249. Verordnung: Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund der §§ 69 Abs. 1 und 71 Abs. 3 bis 6 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 88/2000, wird verordnet
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die in den §§ 10 und 11 angeführten und im Anhang 1 definierten
Geräte und Maschinen, die zur Verwendung im Freien vorgesehen sind. Sie regelt
1. Maßnahmen, die vor dem In-Verkehr-Bringen oder Ausstellen zu treffen sind (§§ 3 und 4),
2. Geräuschemissionsgrenzwerte (§ 10),
3. Messverfahren (§§ 10 und 11 und Anhang 3) und
4. Mindestkriterien für zugelassene Stellen (§ 8).
(2) Dieser Verordnung unterliegen nur als Ganzes in Verkehr gebrachte und zur Verwendung im
Freien geeignete Geräte und Maschinen. Gesondert in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene
Anbaugeräte ohne Motor sind mit Ausnahme von handgeführten Betonbrechern, Abbauhämmern, Aufbruchhämmern,
Spatenhämmern und von Hydraulikhämmern vom Anwendungsbereich der Verordnung
ausgenommen.
(3) Vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen sind Geräte und Maschinen,
1. die in erster Linie für den Gütertransport oder die Beförderung von Personen auf Straßen,
Schienen, auf dem Luft- oder Wasserweg bestimmt sind,
2. die speziell für militärische oder polizeiliche Zwecke oder für die Rettungsdienste konzipiert und
hergestellt werden.
(4) Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2000/14/EG vom 8. Mai 2000, zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung
im Freien betriebenen Geräten und Maschinen, ABl. Nr. L 162, in der Fassung der Berichtigung vom
12. Dezember 2000, ABl. Nr. L 311, umgesetzt.
Begriffe
§ 2. (1) „Zur Verwendung im Freien vorgesehene Geräte und Maschinen“ sind alle Maschinen, die
der Begriffsbestimmung des § 3 Abs. 4 der Maschinen-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 306/1994,
entsprechen, die über einen eigenen Antrieb verfügen oder bewegt werden können und unabhängig von
der bzw. den Antriebsarten zur typgerechten Verwendung im Freien bestimmt sind und zur Umweltbelastung
durch Lärm beitragen. Die Verwendung derartiger Geräte und Maschinen an Orten, an denen
die Schallübertragung nicht oder nicht wesentlich behindert wird, zB in Zelten, unter Regenschutzdächern
oder in Rohbauten, wird als Verwendung im Freien angesehen. Darunter fallen auch für industrielle oder
umwelttechnische Anwendungen bestimmte Geräte und Maschinen ohne Motor, die zur typgerechten
Verwendung im Freien bestimmt sind und zur Umweltbelastung durch Lärm beitragen. All diese Geräte-
und Maschinentypen werden nachstehend „Geräte und Maschinen“ genannt.
(2) „Schallleistungspegel LWA“ ist der A-bewertete Schallleistungspegel in dB bezogen auf 1 pW
entsprechend der Definition in EN ISO 3744:1995 und EN ISO 3746:1995.
(3) „Gemessener Schallleistungspegel“ ist der anhand der Messungen gemäß Anhang 3 ermittelte
Schallleistungspegel; die Werte können entweder durch Messung an einem/einer für diese Art von
Geräten und Maschinen repräsentativen Gerät/Maschine oder als Mittelwert von an mehreren
Geräten/Maschinen durchgeführten Messungen ermittelt werden.
(4) „Garantierter Schallleistungspegel“ ist der Schallleistungspegel, der nach den Anforderungen des
Anhangs 3 bestimmt wurde und der die durch Produktionsschwankungen und Messverfahren bedingten
Unsicherheiten beinhaltet und dessen Einhaltung bzw. Unterschreitung vom Hersteller oder seinem in der
Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat über das Abkommen zum Europäischen Wirtschaftsraum
niedergelassenen Bevollmächtigten nach Maßgabe der verwendeten technischen Instrumente, auf die in
den technischen Unterlagen Bezug genommen wird, bestätigt wird.
(5) „In-Verkehr-Bringen“ ist
1. das erstmalige Abgeben, Versenden oder Einführen eines Gerätes oder einer Maschine durch
einen Gewerbetreibenden oder einen ihm gleichgestellten Rechtsträger (§ 2 Abs. 14 GewO 1994)
an einen anderen zum Zwecke der Verwendung in Österreich,
2. das Herstellen, Zusammenfügen oder Einführen eines Gerätes oder einer Maschine durch einen
Gewerbetreibenden oder einen ihm gleichgestellten Rechtsträger (§ 2 Abs. 14 GewO 1994) für
den Eigengebrauch.
