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249. Verordnung: Änderung der Studienstandortverordnung Universität Wien

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 249. Verordnung: Änderung der Studienstandortverordnung Universität Wien

Auf Grund der §§ 11 Abs. 5, 11a Abs. 6 und 18 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Studien an den

Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2002, wird verordnet

Die Studienstandortverordnung Universität Wien, BGBl. II Nr. 446/1999, zuletzt geändert durch die

Verordnung BGBl. II Nr. 103/2002, wird wie folgt geändert

1. In § 1 Abs. 2 wird in der Tabelle nach der Studienrichtung Soziologie die folgende Tabelle eingefügt

2. Nach § 3 Abs. 7 wird folgender Abs. 8 angefügt

„(8) § 1 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2002 tritt mit 25. Juni 2002 in

Kraft.“

BGBlPdf 249. Erklärung europäischer Regierungen über die Produktionsphase der Ariane-Träger

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Regierungen des Königreichs Belgien, des Königreichs Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland,

der Französischen Republik, Irlands, der Italienischen Republik, des Königreichs der Niederlande,

des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, des Königreichs Schweden, der Schweizerischen

Eidgenossenschaft, des Königreichs Spanien, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland,

Vertragsparteien der Erklärung europäischer Regierungen über die Produktionsphase der Ariane-

Träger, die am 14. Januar 1980 zum Beitritt aufgelegt wurde, am 14. April 1980 in Kraft trat und am

21. Mai 1992 Kundgemacht in BGBl. Nr. 91/1994 erneuert wurde und deren Geltungsdauer am 10. Mai 1999 bis Ende 2001 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 70/2001 verlängert

worden ist,

und die Regierungen der Republik Finnland und der Portugiesischen Republik,

im Folgenden als „Teilnehmer“ bezeichnet, die Mitgliedstaaten der Europäischen Weltraumorganisation

sind, im Folgenden als „Organisation“ bezeichnet –

GESTÜTZT auf die am 21. September 1973 unterzeichnete Vereinbarung zwischen bestimmten europäischen

Regierungen und der Europäischen Weltraumforschungs-Organisation über die Durchführung

des Raumfahrzeugträger-Programms Ariane, im Folgenden als „Ariane-Vereinbarung“ bezeichnet, insbesondere

auf die Artikel 1, III Absatz 1 und V, die für die Produktionsphase des Ariane-Programms eine

neue Vereinbarung vorsehen;

GESTÜTZT auf das am 30. Mai 1975 zur Unterzeichnung aufgelegte und am 30. Oktober 1980 in

Kraft getretene Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Weltraumorganisation Kundgemacht in BGBl. Nr. 95/1987, im Folgenden

als „ESA-Übereinkommen“ bezeichnet;

IN DER ERWÄGUNG, dass der Rat der Organisation sich in der Entschließung

ESA/C/XXXIII/Res. 3 vom 26. Juli 1979 damit einverstanden erklärt hat, die Produktion einer Industriestruktur

zu übertragen, und dass der Rat sich in den Entschließungen ESA/C/XXXIX/Res. 8 vom

24. Januar 1980, ESA/C/XCII/Res. 1 (Final) vom 17. Oktober 1990 und ESA/C/CXLIII/Res. 1 (Final)

vom 20. Oktober 1999 damit einverstanden erklärt hat, dass die Organisation nach Artikel V Absatz 2 des

ESA-Übereinkommens die in Kapitel II der obengenannten Erklärung über die Produktionsphase der

Ariane-Träger einschließlich ihrer Erneuerungen vorgesehene Aufgabe übernimmt;

IN DER ERWÄGUNG, dass der Träger Ariane ein wichtiger Bestandteil der europäischen Raumfahrtpolitik

ist;

GESTÜTZT auf die Erklärung ESA/C/XLII/Dec. 1 (Final) vom 26. Juni 1980 über ein Ariane-

Weiterentwicklungsprogramm (Ariane-2/3);

GESTÜTZT auf die am 10. Dezember 1981 erstellte und am 15. Juni 1984 geänderte Erklärung

ESA/PB-ARIANE/XLIV/Dec. 1 (Final), rev. über ein Programm für die Entwicklung einer verbesserten

Version des Trägers Ariane (Ariane-4);

GESTÜTZT auf die Erklärung ESA/PB-ARIANE/LXXXV/Dec. 1 (Final), rev. 5 vom 4. Dezember

1987 über das Entwicklungsprogramm Ariane-5;

GESTÜTZT auf die vom Rat der Organisation angenommenen Entschließungen

ESA/C/LXXXIII/Res. 1 (Final), ESA/C/XCIX/Res. 1 (Final) und ESA/C/CXL/Res. 1 (Final) über die

Preise der Ariane-Starts;

GESTÜTZT auf die vom Rat der Organisation am 24. Juni 1993 angenommene und am 28. September

1995 sowie am 19. Oktober 2000 ergänzte Entschließung ESA/C/CIX/Res.2 (Final), rev. 2 (Final)

über die Finanzierung des CSG im Zeitraum 1993–2001;

GESTÜTZT auf das am 1. Januar 1993 in Kraft getretene Abkommen zwischen der französischen

Regierung und der Organisation über das Raumfahrtzentrum Guayana (CSG) (1993–2000);

GESTÜTZT auf die vom Rat der Organisation am 28. September 1995 angenommene und am

16. Dezember 1997 sowie am 10. Mai 1999 geänderte Entschließung ESA/C/CXXI/Res. 2, rev. 3 (Final)

über das Entgelt für die Benutzung des CSG;

IN DER ERWÄGUNG, dass die Arianespace-Gruppe gegenwärtig aus den französischen Gesellschaften

Arianespace Participation S.A. mit eingetragenem Sitz in Evry (Essonne, Frankreich) und Arianespace

S.A. (im Folgenden als „Arianespace“ bezeichnet) mit eingetragenem Sitz in Evry (Essonne,

Frankreich) besteht und dass sich die Aktien dieser Gesellschaften im Besitz europäischer Einrichtungen

einschließlich der an der Fertigung der Ariane-Träger mitwirkenden Firmen befinden –

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN

I. VERPFLICHTUNGEN DER TEILNEHMER

I.1 Die Teilnehmer beschließen, Arianespace die Durchführung der in den Artikeln I und V der

Ariane-Vereinbarung vorgesehenen Produktionsphase des Trägers Ariane zu übertragen.

I.2 Die Teilnehmer kommen überein, dass diese Produktionsphase dazu bestimmt ist, den weltweiten

Bedarf an Starts zu befriedigen, vorbehaltlich

a) dessen, dass sie zu friedlichen Zwecken in Übereinstimmung mit den Verpflichtungen des

ESA-Übereinkommens und dem am 10. Oktober 1967 in Kraft getretenen Vertrag über die

Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des

Weltraums einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper 4) (im Folgenden als

„Weltraumvertrag“ bezeichnet) durchgeführt wird;

b) der Bestimmungen des Absatzes III.7.

I.3 Die Teilnehmer kommen überein, Arianespace die Fertigung, die Vermarktung und den Start des

Trägers Ariane auf der Grundlage der aus den Entwicklungsprogrammen der Organisation stammenden

Fertigungsunterlagen zu übertragen.

I.4 a) Die Teilnehmer erklären, dass die Verwendung des Trägers Ariane für die Tätigkeiten der

Organisation in Übereinstimmung mit Artikel VIII Absatz 1 des ESA-Übereinkommens erfolgt.

b) Die Teilnehmer kommen überein, bei der Aufstellung und Durchführung ihrer nationalen

Programme den Träger Ariane zu berücksichtigen und seiner Verwendung den Vorrang zu geben,

sofern dies im Vergleich zu anderen jeweils verfügbaren Trägerraketen oder Raumtransportsystemen

nicht einen unvertretbaren Nachteil hinsichtlich Kosten, Zuverlässigkeit und

Missionstauglichkeit darstellt.

c) Die Teilnehmer bemühen sich, die Verwendung des Trägers Ariane im Rahmen der internationalen

Programme, an denen sie teilnehmen, zu unterstützen, und stimmen sich zu diesem

Zweck ab.

I.5 Bei Verkäufen an Nichtmitgliedstaaten oder Kunden, die nicht der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaates

der Organisation unterstehen,

a) kommen die Teilnehmer überein, einen Ausschuss (im Folgenden als „Verkaufskontrollausschuss“

bezeichnet) einzusetzen, der prüft, ob ein geplanter Verkauf eines Starts mit Absatz

I.2.a unvereinbar ist.

Der Verkaufskontrollausschuss besteht aus je einem Vertreter der Teilnehmerregierungen. Die

Mitglieder des Verkaufskontrollausschusses werden vom Generaldirektor der Organisation

4) Kundgemacht in BGBl. Nr. 103/1968

über die von Arianespace geplanten Verkäufe von Starts an Nichtmitgliedstaaten und ihrer

Hoheitsgewalt unterstehende Kunden unterrichtet.

Der Verkaufskontrollausschuss wird wie folgt einberufen: Ein Drittel der Mitglieder kann eine

Sitzung mit der Begründung beantragen, dass die Verwendung eines Trägers mit Absatz I.2.a

unvereinbar wäre.

Dieser Antrag muss spätestens vier Wochen nach Unterrichtung der Mitglieder des Verkaufskontrollausschusses

von dem geplanten Vertrag gestellt werden. Der Verkaufskontrollausschuss

muss daraufhin binnen zwei Wochen einberufen werden. Er kann binnen vier Wochen

mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder beschließen, den geplanten Startverkauf wegen

Nichteinhaltung der Bestimmungen des Absatzes I.2.a zu verbieten.

Dieser Beschluss ist für Arianespace verbindlich. Die französische Regierung verpflichtet sich

in Wahrnehmung der Befugnisse, die Frankreich nach dem Weltraumvertrag innehat, die notwendigen

Maßnahmen für die ordnungsgemäße Durchführung der vom Verkaufskontrollausschuss

gefassten Verbotsbeschlüsse zu treffen.

b) Jeder Teilnehmer kann unbeschadet der ihm aus dieser Erklärung erwachsenden Verpflichtungen

erklären, dass er sich aus Gründen, die nur ihn betreffen, einem bestimmten Start nicht anschließt.

c) Ist ein Teilnehmer der Ansicht, dass der Verkauf eines Starts nicht mit seinem Beitritt zu dieser

Erklärung vereinbar ist, so muss er nach möglicherweise von ihm für notwendig erachteten

Konsultationen den Generaldirektor der Organisation davon unterrichten.

Wird der Verkauf nach der Unterrichtung von Arianespace durch den Generaldirektor getätigt,

so kann der Teilnehmer sofort seinen Beitritt zu dieser Erklärung für den betreffenden Verkauf

aussetzen; er muss jedoch die Organisation und die anderen Teilnehmer binnen einem Monat

förmlich davon in Kenntnis setzen und seine für die anderen Verkäufe eingegangenen Verpflichtungen

einhalten. Der Teilnehmer stellt seine für die Produktion des Trägers verwendeten

industriellen Einrichtungen weiterhin zur Verfügung und widersetzt sich nicht ihrer Benutzung.

Ist der Teilnehmer nicht damit einverstanden, dass seine Industrie Geräte und Untersysteme

für den betreffenden Start liefert, so ist er verpflichtet, soweit es in seiner Macht liegt, die

Übertragung der Fertigung der entsprechenden Lieferungen auf Firmen anderer Teilnehmer zu

erleichtern; er darf sich auf keinen Fall der Fertigung dieser Lieferungen durch Finnen anderer

Teilnehmer widersetzen.

I.6 Die Teilnehmer verpflichten sich, Arianespace, soweit dies für die Produktion oder den Start von

Ariane erforderlich ist, Folgendes zur Verfügung zu stellen

– unentgeltlich die im Rahmen der Entwicklungsprogramme des Trägers Ariane erworbenen

Anlagen, Geräte und Betriebsmittel, an denen die Organisation die Eigentumsrechte für die

Teilnehmer dieser Programme ausübt;

– zu finanziellen Bedingungen, die auf die Erstattung der dadurch entstehenden Kosten beschränkt

sind, die Anlagen, die Teilnehmern gehören und für die Ariane-Entwicklungsprogramme

verwendet worden sind mit Ausnahme des Raumfahrtzentrums Guayana (CSG), für

das die in Absatz I.8 genannten Sonderbestimmungen gelten;

– unentgeltlich die ihnen gehörenden Rechte an geistigem Eigentum, die sich aus den Entwicklungsprogrammen

des Trägers Ariane herleiten; Arianespace hat unentgeltlich Zugang zu den

sich aus diesen Programmen ergebenden und im Besitz der Teilnehmer befindlichen technischen

Informationen.

