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249_2003 AT

249. Verordnung: Änderung der Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 249. Verordnung: Änderung der Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung

Auf Grund des § 12a Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2002 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 160/

2002, wird verordnet

Die Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung (BHZÜV), BGBl. Nr. 278/1995, zuletzt geändert

durch die Verordnung BGBl. II Nr. 256/1997, wird wie folgt geändert

1. § 1 Z 1 lautet

„1. Ausländer, deren Beschäftigung im Hinblick auf ihre fortgeschrittene Integration geboten erscheint;“

2. § 1 Z 3 lautet

„3. Schlüsselkräfte (§ 2 Abs. 5 AuslBG);“

3. § 1 Z 4 lautet

„4. Grenzgänger (§ 2 Abs. 7 AuslBG) und Pendler (§ 2 Abs. 8 AuslBG) für eine Beschäftigung in

einem Gesundheits- und Wohlfahrtspflegeberuf, für die sie eine monatliche Bruttoentlohnung in

der Höhe von mindestens 40 vH der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes zuzüglich Sonderzahlungen erhalten;“

4. Im § 1 Z 5 wird der Ausdruck „§ 9 des Fremdengesetzes 1997“ durch den Ausdruck „§ 5 AuslBG“

ersetzt.

5. Im § 1 Z 8 wird die Wortfolge „im Sinne des § 1 Abs. 11 des Fremdengesetzes 1997“ durch den Klammerausdruck

„(§ 2 Abs. 7 AuslBG)“ ersetzt.

6. § 1 Z 9 lautet

„9. Rotationsarbeitskräfte (§ 7 Abs. 4 Z 2 FrG);“

7. § 1 Z 10 lautet

„10. im Bundesgebiet niedergelassene Ausländer, für die wegen eines gegen sie oder ihr minderjähriges

Kind gerichteten körperlichen Angriffs, einer Drohung mit einem solchen oder wegen eines

ihre psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigenden Verhaltens ihres Ehegatten ein weiteres

Zusammenleben mit diesem nicht zumutbar ist und aus diesen Gründen

a) eine Sicherheitsbehörde Anzeige erstattet hat oder

b) eine einstweilige Verfügung gemäß § 382b der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896,

oder ein gerichtlicher Beschluss auf gesonderte Wohnungsnahme gemäß § 92 Abs. 3 des Allgemeinen

bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811, erwirkt wurde oder

c) die Ehe geschieden wurde oder

d) ein Arzt, eine Krankenanstalt, eine Interventionsstelle, ein Frauenhaus, das Jugendamt bzw.

die Jugendwohlfahrtsstelle oder ein Kinderschutzzentrum aufgesucht wurde und diese Einrichtungen

das Vorliegen eines solchen Verdachts gemeldet haben oder sonst bestätigen;“

8. Der Punkt am Ende des § 1 Z 11 wird durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 12 wird angefügt

„12. niedergelassene ausländische Jugendliche.“

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