(6) Als In-Verkehr-Bringen gilt nicht
1. das Überlassen von Geräten und Maschinen zum Zwecke der Lagerung, Verschrottung,
Abänderung oder Instandsetzung,
2. das Rückliefern von zur Lagerung, Abänderung oder Instandsetzung übernommenen Geräten und
Maschinen an den Auftraggeber.
(7) „Ausstellen“ ist das Zur-Schau-Stellen und Demonstrieren von Geräten und Maschinen durch
einen Gewerbetreibenden oder einen ihm gleichgestellten Rechtsträger (§ 2 Abs. 14 GewO 1994) im
Rahmen von Messen, Ausstellungen und dgl. und in Schauräumen und Auslagen zum Zwecke des In-
Verkehr-Bringens oder der Werbung.
Maßnahmen beim Ausstellen
§ 3. (1) Bei Messen, Ausstellungen, Vorführungen und dgl. dürfen den Bestimmungen dieser
Verordnung unterliegende, jedoch nicht entsprechende Geräte und Maschinen ausgestellt werden. Durch
ein geeignetes Schild ist jedoch deutlich darauf hinzuweisen, dass die ausgestellten Geräte und Maschinen
nur nach Herstellen der Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung in Verkehr gebracht
und in Betrieb genommen werden können.
(2) Bei Vorführungen sind entsprechende Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, um den Schutz von
Personen zu gewährleisten.
Maßnahmen vor dem In-Verkehr-Bringen
§ 4. (1) Geräte und Maschinen, die dieser Verordnung unterliegen, dürfen nur in Verkehr gebracht
werden, wenn
1. sie die Anforderungen dieser Verordnung hinsichtlich der Geräuschemissionen erfüllen,
2. die entsprechende Konformitätsbewertung gemäß § 5 durchgeführt wurde,
3. eine Konformitätserklärung gemäß § 6 abgegeben und beigefügt wurde und
4. die Geräte und Maschinen mit der CE-Kennzeichnung und der Angabe des garantierten
Schallleistungspegels im Sinne des § 7 versehen wurden.
(2) Bei Geräten und Maschinen, die mit der CE-Kennzeichnung und der Angabe des garantierten
Schallleistungspegels versehen sind und denen eine Konformitätserklärung gemäß § 6 beigefügt ist, ist
davon auszugehen, dass sie den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.
(3) Die für Geräte und Maschinen vor dem In-Verkehr-Bringen zu treffenden Maßnahmen gelten als
in Österreich vorgenommen, wenn diese Maßnahmen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 909 und
910/1993, sofern dieser die in § 1 Abs. 4 zitierte Richtlinie übernommen hat, erfolgen oder wenn dies auf
Grund von anderen internationalen Übereinkommen festgelegt ist.
Konformitätsbewertungsverfahren
§ 5. (1) Geräte und Maschinen, für die gemäß § 10 Geräuschemissionsgrenzwerte festgelegt wurden,
sind vor dem In-Verkehr-Bringen oder der Inbetriebnahme durch den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten
alternativ einem der folgenden Konformitätsbewertungsverfahren zu unterziehen
1. der internen Fertigungskontrolle mit Begutachtung der technischen Unterlagen und regelmäßiger
Prüfung gemäß Anhang 6,
2. der Einzelprüfung gemäß Anhang 7,
3. der umfassenden Qualitätssicherung gemäß Anhang 8.
(2) Geräte und Maschinen im Sinne des § 11, für die hinsichtlich des garantierten Schallleistungspegels
lediglich eine Kennzeichnungspflicht besteht, sind vor dem In-Verkehr-Bringen oder der Inbetriebnahme
durch den Hersteller oder durch seinen Bevollmächtigten der internen Fertigungskontrolle gemäß
Anhang 5 zu unterziehen.
(3) Baumusterprüfbescheinigungen und Messergebnisse zu Geräten und Maschinen, die auf Grundlage
einer in § 11 genannten Verordnung ausgestellt bzw. ermittelt wurden, können bei der Abfassung der
technischen Unterlagen gemäß Anhang 5 Punkt 3, Anhang 6 Punkt 3, Anhang 7 Punkt 2 sowie Anhang 8
Punkte 3.1 und 3.3 verwendet werden.
