24. Verordnung: Taxen für Baugewerbeprüfungen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 13 Abs. 2 des Gesetzes vom
26. Dezember 1893, RGBl. Nr. 193, betreffend
die Regelung der konzessionierten Baugewerbe,
wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Unterricht verordnet
§ 1. (1) Die Taxe für die Ablegung der Prüfung
für Bewerber um eine Baumeisterberechtigung
(§ 1 der Verordnung vom 27. Dezember
1893, RGBl. Nr. 195, in der Fassung der Verordnung
vom 7. November 1912, RGBl. Nr. 209)
beträgt 380 S; von diesem Betrage entfallen
90 S auf jedes Kommissionsmitglied und 20 S auf
den Amtsgehilfen.
(2) Wird die Prüfung ohne die Teilprüfung
nach § 1 Z. 2 der in Abs. 1 genannten Verordnung
abgelegt, so beträgt die Prüfungstaxe
252 S; von diesem Betrage entfallen 60 S auf
jedes Kommissionsmitglied und 12 S auf den
Amtsgehilfen.
(3) Wird die Prüfung ohne die Teilprüfungen
nach § 1 Z. 1 und 2 der in Abs. 1 genannten
Verordnung abgelegt, so beträgt die Prüfungstaxe
126 S; von diesem Betrage entfallen 30 S
auf jedes Kommissionsmitglied und 6 S auf den
Amtsgehilfen.
§ 2. (1) Die Taxe für die Ablegung der Prüfung
für Bewerber um eine Maurermeister-,
Steinmetzmeister- oder Zimmermeisterberechtigung
(§ 2, § 3 und § 4 der Verordnung vom
27. Dezember 1893, RGBl. Nr. 195) beträgt
288 S; von diesem Betrage entfallen 90 S auf
jedes Kommissionsmitglied und 18 S auf den
Amtsgehilfen.
(2) Wird die Prüfung ohne die Teilprüfung
nach § 2 Z. 2, § 3 Z. 2 oder § 4 Z. 2 der in
Abs. 1 genannten Verordnung abgelegt, so beträgt
die Prüfungstaxe 192 S ; von diesem Betrage
entfallen 60 S auf jedes Kommissionsmitglied
und 12 S auf den Amtsgehilfen.
(3) Wird die Prüfung ohne die Teilprüfungen
nach § 2 Z. 1 und 2, § 3 Z. 1 und 2 oder § 4
Z. 1 und 2 der in Abs. 1 genannten Verordnung
abgelegt, so beträgt die Prüfungstaxe 96 S; von
diesem Betrage entfallen 30 S auf jedes Kommissionsmitglied
und 6 S auf den Amtsgehilfen.
§ 3. Die Prüfungstaxe für die Ablegung der
Prüfung für Bewerber um eine Brunnenmeisterberechtigung
(§ 5 der Verordnung vom 27. Dezember
1893, RGBl. Nr. 195) beträgt 96 S;
von diesem Betrage entfallen 30 S auf jedes
Kommissionsmitglied und 6 S auf den Amtsgehilfen.
§ 4. (1) Wird gleichzeitig mit der Prüfung für
Bewerber um eine Baumeister- oder Maurermeisterberechtigung
auch die Prüfung für Bewerber
um eine Steinmetzmeister-, Zimmermeister-
oder Brunnenmeisterberechtigung (§ 16
Z. 1 der Verordnung vom 27. Dezember 1893,
RGBl. Nr. 195) abgelegt, so erhöht sich für
jedes der zusätzlich angestrebten Gewerbe die
Prüfungstaxe gegenüber den in § 1 Abs. 1
und § 2 Abs. 1 dieser Verordnung genannten
Beträgen um je 90 S, gegenüber den in § 1 Abs. 2
und § 2 Abs. 2 dieser Verordnung genannten
Beträgen um je 60 S und gegenüber den in § 1
Abs. 3 und § 2 Abs. 3 dieser Verordnung genannten
Beträgen um je 30 S.
(2) Der Betrag, um den die Prüfungstaxen
nach Abs. 1 erhöht werden, kommt dem Gewerbetreibenden
zu, um den die Prüfungskommission
verstärkt werden mußte. Mußte die
Prüfungskommission um mehrere Gewerbetreibende
verstärkt werden, so kommt ihnen der
obige Betrag zu gleichen Teilen zu.
§ 5. Wird gleichzeitig mit der Prüfung für
Bewerber um die Zimmermeisterberechtigung
auch die Prüfung für Bewerber um die Brunnenmeisterberechtigung
(§ 16 Z. 2 der Verordnung
vom 27. Dezember 1893, RGBl. Nr. 195) abgelegt,
so erhöht sich die Prüfungstaxe gegenüber
den im § 2 Abs. 1, 2 und 3 dieser Verordnung
genannten Beträgen um je 30 S. Dieser
Betrag kommt dem Brunnenmeister zu, um den
die Prüfungskommission verstärkt werden
mußte.
§ 6. Für eine Teilprüfung für Bewerber um
die Baumeisterberechtigung, die sich auf die
Gegenstände beschränkt, die im § 1 Z. 2 der
Verordnung vom 27. Dezember 1893, RGBl.
Nr. 195, in der Fassung der Verordnung vom
7. November 1912, RGBl. Nr. 209, genannt
sind, ist eine Prüfungstaxe von 126 S zu entrichten;
für eine spätere Prüfung aus den übrigen
Gegenständen (§ 1 Z. 1 und 3 der angeführten
Verordnung) ist eine Taxe von 252 S zu
entrichten. Von der Prüfungstaxe von 126 S
entfallen 30 S auf jedes Kommissionsmitglied
und 6 S auf den Amtsgehilfen; von der Prüfungstaxe
von 252 S entfallen 60 S auf jedes
Kommissionsmitglied und 12 S auf den Amtsgehilfen.
§ 7. (1) Wird eine Prüfung wegen Nichtbestehens
oder wegen des Ungültigwerdens von Zeugnissen
(§ 12 und § 15 der Verordnung vom
27. Dezember 1893, RGBl. Nr. 195) neuerlich
abgelegt, so sind Prüfungstaxen nach den vorstehenden
Bestimmungen zu entrichten.
(2) Wird die Prüfung abgebrochen (§ 8 Abs. 6
der in Abs. 1 genannten Verordnung) und
wiederholt, so sind für die Wiederholungsprüfung
die Prüfungstaxen neuerlich zu entrichten.
§ 8. Der Landeshauptmann kann rücksichtswürdigen
Prüflingen die Prüfungstaxen bis auf
ein Viertel ermäßigen.
§ 9. Die Verordnungen des Ministeriums des
Innern im Einvernehmen mit den Ministerien
für Kultus und Unterricht und des Handels
vom 11. April 1894, RGBl. Nr. 72, betreffend
die Festsetzung der Prüfungstaxen für Bewerber
um Bau-, Maurer-, Steinmetz-, Zimmer-
und Brunnenmeisterberechtigungen, und des
Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau
vom 8. Feber 1949, BGBl. Nr. 64,
über die Erhöhung der Taxen für Baugewerbeprüfungen,
werden aufgehoben.