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24. Verordnung: Soldatenvertreter-Wahlordnung.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 24. Verordnung: Soldatenvertreter-Wahlordnung.

Auf Grund der §§ 37 und 55 Abs. 2 des Wehrgesetzes,

BGBl. Nr. 181/1955, wird verordnet

§ 1. Personenkreis.

(1) Die Verordnung findet Anwendung auf

Soldaten. Soldaten im Sinne dieser Verordnung

sind die Berufsoffiziere, die zeitverpflichteten Soldaten

und die Wehrpflichtigen, die den ordentlichen

Präsenzdienst leisten.

(2) Die Soldaten wählen in Wählergruppen

Soldatenvertreter, und zwar entsenden

a) die Berufsoffiziere einen Soldatenvertreter

zum Truppenkommandanten;

b) die Unteroffiziere einen Soldatenvertreter

zum Bataillons(Abteilungs)kommandanten;

c) die Chargen und Soldaten ohne Chargengrad

je einen Soldatenvertreter zum Kommandanten

ihrer Einheit (Unterabteilungskommandanten).

(3) Ist für Verbände, militärische Dienststellen,

Anstalten, Schulen und Kurse aus Gründen der

Heeresorganisation die Wahl von Soldatenvertretern

und ihre Entsendung zu einem der im

Abs. 2 genannten Kommandanten nicht möglich,

so bestimmt der Bundesminister für Landesverteidigung

die militärische Dienststelle, in deren

Bereich die Wahl durchzuführen und den Kommandanten,

zu dem der Soldatenvertreter zu entsenden

ist.

§ 2. Aktives und passives Wahlrecht,

Mandatsdauer.

(1) Wahlberechtigt sind alle Soldaten, die bei

einer militärischen Dienststelle eingeteilt, zugeteilt

oder zu einer solchen kommandiert sind.

(2) Wählbar sind alle Wahlberechtigten ohne

Rücksicht darauf, ob sie in einem Wahlvorschlag

aufgenommen sind oder nicht, mit Ausnahme der

Soldaten, die

a) einer militärischen Dienststelle nur zugeteilt

oder zu einer solchen nur kommandiert

sind;

b) Kommandanten sind, zu denen ein Soldatenvertreter

zu entsenden ist;

c) mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten

betraut sind.

(3) Die Soldaten sind nur in einer der im § 1

Abs. 2 genannten Wählergruppe wahlberechtigt

oder wählbar.

(4) Wahlberechtigte Soldaten dürfen vom Stichtag

(§ 5 Abs. 1) bis zur Beendigung der Wahl

nur mit Zustimmung des Bundesministeriums für

Landesverteidigung zu einer anderen militärischen

Dienststelle versetzt, zugeteilt oder kommandiert

werden.

(5) Soldatenvertreter und deren Ersatzmänner

werden, soweit sich aus den Bestimmungen dieser

Verordnung nichts anderes ergibt, für ein Jahr

gewählt.

§ 3. Wahlbereich und Wahlstelle.

(1) Der Wahlbereich umfaßt den Befehlsbereich

der im § 1 Abs. 2 und 3 genannten Kommandanten.

(2) Die Wahl findet bei dem Kommandanten

statt, zu dem ein Soldatenvertreter zu entsenden

ist (Wahlstelle).

(3) Umfaßt der Wahlbereich mehrere Standorte,

so kann der im Abs. 2 genannte Kommandant

zwei oder mehrere Wahlstellen (Nebenwahlstellen)

einrichten. Ist aber die Zahl der

Wähler bei einer Wahl- oder Nebenwahlstelle so

gering, daß darauf geschlossen werden könnte,

wie der einzelne Wahlberechtigte von seiner

Stimme Gebrauch gemacht hat, so ist die Errichtung

einer Nebenwahlstelle verboten.

§ 4. Wahlzeit, Wahlort, Nachwahl.

(1) Berufsoffiziere und Unteroffiziere wählen

zu Beginn eines Kalenderjahres, Chargen und

Soldaten ohne Chargengrad nach jeder Einrückung

des Stellungspflichtigen Jahrganges zum

Präsenzdienst. Ändert sich in einem Wahlbereich

nach durchgeführter Wahl bei einer Wählergruppe

die Zahl der Wahlberechtigten um mehr

als die Hälfte, so ist die Wahl neu durchzuführen.

Eine solche Änderung der Zahl der Wahlberechtigten

hat der im § 2 Abs. 2 genannte

Kommandant festzustellen.

(2) Das Bundesministerium für Landesverteidigung

bestimmt den Tag der Wahl für jede

Wählergruppe.

