Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
24_1958 AT

24. Kundmachung: Weitere Ratifikationen und Beitritte zum Abkommen über den Straßenverkehr, zum Protokoll über Straßenverkehrszeichen und zur Europäischen Zusatzvereinbarung zum Abkommen über den Straßenverkehr und zum Protokoll über Straßenverkehrszeichen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 24. Kundmachung: Weitere Ratifikationen und Beitritte zum Abkommen über den Straßenverkehr, zum Protokoll über Straßenverkehrszeichen und zur Europäischen Zusatzvereinbarung zum Abkommen über den Straßenverkehr und zum Protokoll über Straßenverkehrszeichen.

Seit der Kundmachung im BGBl. Nr. 64/1957

haben nach Mitteilungen des Generalsekretärs der

Vereinten Nationen folgende weitere Staaten

ratifiziert oder sind beigetreten dem

(1) Die Regierung Portugals hat anläßlich der

Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde zum Protokoll

über Straßenverkehrszeichen mitgeteilt, daß

sie seine Bestimmungen gemäß Art. 57 auch auf

die portugiesischen überseeischen Provinzen von

Angola und Mozambique anwenden werde.

(2) Die Ratifikationsurkunde der Regierung des

Vereinigten Königreiches von Großbritannien

und Nordirland enthält folgende Vorbehalte und

Erklärungen

1. In Zusammenhang mit Art. 24 des genannten

Abkommens behält sich die Regierung des

Vereinigten Königreiches das Recht vor, Personen

die Führung eines anderen als eines vorübergehend

in. das Vereinigte Königreich eingeführten

Fahrzeuges nicht zu gestatten, wenn

(i) das Fahrzeug zur Personenbeförderung

gegen Miete oder gegen Entgelt oder zur

Güterbeförderung verwendet wird und

(ii) der Führer eines solchen Fahrzeuges entsprechend

den Gesetzen des Vereinigten

Königreiches verpflichtet wäre, im Besitz

eines besonderen Berufsführerscheines zu

sein.

2. Im Zusammenhang mit Art. 26 des genannten

Abkommens müssen zum internationalen

Verkehr im Vereinigten Königreich zugelassene

Fahrräder, entsprechend den Gesetzen des Vereinigten

Königreiches, vom Hereinbrechen der

Dunkelheit an, nachts oder wenn die Witterung

es erfordert, nach vorne eine weißes Licht und

nach hinten ein rotes Licht und einen roten

Rückstrahler zeigen.

3. Die Regierung des Vereinigten Königreiches

behält sich das Recht vor, im Falle der Anwendung

des genannten Abkommens auf eines der

Gebiete, für dessen internationale Beziehungen

sie verantwortlich ist, die Anwendung von ähnlichen

wie den oben erwähnten Vorbehalten abhängig

zu machen.

Weiter erklärt die Regierung des Vereinigten

Königreiches hiemit,

1. daß sie gemäß den Bestimmungen des Art. 2

Abs. 1 des genannten Abkommens die Anhänge 1

und 2 von der Anwendung des Abkommens ausnehmen

wird und

2. daß sie gemäß den Bestimmungen des Anhanges

6 Abschnitt IV lit. b des genannten Abkommens

an Zugfahrzeugen nur einen Anhänger,

an Sattelkraftfahrzeugen jedoch keinen Anhänger

zulassen wird. Ferner werden Sattelkraftfahrzeuge

nicht zur Personenbeförderung gegen Miete

oder gegen Entgelt zugelassen werden.

Der Ständige Vertreter des Vereinigten Königreiches

bei den Vereinten Nationen erklärte ferner,

daß die Streichung der Worte „und eine

weiße Fläche" zwischen den Worten „einen roten

Rückstrahler" und „zeigen", in dem zu Art. 26

gemäß Punkt 7 lit. d der Schlußakte der Konferenz

der Vereinten Nationen über den Straßen-

und Kraftfahrzeugverkehr, BGBl. Nr. 222/1955,

zugelassenen Vorbehalt darauf zurückzuführen

sei, daß das Erfordernis der Ausstattung mit

einer weißen Fläche seither durch die Gesetze

des Vereinigten Königreiches aufgehoben worden

sei.

(3) Die Regierung der Niederlande hat mitgeteilt,

daß sie die Bestimmungen des Abkommens

über den Straßenverkehr gemäß seinem

Art. 28 und die Bestimmungen des Protokolls

über Straßenverkehrszeichen gemäß seinem

Art. 57 auch auf die Niederländischen Antillen

anwenden werde.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →