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249_1989 AT

249. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 31 Burgenland Schnellstraße im Bereich der Freistadt Eisenstadt

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 249. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 31 Burgenland Schnellstraße im Bereich der Freistadt Eisenstadt

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenabschnitt der S 31 Burgenland

Schnellstraße wird im Bereich der Freistadt Eisenstadt

wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt an

der B 50 Burgenland Straße bei Projekt-km

33, 498, führt sodann in südöstliche Richtung unter

niveaugleicher Kreuzung der Bahnlinie der ÖBB

Wulkaprodersdorf—Parndorf und bindet bei Projekt-km

34,400 in den bereits mit Verordnung vom

8. April 1986, BGBl. Nr. 237, festgelegten

Abschnitt „Umfahrung Eisenstadt" ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden

Straßentrasse aus den beim Bundesministerium

für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim

Amt der Burgenländischen Landesregierung sowie

beim Magistrat der Freistadt Eisenstadt aufliegenden

Planunterlagen (Plan Nr. 805 im Maßstab

1 : 2 880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Durch diese Verordnung wird die Verordung

des Bundesministers für Bauten und Technik vom

8. April 1986, BGBl. Nr. 287, von Projekt-km

33,483 bis Projekt-km 34,400 abgeändert.

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