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24. Verordnung: Taxen für Baugewerbeprüfungen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 24. Verordnung: Taxen für Baugewerbeprüfungen.

Auf Grund des § 13 Abs. 2 des Gesetzes vom

26. Dezember 1893, RGBl. Nr. 193, betreffend

die Regelung der konzessionierten Baugewerbe,

wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Unterricht verordnet

§ 1. (1) Die Taxe für die Ablegung der Prüfung

für Bewerber um eine Baumeisterberechtigung

(§ 1 der Verordnung vom 27. Dezember

1893, RGBl. Nr. 195, in der Fassung der Verordnung

vom 7. November 1912, RGBl. Nr. 209)

beträgt 380 S; von diesem Betrage entfallen

90 S auf jedes Kommissionsmitglied und 20 S auf

den Amtsgehilfen.

(2) Wird die Prüfung ohne die Teilprüfung

nach § 1 Z. 2 der in Abs. 1 genannten Verordnung

abgelegt, so beträgt die Prüfungstaxe

252 S; von diesem Betrage entfallen 60 S auf

jedes Kommissionsmitglied und 12 S auf den

Amtsgehilfen.

(3) Wird die Prüfung ohne die Teilprüfungen

nach § 1 Z. 1 und 2 der in Abs. 1 genannten

Verordnung abgelegt, so beträgt die Prüfungstaxe

126 S; von diesem Betrage entfallen 30 S

auf jedes Kommissionsmitglied und 6 S auf den

Amtsgehilfen.

§ 2. (1) Die Taxe für die Ablegung der Prüfung

für Bewerber um eine Maurermeister-,

Steinmetzmeister- oder Zimmermeisterberechtigung

(§ 2, § 3 und § 4 der Verordnung vom

27. Dezember 1893, RGBl. Nr. 195) beträgt

288 S; von diesem Betrage entfallen 90 S auf

jedes Kommissionsmitglied und 18 S auf den

Amtsgehilfen.

(2) Wird die Prüfung ohne die Teilprüfung

nach § 2 Z. 2, § 3 Z. 2 oder § 4 Z. 2 der in

Abs. 1 genannten Verordnung abgelegt, so beträgt

die Prüfungstaxe 192 S ; von diesem Betrage

entfallen 60 S auf jedes Kommissionsmitglied

und 12 S auf den Amtsgehilfen.

(3) Wird die Prüfung ohne die Teilprüfungen

nach § 2 Z. 1 und 2, § 3 Z. 1 und 2 oder § 4

Z. 1 und 2 der in Abs. 1 genannten Verordnung

abgelegt, so beträgt die Prüfungstaxe 96 S; von

diesem Betrage entfallen 30 S auf jedes Kommissionsmitglied

und 6 S auf den Amtsgehilfen.

§ 3. Die Prüfungstaxe für die Ablegung der

Prüfung für Bewerber um eine Brunnenmeisterberechtigung

(§ 5 der Verordnung vom 27. Dezember

1893, RGBl. Nr. 195) beträgt 96 S;

von diesem Betrage entfallen 30 S auf jedes

Kommissionsmitglied und 6 S auf den Amtsgehilfen.

§ 4. (1) Wird gleichzeitig mit der Prüfung für

Bewerber um eine Baumeister- oder Maurermeisterberechtigung

auch die Prüfung für Bewerber

um eine Steinmetzmeister-, Zimmermeister-

oder Brunnenmeisterberechtigung (§ 16

Z. 1 der Verordnung vom 27. Dezember 1893,

RGBl. Nr. 195) abgelegt, so erhöht sich für

jedes der zusätzlich angestrebten Gewerbe die

Prüfungstaxe gegenüber den in § 1 Abs. 1

und § 2 Abs. 1 dieser Verordnung genannten

Beträgen um je 90 S, gegenüber den in § 1 Abs. 2

und § 2 Abs. 2 dieser Verordnung genannten

Beträgen um je 60 S und gegenüber den in § 1

Abs. 3 und § 2 Abs. 3 dieser Verordnung genannten

Beträgen um je 30 S.

(2) Der Betrag, um den die Prüfungstaxen

nach Abs. 1 erhöht werden, kommt dem Gewerbetreibenden

zu, um den die Prüfungskommission

verstärkt werden mußte. Mußte die

Prüfungskommission um mehrere Gewerbetreibende

verstärkt werden, so kommt ihnen der

obige Betrag zu gleichen Teilen zu.

§ 5. Wird gleichzeitig mit der Prüfung für

Bewerber um die Zimmermeisterberechtigung

auch die Prüfung für Bewerber um die Brunnenmeisterberechtigung

(§ 16 Z. 2 der Verordnung

vom 27. Dezember 1893, RGBl. Nr. 195) abgelegt,

so erhöht sich die Prüfungstaxe gegenüber

den im § 2 Abs. 1, 2 und 3 dieser Verordnung

genannten Beträgen um je 30 S. Dieser

Betrag kommt dem Brunnenmeister zu, um den

die Prüfungskommission verstärkt werden

mußte.

§ 6. Für eine Teilprüfung für Bewerber um

die Baumeisterberechtigung, die sich auf die

Gegenstände beschränkt, die im § 1 Z. 2 der

Verordnung vom 27. Dezember 1893, RGBl.

Nr. 195, in der Fassung der Verordnung vom

7. November 1912, RGBl. Nr. 209, genannt

sind, ist eine Prüfungstaxe von 126 S zu entrichten;

für eine spätere Prüfung aus den übrigen

Gegenständen (§ 1 Z. 1 und 3 der angeführten

Verordnung) ist eine Taxe von 252 S zu

entrichten. Von der Prüfungstaxe von 126 S

entfallen 30 S auf jedes Kommissionsmitglied

und 6 S auf den Amtsgehilfen; von der Prüfungstaxe

von 252 S entfallen 60 S auf jedes

Kommissionsmitglied und 12 S auf den Amtsgehilfen.

§ 7. (1) Wird eine Prüfung wegen Nichtbestehens

oder wegen des Ungültigwerdens von Zeugnissen

(§ 12 und § 15 der Verordnung vom

27. Dezember 1893, RGBl. Nr. 195) neuerlich

abgelegt, so sind Prüfungstaxen nach den vorstehenden

Bestimmungen zu entrichten.

(2) Wird die Prüfung abgebrochen (§ 8 Abs. 6

der in Abs. 1 genannten Verordnung) und

wiederholt, so sind für die Wiederholungsprüfung

die Prüfungstaxen neuerlich zu entrichten.

§ 8. Der Landeshauptmann kann rücksichtswürdigen

Prüflingen die Prüfungstaxen bis auf

ein Viertel ermäßigen.

§ 9. Die Verordnungen des Ministeriums des

Innern im Einvernehmen mit den Ministerien

für Kultus und Unterricht und des Handels

vom 11. April 1894, RGBl. Nr. 72, betreffend

die Festsetzung der Prüfungstaxen für Bewerber

um Bau-, Maurer-, Steinmetz-, Zimmer-

und Brunnenmeisterberechtigungen, und des

Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau

vom 8. Feber 1949, BGBl. Nr. 64,

über die Erhöhung der Taxen für Baugewerbeprüfungen,

werden aufgehoben.

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