(3) Der Kommandant der Wahlstelle bestimmt

den Beginn und die Dauer der Stimmenabgabe

sowie das Wahllokal. Die Dauer der Stimmenabgabe

und der Wahlort sind so rechtzeitig festzusetzen

und zu verlautbaren, daß jeder Wahlberechtigte

von seinem Wahlrecht Gebrauch

machen kann.

(4) Der Kommandant der Wahlstelle ist für die

ordnungsgemäße Durchführung der Wahl verantwortlich.

Er hat die für die Wahl notwendigen

Personal- und Sacherfordernisse sicherzustellen.

§ 5. Stichtag, Wählerliste und

Wahlausschuß.

(1) Der Stichtag ist der achte Tag vor dem

Wahltag.

(2) Der Kommandant einer Wahlstelle hat eine

Wählerliste anzulegen. In diese sind alle Soldaten

in alphabetischer Reihenfolge ihrer Namen einzutragen,

welche am Stichtag wahlberechtigt sind.

Die Wählerliste ist durch sieben Tage vor der

Wahl aufzulegen. Jedem Wahlberechtigten steht

das Recht zu, bis zum Tage vor dem Wahltag in

die Wählerliste seiner Wählergruppe einzusehen

und gegen die Richtigkeit der Eintragungen

mündlich oder schriftlich Einspruch zu erheben.

Der Kommandant der Wahlstelle hat auf Grund

der Entscheidung des Wahlausschusses die

Wählerliste zu ergänzen oder abzuändern.

(3) Der Kommandant einer Wahlstelle hat drei

Tage vor dem Wahltag einen Wahlausschuß zu

bestellen. Dieser besteht in der Regel aus den

drei an Jahren ältesten Wahlberechtigten einer

Wählergruppe. Ihre Namen sind in den Tagesbefehlen

zu verlautbaren.

(4) Der Wahlausschuß ist sofort nach seiner

Bestellung vom Kommandanten einzuberufen.

Die Mitglieder des Wahlausschusses wählen aus

ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen

Schriftführer.

§ 6. Aufgaben des Wahlausschusses

und des Kommandanten der Wahlstelle.

(1) Dem Wahlausschuß obliegt

a) die Entscheidung über die eingebrachten

Einsprüche nach den §§ 5 Abs. 2, 8 Abs. 7

und 9 Abs. 9;

b) den Wahlvorschlag im Sinne des § 7 Abs. 2

zu erstatten;

c) über die Sitzungen des Wahlausschusses,

den Wahlvorgang und die Stimmenzählung

eine Niederschrift aufzunehmen;

d) die Leitung des Wahlvorganges;

e) nach beendigter Wahl dem Kommandanten

der Wahlstelle die Wählerliste, das Abstimmungsverzeichnis,

die Stimmzettel und

die Niederschriften zu übergeben.

(2) Der Wahlausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit.

Bei Stimmengleichheit entscheidet

die Stimme des Vorsitzenden.

(3) Der Kommandant der Wahlstelle kann mit

beratender Stimme an den Sitzungen des Wahlausschusses

teilnehmen, wenn die Mehrheit der

Mitglieder dessen Teilnahme verlangt.

(4) Der Kommandant der Wahlstelle hat die

gewählten Soldaten zu befragen, ob sie die Wahl

annehmen oder ausschlagen. Er hat hierauf den

Wahlakt dem Bundesministerium für Landesverteidigung

vorzulegen.

§ 7. Wahlvorschlag und Wahlwerbung.

(1) Es steht jedem Wahlberechtigten frei, einen

Wahlvorschlag beim Wahlausschuß einzubringen.

Wird bis zu dem Tag vor dem Wahltag kein

Wahlvorschlag eingebracht, so hat der Wahlausschuß

einen Wahlvorschlag zu erstatten. Die

Wahlvorschläge sind zu verlautbaren und vor

Beginn der Wahl auch in den Wahlzellen anzuschlagen.

Die Wahlvorschläge haben für jede

Wählergruppe den Namen des vorgeschlagenen

Soldatenvertreters und die Namen mindestens

eines, höchstens aber von drei Ersatzmännern zu

enthalten.

(2) Eine Wahlwerbung für Ziele und Zwecke

einer politischen Partei oder einer Wahlpartei ist

im Sinne des § 36 des Wehrgesetzes verboten.

Die Wahlwerbung hat sich ausschließlich auf die

Person des Wahlwerbers zu beschränken. Jede

Wahlwerbung im und in unmittelbarer Nähe des

Wahllokales ist verboten.

§ 8. Wahlvorgang.

(1) Der Kommandant der Wahlstelle oder ein

von ihm bestimmter Offizier hat während des

Wahlvorganges im Wahllokal anwesend zu sein.

