Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
24_1950 AT

24. Bundesgesetz: Auflösung von Bundesministerien und die Neuordnung des Wirkungsbereiches einiger Bundesministerien.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 24. Bundesgesetz: Auflösung von Bundesministerien und die Neuordnung des Wirkungsbereiches einiger Bundesministerien.

.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Die Bundesministerien für Volksernährung,

für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung

und für Energiewirtschaft und

Elektrifizierung werden aufgelöst.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr erhält

die Bezeichnung „Bundesministerium für Verkehr

und verstaatlichte Betriebe".

§ 2. (1) Für die Dauer der Übergangswirtschaft

werden aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums

für Volksernährung übertragen

1. auf das Bundesministerium für Inneres die

zur Sicherung der einheitlichen Führung der

Wirtschaft hinsichtlich der Versorgung der

Bevölkerung mit Lebensmitteln notwendig erscheinenden

Maßnahmen, soweit sie betreffen

a) die Aufstellung von Plänen über den

Bedarf an Lebensmitteln;

b) die Lager- und Vorratshaltung, die Feststellung

von Vorräten sowie die Bearbeitung

und Verarbeitung von Lebensmitteln

und von hiezu erforderlichen Rohstoffen,

soweit sie nicht in landwirtschaftlichen Betrieben,

durch landwirtschaftliche Genossenschaften

oder durch landwirtschaftlich-genossenschaftliche

Einrichtungen erfolgt;

c) die Lieferung von Lebensmitteln an bestimmte

Verteilerstellen, die Inverkehrsetzung

über bestimmte Gruppen befugter

Verteiler, die Erlassung von Transportvorschriften,

die Bindung der Abgabe von

Lebensmitteln und des Bezuges von

Lebensmitteln an eine Bezugscheinpflicht

und die Anordnung besonderer Bestimmungen

über Kennzeichnung und Beschaffenheit

der Lebensmittel (Gütevorschriften);

d) die Einfuhr von Lebensmitteln, soweit die

inländische Produktion nicht imstande ist,

den Bedarf zu decken;

e) die Regelung und Überwachung der Preise

für Lebensmittel;

2. auf das Bundesministerium für soziale

Verwaltung die mit der Lebensmittelversorgung

unmittelbar oder mittelbar zusammenhängenden

Angelegenheiten bezüglich der Fürsorge für bestimmte

Verbrauchergruppen und gemeinnützige

Einrichtungen;

3. auf das Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft alle sonstigen zur Sicherung der

einheitlichen Führung der Wirtschaft hinsichtlich

der Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln

notwendig erscheinenden Maßnahmen.

(2) Das Bundesministerium für Inneres und das

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

haben bei der Besorgung der ihnen nach Abs. (1),

Ziffer 1 und Ziffer 3, zukommenden Geschäfte

das gegenseitige Einvernehmen zu pflegen, falls

ein solches Einvernehmen auch nach den am

31. Dezember 1949 in Geltung gestandenen einschlägigen

Rechtsvorschriften vorgesehen war.

Das Einvernehmen ist im besonderen auch für

die Erlassung von Transportvorschriften herzustellen.

(3) Die dem Bundesminister (Bundesministerium)

für Volksernährung nach dem

Außenhandelsverkehrsgesetz 1948, B. G. Bl.

Nr. 251/1948, zukommenden Rechte und

Pflichten gehen auf den Bundesminister (das

Bundesministerium) für Inneres über.

(4) Der Zeitpunkt der Beendigung der Übergangswirtschaft

[Abs. (1)] wird durch Verordnung

der Bundesregierung festgesetzt.

§ 3. (1) Bei der Wahrnehmung der den Bundesministerien

für Inneres und für Land- und Forstwirtschaft

nach § 2, Abs. (1), Ziffer 1 und

Ziffer 3, zustehenden Aufgaben und Befugnisse

haben diese Bundesministerien eine Kommission

zu hören; diese Kommission wird beim Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft eingerichtet.

Die Kommission besteht aus je zwei

Vertretern der Bundeskammer der gewerblichen

Wirtschaft, des Österreichischen Arbeiterkammertages

und der Landwirtschaftskammer

für Wien und Niederösterreich als geschäftsführender

Stelle der Landwirtschaftskammern Österreichs

und zwei Vertretern des Österreichischen

Gewerkschaftsbundes. Den Vorsitz in der Kommission

führen abwechselnd die Bundesminister

für Inneres und für Land- und Forstwirtschaft

oder die von ihnen als Vertreter bestellten Beamten.

(2) Die Vertreter der Kammern und des Gewerkschaftsbundes

werden von den Bundesministern

für Inneres und für Land- und Forstwirtschaft

gemeinsam auf Vorschlag der entsendenden

Körperschaften bestellt. In gleicher Weise wird

für jedes dieser Kommissionsmitglieder ein Stellvertreter

bestellt. Die Kommissionsmitglieder und

ihre Stellvertreter besorgen ihre Geschäfte ehrenamtlich.