(4) Auf begründete Anfrage sind dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit oder einer
namhaft gemachten Behörde oder einer namhaft gemachten zugelassenen Stelle im Sinne des § 8
sämtliche mit dem durchgeführten Konformitätsbewertungsverfahren in Zusammenhang stehende
Informationen zu erteilen und insbesondere die technischen Unterlagen gemäß Anhang 5 Punkt 3,
Anhang 6 Punkt 3, Anhang 7 Punkt 2 sowie Anhang 8 Punkte 3.1 und 3.3 vorzulegen.
Konformitätserklärung
§ 6. (1) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter hat für jeden Typ eines hergestellten Gerätes oder
einer hergestellten Maschine eine Konformitätserklärung auszustellen und diese jedem Gerät bzw. jeder
Maschine beizufügen. Die Konformitätserklärung hat folgende Mindestangaben (Muster im Anhang 2) zu
enthalten
1. Name und Anschrift des Herstellers oder seines in der Europäischen Union oder in einem
Vertragsstaat über das Abkommen zum Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten;
2. Name und Anschrift der Person, die die technischen Unterlagen aufbewahrt;
3. Beschreibung des Geräts/der Maschine;
4. Hinweis auf das angewandte Konformitätsbewertungsverfahren und gegebenenfalls auf Name
und Anschrift der beteiligten zugelassenen Stelle;
5.gemessener Schallleistungspegel an für dieses Baumuster repräsentativen Geräten bzw.
Maschinen;
6. garantierter Schallleistungspegel für das Gerät bzw. die Maschine;
7. Verweis auf die vorliegende Verordnung bzw. auf die dadurch ins österreichische Recht
umgesetzte EU-Richtlinie (§ 1 Abs. 4);
8. Erklärung, dass das Gerät/die Maschine den Anforderungen dieser Verordnung bzw. der dadurch
ins österreichische Recht umgesetzten EU-Richtlinie (§ 1 Abs. 4) entspricht;
9. gegebenenfalls Konformitätserklärung(en) und Angaben zu anderen berücksichtigten österreichischen
Rechtsvorschriften bzw. EU-Richtlinien;
10. Ort und Datum der Ausstellung der Erklärung;
11. Angaben zum Unterzeichner, der ermächtigt ist, die rechtlich bindende Erklärung für den
Hersteller oder für seinen in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat über das
Abkommen zum Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
(2) Die Konformitätserklärung ist in deutscher Sprache oder in deutscher Übersetzung abzufassen,
wenn das Gerät oder die Maschine in Österreich in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden
soll.
(3) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter hat eine Kopie der Konformitätserklärung an die
Europäische Kommission und an die zuständige Behörde jenes Mitgliedstaats der Europäischen Union
oder jenes Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums zu übermitteln, in dem er ansässig ist oder
in dem das Gerät/die Maschine in Verkehr gebracht werden soll. In Österreich ist dies das Bundesministerium
für Wirtschaft und Arbeit.
(4) Ein Exemplar der Konformitätserklärung ist, nach Herstellung des letzten Geräts oder der letzten
Maschine, zehn Jahre lang zusammen mit den technischen Unterlagen gemäß Anhang 5 Punkt 3,
Anhang 6 Punkt 3, Anhang 7 Punkt 2 sowie Anhang 8 Punkte 3.1 und 3.3 aufzubewahren.
Kennzeichnung
§ 7. (1) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter hat Geräte und Maschinen, die den Bestimmungen
dieser Verordnung entsprechen, vor dem In-Verkehr-Bringen mit der CE-Kennzeichnung zu versehen.
Die Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ und hat dem Muster in Anhang 4 zu entsprechen.
(2) Die CE-Kennzeichnung ist durch die Angabe des garantierten Schallleistungspegels zu ergänzen.
Diese Angabe hat dem Muster in Anhang 4 zu entsprechen.
(3) Die CE-Kennzeichnung und die Angabe des garantierten Schallleistungspegels sind sichtbar,
lesbar und dauerhaft haltbar an jedem einzelnen Gerät oder jeder einzelnen Maschine anzubringen.
