249. Verordnung: Änderung der Studienstandortverordnung Universität Wien
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund der §§ 11 Abs. 5, 11a Abs. 6 und 18 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Studien an den
Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2002, wird verordnet
Die Studienstandortverordnung Universität Wien, BGBl. II Nr. 446/1999, zuletzt geändert durch die
Verordnung BGBl. II Nr. 103/2002, wird wie folgt geändert
1. In § 1 Abs. 2 wird in der Tabelle nach der Studienrichtung Soziologie die folgende Tabelle eingefügt
2. Nach § 3 Abs. 7 wird folgender Abs. 8 angefügt
„(8) § 1 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2002 tritt mit 25. Juni 2002 in
Kraft.“
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Regierungen des Königreichs Belgien, des Königreichs Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland,
der Französischen Republik, Irlands, der Italienischen Republik, des Königreichs der Niederlande,
des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, des Königreichs Schweden, der Schweizerischen
Eidgenossenschaft, des Königreichs Spanien, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland,
Vertragsparteien der Erklärung europäischer Regierungen über die Produktionsphase der Ariane-
Träger, die am 14. Januar 1980 zum Beitritt aufgelegt wurde, am 14. April 1980 in Kraft trat und am
21. Mai 1992 Kundgemacht in BGBl. Nr. 91/1994 erneuert wurde und deren Geltungsdauer am 10. Mai 1999 bis Ende 2001 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 70/2001 verlängert
worden ist,
und die Regierungen der Republik Finnland und der Portugiesischen Republik,
im Folgenden als „Teilnehmer“ bezeichnet, die Mitgliedstaaten der Europäischen Weltraumorganisation
sind, im Folgenden als „Organisation“ bezeichnet –
GESTÜTZT auf die am 21. September 1973 unterzeichnete Vereinbarung zwischen bestimmten europäischen
Regierungen und der Europäischen Weltraumforschungs-Organisation über die Durchführung
des Raumfahrzeugträger-Programms Ariane, im Folgenden als „Ariane-Vereinbarung“ bezeichnet, insbesondere
auf die Artikel 1, III Absatz 1 und V, die für die Produktionsphase des Ariane-Programms eine
neue Vereinbarung vorsehen;
GESTÜTZT auf das am 30. Mai 1975 zur Unterzeichnung aufgelegte und am 30. Oktober 1980 in
Kraft getretene Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Weltraumorganisation Kundgemacht in BGBl. Nr. 95/1987, im Folgenden
als „ESA-Übereinkommen“ bezeichnet;
IN DER ERWÄGUNG, dass der Rat der Organisation sich in der Entschließung
ESA/C/XXXIII/Res. 3 vom 26. Juli 1979 damit einverstanden erklärt hat, die Produktion einer Industriestruktur
zu übertragen, und dass der Rat sich in den Entschließungen ESA/C/XXXIX/Res. 8 vom
24. Januar 1980, ESA/C/XCII/Res. 1 (Final) vom 17. Oktober 1990 und ESA/C/CXLIII/Res. 1 (Final)
vom 20. Oktober 1999 damit einverstanden erklärt hat, dass die Organisation nach Artikel V Absatz 2 des
ESA-Übereinkommens die in Kapitel II der obengenannten Erklärung über die Produktionsphase der
Ariane-Träger einschließlich ihrer Erneuerungen vorgesehene Aufgabe übernimmt;
IN DER ERWÄGUNG, dass der Träger Ariane ein wichtiger Bestandteil der europäischen Raumfahrtpolitik
ist;
GESTÜTZT auf die Erklärung ESA/C/XLII/Dec. 1 (Final) vom 26. Juni 1980 über ein Ariane-
Weiterentwicklungsprogramm (Ariane-2/3);
GESTÜTZT auf die am 10. Dezember 1981 erstellte und am 15. Juni 1984 geänderte Erklärung
ESA/PB-ARIANE/XLIV/Dec. 1 (Final), rev. über ein Programm für die Entwicklung einer verbesserten
Version des Trägers Ariane (Ariane-4);
GESTÜTZT auf die Erklärung ESA/PB-ARIANE/LXXXV/Dec. 1 (Final), rev. 5 vom 4. Dezember
1987 über das Entwicklungsprogramm Ariane-5;
GESTÜTZT auf die vom Rat der Organisation angenommenen Entschließungen
ESA/C/LXXXIII/Res. 1 (Final), ESA/C/XCIX/Res. 1 (Final) und ESA/C/CXL/Res. 1 (Final) über die
Preise der Ariane-Starts;
GESTÜTZT auf die vom Rat der Organisation am 24. Juni 1993 angenommene und am 28. September
1995 sowie am 19. Oktober 2000 ergänzte Entschließung ESA/C/CIX/Res.2 (Final), rev. 2 (Final)
über die Finanzierung des CSG im Zeitraum 1993–2001;
GESTÜTZT auf das am 1. Januar 1993 in Kraft getretene Abkommen zwischen der französischen
Regierung und der Organisation über das Raumfahrtzentrum Guayana (CSG) (1993–2000);
GESTÜTZT auf die vom Rat der Organisation am 28. September 1995 angenommene und am
16. Dezember 1997 sowie am 10. Mai 1999 geänderte Entschließung ESA/C/CXXI/Res. 2, rev. 3 (Final)
über das Entgelt für die Benutzung des CSG;
IN DER ERWÄGUNG, dass die Arianespace-Gruppe gegenwärtig aus den französischen Gesellschaften
Arianespace Participation S.A. mit eingetragenem Sitz in Evry (Essonne, Frankreich) und Arianespace
S.A. (im Folgenden als „Arianespace“ bezeichnet) mit eingetragenem Sitz in Evry (Essonne,
Frankreich) besteht und dass sich die Aktien dieser Gesellschaften im Besitz europäischer Einrichtungen
einschließlich der an der Fertigung der Ariane-Träger mitwirkenden Firmen befinden –
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN
I. VERPFLICHTUNGEN DER TEILNEHMER
I.1 Die Teilnehmer beschließen, Arianespace die Durchführung der in den Artikeln I und V der
Ariane-Vereinbarung vorgesehenen Produktionsphase des Trägers Ariane zu übertragen.
I.2 Die Teilnehmer kommen überein, dass diese Produktionsphase dazu bestimmt ist, den weltweiten
Bedarf an Starts zu befriedigen, vorbehaltlich
a) dessen, dass sie zu friedlichen Zwecken in Übereinstimmung mit den Verpflichtungen des
ESA-Übereinkommens und dem am 10. Oktober 1967 in Kraft getretenen Vertrag über die
Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des
Weltraums einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper 4) (im Folgenden als
„Weltraumvertrag“ bezeichnet) durchgeführt wird;
b) der Bestimmungen des Absatzes III.7.
I.3 Die Teilnehmer kommen überein, Arianespace die Fertigung, die Vermarktung und den Start des
Trägers Ariane auf der Grundlage der aus den Entwicklungsprogrammen der Organisation stammenden
Fertigungsunterlagen zu übertragen.
I.4 a) Die Teilnehmer erklären, dass die Verwendung des Trägers Ariane für die Tätigkeiten der
Organisation in Übereinstimmung mit Artikel VIII Absatz 1 des ESA-Übereinkommens erfolgt.
b) Die Teilnehmer kommen überein, bei der Aufstellung und Durchführung ihrer nationalen
Programme den Träger Ariane zu berücksichtigen und seiner Verwendung den Vorrang zu geben,
sofern dies im Vergleich zu anderen jeweils verfügbaren Trägerraketen oder Raumtransportsystemen
nicht einen unvertretbaren Nachteil hinsichtlich Kosten, Zuverlässigkeit und
Missionstauglichkeit darstellt.
c) Die Teilnehmer bemühen sich, die Verwendung des Trägers Ariane im Rahmen der internationalen
Programme, an denen sie teilnehmen, zu unterstützen, und stimmen sich zu diesem
Zweck ab.
I.5 Bei Verkäufen an Nichtmitgliedstaaten oder Kunden, die nicht der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaates
der Organisation unterstehen,
a) kommen die Teilnehmer überein, einen Ausschuss (im Folgenden als „Verkaufskontrollausschuss“
bezeichnet) einzusetzen, der prüft, ob ein geplanter Verkauf eines Starts mit Absatz
I.2.a unvereinbar ist.
