24. Kundmachung: Weitere Ratifikationen und Beitritte zum Abkommen über den Straßenverkehr, zum Protokoll über Straßenverkehrszeichen und zur Europäischen Zusatzvereinbarung zum Abkommen über den Straßenverkehr und zum Protokoll über Straßenverkehrszeichen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Seit der Kundmachung im BGBl. Nr. 64/1957
haben nach Mitteilungen des Generalsekretärs der
Vereinten Nationen folgende weitere Staaten
ratifiziert oder sind beigetreten dem
(1) Die Regierung Portugals hat anläßlich der
Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde zum Protokoll
über Straßenverkehrszeichen mitgeteilt, daß
sie seine Bestimmungen gemäß Art. 57 auch auf
die portugiesischen überseeischen Provinzen von
Angola und Mozambique anwenden werde.
(2) Die Ratifikationsurkunde der Regierung des
Vereinigten Königreiches von Großbritannien
und Nordirland enthält folgende Vorbehalte und
Erklärungen
1. In Zusammenhang mit Art. 24 des genannten
Abkommens behält sich die Regierung des
Vereinigten Königreiches das Recht vor, Personen
die Führung eines anderen als eines vorübergehend
in. das Vereinigte Königreich eingeführten
Fahrzeuges nicht zu gestatten, wenn
(i) das Fahrzeug zur Personenbeförderung
gegen Miete oder gegen Entgelt oder zur
Güterbeförderung verwendet wird und
(ii) der Führer eines solchen Fahrzeuges entsprechend
den Gesetzen des Vereinigten
Königreiches verpflichtet wäre, im Besitz
eines besonderen Berufsführerscheines zu
sein.
2. Im Zusammenhang mit Art. 26 des genannten
Abkommens müssen zum internationalen
Verkehr im Vereinigten Königreich zugelassene
Fahrräder, entsprechend den Gesetzen des Vereinigten
Königreiches, vom Hereinbrechen der
Dunkelheit an, nachts oder wenn die Witterung
es erfordert, nach vorne eine weißes Licht und
nach hinten ein rotes Licht und einen roten
Rückstrahler zeigen.
3. Die Regierung des Vereinigten Königreiches
behält sich das Recht vor, im Falle der Anwendung
des genannten Abkommens auf eines der
Gebiete, für dessen internationale Beziehungen
sie verantwortlich ist, die Anwendung von ähnlichen
wie den oben erwähnten Vorbehalten abhängig
zu machen.
Weiter erklärt die Regierung des Vereinigten
Königreiches hiemit,
1. daß sie gemäß den Bestimmungen des Art. 2
Abs. 1 des genannten Abkommens die Anhänge 1
und 2 von der Anwendung des Abkommens ausnehmen
wird und
2. daß sie gemäß den Bestimmungen des Anhanges
6 Abschnitt IV lit. b des genannten Abkommens
an Zugfahrzeugen nur einen Anhänger,
an Sattelkraftfahrzeugen jedoch keinen Anhänger
zulassen wird. Ferner werden Sattelkraftfahrzeuge
nicht zur Personenbeförderung gegen Miete
oder gegen Entgelt zugelassen werden.
Der Ständige Vertreter des Vereinigten Königreiches
bei den Vereinten Nationen erklärte ferner,
daß die Streichung der Worte „und eine
weiße Fläche" zwischen den Worten „einen roten
Rückstrahler" und „zeigen", in dem zu Art. 26
gemäß Punkt 7 lit. d der Schlußakte der Konferenz
der Vereinten Nationen über den Straßen-
und Kraftfahrzeugverkehr, BGBl. Nr. 222/1955,
zugelassenen Vorbehalt darauf zurückzuführen
sei, daß das Erfordernis der Ausstattung mit
einer weißen Fläche seither durch die Gesetze
des Vereinigten Königreiches aufgehoben worden
sei.
(3) Die Regierung der Niederlande hat mitgeteilt,
daß sie die Bestimmungen des Abkommens
über den Straßenverkehr gemäß seinem
Art. 28 und die Bestimmungen des Protokolls
über Straßenverkehrszeichen gemäß seinem
Art. 57 auch auf die Niederländischen Antillen
anwenden werde.