24. Bundesgesetz: Auflösung von Bundesministerien und die Neuordnung des Wirkungsbereiches einiger Bundesministerien.
Gesetzestext (1 Artikel)
.
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Die Bundesministerien für Volksernährung,
für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung
und für Energiewirtschaft und
Elektrifizierung werden aufgelöst.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr erhält
die Bezeichnung „Bundesministerium für Verkehr
und verstaatlichte Betriebe".
§ 2. (1) Für die Dauer der Übergangswirtschaft
werden aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums
für Volksernährung übertragen
1. auf das Bundesministerium für Inneres die
zur Sicherung der einheitlichen Führung der
Wirtschaft hinsichtlich der Versorgung der
Bevölkerung mit Lebensmitteln notwendig erscheinenden
Maßnahmen, soweit sie betreffen
a) die Aufstellung von Plänen über den
Bedarf an Lebensmitteln;
b) die Lager- und Vorratshaltung, die Feststellung
von Vorräten sowie die Bearbeitung
und Verarbeitung von Lebensmitteln
und von hiezu erforderlichen Rohstoffen,
soweit sie nicht in landwirtschaftlichen Betrieben,
durch landwirtschaftliche Genossenschaften
oder durch landwirtschaftlich-genossenschaftliche
Einrichtungen erfolgt;
c) die Lieferung von Lebensmitteln an bestimmte
Verteilerstellen, die Inverkehrsetzung
über bestimmte Gruppen befugter
Verteiler, die Erlassung von Transportvorschriften,
die Bindung der Abgabe von
Lebensmitteln und des Bezuges von
Lebensmitteln an eine Bezugscheinpflicht
und die Anordnung besonderer Bestimmungen
über Kennzeichnung und Beschaffenheit
der Lebensmittel (Gütevorschriften);
d) die Einfuhr von Lebensmitteln, soweit die
inländische Produktion nicht imstande ist,
den Bedarf zu decken;
e) die Regelung und Überwachung der Preise
für Lebensmittel;
2. auf das Bundesministerium für soziale
Verwaltung die mit der Lebensmittelversorgung
unmittelbar oder mittelbar zusammenhängenden
Angelegenheiten bezüglich der Fürsorge für bestimmte
Verbrauchergruppen und gemeinnützige
Einrichtungen;
3. auf das Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft alle sonstigen zur Sicherung der
einheitlichen Führung der Wirtschaft hinsichtlich
der Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln
notwendig erscheinenden Maßnahmen.
(2) Das Bundesministerium für Inneres und das
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
haben bei der Besorgung der ihnen nach Abs. (1),
Ziffer 1 und Ziffer 3, zukommenden Geschäfte
das gegenseitige Einvernehmen zu pflegen, falls
ein solches Einvernehmen auch nach den am
31. Dezember 1949 in Geltung gestandenen einschlägigen
Rechtsvorschriften vorgesehen war.
Das Einvernehmen ist im besonderen auch für
die Erlassung von Transportvorschriften herzustellen.
(3) Die dem Bundesminister (Bundesministerium)
für Volksernährung nach dem
Außenhandelsverkehrsgesetz 1948, B. G. Bl.
Nr. 251/1948, zukommenden Rechte und
Pflichten gehen auf den Bundesminister (das
Bundesministerium) für Inneres über.
(4) Der Zeitpunkt der Beendigung der Übergangswirtschaft
[Abs. (1)] wird durch Verordnung
der Bundesregierung festgesetzt.
§ 3. (1) Bei der Wahrnehmung der den Bundesministerien
für Inneres und für Land- und Forstwirtschaft
nach § 2, Abs. (1), Ziffer 1 und
Ziffer 3, zustehenden Aufgaben und Befugnisse
haben diese Bundesministerien eine Kommission
zu hören; diese Kommission wird beim Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft eingerichtet.
Die Kommission besteht aus je zwei
Vertretern der Bundeskammer der gewerblichen
Wirtschaft, des Österreichischen Arbeiterkammertages
und der Landwirtschaftskammer
für Wien und Niederösterreich als geschäftsführender
Stelle der Landwirtschaftskammern Österreichs
und zwei Vertretern des Österreichischen
Gewerkschaftsbundes. Den Vorsitz in der Kommission
führen abwechselnd die Bundesminister
für Inneres und für Land- und Forstwirtschaft
oder die von ihnen als Vertreter bestellten Beamten.
(2) Die Vertreter der Kammern und des Gewerkschaftsbundes
werden von den Bundesministern
für Inneres und für Land- und Forstwirtschaft
gemeinsam auf Vorschlag der entsendenden
Körperschaften bestellt. In gleicher Weise wird
für jedes dieser Kommissionsmitglieder ein Stellvertreter
bestellt. Die Kommissionsmitglieder und
ihre Stellvertreter besorgen ihre Geschäfte ehrenamtlich.
