steht."
9. Im § 17 Abs. 3 werden die Worte „§ 5
Abs. 4" durch die Worte „§ 5 Abs. 5" ersetzt.
10. Im § 18 haben die Abs. 1 bis 4 zu lauten
„(l) Der Mühlenfonds gemäß § 6 dieses Bundesgesetzes
ist der Rechtsnachfolger des am
31. Dezember 1964 gemäß § 18 Abs. 4 des Mühlengesetzes
1963, BGBl. Nr. 4/1964, in Liquidation
getretenen Mühlenfonds.
(2) Auf Grund des Mühlengesetzes 1963, BGBl.
Nr. 4/1964, ergangene Entscheidungen und Verfügungen
gelten als nach diesem Bundesgesetz
erlassen; am 31. Dezember 1964 anhängig gewesene
und noch nicht rechtskräftig abgeschlossene
Verfahren sind nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes weiterzuführen. Die Mühleninhaber
haben binnen 10 Tagen nach Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes für den Monat
Dezember 1964 eine Meldung im Sinne des § 4
dieses Bundesgesetzes zu erstatten. Auf Grund
dieser Meldungen hat der Mühlenfonds für den
Monat Dezember 1964 gemäß § 13 dieses Bundesgesetzes
vorzugehen.
(3) Die gemäß § 7 Abs. 1 des Mühlengesetzes
1963, BGBl. Nr. 4/1964, bestellten Mitglieder des
Mühlenkuratoriums gelten als auf Grund dieses
Bundesgesetzes bestellt.
(4) Dieses Bundesgesetz tritt, mit Ausnahme
der Bestimmungen des § 5 Abs. 4 und 5, des § 12
und des § 17 Abs. 3 und 5 am 31. Dezember
1969 außer Kraft. Gleichzeitig mit dem Außerkrafttreten
dieses Bundesgesetzes tritt der Mühlenfonds
in Liquidation. Die Liquidation ist durch
den Obmann (dessen Stellvertreter) und den
zweiten Obmann (dessen Stellvertreter)- des
Mühlenkuratoriums gemeinsam durchzuführen."
11. Im § 18 Abs. 6 werden die Worte „§ 5
Abs. 5" durch die Worte „§ 5 Abs. 6" und die
Worte „§ 5 Abs. 2 und 4 zweiter Satz" durch die
Worte „§ 5 Abs. 3 und 5 zweiter Satz" ersetzt.
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind
das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau,
das Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft, das Bundesministerium für
soziale Verwaltung und das Bundesministerium
für Justiz je nach ihrem im § 18 Abs. 6 des
Mühlengesetzes 1963, BGBl. Nr. 4/1964, in der
Fassung des Art. I Z. 11 dieses Bundesgesetzes,
umschriebenen Wirkungsbereich betraut.