24. Verordnung: Soldatenvertreter-Wahlordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 37 und 55 Abs. 2 des Wehrgesetzes,
BGBl. Nr. 181/1955, wird verordnet
§ 1. Personenkreis.
(1) Die Verordnung findet Anwendung auf
Soldaten. Soldaten im Sinne dieser Verordnung
sind die Berufsoffiziere, die zeitverpflichteten Soldaten
und die Wehrpflichtigen, die den ordentlichen
Präsenzdienst leisten.
(2) Die Soldaten wählen in Wählergruppen
Soldatenvertreter, und zwar entsenden
a) die Berufsoffiziere einen Soldatenvertreter
zum Truppenkommandanten;
b) die Unteroffiziere einen Soldatenvertreter
zum Bataillons(Abteilungs)kommandanten;
c) die Chargen und Soldaten ohne Chargengrad
je einen Soldatenvertreter zum Kommandanten
ihrer Einheit (Unterabteilungskommandanten).
(3) Ist für Verbände, militärische Dienststellen,
Anstalten, Schulen und Kurse aus Gründen der
Heeresorganisation die Wahl von Soldatenvertretern
und ihre Entsendung zu einem der im
Abs. 2 genannten Kommandanten nicht möglich,
so bestimmt der Bundesminister für Landesverteidigung
die militärische Dienststelle, in deren
Bereich die Wahl durchzuführen und den Kommandanten,
zu dem der Soldatenvertreter zu entsenden
ist.
§ 2. Aktives und passives Wahlrecht,
Mandatsdauer.
(1) Wahlberechtigt sind alle Soldaten, die bei
einer militärischen Dienststelle eingeteilt, zugeteilt
oder zu einer solchen kommandiert sind.
(2) Wählbar sind alle Wahlberechtigten ohne
Rücksicht darauf, ob sie in einem Wahlvorschlag
aufgenommen sind oder nicht, mit Ausnahme der
Soldaten, die
a) einer militärischen Dienststelle nur zugeteilt
oder zu einer solchen nur kommandiert
sind;
b) Kommandanten sind, zu denen ein Soldatenvertreter
zu entsenden ist;
c) mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten
betraut sind.
(3) Die Soldaten sind nur in einer der im § 1
Abs. 2 genannten Wählergruppe wahlberechtigt
oder wählbar.
(4) Wahlberechtigte Soldaten dürfen vom Stichtag
(§ 5 Abs. 1) bis zur Beendigung der Wahl
nur mit Zustimmung des Bundesministeriums für
Landesverteidigung zu einer anderen militärischen
Dienststelle versetzt, zugeteilt oder kommandiert
werden.
(5) Soldatenvertreter und deren Ersatzmänner
werden, soweit sich aus den Bestimmungen dieser
Verordnung nichts anderes ergibt, für ein Jahr
gewählt.
§ 3. Wahlbereich und Wahlstelle.
(1) Der Wahlbereich umfaßt den Befehlsbereich
der im § 1 Abs. 2 und 3 genannten Kommandanten.
(2) Die Wahl findet bei dem Kommandanten
statt, zu dem ein Soldatenvertreter zu entsenden
ist (Wahlstelle).
(3) Umfaßt der Wahlbereich mehrere Standorte,
so kann der im Abs. 2 genannte Kommandant
zwei oder mehrere Wahlstellen (Nebenwahlstellen)
einrichten. Ist aber die Zahl der
Wähler bei einer Wahl- oder Nebenwahlstelle so
gering, daß darauf geschlossen werden könnte,
wie der einzelne Wahlberechtigte von seiner
Stimme Gebrauch gemacht hat, so ist die Errichtung
einer Nebenwahlstelle verboten.
§ 4. Wahlzeit, Wahlort, Nachwahl.
(1) Berufsoffiziere und Unteroffiziere wählen
zu Beginn eines Kalenderjahres, Chargen und
Soldaten ohne Chargengrad nach jeder Einrückung
des Stellungspflichtigen Jahrganges zum
Präsenzdienst. Ändert sich in einem Wahlbereich
nach durchgeführter Wahl bei einer Wählergruppe
die Zahl der Wahlberechtigten um mehr
als die Hälfte, so ist die Wahl neu durchzuführen.
Eine solche Änderung der Zahl der Wahlberechtigten
hat der im § 2 Abs. 2 genannte
Kommandant festzustellen.
(2) Das Bundesministerium für Landesverteidigung
bestimmt den Tag der Wahl für jede
Wählergruppe.