Er hat sich jeder Einflußnahme auf die Wähler

bei der Ausübung ihres Wahlrechtes zu enthalten.

(2) Der Wahlberechtigte, der sein Wahlrecht

ausüben will, hat zur festgesetzten Zeit im Wahllokal

vor dem Wahlausschuß persönlich zu erscheinen.

Ist er den Mitgliedern des Wahlausausschusses

oder dem im Abs. 1 genannten Offizier

nicht bekannt, so hat er sich dem Vorsitzenden

des Wahlausschusses gegenüber auszuweisen.

(3) Zur Stimmenabgabe kann kein Wahlberechtigter

verhalten werden.

(4) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme.

Die Stimmenabgabe darf nur mit dem aufgelegten

Stimmzettel vorgenommen werden.

(5) Der Vorsitzende des Wahlausschusses hat

dem Wahlberechtigten den aufgelegten Stimmzettel

sowie einen leeren, undurchsichtigen Briefumschlag

zu übergeben. Die Briefumschläge müssen

alle von gleicher Größe und Farbe sein.

(6) Der Wahlberechtigte hat sich sodann allein

in eine der vorgesehenen Wahlzellen zu begeben,

die so einzurichten sind, daß der Wählende unbeobachtet

seine Stimmenabgabe durchführen

kann. Der Stimmzettel ist in den Briefumschlag

zu geben. Den Briefumschlag hat er dem Vorsitzenden

des Wahlausschusses zu übergeben, der

ihn uneröffnet in die Wahlurne legt. Der Name

des Wählenden ist dann in der Wählerliste zu

streichen und in ein Abstimmungsverzeichnis einzutragen.

(7) Jedem Wahlberechtigten und dem im Abs. 1

genannten Offizier steht das Recht zu, wegen

Verletzung der Vorschriften über den Wahlvorgang

Einspruch beim Vorsitzenden des Wahlausschusses

zu erheben. Über solche Einsprüche hat

der Wahlausschuß sofort zu entscheiden.

(8) Nach Ablauf der für die Stimmenabgabe

festgesetzten Zeit hat der Vorsitzende des Wahlausschusses

die Stimmenabgabe für geschlossen zu

erklären. Haben bei einer Wahlstelle alle Wahlberechtigten

vor dem festgesetzten Ende der Stimmenabgabe

von ihrem Wahlrecht Gebrauch gemacht,

so ist vom Vorsitzenden des Wahlausschusses

die Stimmenabgabe vorzeitig für geschlossen

zu erklären.

§ 9. Stimmenzählung.

(1) Der Vorsitzende mischt die in der Wahlurne

befindlichen Briefumschläge, entleert die Wahlurne

und stellt fest

a) die Zahl der abgegebenen Briefumschläge;

b) die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis

eingetragenen Wahlberechtigten;

c) den mutmaßlichen Grund, falls die Zahlen

zu a) und b) nicht übereinstimmen.

(2) Der Vorsitzende des Wahlausschusses hat im

Beisein des im § 6 Abs. 1 genannten Offiziers die

Öffnung der Briefumschläge und die Prüfung der

Gültigkeit der abgegebenen Stimmen vorzunehmen.

(3) Gültig ist nur der aufgelegte Stimmzettel,

der bei der Stimmenabgabe verwendet worden ist

und die Namen wählbarer Soldaten aufweist.

Dieser Stimmzettel hat an erster Stelle den

Namen des Soldatenvertreters und an zweiter,

dritter oder vierter Stelle die Namen der Ersatzmänner

zu enthalten.

(4) Ungültig sind alle Stimmzettel, die keinen

Namen von wählbaren Soldaten oder nur Namen

von Soldaten aufweisen, die von der Wahl ausgeschlossen

sind (§ 2 Abs. 2). Werden in einem

Briefumschlag mehrere Stimmzettel vorgefunden,

so sind alle diese ungültig.

(5) Enthält der Stimmzettel außer den Namen

der Soldaten, die zum Soldatenvertreter oder zu

Ersatzmännern gewählt worden sind, noch andere

Namen, so gelten die Namen, die an fünfter oder

höherer Stelle aufscheinen, als nicht beigesetzt.

(6) Enthält der Stimmzettel außer den Namen

von wählbaren Soldaten auch noch Namen anderer

Soldaten, die von der Wählbarkeit ausgeschlossen

sind, so gelten letztere als nicht beigesetzt.

(7) Der Wahlausschuß hat sodann festzustellen

a) die Gesamtsumme der abgegebenen Stimmen;

b) die Summe der gültigen Stimmen;

c) die Summe der ungültigen Stimmen.