Der Verkaufskontrollausschuss besteht aus je einem Vertreter der Teilnehmerregierungen. Die
Mitglieder des Verkaufskontrollausschusses werden vom Generaldirektor der Organisation
4) Kundgemacht in BGBl. Nr. 103/1968
über die von Arianespace geplanten Verkäufe von Starts an Nichtmitgliedstaaten und ihrer
Hoheitsgewalt unterstehende Kunden unterrichtet.
Der Verkaufskontrollausschuss wird wie folgt einberufen: Ein Drittel der Mitglieder kann eine
Sitzung mit der Begründung beantragen, dass die Verwendung eines Trägers mit Absatz I.2.a
unvereinbar wäre.
Dieser Antrag muss spätestens vier Wochen nach Unterrichtung der Mitglieder des Verkaufskontrollausschusses
von dem geplanten Vertrag gestellt werden. Der Verkaufskontrollausschuss
muss daraufhin binnen zwei Wochen einberufen werden. Er kann binnen vier Wochen
mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder beschließen, den geplanten Startverkauf wegen
Nichteinhaltung der Bestimmungen des Absatzes I.2.a zu verbieten.
Dieser Beschluss ist für Arianespace verbindlich. Die französische Regierung verpflichtet sich
in Wahrnehmung der Befugnisse, die Frankreich nach dem Weltraumvertrag innehat, die notwendigen
Maßnahmen für die ordnungsgemäße Durchführung der vom Verkaufskontrollausschuss
gefassten Verbotsbeschlüsse zu treffen.
b) Jeder Teilnehmer kann unbeschadet der ihm aus dieser Erklärung erwachsenden Verpflichtungen
erklären, dass er sich aus Gründen, die nur ihn betreffen, einem bestimmten Start nicht anschließt.
c) Ist ein Teilnehmer der Ansicht, dass der Verkauf eines Starts nicht mit seinem Beitritt zu dieser
Erklärung vereinbar ist, so muss er nach möglicherweise von ihm für notwendig erachteten
Konsultationen den Generaldirektor der Organisation davon unterrichten.
Wird der Verkauf nach der Unterrichtung von Arianespace durch den Generaldirektor getätigt,
so kann der Teilnehmer sofort seinen Beitritt zu dieser Erklärung für den betreffenden Verkauf
aussetzen; er muss jedoch die Organisation und die anderen Teilnehmer binnen einem Monat
förmlich davon in Kenntnis setzen und seine für die anderen Verkäufe eingegangenen Verpflichtungen
einhalten. Der Teilnehmer stellt seine für die Produktion des Trägers verwendeten
industriellen Einrichtungen weiterhin zur Verfügung und widersetzt sich nicht ihrer Benutzung.
Ist der Teilnehmer nicht damit einverstanden, dass seine Industrie Geräte und Untersysteme
für den betreffenden Start liefert, so ist er verpflichtet, soweit es in seiner Macht liegt, die
Übertragung der Fertigung der entsprechenden Lieferungen auf Firmen anderer Teilnehmer zu
erleichtern; er darf sich auf keinen Fall der Fertigung dieser Lieferungen durch Finnen anderer
Teilnehmer widersetzen.
I.6 Die Teilnehmer verpflichten sich, Arianespace, soweit dies für die Produktion oder den Start von
Ariane erforderlich ist, Folgendes zur Verfügung zu stellen
– unentgeltlich die im Rahmen der Entwicklungsprogramme des Trägers Ariane erworbenen
Anlagen, Geräte und Betriebsmittel, an denen die Organisation die Eigentumsrechte für die
Teilnehmer dieser Programme ausübt;
– zu finanziellen Bedingungen, die auf die Erstattung der dadurch entstehenden Kosten beschränkt
sind, die Anlagen, die Teilnehmern gehören und für die Ariane-Entwicklungsprogramme
verwendet worden sind mit Ausnahme des Raumfahrtzentrums Guayana (CSG), für
das die in Absatz I.8 genannten Sonderbestimmungen gelten;
– unentgeltlich die ihnen gehörenden Rechte an geistigem Eigentum, die sich aus den Entwicklungsprogrammen
des Trägers Ariane herleiten; Arianespace hat unentgeltlich Zugang zu den
sich aus diesen Programmen ergebenden und im Besitz der Teilnehmer befindlichen technischen
Informationen.
I.7 Die Teilnehmer bemühen sich nach besten Kräften, Arianespace die erforderliche Unterstützung
in Bezug auf industrielle Qualitätskontrolle und Preisprüfung zu leisten.