(3) Der Kommandant der Wahlstelle bestimmt
den Beginn und die Dauer der Stimmenabgabe
sowie das Wahllokal. Die Dauer der Stimmenabgabe
und der Wahlort sind so rechtzeitig festzusetzen
und zu verlautbaren, daß jeder Wahlberechtigte
von seinem Wahlrecht Gebrauch
machen kann.
(4) Der Kommandant der Wahlstelle ist für die
ordnungsgemäße Durchführung der Wahl verantwortlich.
Er hat die für die Wahl notwendigen
Personal- und Sacherfordernisse sicherzustellen.
§ 5. Stichtag, Wählerliste und
Wahlausschuß.
(1) Der Stichtag ist der achte Tag vor dem
Wahltag.
(2) Der Kommandant einer Wahlstelle hat eine
Wählerliste anzulegen. In diese sind alle Soldaten
in alphabetischer Reihenfolge ihrer Namen einzutragen,
welche am Stichtag wahlberechtigt sind.
Die Wählerliste ist durch sieben Tage vor der
Wahl aufzulegen. Jedem Wahlberechtigten steht
das Recht zu, bis zum Tage vor dem Wahltag in
die Wählerliste seiner Wählergruppe einzusehen
und gegen die Richtigkeit der Eintragungen
mündlich oder schriftlich Einspruch zu erheben.
Der Kommandant der Wahlstelle hat auf Grund
der Entscheidung des Wahlausschusses die
Wählerliste zu ergänzen oder abzuändern.
(3) Der Kommandant einer Wahlstelle hat drei
Tage vor dem Wahltag einen Wahlausschuß zu
bestellen. Dieser besteht in der Regel aus den
drei an Jahren ältesten Wahlberechtigten einer
Wählergruppe. Ihre Namen sind in den Tagesbefehlen
zu verlautbaren.
(4) Der Wahlausschuß ist sofort nach seiner
Bestellung vom Kommandanten einzuberufen.
Die Mitglieder des Wahlausschusses wählen aus
ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen
Schriftführer.
§ 6. Aufgaben des Wahlausschusses
und des Kommandanten der Wahlstelle.
(1) Dem Wahlausschuß obliegt
a) die Entscheidung über die eingebrachten
Einsprüche nach den §§ 5 Abs. 2, 8 Abs. 7
und 9 Abs. 9;
b) den Wahlvorschlag im Sinne des § 7 Abs. 2
zu erstatten;
c) über die Sitzungen des Wahlausschusses,
den Wahlvorgang und die Stimmenzählung
eine Niederschrift aufzunehmen;
d) die Leitung des Wahlvorganges;
e) nach beendigter Wahl dem Kommandanten
der Wahlstelle die Wählerliste, das Abstimmungsverzeichnis,
die Stimmzettel und
die Niederschriften zu übergeben.
(2) Der Wahlausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden.
(3) Der Kommandant der Wahlstelle kann mit
beratender Stimme an den Sitzungen des Wahlausschusses
teilnehmen, wenn die Mehrheit der
Mitglieder dessen Teilnahme verlangt.
(4) Der Kommandant der Wahlstelle hat die
gewählten Soldaten zu befragen, ob sie die Wahl
annehmen oder ausschlagen. Er hat hierauf den
Wahlakt dem Bundesministerium für Landesverteidigung
vorzulegen.
§ 7. Wahlvorschlag und Wahlwerbung.
(1) Es steht jedem Wahlberechtigten frei, einen
Wahlvorschlag beim Wahlausschuß einzubringen.
Wird bis zu dem Tag vor dem Wahltag kein
Wahlvorschlag eingebracht, so hat der Wahlausschuß
einen Wahlvorschlag zu erstatten. Die
Wahlvorschläge sind zu verlautbaren und vor
Beginn der Wahl auch in den Wahlzellen anzuschlagen.
Die Wahlvorschläge haben für jede
Wählergruppe den Namen des vorgeschlagenen
Soldatenvertreters und die Namen mindestens
eines, höchstens aber von drei Ersatzmännern zu
enthalten.
(2) Eine Wahlwerbung für Ziele und Zwecke
einer politischen Partei oder einer Wahlpartei ist
im Sinne des § 36 des Wehrgesetzes verboten.
Die Wahlwerbung hat sich ausschließlich auf die
Person des Wahlwerbers zu beschränken. Jede
Wahlwerbung im und in unmittelbarer Nähe des
Wahllokales ist verboten.
§ 8. Wahlvorgang.
(1) Der Kommandant der Wahlstelle oder ein
von ihm bestimmter Offizier hat während des
Wahlvorganges im Wahllokal anwesend zu sein.
Er hat sich jeder Einflußnahme auf die Wähler
bei der Ausübung ihres Wahlrechtes zu enthalten.