Der Vorsitzende kann zur Beratung auch
Sachverständige heranziehen.
(3) Die Kommission ist beschlußfähig, wenn der
Vorsitzende und je ein Vertreter der entsendenden
Interessenvertretungen oder ihre Stellvertreter anwesend
sind. Sie faßt ihre Beschlüsse einstimmig.
Der Vorsitzende stimmt nicht mit.
(4) Die Bestimmungen der Abs. (1) bis (3)
gelten nicht für Angelegenheiten, die nach dem
Preisregelungsgesetz 1949, B. G. Bl. Nr. 166/1949,
in seiner jeweiligen Fassung zu behandeln sind.
§ 4. (1) Aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums
für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung
werden übertragen
1. auf das Bundesministerium für Finanzen
a) die Angelegenheiten der Rückstellung und
Rückgabe von Vermögen (Vermögenschaften
und Vermögensrechten);
b) die Angelegenheiten der verstaatlichten
Banken;
c) die Angelegenheiten der Werksgenossenschaften,
soweit sie nicht Unternehmungen
betreffen, deren Verwaltung in den Wirkungsbereich
des Bundesministeriums für
Verkehr und verstaatlichte Betriebe fällt;
d) die Angelegenheiten der öffentlichen Verwaltung
und öffentlichen Aufsicht für
Unternehmungen und sonstige Vermögen
(Vermögenschaften und Vermögensrechte),
soweit sie nicht nach Ziffer 2, Buchstabe d,
in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums
für Verkehr und verstaatlichte Betriebe
fallen;
e) die in den §§ 2 und 4 des Bundesgesetzes
vom 1. Februar 1946, B. G. Bl. Nr. 56,
über die Errichtung eines Bundesministeriums
für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung
genannten Aufgaben betreffend
die Erfassung, Sicherung, Verwaltung
und Verwertung von Vermögen (Vermögenschaften
und Vermögensrechten) und
die Kreditlenkung sowie die Aufgaben hinsichtlich
sonstiger bisher vom Bundesministerium
für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung
verwalteten Vermögen (Vermögenschaften
und Vermögensrechte);
2. auf das Bundesministerium für Verkehr und
verstaatlichte Betriebe
a) die nicht unter Ziffer 1, Buchstabe b, fallenden,
auf Grund des Verstaatlichungsgesetzes
vom 26. Juli 1946, B. G. Bl. Nr. 168, und
des Zweiten Verstaatlichungsgesetzes vom
26. März 1947, B. G. Bl. Nr. 81, wahrzunehmenden
Aufgaben;
b) die Angelegenheiten der Beteiligungen des
Bundes an Unternehmungen, die mit verstaatlichten
Unternehmungen und Betrieben
wirtschaftlich zusammenhängen und durch
Verordnung der Bundesregierung bestimmt
werden;
c) die Angelegenheiten der Werksgenossenschaften,
soweit sie Unternehmungen betreffen,
deren Verwaltung in den Wirkungsbereich
des Bundesministeriums für Verkehr
und verstaatlichte Betriebe fällt;
d) die Angelegenheiten der öffentlichen Verwaltung
und öffentlichen Aufsicht für
Unternehmungen und sonstige Vermögen
(Vermögenschaften und Vermögensrechte),
soweit sie sich auf dem Verstaatlichungsgesetz
vom 26. Juli 1946, B. G. Bl. Nr. 168,
und dem Zweiten Verstaatlichungsgesetz
vom 26. März 1947, B. G. Bl. Nr. 81,
unterliegende Unternehmungen mit Ausnahme
der verstaatlichten Banken beziehen,
ferner die Befugnisse hinsichtlich der dem
österreichischen Rundfunkwesen dienenden
Vermögen (Vermögenschaften und Vermögensrechte).
(2) An Stelle der auf Grund des § 14, Abs. (2)
Ziffer 3, des Betriebsrätegesetzes vom 28. März
1947, B. G. Bl. Nr. 97, bisher beim Bundesministerium
für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung
eingerichteten Staatlichen Wirtschaftskommission
ist je eine Staatliche Wirtschaftskommission
beim Bundesministerium für
Handel und Wiederaufbau und beim Bundesministerium
für Verkehr und verstaatlichte Betriebe
einzurichten. Den Vorsitz in jeder dieser
Kommissionen führt der zuständige Bundesminister.
Der Staatlichen Wirtschaftskommission
beim Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte
Betriebe kommen die im § 14, Abs. (2),
Ziffer 3, des Betriebsrätegesetzes genannten Auf-
gaben hinsichtlich der Betriebe zu, die nach
Abs. (1), Ziffer 2, dieses Paragraphen in
den Wirkungsbereich des Bundesministeriums
für Verkehr und verstaatlichte Betriebe fallen.