I.8 Die Teilnehmer verpflichten sich ihrerseits, sich nach zwischen ihnen vereinbarten Regelungen
an der Finanzierung des Raumfahrtzentrums Guayana (CSG) zu beteiligen.
I.9 Werden bei einem Ausfuhrverkauf besondere Garantie- und Finanzierungsregelungen für
zweckmäßig erachtet, so konsultieren die Teilnehmer einander, um zu prüfen, wie einem solchen
Antrag auf der Grundlage einer ausgewogenen, der Beteiligung an der Produktion entsprechenden
Verteilung des Risikos und der Kosten entsprochen werden kann.
I.10 Die Teilnehmer kommen überein, einander über geeignete Maßnahmen zu konsultieren, wenn
technische oder finanzielle Schwierigkeiten auftreten, welche die Zukunft von Arianespace oder
der Ariane-Produktion in Frage stellen.
II. DER ORGANISATION ÜBERTRAGENER AUFTRAG
II.1 Unbeschadet der dem Ariane-Programmrat nach Absatz II.9 übertragenen Aufgaben fordern die
Teilnehmer die Organisation auf, in ihrem Namen und Auftrag dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen
dieser Erklärung eingehalten und angewandt und dass ihre Rechte gewahrt werden.
II.2 Die Teilnehmer ersuchen den Rat der Organisation, dem der Organisation mit dieser Erklärung
übertragenen Auftrag zuzustimmen und sich damit einverstanden zu erklären, dass die Organisation
die mit der Ariane-Produktionsphase verbundene Betriebstätigkeit nach Artikel V Absatz 2
des ESA-Übereinkommens ausführt.
Zu diesem Zweck fordern sie die Organisation und Arianespace auf, eine Vereinbarung zur
Durchführung dieser Erklärung und zur Regelung ihrer Beziehungen zu schließen.
II.3 Die Teilnehmer stellen fest, dass die Organisation als die für die Entwicklung des Trägers und
seiner Bestandteile verantwortliche Stelle dem Centre national d’études spatiales (CNES) die
Rolle der Entwurfsbehörde übertragen hat. Die Teilnehmer kommen daher überein, dass das
CNES im Auftrag der Organisation förmlich an den Verfahren betreffend Änderungen beteiligt
wird und in Bezug auf Entwurfsänderungen seine Zustimmung in Absprache mit der Organisation
erteilt.
II.4 Die Teilnehmer fordern die Organisation auf, Arianespace, soweit dies für die Produktion oder
den Start von Ariane erforderlich ist, Folgendes zur Verfügung zu stellen
– unentgeltlich die aus den Ariane~Entwicklungsprogrammen stammenden Fertigungsunterlagen
des Trägers als Grundlage für die Durchführung der Produktion der operationellen Träger;
– unentgeltlich die im Rahmen der Ariane-Entwicklungsprogramme erworbenen Anlagen, Geräte
und Betriebsmittel, deren Eigentümerin die Organisation ist. Diese Sachen können im Einvernehmen
mit Arianespace auch deren Zulieferfirmen zur Verfügung gestellt werden;
– unentgeltlich ihre Rechte an geistigem Eigentum, die sich aus den Ariane-Entwicklungsprogrammen
herleiten; Arianespace hat unentgeltlich Zugang zu den sich aus diesen Programmen
ergebenden und in Besitz der Organisation befindlichen technischen Informationen.
Erweisen sich die der Organisation gehörenden und Arianespace zur Verfügung gestellten
Sachen als für andere Programme der Organisation nützlich, so können sie von dieser im
Einvernehmen mit Arianespace und nach den für jedes Programm festzulegenden Regelungen
verwendet werden; Arianespace behält jedoch bei der Benutzung der betreffenden Sachen den
Vorrang.
II.5 Die Teilnehmer fordern die Organisation auf,
a) Arianespace bei der Förderung der Ausfuhr des Trägers Ariane und vor allem bei Kontakten
mit internationalen Organisationen zu unterstützen;
b) sich nach besten Kräften zu bemühen, Arianespace die erforderliche Unterstützung in Bezug
auf industrielle Qualitätskontrolle und Preisprüfung zu leisten.