(2) Der Wahlberechtigte, der sein Wahlrecht
ausüben will, hat zur festgesetzten Zeit im Wahllokal
vor dem Wahlausschuß persönlich zu erscheinen.
Ist er den Mitgliedern des Wahlausausschusses
oder dem im Abs. 1 genannten Offizier
nicht bekannt, so hat er sich dem Vorsitzenden
des Wahlausschusses gegenüber auszuweisen.
(3) Zur Stimmenabgabe kann kein Wahlberechtigter
verhalten werden.
(4) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme.
Die Stimmenabgabe darf nur mit dem aufgelegten
Stimmzettel vorgenommen werden.
(5) Der Vorsitzende des Wahlausschusses hat
dem Wahlberechtigten den aufgelegten Stimmzettel
sowie einen leeren, undurchsichtigen Briefumschlag
zu übergeben. Die Briefumschläge müssen
alle von gleicher Größe und Farbe sein.
(6) Der Wahlberechtigte hat sich sodann allein
in eine der vorgesehenen Wahlzellen zu begeben,
die so einzurichten sind, daß der Wählende unbeobachtet
seine Stimmenabgabe durchführen
kann. Der Stimmzettel ist in den Briefumschlag
zu geben. Den Briefumschlag hat er dem Vorsitzenden
des Wahlausschusses zu übergeben, der
ihn uneröffnet in die Wahlurne legt. Der Name
des Wählenden ist dann in der Wählerliste zu
streichen und in ein Abstimmungsverzeichnis einzutragen.
(7) Jedem Wahlberechtigten und dem im Abs. 1
genannten Offizier steht das Recht zu, wegen
Verletzung der Vorschriften über den Wahlvorgang
Einspruch beim Vorsitzenden des Wahlausschusses
zu erheben. Über solche Einsprüche hat
der Wahlausschuß sofort zu entscheiden.
(8) Nach Ablauf der für die Stimmenabgabe
festgesetzten Zeit hat der Vorsitzende des Wahlausschusses
die Stimmenabgabe für geschlossen zu
erklären. Haben bei einer Wahlstelle alle Wahlberechtigten
vor dem festgesetzten Ende der Stimmenabgabe
von ihrem Wahlrecht Gebrauch gemacht,
so ist vom Vorsitzenden des Wahlausschusses
die Stimmenabgabe vorzeitig für geschlossen
zu erklären.
§ 9. Stimmenzählung.
(1) Der Vorsitzende mischt die in der Wahlurne
befindlichen Briefumschläge, entleert die Wahlurne
und stellt fest
a) die Zahl der abgegebenen Briefumschläge;
b) die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis
eingetragenen Wahlberechtigten;
c) den mutmaßlichen Grund, falls die Zahlen
zu a) und b) nicht übereinstimmen.
(2) Der Vorsitzende des Wahlausschusses hat im
Beisein des im § 6 Abs. 1 genannten Offiziers die
Öffnung der Briefumschläge und die Prüfung der
Gültigkeit der abgegebenen Stimmen vorzunehmen.
(3) Gültig ist nur der aufgelegte Stimmzettel,
der bei der Stimmenabgabe verwendet worden ist
und die Namen wählbarer Soldaten aufweist.
Dieser Stimmzettel hat an erster Stelle den
Namen des Soldatenvertreters und an zweiter,
dritter oder vierter Stelle die Namen der Ersatzmänner
zu enthalten.
(4) Ungültig sind alle Stimmzettel, die keinen
Namen von wählbaren Soldaten oder nur Namen
von Soldaten aufweisen, die von der Wahl ausgeschlossen
sind (§ 2 Abs. 2). Werden in einem
Briefumschlag mehrere Stimmzettel vorgefunden,
so sind alle diese ungültig.
(5) Enthält der Stimmzettel außer den Namen
der Soldaten, die zum Soldatenvertreter oder zu
Ersatzmännern gewählt worden sind, noch andere
Namen, so gelten die Namen, die an fünfter oder
höherer Stelle aufscheinen, als nicht beigesetzt.
(6) Enthält der Stimmzettel außer den Namen
von wählbaren Soldaten auch noch Namen anderer
Soldaten, die von der Wählbarkeit ausgeschlossen
sind, so gelten letztere als nicht beigesetzt.
(7) Der Wahlausschuß hat sodann festzustellen
a) die Gesamtsumme der abgegebenen Stimmen;
b) die Summe der gültigen Stimmen;
c) die Summe der ungültigen Stimmen.
