249. Verordnung: Änderung der Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 12a Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2002 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 160/
2002, wird verordnet
Die Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung (BHZÜV), BGBl. Nr. 278/1995, zuletzt geändert
durch die Verordnung BGBl. II Nr. 256/1997, wird wie folgt geändert
1. § 1 Z 1 lautet
„1. Ausländer, deren Beschäftigung im Hinblick auf ihre fortgeschrittene Integration geboten erscheint;“
2. § 1 Z 3 lautet
„3. Schlüsselkräfte (§ 2 Abs. 5 AuslBG);“
3. § 1 Z 4 lautet
„4. Grenzgänger (§ 2 Abs. 7 AuslBG) und Pendler (§ 2 Abs. 8 AuslBG) für eine Beschäftigung in
einem Gesundheits- und Wohlfahrtspflegeberuf, für die sie eine monatliche Bruttoentlohnung in
der Höhe von mindestens 40 vH der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes zuzüglich Sonderzahlungen erhalten;“
4. Im § 1 Z 5 wird der Ausdruck „§ 9 des Fremdengesetzes 1997“ durch den Ausdruck „§ 5 AuslBG“
ersetzt.
5. Im § 1 Z 8 wird die Wortfolge „im Sinne des § 1 Abs. 11 des Fremdengesetzes 1997“ durch den Klammerausdruck
„(§ 2 Abs. 7 AuslBG)“ ersetzt.
6. § 1 Z 9 lautet
„9. Rotationsarbeitskräfte (§ 7 Abs. 4 Z 2 FrG);“
7. § 1 Z 10 lautet
„10. im Bundesgebiet niedergelassene Ausländer, für die wegen eines gegen sie oder ihr minderjähriges
Kind gerichteten körperlichen Angriffs, einer Drohung mit einem solchen oder wegen eines
ihre psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigenden Verhaltens ihres Ehegatten ein weiteres
Zusammenleben mit diesem nicht zumutbar ist und aus diesen Gründen
a) eine Sicherheitsbehörde Anzeige erstattet hat oder
b) eine einstweilige Verfügung gemäß § 382b der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896,
oder ein gerichtlicher Beschluss auf gesonderte Wohnungsnahme gemäß § 92 Abs. 3 des Allgemeinen
bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811, erwirkt wurde oder
c) die Ehe geschieden wurde oder
d) ein Arzt, eine Krankenanstalt, eine Interventionsstelle, ein Frauenhaus, das Jugendamt bzw.
die Jugendwohlfahrtsstelle oder ein Kinderschutzzentrum aufgesucht wurde und diese Einrichtungen
das Vorliegen eines solchen Verdachts gemeldet haben oder sonst bestätigen;“
8. Der Punkt am Ende des § 1 Z 11 wird durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 12 wird angefügt
„12. niedergelassene ausländische Jugendliche.“