I.7 Die Teilnehmer bemühen sich nach besten Kräften, Arianespace die erforderliche Unterstützung

in Bezug auf industrielle Qualitätskontrolle und Preisprüfung zu leisten.

I.8 Die Teilnehmer verpflichten sich ihrerseits, sich nach zwischen ihnen vereinbarten Regelungen

an der Finanzierung des Raumfahrtzentrums Guayana (CSG) zu beteiligen.

I.9 Werden bei einem Ausfuhrverkauf besondere Garantie- und Finanzierungsregelungen für

zweckmäßig erachtet, so konsultieren die Teilnehmer einander, um zu prüfen, wie einem solchen

Antrag auf der Grundlage einer ausgewogenen, der Beteiligung an der Produktion entsprechenden

Verteilung des Risikos und der Kosten entsprochen werden kann.

I.10 Die Teilnehmer kommen überein, einander über geeignete Maßnahmen zu konsultieren, wenn

technische oder finanzielle Schwierigkeiten auftreten, welche die Zukunft von Arianespace oder

der Ariane-Produktion in Frage stellen.

II. DER ORGANISATION ÜBERTRAGENER AUFTRAG

II.1 Unbeschadet der dem Ariane-Programmrat nach Absatz II.9 übertragenen Aufgaben fordern die

Teilnehmer die Organisation auf, in ihrem Namen und Auftrag dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen

dieser Erklärung eingehalten und angewandt und dass ihre Rechte gewahrt werden.

II.2 Die Teilnehmer ersuchen den Rat der Organisation, dem der Organisation mit dieser Erklärung

übertragenen Auftrag zuzustimmen und sich damit einverstanden zu erklären, dass die Organisation

die mit der Ariane-Produktionsphase verbundene Betriebstätigkeit nach Artikel V Absatz 2

des ESA-Übereinkommens ausführt.

Zu diesem Zweck fordern sie die Organisation und Arianespace auf, eine Vereinbarung zur

Durchführung dieser Erklärung und zur Regelung ihrer Beziehungen zu schließen.

II.3 Die Teilnehmer stellen fest, dass die Organisation als die für die Entwicklung des Trägers und

seiner Bestandteile verantwortliche Stelle dem Centre national d’études spatiales (CNES) die

Rolle der Entwurfsbehörde übertragen hat. Die Teilnehmer kommen daher überein, dass das

CNES im Auftrag der Organisation förmlich an den Verfahren betreffend Änderungen beteiligt

wird und in Bezug auf Entwurfsänderungen seine Zustimmung in Absprache mit der Organisation

erteilt.

II.4 Die Teilnehmer fordern die Organisation auf, Arianespace, soweit dies für die Produktion oder

den Start von Ariane erforderlich ist, Folgendes zur Verfügung zu stellen

– unentgeltlich die aus den Ariane~Entwicklungsprogrammen stammenden Fertigungsunterlagen

des Trägers als Grundlage für die Durchführung der Produktion der operationellen Träger;

– unentgeltlich die im Rahmen der Ariane-Entwicklungsprogramme erworbenen Anlagen, Geräte

und Betriebsmittel, deren Eigentümerin die Organisation ist. Diese Sachen können im Einvernehmen

mit Arianespace auch deren Zulieferfirmen zur Verfügung gestellt werden;

– unentgeltlich ihre Rechte an geistigem Eigentum, die sich aus den Ariane-Entwicklungsprogrammen

herleiten; Arianespace hat unentgeltlich Zugang zu den sich aus diesen Programmen

ergebenden und in Besitz der Organisation befindlichen technischen Informationen.

Erweisen sich die der Organisation gehörenden und Arianespace zur Verfügung gestellten

Sachen als für andere Programme der Organisation nützlich, so können sie von dieser im

Einvernehmen mit Arianespace und nach den für jedes Programm festzulegenden Regelungen

verwendet werden; Arianespace behält jedoch bei der Benutzung der betreffenden Sachen den

Vorrang.

II.5 Die Teilnehmer fordern die Organisation auf,

a) Arianespace bei der Förderung der Ausfuhr des Trägers Ariane und vor allem bei Kontakten

mit internationalen Organisationen zu unterstützen;

b) sich nach besten Kräften zu bemühen, Arianespace die erforderliche Unterstützung in Bezug

auf industrielle Qualitätskontrolle und Preisprüfung zu leisten.

II.6 Die Teilnehmer fordern die Organisation auf, einen aktiven Dialog mit Arianespace aufrechtzuerhalten,

um sich zu vergewissern, dass die Ziele der im Rahmen der Organisation unternommenen

Trägerentwicklungsprogramme die vorhersehbare Entwicklung des Marktes für Startdienste

widerspiegeln.

Die Teilnehmer fordern die Organisation auf, mit Arianespace besondere Zusatzvereinbarungen

zu der in Absatz II.2 genannten Vereinbarung über die technischen, vertraglichen und finanziellen

Regelungen zu schließen, die für jedes in dieser Erklärung genannte Trägerentwicklungsprogramm

gelten.

II.7 Die Teilnehmer fordern den Rat der Organisation auf, den Generaldirektor zu ermächtigen, so

bald wie möglich mit Arianespace eine Erneuerung der am 24. September 1992 unterzeichneten

Vereinbarung zwischen der Organisation und Arianespace auszuhandeln und sie dem Rat der Organisation

zur Genehmigung vorzulegen.

II.8 Die Teilnehmer fordern den Rat der Organisation auf, den Generaldirektor der Organisation zu

ermächtigen, die Aufgaben des Verwahrers dieser Erklärung sowie die in Absatz IV.2 beschriebenen

Aufgaben wahrzunehmen.

II.9 Die Teilnehmer fordern den Rat der Organisation auf, sich damit einverstanden zu erklären, dass

dem durch Artikel IV der Ariane-Vereinbarung eingesetzten Ariane-Programmrat für die Zwecke

dieser Erklärung folgende Aufgaben übertragen werden

a) Er prüft und empfiehlt den Teilnehmern die in Absatz I.8 genannten Regelungen für die Finanzierung

des Raumfahrtzentrums Guayana (CSG);

b) er erhält regelmäßig Berichte über den Weltmarkt für Startdienste, damit er seinen Auftrag in

voller Sachkenntnis ausüben und gegebenenfalls Stellungnahmen abgeben kann;

c) er prüft regelmäßig die geographische Verteilung der mit der Produktion in Zusammenhang

stehenden Industriearbeiten unter den Teilnehmern und wird bei Einwänden eines Teilnehmers

gegen von Arianespace nach Absatz III.3 vorgenommene Änderungen dieser Verteilung konsultiert,

damit er eine Empfehlung abgeben kann. Es obliegt dem betreffenden Teilnehmer,

den Ariane-Programmrat mit der Angelegenheit zu befassen;

d) er nimmt einen ausführlichen Jahresbericht des Präsidenten von Arianespace über die Tätigkeiten

der Gesellschaft entgegen und prüft ihn. Er kann bei dieser Gelegenheit jede Empfehlung

an Arianespace richten, die er für die Erreichung der Ziele dieser Erklärung für zweckmäßig

hält. Er kann Arianespace auffordern, ihm ergänzende Berichte vorzulegen, die Arianespace,

gegebenenfalls vorbehaltlich ihres streng vertraulichen Charakters, vorlegt;

e) er wird vom Generaldirektor der Organisation oder von dessen Vertreter in jeder Sitzung über

die Tätigkeiten von Arianespace auf dem Laufenden gehalten; dazu gehört gegebenenfalls

auch die Entwicklung der Struktur und der Aktienbeteiligungen der Arianespace-Gruppe;

f) er erhält einen Jahresbericht des Vorsitzenden des Verkaufskontrollausschusses.

Nur die Teilnehmer dieser Erklärung sind zur Abstimmung über Fragen betreffend ihre Durchführung

berechtigt. Entsprechende im Ariane-Programmrat verabschiedete Beschlüsse oder Empfehlungen

bedürfen der einfachen Mehrheit der Teilnehmer.

Die vorstehend genannten Berichte und Informationen können vertraulich sein; die Teilnehmer

und die Organisation verpflichten sich, sie entsprechend zu behandeln.

Zu diesem Zweck kann der Ariane-Programmrat zu Sitzungen im engeren Kreis zusammentreten,

in denen nur die Teilnehmer dieser Erklärung vertreten sind.

II.10 Die Vertreter der Teilnehmer können sich anlässlich von Tagungen des Rates der Organisation

über Fragen der Durchführung dieser Erklärung abstimmen.

