24. Bundesgesetz: Stempelmarkengesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Stempelmarken sind Wertzeichen, die zur
Entrichtung bundesrechtlich geregelter Abgaben
und Verwaltungsabgaben in jenen Fällen bestimmt
sind, in denen besondere Rechtsvorschriften
diese Art der Abgabenentrichtung
anordnen.
§ 2. Die Stempelmarken sind vom Bund herzustellen
und durch Verkauf in Verkehr zu
setzen.
§ 3. Der Verkauf der Stempelmarken an die
Verbraucher erfolgt durch
1. Personen, denen die Berechtigung zum
Verkauf von Stempelmarken durch die Finanzlandesdirektion
vertraglich eingeräumt wird,
2. Behörden und Ämter sowie Betriebe der
Gebietskörperschaften.
§ 4. (1) Behörden und Ämter des Bundes
haben, soweit bei ihnen durch die Finanzlandesdirektion
ein Bedarf festgestellt wird, den
notwendigen Vorrat an Stempelmarken zum
Verkauf an die Verbraucher bereitzuhalten.
(2) Behörden und Ämtern der Länder und
Gemeinden sowie Betrieben der Gebietskörperschaften
kann auf Antrag bei gegebenem Bedarf
im Sinne des Abs. 1 das Recht zum Verkauf von
Stempelmarken durch die Finanzlandesdirektion
eingeräumt werden.
(3) Tabakverschleißern ist die Berechtigung
zum Verkauf von Stempelmarken auf Antrag
durch die Finanzlandesdirektion vertraglich einzuräumen.
§ 5. Die Abgabe von Stempelmarken an die
im § 3 angeführten Personen, Behörden, Ämter
und Betriebe erfolgt durch die Finanzämter, in
der Bundeshauptstadt Wien und in den Landeshauptstädten,
in denen sich ein Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern befindet, nur
durch das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern.
§ 6. Die Bestimmungen über die Verwaltung
der Stempelmarken, insbesondere über ihre Ausgestaltung,
ihre Auflage, ihren Nennwert, ihre
Einziehung, die Festsetzung einer angemessenen
Frist, innerhalb der die eingezogenen Stempelmarken
gegen solche der Neuauflage umgetauscht
werden, sowie ihre Abgabe nach § 5 sind durch
Verordnung zu treffen.
§ 7. (1) Zur Abgabenentrichtung dürfen nur
gültige, unbeschädigte Stempelmarken verwendet
werden.
(2) Gültig sind Stempelmarken, die nicht eingezogen
sind.
(3) Unbeschädigt sind Stempelmarken, die
vollständig sind und noch nicht verwendet
wurden. Eine Stempelmarke gilt auch dann als
vollständig, wenn sie nur geringe Beschädigungen
aufweist und im Hinblick auf die Art der
Beschädigungen angenommen werden kann,
daß diese nicht infolge eines wirklichen oder
versuchten Mißbrauches der Stempelmarke entstanden
sind.
§ 8. (1) Gültige, unbeschädigte, aber zur Abgabenentrichtung
unverwendbar gewordene Stempelmarken
sind auf Antrag von den nach § 5
zur Abgabe von Stempelmarken bestimmten
Finanzämtern umzutauschen.
(2) Zerrissene Stempelmarken sind auf Antrag
nach Abs. 1 umzutauschen, wenn die Markenteile
zweifellos zu einer Stempelmarke gehören
und ein vollständiges Markenbild ergeben.
(3) Der Bund hat für vernichtete oder verlorene
Stempelmarken keinen Ersatz zu leisten.
§ 9. (1) Die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
erteilten Befugnisse zum Verschleiß
von Stempelmarken gelten als auf unbestimmte
Zeit abgeschlossene Verträge zum Verkauf von
Stempelmarken.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.