249. Verordnung: Grenzüberflugsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 8 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes,
BGBl. Nr. 253/1957, wird im Einvernehmen mit
den Bundesministern für Inneres, für Finanzen und
für Landesverteidigung verordnet
Einflug, Ausflug und landungsloser Überflug ausländischer
Privatluftfahrzeuge im nichtgewerbsmäßigen
Verkehr
§ 1. (1) Für den Einflug, den Ausflug und den
landungslosen Überflug eines ausländischen Privatluftfahrzeuges
(Art. 3 des Abkommens über die
Internationale Zivilluftfahrt, BGBl. Nr. 97/1949)
im nichtgewerbsmäßigen Verkehr ist eine Bewilligung
des Bundesamtes für Zivilluftfahrt erforderlich,
wenn der Staat, in dem das Luftfahrzeug registriert
ist, nicht Mitglied der Internationalen Zivilluftfahrt-
Organisation (ICAO) ist. Als nichtgewerbsmäßig
gilt auch eine Landung, die bei einem
gewerbsmäßigen Flug lediglich aus betriebstechnischen
Gründen, zum Beispiel zur Aufnahme von
Treibstoff, erfolgt.
(2) Anträge auf Erteilung einer Bewilligung
gemäß Abs. 1 sind vom Halter des Luftfahrzeuges
einzubringen. Wenn solche Anträge nicht für den
Halter des Luftfahrzeuges von der Regierung jenes
Staates, in dem das Luftfahrzeug registriert ist, spätestens
drei Tage vor Beginn des Fluges auf diplomatischem
Wege übermittelt werden, sind sie
zurückzuweisen. Eine Unterschreitung der dreitägigen
Frist ist nur zulässig, wenn hiefür wichtige
Gründe glaubhaft gemacht werden. Im Antrag sind
anzugeben
a) das Eintragungszeichen, die Art und das
Muster des Luftfahrzeuges;
b) der Name, die Staatsangehörigkeit und der
Wohnsitz des Eigentümers des Luftfahrzeuges;
c) der Flugweg, das Flugziel, die Grenzüberflugstellen
und die geplanten Zwischenlandungen;
d) der voraussichtliche Zeitpunkt der Ankunft
und des Abfluges auf dem, beziehungweise
von dem in Aussicht genommenen Flughafen;
e) die Anzahl der Fluggäste und der Besatzungsmitglieder;
f) die Bordfunkausrüstung und die verfügbaren
Frequenzen;
g) die Versicherung gegen die Haftung für
Schäden, die sich aus dem Betrieb des Luftfahrzeuges
ergeben können.
(3) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen,
wenn und insoweit öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
Einflug, Ausflug und landungsloser Überflug ausländischer
Staatsluftfahrzeuge
§ 2. (1) Der Einflug, der Ausflug und der landungslose
Überflug ausländischer Staatsluftfahrzeuge
(Art. 3 des Abkommens über die Internationale
Zivilluftfahrt) bedürfen in jedem Falle einer
Bewilligung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt.
Wenn es sich um ein ausländisches Militärluftfahrzeug
handelt, darf die Bewilligung nur mit Zustimmung
des Bundesministeriums für Landesverteidigung,
bei anderen Staatsluftfahrzeugen nur mit
Zustimmung des Bundesministeriums für Inneres
erteilt werden.
(2) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung
gemäß Abs. 1 ist rechtzeitig vor Beginn des Fluges
auf diplomatischem Wege einzubringen. Darin sind
anzugeben
a) das Eintragungszeichen, die Art und das
Muster des Luftfahrzeuges;
b) der Staat, in dem das Luftfahrzeug registriert
ist;
c) welcher Behörde oder sonstigen staatlichen
Einrichtung (zum Beispiel Polizei-, Zollbehörde,
Luftwaffe, Heer, Marine usw.) das
Luftfahrzeug dient;
d) der Name des verantwortlichen Piloten und
die Anzahl der übrigen Besatzungsmitglieder
sowie allfälliger Fluggäste, sofern es sich
jedoch nicht bloß um einen Überflug handelt,
die Namen sämtlicher Besatzungsmitglieder
und Fluggäste;
e) der Flugweg, das Flugziel, die Grenzüberflugstellen
und die geplanten Zwischenlandungen;
f) der voraussichtliche Zeitpunkt der Ankunft
und des Abfluges auf dem, beziehungsweise
von dem in Aussicht genommenen Flughafen;
g) der Zweck des Fluges;
h) die Bordfunkausrüstung und die verfügbaren
Frequenzen.
(3) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen,
wenn und insoweit öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
Ausnahmebewilligungen gemäß § 8 Abs. 2 lit. b des
Luftfahrtgesetzes
§ 3. (1) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat
abweichend von den Bestimmungen im § 8 Abs. 1
erster Satz des Luftfahrtgesetzes zu bewilligen
(Ausnahmebewilligungen)
a) auf Antrag des Flugplatzhalters, des Luftfahrzeughalters
oder des Veranstalters einer Luftfahrtveranstaltung,
daß Luftfahrzeuge nach
ihrem Einflug in das Bundesgebiet unmittelbar
auf einem Flugfeld oder auf einem Militärflugplatz
landen, beziehungsweise von
einem Flugfeld oder von einem Militärflugplatz
unmittelbar in das Ausland ausfliegen,
wenn die Einhaltung der Vorschriften über
den Grenzübertritt sichergestellt ist;
b) bei gemäß § 9 Abs. 2 oder 5 des Luftfahrtgesetzes
bewilligten oder bei gemäß § 10 Abs. 1
lit. c des Luftfahrtgesetzes zulässigen Außenlandungen
und Außenabflügen auf Antrag
des Luftfahrzeughalters, daß Luftfahrzeuge
nach ihrem Einflug in das Bundesgebiet
unmittelbar auf einem Außenlandeplatz landen,
beziehungsweise von einem Außenabflugplatz
unmittelbar in das Ausland ausfliegen,
wenn die Einhaltung der Vorschriften
über den Grenzübertritt sichergestellt ist;
c) auf Antrag des Halters eines notgelandeten
(§ 10 Abs. 1 lit. a des Luftfahrtgesetzes) Luftfahrzeuges,
daß Luftfahrzeuge unmittelbar in
das Ausland ausfliegen, wenn die Einhaltung
der Vorschriften über den Grenzübertritt
sichergestellt ist;
d) daß Luftfahrzeuge, die ausschließlich zur
Hilfeleistung im Zuge von Rettungs- oder
Katastropheneinsätzen oder bei Flugunfallsuntersuchungen
(§ 10 Abs. 1 lit. b des Luftfahrtgesetzes)
in das Bundesgebiet einfliegen,
unmittelbar am Ort des geplanten Einsatzes
oder auf dem nächstgelegenen geeigneten
Außenlandeplatz landen; für den unmittelbaren
Ausflug in das Ausland nach Durchführung
des Einsatzes bedarf es keiner weiteren
Bewilligung.
(2) Ausnahmebewilligungen gemäß Abs. 1 sind
nur zulässig, wenn dadurch weder die Sicherheit
der Luftfahrt noch sonstige öffentliche Interessen
beeinträchtigt werden. Sie sind insoweit mit Befristungen,
Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalten
zu erteilen, als dies zur Wahrung dieser
Interessen erforderlich ist.
(3) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat vor
Erteilung von Ausnahmebewilligungen gemäß
Abs. 1 lit. a bis c die Zustimmung der örtlich
zuständigen Sicherheits- und Finanzlandesdirektionen
einzuholen und diese von der Erteilung von
Ausnahmebewilligungen unverzüglich in Kenntnis
zu setzen.
(4) Ausnahmebewilligungen gemäß Abs. 1 sind
zu widerrufen, wenn sie zur Umgehung der Vorschriften
über den Grenzübertritt erwirkt wurden.
Außerkrafttreten älterer Vorschriften
§ 4. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
tritt die Grenzüberflugsverordnung, BGBl.
Nr. 111/1958, in der Fassung BGBl. Nr. 518/1985
außer Kraft.