III. VON ARIANESPACE ZU ÜBERNEHMENDE VERPFLICHTUNGEN

Die Teilnehmer ersuchen Arianespace, als Gegenleistung für die von ihnen mit dieser Erklärung

übernommenen Verpflichtungen die nachstehenden Verpflichtungen zu übernehmen, die in der in

Absatz II.2 vorgesehenen Vereinbarung zwischen der Organisation und Arianespace festgelegt

werden.

III.1 Die Arianespace übertragene Tätigkeit muss zu friedlichen Zwecken in Übereinstimmung mit

den Verpflichtungen des ESA-Übereinkommens und dem Weltraumvertrag durchgeführt werden.

Arianespace hat sich nach den Beschlüssen des nach Absatz I.5 eingesetzten Verkaufskontrollausschusses

zu richten.

III.2 Arianespace erklärt sich damit einverstanden, dass ihre Hauptaufgabe in der Fertigung, der Vermarktung

und dem Start des Trägers Ariane besteht. Die anderen von Arianespace durchgeführten

Tätigkeiten müssen diese Hauptaufgabe unterstützen und dürfen mit dem Träger Ariane nicht

im Wettbewerb stehen.

III.3 Arianespace beachtet die Verteilung der Industriearbeiten, die sich aus allen von der Organisation

in Angriff genommenen Entwicklungsprogrammen des Trägers Ariane ergibt.

Ist Arianespace der Auffassung, dass diese Verteilung nicht beibehalten werden kann, weil die

industriellen Angebote in Bezug auf Preise, Lieferfristen oder Qualität unzumutbar sind, so

nimmt sie eine Ausschreibung vor.

Bevor Arianespace derartige Maßnahmen ergreift, teilt sie dem betreffenden Teilnehmer und

dem Generaldirektor der Organisation ihre Absicht mit und begründet sie, damit innerhalb einer

angemessenen Frist gemeinsam eine Lösung gefunden werden kann. Die Organisation ist an dem

Verfahren zur Änderung der Verteilung der Industriearbeiten, die sich aus allen von der Organisation

in Angriff genommenen Entwicklungsprogrammen des Trägers Ariane ergeben hat, zu

beteiligen. Die Einzelheiten des Verfahrens werden in der Vereinbarung festgelegt, die nach Absatz

II.2 zwischen der Organisation und Arianespace geschlossen wird.

Der vorherige Auftragnehmer kann das beste finanzielle Angebot übernehmen und hat Vorrang

gegenüber allen in Bezug auf Preise, Lieferfristen und Qualität gleichwertigen industriellen Angeboten.

III.4 Arianespace übernimmt die technische und finanzielle Verantwortung für die Wartung der ihr

nach den Absätzen I.6 und II.4 zur Verfügung gestellten Sachen, damit sie in betriebsbereitem

Zustand gehalten werden.

Arianespace kann nach Absprache mit den Eigentümern die von ihr im Hinblick auf ihre Tätigkeit

für erforderlich erachteten Änderungen daran vornehmen. Kommt eine Einigung nicht zustande,

so kann Arianespace diese Änderungen vornehmen, wenn sie gewährleistet, dass bei der

Rückgabe der ursprüngliche Zustand der Sachen wiederhergestellt wird. Die Regelungen über die

Verwaltung und Wartung der Sachen werden in der in Absatz II.2 vorgesehenen Vereinbarung

zwischen der Organisation und Arianespace festgelegt.

III.5 Arianespace beschränkt die Nutzung der ihr nach den Absätzen I.6 und II.4 eingeräumten Rechte

und zugänglich gemachten Informationen auf den Bedarf der Trägerproduktion.

Der Organisation gehörende Rechte und Informationen dürfen nur mit Zustimmung der Organisation

und in Übereinstimmung mit dem ESA-Übereinkommen und der Ariane-Vereinbarung an

Dritte weitergegeben werden.

Einem Teilnehmer gehörende Rechte und Informationen dürfen nur mit dessen vorheriger Zustimmung

weitergegeben werden.

