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24_1949 AT

24. Bundesgesetz: Gewährung von Gebührenbefreiungen für Anleihen von Gebietskörperschaften.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 24. Bundesgesetz: Gewährung von Gebührenbefreiungen für Anleihen von Gebietskörperschaften.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Anleihen (Darlehen, Kredite), die von

Ländern, Bezirken (Gebietsgemeinden, Gemeindeverbänden),

Gemeinden und anderen Gebietskörperschaften

aufgenommen werden, sind nach

Maßgabe der folgenden Vorschriften von den

Stempel- und Rechtsgebühren und von den Gerichtsgebühren

befreit.

§ 2. Die Befreiung kommt zu

a) hinsichtlich der Stempel- und Rechtsgebühren

den beurkundeten] Rechtsgeschäften

über die Aufnahme und Sicherstellung der

in § 1 genannten Anleihen, ferner den

Eingaben, Abschriften, amtlichen Ausfertigungen,

Übersetzungen, Zeugnissen, die

zum Zwecke der Aufnahme, der Sicherstellung,

der Verzinsung oder der Rückzahlung

solcher Anleihen überreicht oder

ausgestellt werden;

b) hinsichtlich der Gerichtsgebühren, den gerichtlichen

Eingaben und den grundbücherlichen

Eintragungen zur pfandrechtlichen

Sicherstellung der im § 1 genannten Anleihen

oder zur Löschung derartiger Sicherstellungen.

§ 3. (1) Die nach diesem Bundesgesetz gebührenfreien

Schriften und Urkunden sind mit dem

Vermerk: „Gebührenfrei nach § 2 des Bundesgesetzes

vom 16. Dezember 1948, B. G. Bl.

Nr. 24", die Eingaben um die gebührenfreie

grundbücherliche Eintragungen mit dem

Vermerk: „Von der Entrichtung der Gerichtsgebühren

befreit nach § 2 des Bundesgesetzes

vom 16. Dezember 1948, B. G. Bl. Nr. 24", zu

versehen.

(2) Urkunden über Rechtsgeschäfte, für welche

die Gebührenbefreiung nach diesem Bundesgesetz

in Anspruch genommen wird, sind in jedem

Falle binnen acht Tagen nach Ausstellung der

Urkunde dem zuständigen Finanzamt für Gebühren

und Verkehrsteuern in unbeglaubigter

Abschrift anzuzeigen.

§ 4. Die noch in Geltung stehenden Bestimmungen

des Bundesgesetzes vom 15. Juli 1921,

B. G. Bl. Nr. 407, treten außer Kraft.

§ 5. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen, in

Ansehung der Gerichtsgebühren das Bundesministerium

für Justiz betraut.

(2) Die genannten Bundesministerien werden ermächtigt,

die für Anleihen der in § 1 genannten

Art vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

vorgeschriebenen, aber in Hinblick auf dieses

Bundesgesetz gestundeten Gebühren, soweit sie

unter die Bestimmungen des § 2 fallen, nachzusehen.

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