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24_1959 AT

24. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Arbeiterurlaubsgesetzes.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 24. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Arbeiterurlaubsgesetzes.

Artikel I.

Auf Grund des Wiederverlautbarungsgesetzes,

BGBl. Nr. 114/1947, wird in der Anlage das

Bundesgesetz vom 25. Juli 1946, BGBl. Nr. 173,

über den Urlaub von Arbeitern (Arbeiterurlaubsgesetz)

neu verlautbart.

Artikel II.

(1) Bei der Wiederverlautbarung sind die Änderungen

und Ergänzungen berücksichtigt worden,

die sich aus den nachstehenden Rechtsvorschriften

ergeben

a) § 1 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes vom

3. Juli 1947, BGBl. Nr. 159, über die Verlängerung

des Urlaubes für Jugendliche;

b) § 72 des Heimarbeitsgesetzes, BGBl. Nr. 66/1954;

c) § 1 des Bundesgesetzes vom 21. Mai 1958,

BGBl. Nr. 108, mit dem neuerlich Urlaubsvorschriften

abgeändert und ergänzt werden.

(2) An Stelle des Hinweises auf das Bauarbeiter-

Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 81/1946, im § 1 Abs. 2

ist der Hinweis auf das Bauarbeiter-Urlaubsgesetz

1957, BGBl. Nr. 128 (Wiederverlautbarung)

getreten. An Stelle des Hinweises auf

das Opfer-Fürsorgegesetz, StGBl Nr. 90/1945.

im § 3 Abs. 5 ist gemäß § 18 Abs. 3 des Opferfürsorgegesetzes,

BGBl. Nr. 183/1947, der Hinweis

auf dieses Gesetz getreten.

(3) Der ehemalige § 11 Abs. 2 des Arbeiterurlaubsgesetzes,

BGBl. Nr. 173/1946, wird als

durch § 33 Abs. 2 Z. 1 und 2 des Bundesgesetzes

vom 1. Juli 1948, BGBl. Nr. 146, über die Beschäftigung

von Kindern und Jugendlichen gegenstandslos

geworden und daher nicht mehr geltend

festgestellt.

(4) Die Bezeichnung der §§ 6 a bis 12 des zur

Wiederverlautbarung gelangenden Bundesgesetzes

ist geändert worden.

Artikel III.

(1) Das Arbeiterurlaubsgesetz ist in seiner ursprünglichen

Fassung am 27. September 1946 in

Kraft getreten.

(2) Die durch die nachstehenden Bundesgesetze

eingetretenen Änderungen sind in Kraft getreten

a) am 22. August 1947 die Änderungen durch

das Bundesgesetz vom 3. Juli 1947, BGBl.

Nr. 159, über die Verlängerung des Urlaubes

für Jugendliche;

b) am 10. Oktober 1954 die Änderungen

durch das Heimarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 66/

1954;

c) am 7. Juni 1958 die Änderungen durch das

Bundesgesetz vom 21. Mai 1958, BGBl.

Nr. 108, mit dem neuerlich Urlaubsvorschriften

abgeändert und ergänzt werden.

Artikel IV.

Das wiederverlautbarte Gesetz ist als „Arbeiterurlaubsgesetz

1959" zu zitieren.

Artikel V.

Als Tag der Herausgabe der Wiederverlautbarung

wird der Tag der Kundmachung im Bundesgesetzblatt

festgestellt.

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