Der Vorsitzende kann zur Beratung auch

Sachverständige heranziehen.

(3) Die Kommission ist beschlußfähig, wenn der

Vorsitzende und je ein Vertreter der entsendenden

Interessenvertretungen oder ihre Stellvertreter anwesend

sind. Sie faßt ihre Beschlüsse einstimmig.

Der Vorsitzende stimmt nicht mit.

(4) Die Bestimmungen der Abs. (1) bis (3)

gelten nicht für Angelegenheiten, die nach dem

Preisregelungsgesetz 1949, B. G. Bl. Nr. 166/1949,

in seiner jeweiligen Fassung zu behandeln sind.

§ 4. (1) Aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums

für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung

werden übertragen

1. auf das Bundesministerium für Finanzen

a) die Angelegenheiten der Rückstellung und

Rückgabe von Vermögen (Vermögenschaften

und Vermögensrechten);

b) die Angelegenheiten der verstaatlichten

Banken;

c) die Angelegenheiten der Werksgenossenschaften,

soweit sie nicht Unternehmungen

betreffen, deren Verwaltung in den Wirkungsbereich

des Bundesministeriums für

Verkehr und verstaatlichte Betriebe fällt;

d) die Angelegenheiten der öffentlichen Verwaltung

und öffentlichen Aufsicht für

Unternehmungen und sonstige Vermögen

(Vermögenschaften und Vermögensrechte),

soweit sie nicht nach Ziffer 2, Buchstabe d,

in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums

für Verkehr und verstaatlichte Betriebe

fallen;

e) die in den §§ 2 und 4 des Bundesgesetzes

vom 1. Februar 1946, B. G. Bl. Nr. 56,

über die Errichtung eines Bundesministeriums

für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung

genannten Aufgaben betreffend

die Erfassung, Sicherung, Verwaltung

und Verwertung von Vermögen (Vermögenschaften

und Vermögensrechten) und

die Kreditlenkung sowie die Aufgaben hinsichtlich

sonstiger bisher vom Bundesministerium

für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung

verwalteten Vermögen (Vermögenschaften

und Vermögensrechte);

2. auf das Bundesministerium für Verkehr und

verstaatlichte Betriebe

a) die nicht unter Ziffer 1, Buchstabe b, fallenden,

auf Grund des Verstaatlichungsgesetzes

vom 26. Juli 1946, B. G. Bl. Nr. 168, und

des Zweiten Verstaatlichungsgesetzes vom

26. März 1947, B. G. Bl. Nr. 81, wahrzunehmenden

Aufgaben;

b) die Angelegenheiten der Beteiligungen des

Bundes an Unternehmungen, die mit verstaatlichten

Unternehmungen und Betrieben

wirtschaftlich zusammenhängen und durch

Verordnung der Bundesregierung bestimmt

werden;

c) die Angelegenheiten der Werksgenossenschaften,

soweit sie Unternehmungen betreffen,

deren Verwaltung in den Wirkungsbereich

des Bundesministeriums für Verkehr

und verstaatlichte Betriebe fällt;

d) die Angelegenheiten der öffentlichen Verwaltung

und öffentlichen Aufsicht für

Unternehmungen und sonstige Vermögen

(Vermögenschaften und Vermögensrechte),

soweit sie sich auf dem Verstaatlichungsgesetz

vom 26. Juli 1946, B. G. Bl. Nr. 168,

und dem Zweiten Verstaatlichungsgesetz

vom 26. März 1947, B. G. Bl. Nr. 81,

unterliegende Unternehmungen mit Ausnahme

der verstaatlichten Banken beziehen,

ferner die Befugnisse hinsichtlich der dem

österreichischen Rundfunkwesen dienenden

Vermögen (Vermögenschaften und Vermögensrechte).

(2) An Stelle der auf Grund des § 14, Abs. (2)

Ziffer 3, des Betriebsrätegesetzes vom 28. März

1947, B. G. Bl. Nr. 97, bisher beim Bundesministerium

für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung

eingerichteten Staatlichen Wirtschaftskommission

ist je eine Staatliche Wirtschaftskommission

beim Bundesministerium für

Handel und Wiederaufbau und beim Bundesministerium

für Verkehr und verstaatlichte Betriebe

einzurichten. Den Vorsitz in jeder dieser

Kommissionen führt der zuständige Bundesminister.

Der Staatlichen Wirtschaftskommission

beim Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte

Betriebe kommen die im § 14, Abs. (2),

Ziffer 3, des Betriebsrätegesetzes genannten Auf-

gaben hinsichtlich der Betriebe zu, die nach

Abs. (1), Ziffer 2, dieses Paragraphen in

den Wirkungsbereich des Bundesministeriums

für Verkehr und verstaatlichte Betriebe fallen.