Arianespace hat sich zu verpflichten, die Organisation so bald wie möglich von jeder förmlichen

Anfrage nach Beschaffung von im Verlauf der Ariane-Entwicklungsprogramme erworbenen Erzeugnissen

oder Fachkenntnissen (Weitergabe von Technologie) zu unterrichten, die von Personen

und Einrichtungen unter der Hoheitsgewalt von Staaten, die nicht Mitglieder der Organisation

sind, oder von internationalen Organisationen ausgeht und von der sie im Verlauf ihrer Vermarktungstätigkeit

Kenntnis erhält. Arianespace hat sich zu verpflichten, bei ihrer eigenen Tätigkeit

die Verfahren der Organisation, die für die Weitergabe von Technologie außerhalb der Mitgliedstaaten

der Organisation gelten oder sich aus der Ariane-Vereinbarung oder aus den Bestimmungen

über die Ariane-Entwicklungsprogramme ergeben, sowie alle anderen zwischen den

Teilnehmern geltenden einschlägigen internationalen Übereinkünfte einzuhalten und in den Verträgen

mit den Zulieferfirmen auf sie zu verweisen.

III.6 Arianespace trägt zu Bedingungen, die in den in Absatz I.8 genannten Regelungen festgelegt

werden, zur Finanzierung der mit der Benutzung des Raumfahrtzentrums Guayana (CSG) verbundenen

Kosten bei.

III.7 Arianespace hat der Organisation und den Teilnehmern mit Vorrang gegenüber Drittkunden die

notwendigen Startdienste und -fenster unter folgenden Bedingungen zur Verfügung zu stellen

– Die Organisation und die Teilnehmer übersenden Arianespace ihre Anträge auf Startdienste je

nach Bedarf unter Inanspruchnahme unentgeltlicher Optionen; im Falle eines Konfliktes über

den Vorrang zwischen der Organisation und einem Teilnehmer hat die Organisation Vorrang;

– beantragt ein Drittkunde eine entgeltliche Option auf ein von der Organisation oder einem

Teilnehmer unentgeltlich reserviertes Startfenster oder wünscht er einen festen Auftrag darauf

zu erteilen, so können die Organisation oder der betreffende Teilnehmer ihre unentgeltliche

Option in eine entgeltliche Option oder einen festen Auftrag umwandeln und somit ihren Vorrang

behalten;

– in der Vereinbarung zwischen der Organisation und Arianespace wird eine Standardklausel

festgelegt, die in die Verträge über den Verkauf von Starts aufzunehmen ist und das im Falle

von Startverschiebungen geltende Verfahren bestimmt.

Diese Fragen werden in Konsultationen zwischen der Organisation und Arianespace behandelt,

deren Durchführung in der in Absatz II.2 genannten Vereinbarung geregelt wird.

III.8 Arianespace hat sich zu verpflichten, der Organisation den von ihr benötigten Einblick zu bieten,

damit sie den ihr in Kapitel II übertragenen Auftrag erfüllen kann.

III.9 Im Rahmen ihrer Verantwortlichkeiten für die Vermarktung des Trägers hat sich Arianespace zu

verpflichten, in ihren Beziehungen mit Außenstehenden, mit ihren Kunden und mit der Öffentlichkeit

den europäischen und multilateralen Charakter der Entwicklung und Produktion des Trägers

Ariane hervorzuheben, indem sie insbesondere auf Schrift-, Bild- und Tonmaterial darauf

hinweist, dass die Ariane-Entwicklungsprogramme von der Organisation durchgeführt worden

sind, und indem sie auf die Rolle der Teilnehmer dieser Erklärung bei dieser Entwicklung aufmerksam

macht.

III.10 Machen durch Ariane-Starts Geschädigte Ansprüche geltend, so hat Arianespace der französischen

Regierung bis zu einem Höchstbetrag von 400 Millionen französische Francs je Start die

Kosten des Schadensersatzes zu erstatten, den diese nach Absatz IV.1 leisten muss.

III.11 Die Teilnehmer stellen fest, dass Arianespace in Wahrnehmung ihrer Verantwortlichkeiten bei

der Trägerproduktion aus eigenen Mitteln Arbeiten zur Verbesserung der Produktion und des Er-

zeugnisses in Angriff genommen hat. Die Teilnehmer fordern Arianespace und die Zulieferfirmen

auf, ihre Anstrengungen fortzusetzen und zu verstärken. Arianespace beteiligt das CNES im

Auftrag der Organisation an den Verfahren betreffend Änderungen im Sinne des Absatzes II.3.