II.6 Die Teilnehmer fordern die Organisation auf, einen aktiven Dialog mit Arianespace aufrechtzuerhalten,
um sich zu vergewissern, dass die Ziele der im Rahmen der Organisation unternommenen
Trägerentwicklungsprogramme die vorhersehbare Entwicklung des Marktes für Startdienste
widerspiegeln.
Die Teilnehmer fordern die Organisation auf, mit Arianespace besondere Zusatzvereinbarungen
zu der in Absatz II.2 genannten Vereinbarung über die technischen, vertraglichen und finanziellen
Regelungen zu schließen, die für jedes in dieser Erklärung genannte Trägerentwicklungsprogramm
gelten.
II.7 Die Teilnehmer fordern den Rat der Organisation auf, den Generaldirektor zu ermächtigen, so
bald wie möglich mit Arianespace eine Erneuerung der am 24. September 1992 unterzeichneten
Vereinbarung zwischen der Organisation und Arianespace auszuhandeln und sie dem Rat der Organisation
zur Genehmigung vorzulegen.
II.8 Die Teilnehmer fordern den Rat der Organisation auf, den Generaldirektor der Organisation zu
ermächtigen, die Aufgaben des Verwahrers dieser Erklärung sowie die in Absatz IV.2 beschriebenen
Aufgaben wahrzunehmen.
II.9 Die Teilnehmer fordern den Rat der Organisation auf, sich damit einverstanden zu erklären, dass
dem durch Artikel IV der Ariane-Vereinbarung eingesetzten Ariane-Programmrat für die Zwecke
dieser Erklärung folgende Aufgaben übertragen werden
a) Er prüft und empfiehlt den Teilnehmern die in Absatz I.8 genannten Regelungen für die Finanzierung
des Raumfahrtzentrums Guayana (CSG);
b) er erhält regelmäßig Berichte über den Weltmarkt für Startdienste, damit er seinen Auftrag in
voller Sachkenntnis ausüben und gegebenenfalls Stellungnahmen abgeben kann;
c) er prüft regelmäßig die geographische Verteilung der mit der Produktion in Zusammenhang
stehenden Industriearbeiten unter den Teilnehmern und wird bei Einwänden eines Teilnehmers
gegen von Arianespace nach Absatz III.3 vorgenommene Änderungen dieser Verteilung konsultiert,
damit er eine Empfehlung abgeben kann. Es obliegt dem betreffenden Teilnehmer,
den Ariane-Programmrat mit der Angelegenheit zu befassen;
d) er nimmt einen ausführlichen Jahresbericht des Präsidenten von Arianespace über die Tätigkeiten
der Gesellschaft entgegen und prüft ihn. Er kann bei dieser Gelegenheit jede Empfehlung
an Arianespace richten, die er für die Erreichung der Ziele dieser Erklärung für zweckmäßig
hält. Er kann Arianespace auffordern, ihm ergänzende Berichte vorzulegen, die Arianespace,
gegebenenfalls vorbehaltlich ihres streng vertraulichen Charakters, vorlegt;
e) er wird vom Generaldirektor der Organisation oder von dessen Vertreter in jeder Sitzung über
die Tätigkeiten von Arianespace auf dem Laufenden gehalten; dazu gehört gegebenenfalls
auch die Entwicklung der Struktur und der Aktienbeteiligungen der Arianespace-Gruppe;
f) er erhält einen Jahresbericht des Vorsitzenden des Verkaufskontrollausschusses.
Nur die Teilnehmer dieser Erklärung sind zur Abstimmung über Fragen betreffend ihre Durchführung
berechtigt. Entsprechende im Ariane-Programmrat verabschiedete Beschlüsse oder Empfehlungen
bedürfen der einfachen Mehrheit der Teilnehmer.
Die vorstehend genannten Berichte und Informationen können vertraulich sein; die Teilnehmer
und die Organisation verpflichten sich, sie entsprechend zu behandeln.
Zu diesem Zweck kann der Ariane-Programmrat zu Sitzungen im engeren Kreis zusammentreten,
in denen nur die Teilnehmer dieser Erklärung vertreten sind.
II.10 Die Vertreter der Teilnehmer können sich anlässlich von Tagungen des Rates der Organisation
über Fragen der Durchführung dieser Erklärung abstimmen.
III. VON ARIANESPACE ZU ÜBERNEHMENDE VERPFLICHTUNGEN
Die Teilnehmer ersuchen Arianespace, als Gegenleistung für die von ihnen mit dieser Erklärung
übernommenen Verpflichtungen die nachstehenden Verpflichtungen zu übernehmen, die in der in
Absatz II.2 vorgesehenen Vereinbarung zwischen der Organisation und Arianespace festgelegt
werden.
III.1 Die Arianespace übertragene Tätigkeit muss zu friedlichen Zwecken in Übereinstimmung mit
den Verpflichtungen des ESA-Übereinkommens und dem Weltraumvertrag durchgeführt werden.
Arianespace hat sich nach den Beschlüssen des nach Absatz I.5 eingesetzten Verkaufskontrollausschusses
zu richten.
III.2 Arianespace erklärt sich damit einverstanden, dass ihre Hauptaufgabe in der Fertigung, der Vermarktung
und dem Start des Trägers Ariane besteht. Die anderen von Arianespace durchgeführten
Tätigkeiten müssen diese Hauptaufgabe unterstützen und dürfen mit dem Träger Ariane nicht
im Wettbewerb stehen.
III.3 Arianespace beachtet die Verteilung der Industriearbeiten, die sich aus allen von der Organisation
in Angriff genommenen Entwicklungsprogrammen des Trägers Ariane ergibt.
Ist Arianespace der Auffassung, dass diese Verteilung nicht beibehalten werden kann, weil die
industriellen Angebote in Bezug auf Preise, Lieferfristen oder Qualität unzumutbar sind, so
nimmt sie eine Ausschreibung vor.
Bevor Arianespace derartige Maßnahmen ergreift, teilt sie dem betreffenden Teilnehmer und
dem Generaldirektor der Organisation ihre Absicht mit und begründet sie, damit innerhalb einer
angemessenen Frist gemeinsam eine Lösung gefunden werden kann. Die Organisation ist an dem
Verfahren zur Änderung der Verteilung der Industriearbeiten, die sich aus allen von der Organisation
in Angriff genommenen Entwicklungsprogrammen des Trägers Ariane ergeben hat, zu
beteiligen. Die Einzelheiten des Verfahrens werden in der Vereinbarung festgelegt, die nach Absatz
II.2 zwischen der Organisation und Arianespace geschlossen wird.
Der vorherige Auftragnehmer kann das beste finanzielle Angebot übernehmen und hat Vorrang
gegenüber allen in Bezug auf Preise, Lieferfristen und Qualität gleichwertigen industriellen Angeboten.
III.4 Arianespace übernimmt die technische und finanzielle Verantwortung für die Wartung der ihr
nach den Absätzen I.6 und II.4 zur Verfügung gestellten Sachen, damit sie in betriebsbereitem
Zustand gehalten werden.
Arianespace kann nach Absprache mit den Eigentümern die von ihr im Hinblick auf ihre Tätigkeit
für erforderlich erachteten Änderungen daran vornehmen. Kommt eine Einigung nicht zustande,
so kann Arianespace diese Änderungen vornehmen, wenn sie gewährleistet, dass bei der
Rückgabe der ursprüngliche Zustand der Sachen wiederhergestellt wird. Die Regelungen über die
Verwaltung und Wartung der Sachen werden in der in Absatz II.2 vorgesehenen Vereinbarung
zwischen der Organisation und Arianespace festgelegt.
III.5 Arianespace beschränkt die Nutzung der ihr nach den Absätzen I.6 und II.4 eingeräumten Rechte
und zugänglich gemachten Informationen auf den Bedarf der Trägerproduktion.
Der Organisation gehörende Rechte und Informationen dürfen nur mit Zustimmung der Organisation
und in Übereinstimmung mit dem ESA-Übereinkommen und der Ariane-Vereinbarung an
Dritte weitergegeben werden.
Einem Teilnehmer gehörende Rechte und Informationen dürfen nur mit dessen vorheriger Zustimmung
weitergegeben werden.
Arianespace hat sich zu verpflichten, die Organisation so bald wie möglich von jeder förmlichen
Anfrage nach Beschaffung von im Verlauf der Ariane-Entwicklungsprogramme erworbenen Erzeugnissen
oder Fachkenntnissen (Weitergabe von Technologie) zu unterrichten, die von Personen
und Einrichtungen unter der Hoheitsgewalt von Staaten, die nicht Mitglieder der Organisation
sind, oder von internationalen Organisationen ausgeht und von der sie im Verlauf ihrer Vermarktungstätigkeit
Kenntnis erhält. Arianespace hat sich zu verpflichten, bei ihrer eigenen Tätigkeit
die Verfahren der Organisation, die für die Weitergabe von Technologie außerhalb der Mitgliedstaaten
der Organisation gelten oder sich aus der Ariane-Vereinbarung oder aus den Bestimmungen
über die Ariane-Entwicklungsprogramme ergeben, sowie alle anderen zwischen den
Teilnehmern geltenden einschlägigen internationalen Übereinkünfte einzuhalten und in den Verträgen
mit den Zulieferfirmen auf sie zu verweisen.
III.6 Arianespace trägt zu Bedingungen, die in den in Absatz I.8 genannten Regelungen festgelegt
werden, zur Finanzierung der mit der Benutzung des Raumfahrtzentrums Guayana (CSG) verbundenen
Kosten bei.
III.7 Arianespace hat der Organisation und den Teilnehmern mit Vorrang gegenüber Drittkunden die
notwendigen Startdienste und -fenster unter folgenden Bedingungen zur Verfügung zu stellen
– Die Organisation und die Teilnehmer übersenden Arianespace ihre Anträge auf Startdienste je
nach Bedarf unter Inanspruchnahme unentgeltlicher Optionen; im Falle eines Konfliktes über
den Vorrang zwischen der Organisation und einem Teilnehmer hat die Organisation Vorrang;
– beantragt ein Drittkunde eine entgeltliche Option auf ein von der Organisation oder einem
Teilnehmer unentgeltlich reserviertes Startfenster oder wünscht er einen festen Auftrag darauf
zu erteilen, so können die Organisation oder der betreffende Teilnehmer ihre unentgeltliche
Option in eine entgeltliche Option oder einen festen Auftrag umwandeln und somit ihren Vorrang
behalten;
– in der Vereinbarung zwischen der Organisation und Arianespace wird eine Standardklausel
festgelegt, die in die Verträge über den Verkauf von Starts aufzunehmen ist und das im Falle
von Startverschiebungen geltende Verfahren bestimmt.
Diese Fragen werden in Konsultationen zwischen der Organisation und Arianespace behandelt,
deren Durchführung in der in Absatz II.2 genannten Vereinbarung geregelt wird.
III.8 Arianespace hat sich zu verpflichten, der Organisation den von ihr benötigten Einblick zu bieten,
damit sie den ihr in Kapitel II übertragenen Auftrag erfüllen kann.
III.9 Im Rahmen ihrer Verantwortlichkeiten für die Vermarktung des Trägers hat sich Arianespace zu
verpflichten, in ihren Beziehungen mit Außenstehenden, mit ihren Kunden und mit der Öffentlichkeit
den europäischen und multilateralen Charakter der Entwicklung und Produktion des Trägers
Ariane hervorzuheben, indem sie insbesondere auf Schrift-, Bild- und Tonmaterial darauf
hinweist, dass die Ariane-Entwicklungsprogramme von der Organisation durchgeführt worden
sind, und indem sie auf die Rolle der Teilnehmer dieser Erklärung bei dieser Entwicklung aufmerksam
macht.
III.10 Machen durch Ariane-Starts Geschädigte Ansprüche geltend, so hat Arianespace der französischen
Regierung bis zu einem Höchstbetrag von 400 Millionen französische Francs je Start die
Kosten des Schadensersatzes zu erstatten, den diese nach Absatz IV.1 leisten muss.
III.11 Die Teilnehmer stellen fest, dass Arianespace in Wahrnehmung ihrer Verantwortlichkeiten bei
der Trägerproduktion aus eigenen Mitteln Arbeiten zur Verbesserung der Produktion und des Er-
zeugnisses in Angriff genommen hat. Die Teilnehmer fordern Arianespace und die Zulieferfirmen
auf, ihre Anstrengungen fortzusetzen und zu verstärken. Arianespace beteiligt das CNES im
Auftrag der Organisation an den Verfahren betreffend Änderungen im Sinne des Absatzes II.3.
III.12 Die Teilnehmer fordern Arianespace auf,
a) diese Erklärung zur Kenntnis zu nehmen;
b) die in Absatz II.2 genannte Vereinbarung mit der Organisation auszuhandeln und zu schließen;
c) im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften alle Maßnahmen zu ergreifen,
um den europäischen Charakter der Gesellschaft zu verstärken und insbesondere zu
untersuchen und mit Hilfe geeigneter Mittel aktiv danach zu trachten, die Gesellschaft in eine
europäische Gesellschaft umzuwandeln, sobald die rechtlichen Voraussetzungen für eine solche
Umwandlung gegeben sind; soweit irgend möglich dafür zu sorgen, dass ihre Struktur, ihre
innere Organisation und ihre Aktienbeteiligungen den gegenwärtigen und künftigen Beteiligungen
der Regierungen an den Entwicklungsprogrammen des Trägers Ariane und an den sich
daraus ergebenden wiederkehrenden Arbeiten sowie den Erfordernissen der Wettbewerbsfähigkeit
des Trägers Ariane entsprechen.
IV. VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
IV.1 Machen durch von Arianespace durchgeführte Ariane-Starts Geschädigte Ansprüche geltend, so
trägt die französische Regierung die Kosten des Schadensersatzes.
IV.2 a) Wirksamwerden
Diese Erklärung wird wirksam, sobald zwei Drittel der Vertragsparteien der in der Präambel
genannten Erklärung europäischer Regierungen über die Produktionsphase der Ariane-Träger,
die am 21. Mai 1992 in Kraft getreten und am 10. Mai 1999 verlängert worden ist, dem Generaldirektor
der Organisation schriftlich ihre Annahme notifiziert haben. Für die anderen in der
Präambel genannten Vertragsparteien tritt sie an dem Tag in Kraft, an dem sie dem Generaldirektor
der Organisation schriftlich ihre Annahme notifizieren.
b) Beitritt
Diese Erklärung liegt für die Mitgliedstaaten der Organisation nach ihrem Wirksamwerden
drei Monate zum Beitritt auf. Innerhalb dieser Frist kann ihr jeder Mitgliedstaat ohne weiteres
beitreten. Nach Ablauf der Frist ist ein Antrag auf Beitritt an den Generaldirektor der Organisation
zu richten und bedarf der Zustimmung aller Staaten, die entweder dem Generaldirektor
der Organisation nach Buchstabe a ihre Annahme notifiziert haben oder im Zeitpunkt des Antrags
beigetreten sind. Die Erklärung tritt für die Mitgliedstaaten, die ihr beitreten, 30 Tage
nach dem Tag in Kraft, an dem sie dem Generaldirektor der Organisation notifizieren, dass ihre
innerstaatlichen Annahme- oder Genehmigungsverfahren abgeschlossen sind.
c) Dauer
Diese Erklärung gilt bis Ende 2006. Bei Bedarf bleibt sie auch danach in Kraft, um gegebenenfalls
die bis Ende 2006 geschlossenen Startverträge durchführen zu können. Die Teilnehmer
konsultieren einander zu gegebener Zeit, spätestens jedoch ein Jahr vor Ablauf dieser
Frist über die Bedingungen für ihre Erneuerung.
d) Überprüfung
Die Teilnehmer kommen überein, auf Antrag eines Drittels der Teilnehmer oder des Generaldirektors
zusammenzutreten, um die Erklärung und ihre Durchführung zu überprüfen. Der
Generaldirektor kann im Rahmen dieser Überprüfungen den Teilnehmern Vorschläge zur Änderung
des Inhalts der Erklärung unterbreiten. Änderungen dieser Erklärung bedürfen eines
einstimmigen Beschlusses der Teilnehmer.
IV.3 Beilegung von Streitigkeiten
Streitigkeiten zwischen zwei oder mehr Teilnehmern über die Auslegung oder Anwendung dieser
Erklärung, die nicht durch Vermittlung des Rates der Organisation beigelegt werden können,
werden nach Artikel XVII des ESA-Übereinkommens beigelegt.
Geschehen zu Paris am 7. Juni 2001 in deutscher, englischer und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Europäischen Weltraumorganisation
hinterlegt wird; diese übermittelt allen Teilnehmern beglaubigte Abschriften.
Die Annahme der Erklärung wurde am 2. Juli 2002 dem Generaldirektor der ESA notifiziert; die Erklärung
ist gemäß ihrem Abs. IV.2.a für Österreich mit 2. Juli 2002 in Kraft getreten.