249. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Deutschen Demokratischen Republik über die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit von Studienzeiten an Universitäten, von Universitätszeugnissen und akademischen Graden samt Anhang
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhang wird genehmigt.
Die Republik Österreich und die Deutsche
Demokratische Republik haben,
in Realisierung des Vertrages zwischen der
Republik Österreich und der Deutschen Demokratischen
Republik über die Zusammenarbeit auf den
Gebieten der Kultur und Wissenschaft vom
31. März 1978, Kundgemacht in BGBl. Nr. 237/1979
vom Wunsche geleitet, die Zusammenarbeit zwischen
beiden Staaten auf dem Gebiet der Wissenschaft
und des Bildungswesens zu entwickeln,
sowie in der Entschlossenheit, ihre Beziehungen
auf der Grundlage der Schlußakte der Konferenz
über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa in
ihrer Gesamtheit zu entwickeln und zu fördern,
und
in Anerkennung der Tatsache, daß nach Gegenüberstellung
die Studien und akademischen Grade
in der Republik Österreich und in der Deutschen
Demokratischen Republik sowohl hinsichtlich der
Zulassung, der Dauer und der Struktur als auch
hinsichtlich des Inhalts und der Anforderungen vergleichbar
sind,
folgendes vereinbart
Artikel 1
(1) Die Diplomgrade der Republik Österreich
und der akademische Grad der Deutschen Demokratischen
Republik „Diplom eines Wissenschaftszweiges",
verliehen nach einem ordentlichen Studium
an einer Universität, werden für jene Studienrichtungen,
die im Anhang, der einen integrierenden
Bestandteil dieses Vertrages bildet, enthalten
sind, für die Zulassung zu Studien, die zum Doktorgrad
führen, gegenseitig als gleichwertig anerkannt.
(2) Inhaber der als gleichwertig anerkannten
akademischen Grade werden zu Studien, die zum
Doktorgrad führen, an den Universitäten des anderen
Vertragsstaates, an denen diese Studien eingerichtet
sind, ohne Zusatz- und Ergänzungsprüfungen
unmittelbar zugelassen.
(3) Die Zulassung zu diesen Studien erfolgt nach
den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem
die Zulassung beantragt wird, und im Rahmen der
verfügbaren Studienplätze.
Artikel 2
(1) Der auf der Grundlage eines Studiums in den
Studienrichtungen, die im Anhang enthalten sind,
an einer Universität der Republik Österreich
erworbene Doktorgrad und der an einer Universität
der Deutschen Demokratischen Republik
erworbene akademische Grad „Doktor eines Wissenschaftszweiges"
(Promotion A) werden gegenseitig
als gleichwertig anerkannt.
(2) Personen, welche in Übereinstimmung mit
Absatz 1 den gleichwertigen Doktorgrad an einer
Universität der Republik Österreich erworben
haben, haben für die Genehmigung zur Führung
dieses akademischen Grades die erforderlichen
Dokumente dem Ministerium für Hoch- und Fachschulwesen
der Deutschen Demokratischen Republik
vorzulegen.
(3) Personen, welche in Übereinstimmung mit
Absatz 1 den gleichwertigen Doktorgrad an einer
Universität der Deutschen Demokratischen Republik
erworben haben, haben für die Genehmigung
zur Führung dieses akademischen Grades die erforderlichen
Dokumente dem österreichischen Bundesministerium
für Wissenschaft und Forschung
vorzulegen.
Artikel 3
Die Bestimmungen der Artikel 1 und 2 finden
nur dann Anwendung, wenn das ordentliche Studium
vorwiegend an einer Universität eines der
Vertragsstaaten durchgeführt und auf Grund dieses
Studiums der akademische Grad von einer Universität
der Vertragsstaaten verliehen wurde.
Artikel 4
(1) Von österreichischen Studierenden absolvierte
Studienzeiten an Universitäten der Deutschen
Demokratischen Republik beziehungsweise
von Studierenden der Deutschen Demokratischen
Republik absolvierte Studienzeiten an Universitäten
der Republik Österreich in Studienrichtungen, die
im Anhang enthalten sind, werden bei Fortsetzung
des Studiums im anderen Vertragsstaat als gleichwertig
angerechnet.
(2) Prüfungen, die während dieser Studienzeiten
an einer Universität eines der beiden Vertragsstaaten
gemäß den dort geltenden Studienvorschriften
abgelegt wurden und die mit einem entsprechenden
Universitätszeugnis nachgewiesen werden, werden
als gleichwertig anerkannt.
Artikel 5
In diesem Vertrag bedeutet
1. Der Ausdruck „Universitäten" alle Universitäten,
Hochschulen und Institutionen, denen
vom Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet
sie sich befinden, Hochschulcharakter zuerkannt
wird, und die berechtigt sind, akademische
Grade zu verleihen;
2. der Ausdruck „akademischer Grad" jeden
Grad, welcher von einer Universität als
Abschluß eines ordentlichen Studiums verliehen
wird;
3. der Ausdruck „Universitätszeugnisse" alle
Zeugnisse oder Bestätigungen über Ergebnisse
von Prüfungen oder den Erfolg der Teilnahme
an Lehrveranstaltungen;
4. der Ausdruck „Prüfungen" alle Prüfungen
zur Feststellung des durch die Studien erworbenen
Wissens, der Kenntnisse und der Fertigkeiten
beziehungsweise die Feststellung des
Erfolges der Teilnahme an Lehrveranstaltungen
gemäß den Studienvorschriften der Vertragsstaaten;
5. der Ausdruck „Studiendauer" die in den Studienvorschriften
der Vertragsstaaten vorgeschriebene
Mindestzeit für die Absolvierung
der ordentlichen Studien;
6. der Ausdruck „ordentliche Studien" jene Studien,
die in den Vertragsstaaten zum Erwerb
eines akademischem Grades führen.
Artikel 6
Die gemäß Artikel 3 des Vertrages zwischen der
Republik Österreich und der Deutschen Demokratischen
Republik über die gegenseitige Anerkennung
der Gleichwertigkeit von Reifezeugnissen
vom 20. Juni 1981 eingesetzte Ständige Expertenkommission
ist für die Beratung aller Fragen, die
sich aus dem vorliegenden Vertrag ergeben, zuständig.
Artikel 7
Dieser Vertrag findet nur Anwendung auf
Staatsbürger der Vertragsstaaten.
Artikel 8
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die
Ratifikationsurkunden werden in Berlin ausgetauscht
werden.
(2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des zweiten
Monats, der auf den Monat folgt, in welchem
der Austausch der Ratifikationsurkunden stattgefunden
hat, in Kraft.
(3) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit
geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann ihn schriftlich
auf diplomatischem Wege kündigen. Dieser
Vertrag tritt am ersten Tag des zwölften Monats,
der auf den Monat der Kündigung folgt, außer
Kraft.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten
der beiden Vertragsstaaten diesen Vertrag unterzeichnet
und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Berlin am 5. November 1984 in
zwei Urschriften.
Für die Republik Österreich
Dr. Strasser m. p.
Für die Deutsche Demokratische Republik
Prof. Böhme m. p.
Anhang
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 31. Mai 1985 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Artikel 8 Absatz 2 am
1. Juli 1985 in Kraft.