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24_1946 AT

24. Verordnung: 4. Durchführungsverordnung zum Verbotsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 24. Verordnung: 4. Durchführungsverordnung zum Verbotsgesetz.

Auf Grund des § 9 des Verbotsgesetzes vom

8. Mai 1945, St. G. Bl. Nr. 13, in der Fassung

der 2. Verbotsgesetznovelle vom 16. November

1945, B.G. Bl. Nr. 16/1946, wird verordnet

§ 1. Der § 9 der NS.-Registrierungsverordnung

vom 11. Juni 1945, St. G. Bl. Nr. 18, in der

Fassung der 2. NS.-Registrierungsverordnung vom

30. Juni 1945, St. G. Bl. Nr. 40, hat zu lauten

„(1) Die Beurteilung, ob Personen, die nach § 4

des Verbotsgesetzes in die Liste der Nationalsozialisten

eingetragen sind, einer Gruppe angehören,

die auf Grund einer Anordnung der Bundesregierung

nach § 27, Abs. (1), des Verbotsgesetzes

in der Fassung der 2. Verbotsgesetznovelle aus

diesen Listen zu streichen ist, obliegt der Bezirkshauptmannschaft,

in Wien den Magistratischen

Bezirksämtern, in den übrigen Städten mit

eigenem Statut dem Bürgermeister. Sie haben

hiezu je einen Vertreter der drei demokratischen,

an der ersten Provisorischen Staatsregierung beteiligten

Parteien beizuziehen. Der Leiter der

Behörde (Bürgermeister) hat diese Vertreter im

Einvernehmen mit dem Leiter der betreffenden

Partei im Bezirk (in der Stadt) zu bestellen. In

dieser Kommission führt der Leiter der Behörde

(Bürgermeister) oder sein Vertreter den Vorsitz.

Die Kommission gibt ihr Gutachten dahin ab,

ob der Registrierte der vorbezeichneten Gruppe

angehört. Besteht darüber nicht Einhelligkeit oder

ficht der Registrierte seine Beurteilung binnen

14 Tagen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt

hat, an, so ist die Entscheidung des Landeshauptmannes

(in Wien des Bürgermeisters der Stadt

Wien) einzuholen, der sich hiebei in gleicher Weise

wie die Bezirkshauptmannschaft (das Magistratische

Bezirksamt, der Bürgermeister) einer Kommission

zu bedienen hat, die in sinngemäßer Anordnung

der für die Kommission bei den Bezirkshauptmannschaften

geltenden Bestimmungen

einzusetzen ist und zu entscheiden hat; die Entscheidung

ist endgültig. Die Mitglieder der Kommissionen

sind in Ausübung ihres Amtes selbständig

und unabhängig.

(2) Wenn ein Registrierter nach den Bestimmungen

des Abs. (1) einer Gruppe zugewiesen

wird, die nach einer Anordnung der Bundesregierung

aus der Liste der Nationalsozialisten zu

streichen ist, so hat die Streichung derart zu erfolgen,

daß die frühere Eintragung erkennbar

bleibt."

§ 2. Dem § 16 der NS.-Registrierungsverordnung

ist ein zweiter Absatz nachstehenden Inhaltes

anzufügen

„(2) Schon vor Auflegung der Liste der Nationalsozialisten

zur öffentlichen Einsicht nach

§ 14 kann jedermann, der von einer Feststellung

der Meldestelle für die Eintragung in diese Liste

Kenntnis erhält, im Sinne des Abs. (1) Einspruch

erheben."

§ 3. Der § 9 der 3. Durchführungsverordnung

zum Verbotsgesetz vom 22. August 1945,

St. G. B1. Nr. 131, und die Überschrift zu diesem

Paragraphen „Abschnitt V (zu § 19 des Verbotsgesetzes)"

entfallen.

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