III.12 Die Teilnehmer fordern Arianespace auf,

a) diese Erklärung zur Kenntnis zu nehmen;

b) die in Absatz II.2 genannte Vereinbarung mit der Organisation auszuhandeln und zu schließen;

c) im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften alle Maßnahmen zu ergreifen,

um den europäischen Charakter der Gesellschaft zu verstärken und insbesondere zu

untersuchen und mit Hilfe geeigneter Mittel aktiv danach zu trachten, die Gesellschaft in eine

europäische Gesellschaft umzuwandeln, sobald die rechtlichen Voraussetzungen für eine solche

Umwandlung gegeben sind; soweit irgend möglich dafür zu sorgen, dass ihre Struktur, ihre

innere Organisation und ihre Aktienbeteiligungen den gegenwärtigen und künftigen Beteiligungen

der Regierungen an den Entwicklungsprogrammen des Trägers Ariane und an den sich

daraus ergebenden wiederkehrenden Arbeiten sowie den Erfordernissen der Wettbewerbsfähigkeit

des Trägers Ariane entsprechen.

IV. VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

IV.1 Machen durch von Arianespace durchgeführte Ariane-Starts Geschädigte Ansprüche geltend, so

trägt die französische Regierung die Kosten des Schadensersatzes.

IV.2 a) Wirksamwerden

Diese Erklärung wird wirksam, sobald zwei Drittel der Vertragsparteien der in der Präambel

genannten Erklärung europäischer Regierungen über die Produktionsphase der Ariane-Träger,

die am 21. Mai 1992 in Kraft getreten und am 10. Mai 1999 verlängert worden ist, dem Generaldirektor

der Organisation schriftlich ihre Annahme notifiziert haben. Für die anderen in der

Präambel genannten Vertragsparteien tritt sie an dem Tag in Kraft, an dem sie dem Generaldirektor

der Organisation schriftlich ihre Annahme notifizieren.

b) Beitritt

Diese Erklärung liegt für die Mitgliedstaaten der Organisation nach ihrem Wirksamwerden

drei Monate zum Beitritt auf. Innerhalb dieser Frist kann ihr jeder Mitgliedstaat ohne weiteres

beitreten. Nach Ablauf der Frist ist ein Antrag auf Beitritt an den Generaldirektor der Organisation

zu richten und bedarf der Zustimmung aller Staaten, die entweder dem Generaldirektor

der Organisation nach Buchstabe a ihre Annahme notifiziert haben oder im Zeitpunkt des Antrags

beigetreten sind. Die Erklärung tritt für die Mitgliedstaaten, die ihr beitreten, 30 Tage

nach dem Tag in Kraft, an dem sie dem Generaldirektor der Organisation notifizieren, dass ihre

innerstaatlichen Annahme- oder Genehmigungsverfahren abgeschlossen sind.

c) Dauer

Diese Erklärung gilt bis Ende 2006. Bei Bedarf bleibt sie auch danach in Kraft, um gegebenenfalls

die bis Ende 2006 geschlossenen Startverträge durchführen zu können. Die Teilnehmer

konsultieren einander zu gegebener Zeit, spätestens jedoch ein Jahr vor Ablauf dieser

Frist über die Bedingungen für ihre Erneuerung.

d) Überprüfung

Die Teilnehmer kommen überein, auf Antrag eines Drittels der Teilnehmer oder des Generaldirektors

zusammenzutreten, um die Erklärung und ihre Durchführung zu überprüfen. Der

Generaldirektor kann im Rahmen dieser Überprüfungen den Teilnehmern Vorschläge zur Änderung

des Inhalts der Erklärung unterbreiten. Änderungen dieser Erklärung bedürfen eines

einstimmigen Beschlusses der Teilnehmer.

IV.3 Beilegung von Streitigkeiten

Streitigkeiten zwischen zwei oder mehr Teilnehmern über die Auslegung oder Anwendung dieser

Erklärung, die nicht durch Vermittlung des Rates der Organisation beigelegt werden können,

werden nach Artikel XVII des ESA-Übereinkommens beigelegt.

Geschehen zu Paris am 7. Juni 2001 in deutscher, englischer und französischer Sprache, wobei jeder

Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Europäischen Weltraumorganisation

hinterlegt wird; diese übermittelt allen Teilnehmern beglaubigte Abschriften.

Die Annahme der Erklärung wurde am 2. Juli 2002 dem Generaldirektor der ESA notifiziert; die Erklärung

ist gemäß ihrem Abs. IV.2.a für Österreich mit 2. Juli 2002 in Kraft getreten.

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