249. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 31 Burgenland Schnellstraße im Bereich der Freistadt Eisenstadt
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenabschnitt der S 31 Burgenland
Schnellstraße wird im Bereich der Freistadt Eisenstadt
wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt an
der B 50 Burgenland Straße bei Projekt-km
33, 498, führt sodann in südöstliche Richtung unter
niveaugleicher Kreuzung der Bahnlinie der ÖBB
Wulkaprodersdorf—Parndorf und bindet bei Projekt-km
34,400 in den bereits mit Verordnung vom
8. April 1986, BGBl. Nr. 237, festgelegten
Abschnitt „Umfahrung Eisenstadt" ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden
Straßentrasse aus den beim Bundesministerium
für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim
Amt der Burgenländischen Landesregierung sowie
beim Magistrat der Freistadt Eisenstadt aufliegenden
Planunterlagen (Plan Nr. 805 im Maßstab
1 : 2 880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Durch diese Verordnung wird die Verordung
des Bundesministers für Bauten und Technik vom
8. April 1986, BGBl. Nr. 287, von Projekt-km
33,483 bis Projekt-km 34,400 abgeändert.