Die beim Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau eingerichtete Staatliche Wirtschaftskommission

ist für alle übrigen im § 14, Abs. (2),

Ziffer 3, des Betriebsrätegesetzes genannten Betriebe

zuständig. Im übrigen sind auf diese Staatlichen

Wirtschaftskommissionen die Bestimmungen

des § 14, Abs. (2), Ziffer 3, des Betriebsrätegesetzes

anzuwenden.

§ 5. Aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums

für Energiewirtschaft und Elektrifizierung

werden übertragen

1. auf das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau: die Angelegenheiten der Normalisierung

und Typisierung elektrischer Anlagen und

Einrichtungen und der Sicherheitsmaßnahmen auf

diesem Gebiete, das Starkstromwegerecht, sonstige

Angelegenheiten des Elektrizitätsrechtes und des

Elektrizitätswesens, soweit sie nicht nach Ziffer 2

in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums

für Verkehr und verstaatlichte Betriebe fallen;

2. auf das Bundesministerium für Verkehr und

verstaatlichte Betriebe: die Angelegenheiten der

Elektrizitätswirtschaft und deren Planung, die

Förderung der Elektrifizierung, sowie die Angelegenheiten

der Bewirtschaftung von elektrischer

Energie.

§ 6. (1) Die in den §§ 2 bis 5 aufgezählten,

bisher von den Bundesministeriern für Volksernährung,

für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung

und für Energiewirtschaft und Elektrifizierung

besorgten Angelegenheiten umfassen, soweit

im folgenden nichts anderes bestimmt wird,

auch die einschlägigen, in den Verwaltungsvorschriften

begründeten Mitwirkungsrechte

dieser Bundesministerien an der Besorgung von

Verwaltungsaufgaben anderer Bundesministerien.

(2) Soweit Angelegenheiten, die nach den Bestimmungen

der §§ 2 bis 5 den Bundesministerien

für Inneres, für Land- und Forstwirtschaft, für

soziale Verwaltung, für Finanzen, für Handel und

Wiederaufbau und für Verkehr und verstaatlichte

Betriebe zugewiesen werden, nach den bisher

geltenden Bestimmungen in den Wirkungsbereich

des Bundesministeriums für Volksernährung,

des Bundesministeriums für Vermögenssicherung

und Wirtschaftsplanung oder des

Bundesministeriums für Energiewirtschaft und

Elektrifizierung gehören, tritt an dessen Stelle in

diesen Angelegenheiten die Zuständigkeit der in

den §§ 2 bis 5 genannten Bundesministerien, und

zwar unter Mitwirkung der sachlich beteiligten

Bundesministerien, soweit eine solche in geltenden

Rechtsvorschriften festgelegt ist.

(3) Das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau und das Bundesministerium für

Verkehr und verstaatlichte Betriebe sind verpflichtet,

bei Wahrnehmung der ihnen im § 5

dieses Bundesgesetzes übertragenen Aufgaben im

gegenseitigen Einvernehmen vorzugehen, soweit

eine beabsichtigte Maßnahme grundsätzliche

Fragen des von dem anderen Bundesministerium

auf diesem Gebiet übernommenen Aufgabenbereiches

berührt.

(4) In Angelegenheiten des Baues und der Bauaufsicht

elektrischer Anlagen und Einrichtungen,

die ausschließlich Eisenbahnzwecken und dem

Fernmeldewesen dienen, ist vom Bundesministerium

für Verkehr und verstaatlichte Betriebe

das Einvernehmen mit anderen Bundesministerien

nur insoweit zu pflegen, als es in bisher

geltenden Vorschriften angeordnet ist.

§ 7. (1) Die Aufgaben nach § 3 des Bundesgesetzes

vom 1. Februar 1946, B.G.Bl. Nr. 56,

über die Errichtung eines Bundesministeriums für

Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung

entfallen.

(2) Soweit dem Bundesministerium für Vermögenssicherung

und Wirtschaftsplanung im

Hinblick auf seine Zuständigkeit zur zusammenfassenden

Behandlung der Wirtschaftsplanung

und Wirtschaftslenkung in besonderen Rechtsvorschriften

Befugnisse eingeräumt waren, haben

diese Befugnisse gleichfalls zu entfallen; die in

Betracht kommenden Rechtsvorschriften gelten

als in diesem Sinne abgeändert.

§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind nach Maßgabe ihres Wirkungsbereiches das

Bundeskanzleramt, das Bundesministerium für

Inneres, das Bundesministerium für Finanzen,

das Bundesministerium für soziale Verwaltung,

das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,

das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau und das Bundesministerium für

Verkehr und verstaatlichte Betriebe betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →