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24_1945 AT

24. Gesetz: Demobilisierungsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 24. Gesetz: Demobilisierungsgesetz.

Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen

§ 1. Die Staatskanzlei wird ermächtigt, alle

erforderlichen Maßnahmen für die Sicherstellung

der auf dem Boden der Republik Österreich befindlichen

früheren militärischen Anlagen und

Güter und für deren Bewachung zu treffen.

§ 2. Die Maßnahmen sind im Einvernehmen

mit der zuständigen Landeshauptmannschaft, in

Wien im Einvernehmen mit dem Bürgermeister

zu treffen.

§ 3. Die Staatskanzlei wird ermächtigt, die

Demobilisierung der im Bereich der Republik

Österreich verbliebenen Angehörigen der deutschen

Wehrmacht österreichischer Staatsbürgerschaft

durchzuführen.

§ 4. Als Demobilisierungstag wird der

27. April 1945 festgesetzt.

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist

die Staatskanzlei betraut.

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