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24. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über prozeß- und exekutionsrechtliche Sonderbestimmungen für schutzwürdige Unternehmungen.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 24. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über prozeß- und exekutionsrechtliche Sonderbestimmungen für schutzwürdige Unternehmungen.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 24. Juli 1946, BGBl.

Nr. 161, über prozeß- und exekutionsrechtliche

Sonderbestimmungen für schutzwürdige Unternehmungen,

in der Fassung der Bundesgesetze

vom 18. Juni 1947, BGBl. Nr. 135, vom 30. Juni

1948, BGBl. Nr. 136, vom 24. November 1948,

BGBl. Nr. 253, vom 14. Dezember 1949, BGBl.

Nr. 16/1950, vom 21. Juni 1950, BGBl.

Nr. 136, vom 30. Mai 1951, BGBl. Nr. 127, vom

20. Mai 1952, BGBl. Nr. 105, und vom 1. Juli

1953, BGBl. Nr. 131, wird wie folgt abgeändert

1. Im § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 6, § 8 Abs. 1

und 2 und § 9 Abs. 1 sind die Worte „31. Dezember

1953" durch die Worte „31. Dezember

1954", im § 3 Abs. 3 die Worte „1. Jänner 1954"

durch die Worte „1. Jänner 1955" zu ersetzen.

2. Die lit. a des § 10 hat zu lauten

„a) über Berufungen gegen Bescheide der im

§ 2 Abs. 2 vorgesehenen Kommission entscheidet

der Landeshauptmann; über Berufungen

gegen Bescheide des Landeshauptmannes

entscheidet das Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau."

Artikel II.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1954

in Kraft.

(2) Zwischen dem 1. Jänner 1954 und dem

Tage der Verlautbarung dieses Bundesgesetzes

anhängig gemachte Rechtsstreitigkeiten wegen im

§ 2 bezeichneter Geldforderungen sind zu unterbrechen,

bereits eingeleitete Exekutionen wegen

solcher Geldforderungen bis zum 31. Dezember

1954 aufzuschieben. Die Unterbrechung und

die Aufschiebung erfolgen auf Antrag des Beklagten

(Verpflichteten). Die Bestimmungen

dieses Absatzes gelten sinngemäß auch für Exekutionen

zur Sicherstellung und für einstweilige

Verfügungen.

Artikel III.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind die Bundesministerien für Handel und

Wiederaufbau und für Justiz betraut.

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