(4) Die Anbringung von Zeichen oder Aufschriften auf Geräten oder Maschinen, die hinsichtlich der
Bedeutung oder der Form der CE-Kennzeichnung oder der Angabe des garantierten Schallleistungspegels
irreführend sein könnten, ist verboten. Jede andere Kennzeichnung kann auf den Geräten und Maschinen
angebracht werden, sofern dies die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung und der Angabe
des garantierten Schallleistungspegels nicht beeinträchtigt.
(5) Falls auf Geräte und Maschinen, die dieser Verordnung unterliegen, auch andere Rechtsvorschriften
anzuwenden sind, die zusätzliche Aspekte betreffen und auf Grund derer die CE-
Kennzeichnung ebenfalls vorgesehen ist, wird durch die Kennzeichnung auch die Übereinstimmung des
Geräts/der Maschine mit den auf sie zutreffenden Bestimmungen jener anderen Rechtsvorschriften
bescheinigt.
(6) Wenn jedoch entsprechend einer oder mehrerer dieser Rechtsvorschriften die Wahl der
anzuwendenden Rechtsvorschriften freisteht, so wird mit der CE-Kennzeichnung lediglich die Übereinstimmung
mit den zutreffenden Bestimmungen der vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten
angewendeten Rechtsvorschriften bescheinigt. In diesem Fall müssen die den Geräten und Maschinen
beigefügten Unterlagen, Hinweise oder Anleitungen einen Hinweis auf diese Rechtsvorschriften tragen.
Zugelassene Stellen
§ 8. (1) Die Durchführung und Überwachung der in § 5 Abs. 1 Z 1 bis Z 3 angeführten
Konformitätsbewertungsverfahren obliegt zugelassenen Stellen, die folgende Mindestkriterien zu erfüllen
haben
1. Die zugelassene Stelle, ihr Leiter und das mit der Durchführung der Überprüfungen beauftragte
Personal dürfen weder mit dem Urheber des Entwurfs, dem Hersteller, dem Lieferanten oder dem
Aufsteller der Geräte und Maschinen identisch noch Beauftragte einer dieser Personen sein. Sie
dürfen weder unmittelbar noch als Beauftragte an der Planung, am Bau, am Vertrieb oder an der
Instandhaltung dieser Geräte und Maschinen beteiligt sein noch Personen vertreten, die diese
Tätigkeiten wahrnehmen. Die Möglichkeit eines Austausches technischer Informationen
zwischen dem Hersteller und der Stelle wird dadurch nicht ausgeschlossen.
2. Die zugelassene Stelle und ihr Personal müssen die Bewertungen und Prüfungen mit höchster
beruflicher Integrität und größter technischer Kompetenz durchführen und unabhängig von jeder
Einflussnahme – vor allem finanzieller Art – auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer
Arbeit sein, insbesondere von der Einflussnahme seitens Personen oder Personengruppen, die an
den Ergebnissen der Prüfung interessiert sind.
3. Die zugelassene Stelle hat über das Personal zu verfügen und die Mittel zu besitzen, die zur
angemessenen Erfüllung der mit der Durchführung der Kontrollen und Überwachungsmaßnahmen
verbundenen technischen und administrativen Aufgaben erforderlich sind. Sie muss
außerdem Zugang zu den für außerordentliche Prüfungen erforderlichen Geräten und Maschinen
haben.
4. Das mit den Prüfungen beauftragte Personal muss Folgendes besitzen
a) eine gute technische und berufliche Ausbildung;
b) ausreichende Kenntnis der Vorschriften für die Beurteilung der technischen Unterlagen;
c)ausreichende Kenntnis der Vorschriften für die durchgeführten Prüfungen und eine
ausreichende praktische Erfahrung auf diesem Gebiet;
d) die Eignung zur Abfassung der Bescheinigungen, Protokolle und Berichte, die notwendig sind,
um die Durchführung der Prüfungen zu bescheinigen.
5. Die Unparteilichkeit des mit der Prüfung beauftragten Personals muss gewährleistet sein. Die
Höhe der Entlohnung der Prüfer darf sich weder nach der Zahl der durchgeführten Prüfungen
noch nach den Ergebnissen dieser Prüfungen richten.
6. Die zugelassene Stelle hat eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, es sei denn, diese
Haftpflicht wird auf Grund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften vom Staat übernommen oder
die Prüfungen werden unmittelbar vom Mitgliedstaat selbst durchgeführt.
7. Das Personal der zugelassenen Stelle ist (außer gegenüber den zuständigen Behörden des Staates,
in dem es seine Tätigkeit ausübt) durch das Berufsgeheimnis in Bezug auf alle Informationen
gebunden, von denen es bei der Durchführung seiner Prüfungen im Rahmen dieser Verordnung
Kenntnis erhält.
(2) Die für die Durchführung der Konformitätsbewertungsverfahren im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1 bis
Z 3 zugelassenen Stellen sowie die von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union/des Europäischen
Wirtschaftsraumes notifizierten zugelassenen Stellen, die diesen Stellen übertragenen Aufgaben
und Sachgebiete und die ihnen zugeteilten Kennnummern sind im Anhang 10 angeführt. Änderungen des
Anhangs 10, wie die Einfügung weiterer zugelassener Prüfstellen, die Streichung zugelassener Prüfstellen
oder Änderungen bezüglich des Umfanges der Aufgaben oder des Sachgebietes, erfolgen durch
Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit im Bundesgesetzblatt II.
(3) Vor der Aufnahme in den Anhang 10 dürfen in Österreich ansässige Stellen keine Konformitätsbewertungsverfahren
im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1 bis Z 3 durchführen und keine diesbezüglichen
Bestätigungen ausstellen. Gleiches gilt, nachdem sie aus Anhang 10 gestrichen worden sind.
Entscheidungen und Rechtsbehelfe
§ 9. (1) Sämtliche von einer zugelassenen Stelle in Anwendung dieser Verordnung getroffene
Entscheidungen, die das In-Verkehr-Bringen eines Geräts oder einer Maschine beschränken, sind zu
begründen und dem Antragsteller und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sowie den
anderen zugelassenen Stellen mitzuteilen.
(2) Dem Antragsteller steht binnen 14 Tagen die Aufsichtsbeschwerde an das Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit zu. Die Aufsichtsbeschwerde ist hinreichend zu begründen.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit hat die Aufsichtsbeschwerde zu prüfen und die
zugelassene Stelle oder allenfalls eine andere zugelassene Stelle auf Kosten des Antragstellers mit einer
neuerlichen Konformitätsbewertung zu beauftragen.
Geräte und Maschinen, für die Geräuschemissionsgrenzwerte gelten
§ 10. (1) Für folgende Geräte und Maschinen werden in Abs. 2 Geräuschemissionsgrenzwerte festgelegt
1. Bauaufzüge für den Materialtransport (mit Verbrennungsmotor)
Definition: Anhang 1 Nummer 3; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 3;
2. Verdichtungsmaschinen (nur Vibrationswalzen und nichtvibrierende Walzen, Rüttelplatten und
Vibrationsstampfer)
Definition: Anhang 1 Nummer 8; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 8;
3. Kompressoren (< 350 kW)
Definition: Anhang 1 Nummer 9; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 9;
4. handgeführte Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer
Definition: Anhang 1 Nummer 10; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 10;
5. Bauwinden (mit Verbrennungsmotor)
Definition: Anhang 1 Nummer 12; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 12;
6. Planiermaschinen (< 500 kW)
Definition: Anhang 1 Nummer 16; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 16;
7. Muldenfahrzeuge (< 500 kW)
Definition: Anhang 1 Nummer 18; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 18;
8. Hydraulik- und Seilbagger (< 500 kW)
Definition: Anhang 1 Nummer 20; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 20;
9. Baggerlader (< 500 kW)
Definition: Anhang 1 Nummer 21; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 21;
10. Grader (< 500 kW)
Definition: Anhang 1 Nummer 23; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 23;
11. Hydraulikaggregate
Definition: Anhang 1 Nummer 29; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 29;
12. Müllverdichter, der Bauart nach ein Lader mit Schaufel (< 500 kW)
Definition: Anhang 1 Nummer 31; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 31;
13. Rasenmäher mit Ausnahme von
a) land- und forstwirtschaftlichen Geräten
b) Mehrzweckgeräten, deren Hauptantrieb eine installierte Leistung von mehr als 20 kW aufweist
Definition: Anhang 1 Nummer 32; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 32;
14. Rasentrimmer/Rasenkantenschneider
Definition: Anhang 1 Nummer 33; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 33;
15. Gegengewichtsstapler mit Verbrennungsmotor (mit Ausnahme von „sonstigen Gegengewichtsstaplern“
gemäß Anhang 1 Nummer 36 zweiter Gedankenstrich mit einer Tragfähigkeit von
höchstens 10 t);
Definition: Anhang 1 Nummer 36; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 36;
16. Lader (< 500 kW)
Definition: Anhang 1 Nummer 37; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 37;
17. Mobilkrane
Definition: Anhang 1 Nummer 38; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 38;
18. Motorhacken (< 3 kW)
Definition: Anhang 1 Nummer 40; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 40;
19. Straßenfertiger (mit Ausnahme von Straßenfertigern mit Hochverdichtungsbohle)
Definition: Anhang 1 Nummer 41; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 41;
20. Kraftstromerzeuger (< 400 kW)
Definition: Anhang 1 Nummer 45; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 45;
21. Turmdrehkräne
Definition: Anhang 1 Nummer 53; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 53;
22. Schweißstromerzeuger
Definition: Anhang 1 Nummer 57; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 57.
