Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
24_1964 AT

24. Bundesgesetz: Stempelmarkengesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 24. Bundesgesetz: Stempelmarkengesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Stempelmarken sind Wertzeichen, die zur

Entrichtung bundesrechtlich geregelter Abgaben

und Verwaltungsabgaben in jenen Fällen bestimmt

sind, in denen besondere Rechtsvorschriften

diese Art der Abgabenentrichtung

anordnen.

§ 2. Die Stempelmarken sind vom Bund herzustellen

und durch Verkauf in Verkehr zu

setzen.

§ 3. Der Verkauf der Stempelmarken an die

Verbraucher erfolgt durch

1. Personen, denen die Berechtigung zum

Verkauf von Stempelmarken durch die Finanzlandesdirektion

vertraglich eingeräumt wird,

2. Behörden und Ämter sowie Betriebe der

Gebietskörperschaften.

§ 4. (1) Behörden und Ämter des Bundes

haben, soweit bei ihnen durch die Finanzlandesdirektion

ein Bedarf festgestellt wird, den

notwendigen Vorrat an Stempelmarken zum

Verkauf an die Verbraucher bereitzuhalten.

(2) Behörden und Ämtern der Länder und

Gemeinden sowie Betrieben der Gebietskörperschaften

kann auf Antrag bei gegebenem Bedarf

im Sinne des Abs. 1 das Recht zum Verkauf von

Stempelmarken durch die Finanzlandesdirektion

eingeräumt werden.

(3) Tabakverschleißern ist die Berechtigung

zum Verkauf von Stempelmarken auf Antrag

durch die Finanzlandesdirektion vertraglich einzuräumen.

§ 5. Die Abgabe von Stempelmarken an die

im § 3 angeführten Personen, Behörden, Ämter

und Betriebe erfolgt durch die Finanzämter, in

der Bundeshauptstadt Wien und in den Landeshauptstädten,

in denen sich ein Finanzamt für

Gebühren und Verkehrsteuern befindet, nur

durch das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern.

§ 6. Die Bestimmungen über die Verwaltung

der Stempelmarken, insbesondere über ihre Ausgestaltung,

ihre Auflage, ihren Nennwert, ihre

Einziehung, die Festsetzung einer angemessenen

Frist, innerhalb der die eingezogenen Stempelmarken

gegen solche der Neuauflage umgetauscht

werden, sowie ihre Abgabe nach § 5 sind durch

Verordnung zu treffen.

§ 7. (1) Zur Abgabenentrichtung dürfen nur

gültige, unbeschädigte Stempelmarken verwendet

werden.

(2) Gültig sind Stempelmarken, die nicht eingezogen

sind.

(3) Unbeschädigt sind Stempelmarken, die

vollständig sind und noch nicht verwendet

wurden. Eine Stempelmarke gilt auch dann als

vollständig, wenn sie nur geringe Beschädigungen

aufweist und im Hinblick auf die Art der

Beschädigungen angenommen werden kann,

daß diese nicht infolge eines wirklichen oder

versuchten Mißbrauches der Stempelmarke entstanden

sind.

§ 8. (1) Gültige, unbeschädigte, aber zur Abgabenentrichtung

unverwendbar gewordene Stempelmarken

sind auf Antrag von den nach § 5

zur Abgabe von Stempelmarken bestimmten

Finanzämtern umzutauschen.

(2) Zerrissene Stempelmarken sind auf Antrag

nach Abs. 1 umzutauschen, wenn die Markenteile

zweifellos zu einer Stempelmarke gehören

und ein vollständiges Markenbild ergeben.

(3) Der Bund hat für vernichtete oder verlorene

Stempelmarken keinen Ersatz zu leisten.

§ 9. (1) Die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

erteilten Befugnisse zum Verschleiß

von Stempelmarken gelten als auf unbestimmte

Zeit abgeschlossene Verträge zum Verkauf von

Stempelmarken.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →