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249_1987 AT

249. Verordnung: Grenzüberflugsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 249. Verordnung: Grenzüberflugsverordnung — GÜV

Auf Grund des § 8 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes,

BGBl. Nr. 253/1957, wird im Einvernehmen mit

den Bundesministern für Inneres, für Finanzen und

für Landesverteidigung verordnet

Einflug, Ausflug und landungsloser Überflug ausländischer

Privatluftfahrzeuge im nichtgewerbsmäßigen

Verkehr

§ 1. (1) Für den Einflug, den Ausflug und den

landungslosen Überflug eines ausländischen Privatluftfahrzeuges

(Art. 3 des Abkommens über die

Internationale Zivilluftfahrt, BGBl. Nr. 97/1949)

im nichtgewerbsmäßigen Verkehr ist eine Bewilligung

des Bundesamtes für Zivilluftfahrt erforderlich,

wenn der Staat, in dem das Luftfahrzeug registriert

ist, nicht Mitglied der Internationalen Zivilluftfahrt-

Organisation (ICAO) ist. Als nichtgewerbsmäßig

gilt auch eine Landung, die bei einem

gewerbsmäßigen Flug lediglich aus betriebstechnischen

Gründen, zum Beispiel zur Aufnahme von

Treibstoff, erfolgt.

(2) Anträge auf Erteilung einer Bewilligung

gemäß Abs. 1 sind vom Halter des Luftfahrzeuges

einzubringen. Wenn solche Anträge nicht für den

Halter des Luftfahrzeuges von der Regierung jenes

Staates, in dem das Luftfahrzeug registriert ist, spätestens

drei Tage vor Beginn des Fluges auf diplomatischem

Wege übermittelt werden, sind sie

zurückzuweisen. Eine Unterschreitung der dreitägigen

Frist ist nur zulässig, wenn hiefür wichtige

Gründe glaubhaft gemacht werden. Im Antrag sind

anzugeben

a) das Eintragungszeichen, die Art und das

Muster des Luftfahrzeuges;

b) der Name, die Staatsangehörigkeit und der

Wohnsitz des Eigentümers des Luftfahrzeuges;

c) der Flugweg, das Flugziel, die Grenzüberflugstellen

und die geplanten Zwischenlandungen;

d) der voraussichtliche Zeitpunkt der Ankunft

und des Abfluges auf dem, beziehungweise

von dem in Aussicht genommenen Flughafen;

e) die Anzahl der Fluggäste und der Besatzungsmitglieder;

f) die Bordfunkausrüstung und die verfügbaren

Frequenzen;

g) die Versicherung gegen die Haftung für

Schäden, die sich aus dem Betrieb des Luftfahrzeuges

ergeben können.

(3) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen,

wenn und insoweit öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

Einflug, Ausflug und landungsloser Überflug ausländischer

Staatsluftfahrzeuge

§ 2. (1) Der Einflug, der Ausflug und der landungslose

Überflug ausländischer Staatsluftfahrzeuge

(Art. 3 des Abkommens über die Internationale

Zivilluftfahrt) bedürfen in jedem Falle einer

Bewilligung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt.

Wenn es sich um ein ausländisches Militärluftfahrzeug

handelt, darf die Bewilligung nur mit Zustimmung

des Bundesministeriums für Landesverteidigung,

bei anderen Staatsluftfahrzeugen nur mit

Zustimmung des Bundesministeriums für Inneres

erteilt werden.

(2) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung

gemäß Abs. 1 ist rechtzeitig vor Beginn des Fluges

auf diplomatischem Wege einzubringen. Darin sind

anzugeben

a) das Eintragungszeichen, die Art und das

Muster des Luftfahrzeuges;

b) der Staat, in dem das Luftfahrzeug registriert

ist;

c) welcher Behörde oder sonstigen staatlichen

Einrichtung (zum Beispiel Polizei-, Zollbehörde,

Luftwaffe, Heer, Marine usw.) das

Luftfahrzeug dient;

d) der Name des verantwortlichen Piloten und

die Anzahl der übrigen Besatzungsmitglieder

sowie allfälliger Fluggäste, sofern es sich

jedoch nicht bloß um einen Überflug handelt,

die Namen sämtlicher Besatzungsmitglieder

und Fluggäste;

e) der Flugweg, das Flugziel, die Grenzüberflugstellen

und die geplanten Zwischenlandungen;

f) der voraussichtliche Zeitpunkt der Ankunft

und des Abfluges auf dem, beziehungsweise

von dem in Aussicht genommenen Flughafen;

g) der Zweck des Fluges;

h) die Bordfunkausrüstung und die verfügbaren

Frequenzen.

(3) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen,

wenn und insoweit öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

Ausnahmebewilligungen gemäß § 8 Abs. 2 lit. b des

Luftfahrtgesetzes

§ 3. (1) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat

abweichend von den Bestimmungen im § 8 Abs. 1

erster Satz des Luftfahrtgesetzes zu bewilligen

(Ausnahmebewilligungen)

a) auf Antrag des Flugplatzhalters, des Luftfahrzeughalters

oder des Veranstalters einer Luftfahrtveranstaltung,

daß Luftfahrzeuge nach

ihrem Einflug in das Bundesgebiet unmittelbar

auf einem Flugfeld oder auf einem Militärflugplatz

landen, beziehungsweise von

einem Flugfeld oder von einem Militärflugplatz

unmittelbar in das Ausland ausfliegen,

wenn die Einhaltung der Vorschriften über

den Grenzübertritt sichergestellt ist;

b) bei gemäß § 9 Abs. 2 oder 5 des Luftfahrtgesetzes

bewilligten oder bei gemäß § 10 Abs. 1

lit. c des Luftfahrtgesetzes zulässigen Außenlandungen

und Außenabflügen auf Antrag

des Luftfahrzeughalters, daß Luftfahrzeuge

nach ihrem Einflug in das Bundesgebiet

unmittelbar auf einem Außenlandeplatz landen,

beziehungsweise von einem Außenabflugplatz

unmittelbar in das Ausland ausfliegen,

wenn die Einhaltung der Vorschriften

über den Grenzübertritt sichergestellt ist;

c) auf Antrag des Halters eines notgelandeten

(§ 10 Abs. 1 lit. a des Luftfahrtgesetzes) Luftfahrzeuges,

daß Luftfahrzeuge unmittelbar in

das Ausland ausfliegen, wenn die Einhaltung

der Vorschriften über den Grenzübertritt

sichergestellt ist;

d) daß Luftfahrzeuge, die ausschließlich zur

Hilfeleistung im Zuge von Rettungs- oder

Katastropheneinsätzen oder bei Flugunfallsuntersuchungen

(§ 10 Abs. 1 lit. b des Luftfahrtgesetzes)

in das Bundesgebiet einfliegen,

unmittelbar am Ort des geplanten Einsatzes

oder auf dem nächstgelegenen geeigneten

Außenlandeplatz landen; für den unmittelbaren

Ausflug in das Ausland nach Durchführung

des Einsatzes bedarf es keiner weiteren

Bewilligung.

(2) Ausnahmebewilligungen gemäß Abs. 1 sind

nur zulässig, wenn dadurch weder die Sicherheit

der Luftfahrt noch sonstige öffentliche Interessen

beeinträchtigt werden. Sie sind insoweit mit Befristungen,

Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalten

zu erteilen, als dies zur Wahrung dieser

Interessen erforderlich ist.

(3) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat vor

Erteilung von Ausnahmebewilligungen gemäß

Abs. 1 lit. a bis c die Zustimmung der örtlich

zuständigen Sicherheits- und Finanzlandesdirektionen

einzuholen und diese von der Erteilung von

Ausnahmebewilligungen unverzüglich in Kenntnis

zu setzen.

(4) Ausnahmebewilligungen gemäß Abs. 1 sind

zu widerrufen, wenn sie zur Umgehung der Vorschriften

über den Grenzübertritt erwirkt wurden.

Außerkrafttreten älterer Vorschriften

§ 4. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

tritt die Grenzüberflugsverordnung, BGBl.

Nr. 111/1958, in der Fassung BGBl. Nr. 518/1985

außer Kraft.

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