(2) Die in der folgenden Grenzwerttabelle festgelegten zulässigen Schallleistungspegel dürfen vom
garantierten Schallleistungspegel nicht überschritten werden und gelten ab 3. Jänner 2002 (Stufe I) bzw.
ab 3. Jänner 2006 (Stufe II).
(3) Änderungen des Anhangs 3 erfolgen durch Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft
und Arbeit auf der Grundlage der im Amtsblatt der Europäischen Union verlautbarten Mitteilungen der
Europäischen Kommission über Anpassungen an den technischen Fortschritt und Fundstellen einschlägiger
europäischer Normen.
Geräte und Maschinen, die nur der Kennzeichnungspflicht unterliegen
§ 11. (1) Für den garantierten Schallleistungspegel der nachstehend aufgeführten Geräte und
Maschinen besteht lediglich Kennzeichnungspflicht
1. Hubarbeitsbühnen mit Verbrennungsmotor
Definition: Anhang 1 Nummer 1; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 1;
2. Freischneider
Definition: Anhang 1 Nummer 2; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 2;
3. Bauaufzüge für den Materialtransport (mit Elektromotor)
Definition: Anhang 1 Nummer 3; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 3;
4. Baustellenbandsägemaschinen
Definition: Anhang 1 Nummer 4; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 4;
5. Baustellenkreissägemaschinen
Definition: Anhang 1 Nummer 5; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 5;
6. tragbare Motorkettensägen
Definition: Anhang 1 Nummer 6; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 6;
7. kombinierte Hochdruckspül- und Saugfahrzeuge
Definition: Anhang 1 Nummer 7; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 7;
8. Verdichtungsmaschinen (nur Explosionsstampfer)
Definition: Anhang 1 Nummer 8; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 8;
9. Beton- und Mörtelmischer
Definition: Anhang 1 Nummer 11; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 11;
10. Bauwinden (mit Elektromotor)
Definition: Anhang 1 Nummer 12; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 12;
11. Förder- und Spritzmaschinen für Beton und Mörtel
Definition: Anhang 1 Nummer 13; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 13;
12. Förderbänder
Definition: Anhang 1 Nummer 14; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 14;
Schweißstrom- und
Kraftstromerzeuger
Rasenmäher, Rasentrimmer,
Rasenkantenschneider
13. Fahrzeugkühlaggregate
Definition: Anhang 1 Nummer 15; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 15;
14. Bohrgeräte
Definition: Anhang 1 Nummer 17; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 17;
15. Be- und Entladeaggregate von Silo- oder Tankfahrzeugen
Definition: Anhang 1 Nummer 19; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 19;
16. Altglassammelbehälter
Definition: Anhang 1 Nummer 22; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 22;
17. Grastrimmer/Graskantenschneider
Definition: Anhang 1 Nummer 24; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 24;
18. Heckenscheren
Definition: Anhang 1 Nummer 25; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 25;
19. Hochdruckspülfahrzeuge
Definition: Anhang 1 Nummer 26; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 26;
20. Hochdruckwasserstrahlmaschinen
Definition: Anhang 1 Nummer 27; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 27;
21. Hydraulikhämmer
Definition: Anhang 1 Nummer 28; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 28;
22. Fugenschneider
Definition: Anhang 1 Nummer 30; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 30;
23. Laubbläser
Definition: Anhang 1 Nummer 34; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 34;
24. Laubsammler
Definition: Anhang 1 Nummer 35; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 35;
25. Gegengewichtsstapler mit Verbrennungsmotor (nur „sonstige Gegengewichtsstapler“ gemäß
Anhang 1 Nummer 36 zweiter Gedankenstrich mit einer Tragfähigkeit von höchstens 10 t)
Definition: Anhang 1 Nummer 36; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 36;