(8) Gewählt ist jener Soldat, der die meisten

der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen

kann. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Die Auslosung hat der Vorsitzende des Wahlausschusses

so vorzunehmen, daß ausschließlich der

Zufall entscheidet. Zum Soldatenvertreter ist

jener Soldat gewählt, der die meisten Stimmen,

durch die er zum Soldatenvertreter bestimmt

wird, zum Ersatzmann jener Soldat, der die

meisten der abgegebenen Stimmen, die ihm zum

Ersatzmann bestimmen, auf sich vereinigen kann.

Die übrigen Ersatzmänner sind je nach der Stimmenzahl,

die sie auf sich vereinigen können, zu

reihen.

(9) Der im § 8 Abs. 1 genannte Offizier und

jedes Mitglied des Wahlausschusses können, wenn

die Vorschriften über die Stimmenzählung nicht

eingehalten werden, beim Vorsitzenden des

Wahlausschusses Einspruch erheben. Der Wahlausschuß

hat darüber sofort zu entscheiden.

(10) Der Vorsitzende des Wahlausschusses hat

sodann den Wahlvorgang für beendet zu erklären

und festzustellen, wer als Soldatenvertreter

gewählt ist.

(11) Der Kommandant hat das Ergebnis der

Wahl in den Tagesbefehlen zu verlautbaren.

§ 10. Berufung.

Gegen die Entscheidungen des Wahlausschusses

nach § 6 Abs. 1 lit. a ist eine Berufung nicht zulässig.

§ 11. Erlöschen des Mandates.

(1) Das Mandat des Soldatenvertreters erlischt,

wenn der Soldatenvertreter

a) von seinen Wahlberechtigten abberufen

wird;

b) auf sein Mandat verzichtet;

c) stirbt;

d) wegen eines Verbrechens oder wegen eines

aus Gewinnsucht begangenen Vergehens

oder einer solchen Übertretung rechtskräftig

verurteilt wird;

e) in einen anderen Wahlbereich versetzt wird.

(2) Das Mandat des Soldatenvertreters erlischt

weiters, wenn Gründe eintreten, bei deren Vorliegen

der Soldat von der Wählbarkeit ausgeschlossen

wäre.

(3) Die Versetzung des Soldatenvertreters bedarf

der Zustimmung des Bundesministeriums

für Landesverteidigung.

(4) Das Mandat eines Soldatenvertreters ruht

für die Dauer einer durch rechtskräftigen Beschluß

der Disziplinarkommission verfügten

Dienstenthebung.

§ 12. Abberufung des Soldatenvertreters.

(1) Verlangen mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten

die Abberufung des Soldatenvertreters,

so ist darüber abzustimmen.

(2) Der Antrag auf Abberufung eines Soldatenvertreters

ist bei dem Kommandanten einzubringen,

zu dem der Soldatenvertreter entsendet

worden ist. Auf das Abstimmungsverfahren

haben die Vorschriften dieser Verordnung sinngemäß

mit der Maßgabe Anwendung zu finden,

daß die Stimmzettel auf „ja" oder „nein" zu

lauten haben.

§ 13. Eintritt des Ersatzmannes.

(1) Lehnt der gewählte Soldatenvertreter die

Wahl ab, ruht oder erlischt sein Mandat oder ist

er an der Ausübung seines Mandates aus irgendeinem

Grunde verhindert, so tritt an seine Stelle

der gewählte erste Ersatzmann.

(2) Der Ersatzmann hat sonst den Soldatenvertreter

in allen Angelegenheiten, die diesem gemäß

§ 37 des Wehrgesetzes übertragen sind, zu unterstützen.

Ein selbständiges Auftreten des Ersatzmannes

als Soldatenvertreter ist nicht zulässig.

(3) Übernimmt der erste Ersatzmann die Funktion

des Soldatenvertreters, so rückt der an

dritter Stelle zum Ersatzmann gewählte Soldat

zum ersten Ersatzmann vor. Gleiches gilt auch

für den an vierter Stelle vorgemerkten Ersatzmann,

wenn der an dritter Stelle als Ersatzmann

gewählte Soldat die Funktion des Soldatenvertreters

antritt. Den an dritter und vierter Stelle

vorgemerkten Soldaten kommt, bevor sie in die

Funktion des Soldatenvertreters oder des ersten

Ersatzmannes einrücken, kein wie immer gearteter

Wirkungskreis zu.

§ 14. Übergangsbestimmungen.

Auf die in den §§ 49 Abs. 6 und 50 Abs. 5

des Wehrgesetzes genannten Angehörigen des

Bundesheeres finden die Bestimmungen dieser

Verordnung Anwendung. Für die Zugehörigkeit

zu einer der im § 1 Abs. 2 und 3 genannten

Wählergruppe ist der Reservedienstgrad maßgebend.

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