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249_1993 AT

249. Bundesgesetz: Änderung des Universitäts-Organisationsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 249. Bundesgesetz: Änderung des Universitäts-Organisationsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Universitäts-Organisationsgesetz, BGBl. Nr. 258/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 623/1991 wird wie folgt geändert

1. Der § 5 Abs. 5 lit. c lautet

,,c) im Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen steht, insbesondere auch wegen einer damit erfolgten Diskriminierung auf Grund des Geschlechts;"

2. Der XVI a. Abschnitt lautet

„XVI a. Abschnitt Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen

§ 106 a. (1) Die Kollegialorgane der Universitäten und der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung haben bei der Behandlung von Personalangelegenheiten darauf hinzuwirken, daß in allen universitären Arbeitsbereichen ein ausgewogenes Zahlenverhältnis zwischen den an der Universität tätigen Männern und Frauen erreicht wird. Die Erreichung dieses Zieles ist durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch vom obersten Kollegialorgan zu beschließende Frauen-Förderpläne, die für andere Universitätsorgane Empfehlungscharakter haben, anzustreben.

(2) (Verfassungsbestimmung) Vorübergehende Sondermaßnahmen der Universitätsorgane oder des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung zur beschleunigten Herbeiführung der De-facto-Gleichberechtigung von Mann und Frau im Sinne des Art. 4 der UN-Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, BGBl. Nr. 443/1982, gelten nicht als Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 7 Abs. 1 B-VG.

(3) An jeder Universität hat das oberste Kollegialorgan einen Arbeitskreis einzurichten, dessen Aufgabe es ist, Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts durch Kollegialorgane der Universität entgegenzuwirken (Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen). Nach Maßgabe der vom obersten Kollegialorgan festgesetzten Zahl ist von jedem Fakultätskollegium aus dem Kreis aller Angehörigen der betreffenden Fakultät die erforderliche Anzahl von Mitgliedern in diesen Arbeitskreis zu entsenden. An Universitäten ohne Fakultätsgliederung bestellt das oberste Kollegialorgan selbst die Mitglieder des Arbeitskreises. Dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen haben Vertreter der Universitätsprofessoren, der im § 63 Abs. 1 lit. b genannten Personengruppe, der Studierenden und der allgemeinen Universitätsbediensteten anzugehören. § 19 Abs. 1 ist anzuwenden.

(4) Die Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen haben das Recht, jeweils höchstens zu zweit an Sitzungen der Kollegialorgane, soweit dort Personalangelegenheiten behandelt werden, mit beratender Stimme teilzunehmen und überdies Anträge zu stellen, Einsicht in die entsprechenden Akten und Unterlagen zu nehmen, Sondervoten zu Protokoll zu geben und bestimmte Diskussionsbeiträge von Mitgliedern des Kollegialorgans in das Protokoll aufnehmen zu lassen. Sie haben die Universitätsangehörigen in Gleichbehandlungsfragen zu beraten und diesbezügliche Beschwerden von Universitätsangehörigen entgegenzunehmen.

(5) Der/Die Vorsitzende des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen hat das Recht, an den Sitzungen des obersten Kollegialorgans der betreffenden Universität mit Stimmrecht teilzunehmen, soweit es sich um grundsätzliche Angelegenheiten handelt, die den Aufgabenbereich des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen betreffen. Soweit das oberste Kollegialorgan konkrete Personalentscheidungen im Einzelfall zu treffen hat, gilt jedoch Abs. 4.

(6) Der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen ist zu jeder Sitzung eines Kollegialorgans, soweit dort Personalangelegenheiten behandelt werden, zu laden. Unterbleibt die Ladung, so hat das Kollegialorgan in einer neuerlichen Sitzung unter ordnungsgemäßer Beiziehung der Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen die Beratung und Beschlußfassung in der diesem Beschluß zugrundeliegenden Personalangelegenheit neuerlich durchzuführen.

(7) Hat der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen Grund zur Annahme, daß ein Beschluß des Kollegialorgans eine Diskriminierung von Personen auf Grund ihres Geschlechts darstellt, so kann er innerhalb von drei Wochen beim Vorsitzenden des Kollegialorgans einen schriftlichen und begründeten Einspruch gegen den Beschluß des Kollegialorgans erheben. Der Einspruch kann von einem Mitglied des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen zunächst ohne Ausführung einer Begründung angemeldet werden; diesfalls ist eine Vollziehung des betroffenen Beschlusses — insbesondere die Erlassung von Bescheiden oder der Abschluß von Verträgen auf Grund des beeinspruchten Beschlusses — bis zum Ablauf der Einspruchsfrist, wenn aber ein Einspruch erhoben wurde, bis zur neuerlichen Beschlußfassung durch das Kollegialorgan nicht zulässig.

(8) Das Kollegialorgan hat im Falle der Abgabe eines schriftlichen und begründeten Einspruchs des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen in der nächsten Sitzung unter Berücksichtigung dieses Einspruchs die Beratung und Beschlußfassung in der diesem Beschluß zugrundeliegenden Personalangelegenheit neuerlich durchzuführen.

(9) Im Falle eines Beharrungsbeschlusses des Kollegialorgans ist der Arbeitskreis berechtigt, den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung um Ausübung seines Aufsichtsrechts anzurufen. Die Aufsichtsbeschwerde kann zunächst von einem Mitglied des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen ohne Ausführung einer Begründung angemeldet werden; diesfalls ist die Einbringung der Aufsichtsbeschwerde durch den Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen innerhalb von drei Wochen ab Beschlußfassung durch das Kollegialorgan nachzureichen. Ab Anmeldung oder Einbringung der Aufsichtsbeschwerde ruht das Verfahren und ist die Vollziehung des betroffenen Beschlusses — insbesondere die Erlassung von Bescheiden oder der Abschluß von Verträgen auf Grund dieses Beschlusses — nicht zulässig. Das Verfahren ist erst wieder aufzunehmen bzw. der betroffene Beschluß zu vollziehen, wenn der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung entweder keinen Anlaß findet, den Beschluß aufzuheben, oder wenn der Bundesminister im Rahmen des Aufsichtsrechts den Beschluß mit Bescheid aufgehoben hat.

(10) Die Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen dürfen in der Ausübung ihrer Befugnisse nicht beschränkt und wegen dieser, insbesondere hinsichtlich der dienstlichen Laufbahn, nicht benachteiligt werden.

(11) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen sind in Ausübung ihrer Tätigkeit selbständig und unabhängig"

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