26. rollbare Müllbehälter
Definition: Anhang 1 Nummer 39; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 39;
27. Straßenfertiger (mit Hochverdichtungsbohle)
Definition: Anhang 1 Nummer 41: Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 41;
28. Rammausrüstungen
Definition: Anhang 1 Nummer 42; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 42;
29. Rohrleger
Definition: Anhang 1 Nummer 43; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 43;
30. Pistenraupen
Definition: Anhang 1 Nummer 44; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 44;
31. Kraftstromerzeuger (= 400 kW)
Definition: Anhang 1 Nummer 45; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 45;
32. Kehrmaschinen
Definition: Anhang 1 Nummer 46; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 46;
33. Müllsammelfahrzeuge
Definition: Anhang 1 Nummer 47; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 47;
34. Straßenfräsen
Definition: Anhang 1 Nummer 48; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 48;
35. Vertikutierer
Definition: Anhang 1 Nummer 49; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 49;
36. Schredder/Zerkleinerer
Definition: Anhang 1 Nummer 50; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 50;
37. Schneefräsen (selbstfahrend, ausgenommen Anbaugeräte)
Definition: Anhang 1 Nummer 51; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 51;
38. Saugfahrzeuge
Definition: Anhang 1 Nummer 52; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 52;
39. Grabenfräsen
Definition: Anhang 1 Nummer 54; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 54;
40. Transportbetonmischer
Definition: Anhang 1 Nummer 55; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 55;
41. Wasserpumpen (nicht für Unterwasserbetrieb)
Definition: Anhang 1 Nummer 56; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 56.
(2) Änderungen des Anhangs 3 erfolgen durch Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft
und Arbeit auf der Grundlage der im Amtsblatt der Europäischen Union verlautbarten Mitteilungen der
Europäischen Kommission über Anpassungen an den technischen Fortschritt und Fundstellen
einschlägiger Europäischer Normen.
In-Kraft-Treten und Aufhebung von Rechtsvorschriften
§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit 3. Juli 2001 in Kraft.
(2) Die Verordnung über die Sicherheitsanforderungen an bestimmte Baumaschinen hinsichtlich der
Emission von Lärm (BSV), BGBl. Nr. 793/1994, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 903/1995 tritt
mit Ablauf des 2. Jänner 2002 außer Kraft.
(3) Die Verordnung über Schutzmaßnahmen betreffend Rasenmäher, BGBl. Nr. 239/1996, tritt mit
Ablauf des 2. Jänner 2002 außer Kraft.
Übergangsbestimmungen
§ 13. Bis zum Ablauf des 2. Jänner 2002 können dieser Verordnung unterliegende Geräte und
Maschinen ausgestellt und in Verkehr gebracht werden, sofern sie entsprechen
1. dieser Verordnung oder
2. zutreffendenfalls der Verordnung über die Sicherheitsanforderungen an bestimmte Baumaschinen
hinsichtlich der Emission von Lärm (BSV), BGBl. Nr. 793/1994, in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 903/1995 oder
3.zutreffendenfalls der Verordnung über Schutzmaßnahmen betreffend Rasenmäher, BGBl.
Nr. 239/1996, oder
4. den auf sie zutreffenden am 2. Juli 2001 geltenden Rechtsvorschriften.
§ 14. Dieser Verordnung unterliegende Geräte und Maschinen, die vor dem In-Kraft-Treten dieser
Verordnung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 909 und 910/1993, bereits in Verkehr gebracht und
verwendet wurden, gelten damit auch als in Österreich in Verkehr gebracht und unterliegen nicht den
Bestimmungen dieser Verordnung.
Die Multilaterale Vereinbarung M100 gemäß Rn. 2010 des ADR betreffend die Beförderung von
kleinen Mengen von Feuerzeugen und Nachfüllpatronen für Feuerzeuge zu Einzelhändlern (BGBl. III
Nr. 171/2000, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 212/2001) wurde von Frankreich
am 11. September 2001 unterzeichnet.