(8) Gewählt ist jener Soldat, der die meisten
der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen
kann. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Die Auslosung hat der Vorsitzende des Wahlausschusses
so vorzunehmen, daß ausschließlich der
Zufall entscheidet. Zum Soldatenvertreter ist
jener Soldat gewählt, der die meisten Stimmen,
durch die er zum Soldatenvertreter bestimmt
wird, zum Ersatzmann jener Soldat, der die
meisten der abgegebenen Stimmen, die ihm zum
Ersatzmann bestimmen, auf sich vereinigen kann.
Die übrigen Ersatzmänner sind je nach der Stimmenzahl,
die sie auf sich vereinigen können, zu
reihen.
(9) Der im § 8 Abs. 1 genannte Offizier und
jedes Mitglied des Wahlausschusses können, wenn
die Vorschriften über die Stimmenzählung nicht
eingehalten werden, beim Vorsitzenden des
Wahlausschusses Einspruch erheben. Der Wahlausschuß
hat darüber sofort zu entscheiden.
(10) Der Vorsitzende des Wahlausschusses hat
sodann den Wahlvorgang für beendet zu erklären
und festzustellen, wer als Soldatenvertreter
gewählt ist.
(11) Der Kommandant hat das Ergebnis der
Wahl in den Tagesbefehlen zu verlautbaren.
§ 10. Berufung.
Gegen die Entscheidungen des Wahlausschusses
nach § 6 Abs. 1 lit. a ist eine Berufung nicht zulässig.
§ 11. Erlöschen des Mandates.
(1) Das Mandat des Soldatenvertreters erlischt,
wenn der Soldatenvertreter
a) von seinen Wahlberechtigten abberufen
wird;
b) auf sein Mandat verzichtet;
c) stirbt;
d) wegen eines Verbrechens oder wegen eines
aus Gewinnsucht begangenen Vergehens
oder einer solchen Übertretung rechtskräftig
verurteilt wird;
e) in einen anderen Wahlbereich versetzt wird.
(2) Das Mandat des Soldatenvertreters erlischt
weiters, wenn Gründe eintreten, bei deren Vorliegen
der Soldat von der Wählbarkeit ausgeschlossen
wäre.
(3) Die Versetzung des Soldatenvertreters bedarf
der Zustimmung des Bundesministeriums
für Landesverteidigung.
(4) Das Mandat eines Soldatenvertreters ruht
für die Dauer einer durch rechtskräftigen Beschluß
der Disziplinarkommission verfügten
Dienstenthebung.
§ 12. Abberufung des Soldatenvertreters.
(1) Verlangen mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten
die Abberufung des Soldatenvertreters,
so ist darüber abzustimmen.
(2) Der Antrag auf Abberufung eines Soldatenvertreters
ist bei dem Kommandanten einzubringen,
zu dem der Soldatenvertreter entsendet
worden ist. Auf das Abstimmungsverfahren
haben die Vorschriften dieser Verordnung sinngemäß
mit der Maßgabe Anwendung zu finden,
daß die Stimmzettel auf „ja" oder „nein" zu
lauten haben.
§ 13. Eintritt des Ersatzmannes.
(1) Lehnt der gewählte Soldatenvertreter die
Wahl ab, ruht oder erlischt sein Mandat oder ist
er an der Ausübung seines Mandates aus irgendeinem
Grunde verhindert, so tritt an seine Stelle
der gewählte erste Ersatzmann.
(2) Der Ersatzmann hat sonst den Soldatenvertreter
in allen Angelegenheiten, die diesem gemäß
§ 37 des Wehrgesetzes übertragen sind, zu unterstützen.
Ein selbständiges Auftreten des Ersatzmannes
als Soldatenvertreter ist nicht zulässig.
(3) Übernimmt der erste Ersatzmann die Funktion
des Soldatenvertreters, so rückt der an
dritter Stelle zum Ersatzmann gewählte Soldat
zum ersten Ersatzmann vor. Gleiches gilt auch
für den an vierter Stelle vorgemerkten Ersatzmann,
wenn der an dritter Stelle als Ersatzmann
gewählte Soldat die Funktion des Soldatenvertreters
antritt. Den an dritter und vierter Stelle
vorgemerkten Soldaten kommt, bevor sie in die
Funktion des Soldatenvertreters oder des ersten
Ersatzmannes einrücken, kein wie immer gearteter
Wirkungskreis zu.
§ 14. Übergangsbestimmungen.
Auf die in den §§ 49 Abs. 6 und 50 Abs. 5
des Wehrgesetzes genannten Angehörigen des
Bundesheeres finden die Bestimmungen dieser
Verordnung Anwendung. Für die Zugehörigkeit
zu einer der im § 1 Abs. 2 und 3 genannten
Wählergruppe ist der Reservedienstgrad maßgebend.