Die beim Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau eingerichtete Staatliche Wirtschaftskommission
ist für alle übrigen im § 14, Abs. (2),
Ziffer 3, des Betriebsrätegesetzes genannten Betriebe
zuständig. Im übrigen sind auf diese Staatlichen
Wirtschaftskommissionen die Bestimmungen
des § 14, Abs. (2), Ziffer 3, des Betriebsrätegesetzes
anzuwenden.
§ 5. Aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums
für Energiewirtschaft und Elektrifizierung
werden übertragen
1. auf das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau: die Angelegenheiten der Normalisierung
und Typisierung elektrischer Anlagen und
Einrichtungen und der Sicherheitsmaßnahmen auf
diesem Gebiete, das Starkstromwegerecht, sonstige
Angelegenheiten des Elektrizitätsrechtes und des
Elektrizitätswesens, soweit sie nicht nach Ziffer 2
in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums
für Verkehr und verstaatlichte Betriebe fallen;
2. auf das Bundesministerium für Verkehr und
verstaatlichte Betriebe: die Angelegenheiten der
Elektrizitätswirtschaft und deren Planung, die
Förderung der Elektrifizierung, sowie die Angelegenheiten
der Bewirtschaftung von elektrischer
Energie.
§ 6. (1) Die in den §§ 2 bis 5 aufgezählten,
bisher von den Bundesministeriern für Volksernährung,
für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung
und für Energiewirtschaft und Elektrifizierung
besorgten Angelegenheiten umfassen, soweit
im folgenden nichts anderes bestimmt wird,
auch die einschlägigen, in den Verwaltungsvorschriften
begründeten Mitwirkungsrechte
dieser Bundesministerien an der Besorgung von
Verwaltungsaufgaben anderer Bundesministerien.
(2) Soweit Angelegenheiten, die nach den Bestimmungen
der §§ 2 bis 5 den Bundesministerien
für Inneres, für Land- und Forstwirtschaft, für
soziale Verwaltung, für Finanzen, für Handel und
Wiederaufbau und für Verkehr und verstaatlichte
Betriebe zugewiesen werden, nach den bisher
geltenden Bestimmungen in den Wirkungsbereich
des Bundesministeriums für Volksernährung,
des Bundesministeriums für Vermögenssicherung
und Wirtschaftsplanung oder des
Bundesministeriums für Energiewirtschaft und
Elektrifizierung gehören, tritt an dessen Stelle in
diesen Angelegenheiten die Zuständigkeit der in
den §§ 2 bis 5 genannten Bundesministerien, und
zwar unter Mitwirkung der sachlich beteiligten
Bundesministerien, soweit eine solche in geltenden
Rechtsvorschriften festgelegt ist.
(3) Das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau und das Bundesministerium für
Verkehr und verstaatlichte Betriebe sind verpflichtet,
bei Wahrnehmung der ihnen im § 5
dieses Bundesgesetzes übertragenen Aufgaben im
gegenseitigen Einvernehmen vorzugehen, soweit
eine beabsichtigte Maßnahme grundsätzliche
Fragen des von dem anderen Bundesministerium
auf diesem Gebiet übernommenen Aufgabenbereiches
berührt.
(4) In Angelegenheiten des Baues und der Bauaufsicht
elektrischer Anlagen und Einrichtungen,
die ausschließlich Eisenbahnzwecken und dem
Fernmeldewesen dienen, ist vom Bundesministerium
für Verkehr und verstaatlichte Betriebe
das Einvernehmen mit anderen Bundesministerien
nur insoweit zu pflegen, als es in bisher
geltenden Vorschriften angeordnet ist.
§ 7. (1) Die Aufgaben nach § 3 des Bundesgesetzes
vom 1. Februar 1946, B.G.Bl. Nr. 56,
über die Errichtung eines Bundesministeriums für
Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung
entfallen.
(2) Soweit dem Bundesministerium für Vermögenssicherung
und Wirtschaftsplanung im
Hinblick auf seine Zuständigkeit zur zusammenfassenden
Behandlung der Wirtschaftsplanung
und Wirtschaftslenkung in besonderen Rechtsvorschriften
Befugnisse eingeräumt waren, haben
diese Befugnisse gleichfalls zu entfallen; die in
Betracht kommenden Rechtsvorschriften gelten
als in diesem Sinne abgeändert.
§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind nach Maßgabe ihres Wirkungsbereiches das
Bundeskanzleramt, das Bundesministerium für
Inneres, das Bundesministerium für Finanzen,
das Bundesministerium für soziale Verwaltung,
das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,
das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau und das Bundesministerium für
Verkehr und verstaatlichte Betriebe betraut.