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249_1996 AT

249. Verordnung: Änderung der Trockenfutterbeihilfeverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 249. Verordnung: Änderung der Trockenfutterbeihilfeverordnung

Auf Grund der §§ 99 Abs. 1 Z 6 und 108 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995, (MOG) wird verordnet

Die Trockenfutterbeihilfeverordnung, BGBl. Nr. 437/1995, wird wie folgt geändert

1. Die Promulgationsklausel lautet

„Auf Grund der §§ 99 Abs. 1 Z 6 und 108 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, in der

Fassung der Novelle BGBl. Nr. 298/1995 (MOG) wird verordnet:“

2. Die Überschrift zu § 3 lautet

„Zulassung von Verarbeitungsbetrieben“

3. § 3 Abs. 1 dritter Satz lautet

„Dem Antrag auf Zulassung sind die in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehenen Unterlagen

(insbesondere Beschreibung der Anlage, Angaben zur Bestimmung der Trocknungskapazität, Orts- und

Lageplan der Trocknungseinrichtungen, Muster der Bücher für die Bestandsbuchhaltung, Verzeichnis der

Erzeugnisse und Zusatzstoffe) beizufügen.“

4. § 6 Abs. 2 erster Satz lautet

„Zur Gewichtsfeststellung, Probenahme und Ermittlung des Feuchtigkeitsgehalts sind vom Verarbeitungsbetrieb

Personen zu bestellen, die die erforderliche Sachkunde besitzen und Gewähr für eine ordnungsgemäße

Erfüllung der Aufgaben bieten.“

5. § 7 und seine Überschrift lauten

„Auslieferung, Mischung und Verbringung

§ 7. (1) Termin und Menge jeder Auslieferung und Mischung sind vom Verarbeitungsbetrieb der

AMA mindestens zwei Arbeitstage vor dem betreffenden Vorgang schriftlich anzuzeigen. Gleiches gilt

für die Verbringung von anderen Erzeugnissen als zur Trocknung bestimmten Futtermitteln in den Betrieb,

sofern diese der Herstellung von Mischungen dienen. Die Mitteilung hat diesfalls das Datum der

Verbringung, die Art und die Menge der verbrachten Erzeugnisse zu umfassen. Soll täglich ausgeliefert

werden, so ist der Zeitraum, in dem diese Auslieferungen vorgenommen werden sollen, vor dessen Beginn

der AMA schriftlich mitzuteilen. Werden die Mitteilungen vom Verarbeitungsbetrieb nicht oder

nicht ordnungsgemäß vorgenommen, so hat die AMA den Betrieb jedenfalls, unabhängig von der Kontrollverpflichtung,

die sich auf 5% des Gewichts des ausgelieferten oder gemischten Trockenfutters bezieht,

zu überprüfen.

(2) Bei Verbringung von in einem anderen Verarbeitungsbetrieb getrockneten Futtermitteln in den

Betrieb hat dieser mindestens zwei Arbeitstage vor dem geplanten Vorgang der AMA schriftlich Mitteilung

zu machen. Der Verbringungsvorgang darf nur in Gegenwart eines Vertreters der AMA stattfinden.

Ist dieser jedoch beim Eintreffen der Ware im Betrieb nicht anwesend, hat sich letzterer unverzüglich,

jedenfalls aber vor der Entladung der Ware, mit der AMA in Verbindung zu setzen.

(3) Bei Wiedereinbringung von Trockenfuttermitteln in den Verarbeitungsbetrieb ist gemäß Abs. 2

vorzugehen.“

6. § 12 und seine Überschrift lauten

„Lagerbestände

§ 12. Die Bestände an Trockenfutter, die sich am 31. März jedes Jahres in den Räumlichkeiten des

Verarbeitungsbetriebs befinden, sind spätestens bis zum folgenden 15. April der AMA schriftlich zu

melden. In dieser Meldung ist eine Trennung nach Sorten und Lagerorten vorzunehmen. Sind keine Lagerbestände

vorhanden, so ist eine schriftliche Leermeldung zu erstatten.“

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