24_1945
AT
24. Gesetz: Demobilisierungsgesetz.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 24. Gesetz: Demobilisierungsgesetz.
Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen
§ 1. Die Staatskanzlei wird ermächtigt, alle
erforderlichen Maßnahmen für die Sicherstellung
der auf dem Boden der Republik Österreich befindlichen
früheren militärischen Anlagen und
Güter und für deren Bewachung zu treffen.
§ 2. Die Maßnahmen sind im Einvernehmen
mit der zuständigen Landeshauptmannschaft, in
Wien im Einvernehmen mit dem Bürgermeister
zu treffen.
§ 3. Die Staatskanzlei wird ermächtigt, die
Demobilisierung der im Bereich der Republik
Österreich verbliebenen Angehörigen der deutschen
Wehrmacht österreichischer Staatsbürgerschaft
durchzuführen.
§ 4. Als Demobilisierungstag wird der
27. April 1945 festgesetzt.
§ 5. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist
die Staatskanzlei betraut.