24. Bundesgesetz: Gewährung von Gebührenbefreiungen für Anleihen von Gebietskörperschaften.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Anleihen (Darlehen, Kredite), die von
Ländern, Bezirken (Gebietsgemeinden, Gemeindeverbänden),
Gemeinden und anderen Gebietskörperschaften
aufgenommen werden, sind nach
Maßgabe der folgenden Vorschriften von den
Stempel- und Rechtsgebühren und von den Gerichtsgebühren
befreit.
§ 2. Die Befreiung kommt zu
a) hinsichtlich der Stempel- und Rechtsgebühren
den beurkundeten] Rechtsgeschäften
über die Aufnahme und Sicherstellung der
in § 1 genannten Anleihen, ferner den
Eingaben, Abschriften, amtlichen Ausfertigungen,
Übersetzungen, Zeugnissen, die
zum Zwecke der Aufnahme, der Sicherstellung,
der Verzinsung oder der Rückzahlung
solcher Anleihen überreicht oder
ausgestellt werden;
b) hinsichtlich der Gerichtsgebühren, den gerichtlichen
Eingaben und den grundbücherlichen
Eintragungen zur pfandrechtlichen
Sicherstellung der im § 1 genannten Anleihen
oder zur Löschung derartiger Sicherstellungen.
§ 3. (1) Die nach diesem Bundesgesetz gebührenfreien
Schriften und Urkunden sind mit dem
Vermerk: „Gebührenfrei nach § 2 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 1948, B. G. Bl.
Nr. 24", die Eingaben um die gebührenfreie
grundbücherliche Eintragungen mit dem
Vermerk: „Von der Entrichtung der Gerichtsgebühren
befreit nach § 2 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 1948, B. G. Bl. Nr. 24", zu
versehen.
(2) Urkunden über Rechtsgeschäfte, für welche
die Gebührenbefreiung nach diesem Bundesgesetz
in Anspruch genommen wird, sind in jedem
Falle binnen acht Tagen nach Ausstellung der
Urkunde dem zuständigen Finanzamt für Gebühren
und Verkehrsteuern in unbeglaubigter
Abschrift anzuzeigen.
§ 4. Die noch in Geltung stehenden Bestimmungen
des Bundesgesetzes vom 15. Juli 1921,
B. G. Bl. Nr. 407, treten außer Kraft.
§ 5. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen, in
Ansehung der Gerichtsgebühren das Bundesministerium
für Justiz betraut.
(2) Die genannten Bundesministerien werden ermächtigt,
die für Anleihen der in § 1 genannten
Art vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
vorgeschriebenen, aber in Hinblick auf dieses
Bundesgesetz gestundeten Gebühren, soweit sie
unter die Bestimmungen des § 2 fallen, nachzusehen.