24. Verordnung: 4. Durchführungsverordnung zum Verbotsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 9 des Verbotsgesetzes vom
8. Mai 1945, St. G. Bl. Nr. 13, in der Fassung
der 2. Verbotsgesetznovelle vom 16. November
1945, B.G. Bl. Nr. 16/1946, wird verordnet
§ 1. Der § 9 der NS.-Registrierungsverordnung
vom 11. Juni 1945, St. G. Bl. Nr. 18, in der
Fassung der 2. NS.-Registrierungsverordnung vom
30. Juni 1945, St. G. Bl. Nr. 40, hat zu lauten
„(1) Die Beurteilung, ob Personen, die nach § 4
des Verbotsgesetzes in die Liste der Nationalsozialisten
eingetragen sind, einer Gruppe angehören,
die auf Grund einer Anordnung der Bundesregierung
nach § 27, Abs. (1), des Verbotsgesetzes
in der Fassung der 2. Verbotsgesetznovelle aus
diesen Listen zu streichen ist, obliegt der Bezirkshauptmannschaft,
in Wien den Magistratischen
Bezirksämtern, in den übrigen Städten mit
eigenem Statut dem Bürgermeister. Sie haben
hiezu je einen Vertreter der drei demokratischen,
an der ersten Provisorischen Staatsregierung beteiligten
Parteien beizuziehen. Der Leiter der
Behörde (Bürgermeister) hat diese Vertreter im
Einvernehmen mit dem Leiter der betreffenden
Partei im Bezirk (in der Stadt) zu bestellen. In
dieser Kommission führt der Leiter der Behörde
(Bürgermeister) oder sein Vertreter den Vorsitz.
Die Kommission gibt ihr Gutachten dahin ab,
ob der Registrierte der vorbezeichneten Gruppe
angehört. Besteht darüber nicht Einhelligkeit oder
ficht der Registrierte seine Beurteilung binnen
14 Tagen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt
hat, an, so ist die Entscheidung des Landeshauptmannes
(in Wien des Bürgermeisters der Stadt
Wien) einzuholen, der sich hiebei in gleicher Weise
wie die Bezirkshauptmannschaft (das Magistratische
Bezirksamt, der Bürgermeister) einer Kommission
zu bedienen hat, die in sinngemäßer Anordnung
der für die Kommission bei den Bezirkshauptmannschaften
geltenden Bestimmungen
einzusetzen ist und zu entscheiden hat; die Entscheidung
ist endgültig. Die Mitglieder der Kommissionen
sind in Ausübung ihres Amtes selbständig
und unabhängig.
(2) Wenn ein Registrierter nach den Bestimmungen
des Abs. (1) einer Gruppe zugewiesen
wird, die nach einer Anordnung der Bundesregierung
aus der Liste der Nationalsozialisten zu
streichen ist, so hat die Streichung derart zu erfolgen,
daß die frühere Eintragung erkennbar
bleibt."
§ 2. Dem § 16 der NS.-Registrierungsverordnung
ist ein zweiter Absatz nachstehenden Inhaltes
anzufügen
„(2) Schon vor Auflegung der Liste der Nationalsozialisten
zur öffentlichen Einsicht nach
§ 14 kann jedermann, der von einer Feststellung
der Meldestelle für die Eintragung in diese Liste
Kenntnis erhält, im Sinne des Abs. (1) Einspruch
erheben."
§ 3. Der § 9 der 3. Durchführungsverordnung
zum Verbotsgesetz vom 22. August 1945,
St. G. B1. Nr. 131, und die Überschrift zu diesem
Paragraphen „Abschnitt V (zu § 19 des Verbotsgesetzes)"
entfallen.