24. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Arbeiterurlaubsgesetzes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel I.
Auf Grund des Wiederverlautbarungsgesetzes,
BGBl. Nr. 114/1947, wird in der Anlage das
Bundesgesetz vom 25. Juli 1946, BGBl. Nr. 173,
über den Urlaub von Arbeitern (Arbeiterurlaubsgesetz)
neu verlautbart.
Artikel II.
(1) Bei der Wiederverlautbarung sind die Änderungen
und Ergänzungen berücksichtigt worden,
die sich aus den nachstehenden Rechtsvorschriften
ergeben
a) § 1 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes vom
3. Juli 1947, BGBl. Nr. 159, über die Verlängerung
des Urlaubes für Jugendliche;
b) § 72 des Heimarbeitsgesetzes, BGBl. Nr. 66/1954;
c) § 1 des Bundesgesetzes vom 21. Mai 1958,
BGBl. Nr. 108, mit dem neuerlich Urlaubsvorschriften
abgeändert und ergänzt werden.
(2) An Stelle des Hinweises auf das Bauarbeiter-
Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 81/1946, im § 1 Abs. 2
ist der Hinweis auf das Bauarbeiter-Urlaubsgesetz
1957, BGBl. Nr. 128 (Wiederverlautbarung)
getreten. An Stelle des Hinweises auf
das Opfer-Fürsorgegesetz, StGBl Nr. 90/1945.
im § 3 Abs. 5 ist gemäß § 18 Abs. 3 des Opferfürsorgegesetzes,
BGBl. Nr. 183/1947, der Hinweis
auf dieses Gesetz getreten.
(3) Der ehemalige § 11 Abs. 2 des Arbeiterurlaubsgesetzes,
BGBl. Nr. 173/1946, wird als
durch § 33 Abs. 2 Z. 1 und 2 des Bundesgesetzes
vom 1. Juli 1948, BGBl. Nr. 146, über die Beschäftigung
von Kindern und Jugendlichen gegenstandslos
geworden und daher nicht mehr geltend
festgestellt.
(4) Die Bezeichnung der §§ 6 a bis 12 des zur
Wiederverlautbarung gelangenden Bundesgesetzes
ist geändert worden.
Artikel III.
(1) Das Arbeiterurlaubsgesetz ist in seiner ursprünglichen
Fassung am 27. September 1946 in
Kraft getreten.
(2) Die durch die nachstehenden Bundesgesetze
eingetretenen Änderungen sind in Kraft getreten
a) am 22. August 1947 die Änderungen durch
das Bundesgesetz vom 3. Juli 1947, BGBl.
Nr. 159, über die Verlängerung des Urlaubes
für Jugendliche;
b) am 10. Oktober 1954 die Änderungen
durch das Heimarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 66/
1954;
c) am 7. Juni 1958 die Änderungen durch das
Bundesgesetz vom 21. Mai 1958, BGBl.
Nr. 108, mit dem neuerlich Urlaubsvorschriften
abgeändert und ergänzt werden.
Artikel IV.
Das wiederverlautbarte Gesetz ist als „Arbeiterurlaubsgesetz
1959" zu zitieren.
Artikel V.
Als Tag der Herausgabe der Wiederverlautbarung
wird der Tag der Kundmachung im Bundesgesetzblatt
festgestellt.