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249_1985 AT

249. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Deutschen Demokratischen Republik über die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit von Studienzeiten an Universitäten, von Universitätszeugnissen und akademischen Graden samt Anhang

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 249. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Deutschen Demokratischen Republik über die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit von Studienzeiten an Universitäten, von Universitätszeugnissen und akademischen Graden samt Anhang

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhang wird genehmigt.

Die Republik Österreich und die Deutsche

Demokratische Republik haben,

in Realisierung des Vertrages zwischen der

Republik Österreich und der Deutschen Demokratischen

Republik über die Zusammenarbeit auf den

Gebieten der Kultur und Wissenschaft vom

31. März 1978, Kundgemacht in BGBl. Nr. 237/1979

vom Wunsche geleitet, die Zusammenarbeit zwischen

beiden Staaten auf dem Gebiet der Wissenschaft

und des Bildungswesens zu entwickeln,

sowie in der Entschlossenheit, ihre Beziehungen

auf der Grundlage der Schlußakte der Konferenz

über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa in

ihrer Gesamtheit zu entwickeln und zu fördern,

und

in Anerkennung der Tatsache, daß nach Gegenüberstellung

die Studien und akademischen Grade

in der Republik Österreich und in der Deutschen

Demokratischen Republik sowohl hinsichtlich der

Zulassung, der Dauer und der Struktur als auch

hinsichtlich des Inhalts und der Anforderungen vergleichbar

sind,

folgendes vereinbart

Artikel 1

(1) Die Diplomgrade der Republik Österreich

und der akademische Grad der Deutschen Demokratischen

Republik „Diplom eines Wissenschaftszweiges",

verliehen nach einem ordentlichen Studium

an einer Universität, werden für jene Studienrichtungen,

die im Anhang, der einen integrierenden

Bestandteil dieses Vertrages bildet, enthalten

sind, für die Zulassung zu Studien, die zum Doktorgrad

führen, gegenseitig als gleichwertig anerkannt.

(2) Inhaber der als gleichwertig anerkannten

akademischen Grade werden zu Studien, die zum

Doktorgrad führen, an den Universitäten des anderen

Vertragsstaates, an denen diese Studien eingerichtet

sind, ohne Zusatz- und Ergänzungsprüfungen

unmittelbar zugelassen.

(3) Die Zulassung zu diesen Studien erfolgt nach

den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem

die Zulassung beantragt wird, und im Rahmen der

verfügbaren Studienplätze.

Artikel 2

(1) Der auf der Grundlage eines Studiums in den

Studienrichtungen, die im Anhang enthalten sind,

an einer Universität der Republik Österreich

erworbene Doktorgrad und der an einer Universität

der Deutschen Demokratischen Republik

erworbene akademische Grad „Doktor eines Wissenschaftszweiges"

(Promotion A) werden gegenseitig

als gleichwertig anerkannt.

(2) Personen, welche in Übereinstimmung mit

Absatz 1 den gleichwertigen Doktorgrad an einer

Universität der Republik Österreich erworben

haben, haben für die Genehmigung zur Führung

dieses akademischen Grades die erforderlichen

Dokumente dem Ministerium für Hoch- und Fachschulwesen

der Deutschen Demokratischen Republik

vorzulegen.

(3) Personen, welche in Übereinstimmung mit

Absatz 1 den gleichwertigen Doktorgrad an einer

Universität der Deutschen Demokratischen Republik

erworben haben, haben für die Genehmigung

zur Führung dieses akademischen Grades die erforderlichen

Dokumente dem österreichischen Bundesministerium

für Wissenschaft und Forschung

vorzulegen.

Artikel 3

Die Bestimmungen der Artikel 1 und 2 finden

nur dann Anwendung, wenn das ordentliche Studium

vorwiegend an einer Universität eines der

Vertragsstaaten durchgeführt und auf Grund dieses

Studiums der akademische Grad von einer Universität

der Vertragsstaaten verliehen wurde.

Artikel 4

(1) Von österreichischen Studierenden absolvierte

Studienzeiten an Universitäten der Deutschen

Demokratischen Republik beziehungsweise

von Studierenden der Deutschen Demokratischen

Republik absolvierte Studienzeiten an Universitäten

der Republik Österreich in Studienrichtungen, die

im Anhang enthalten sind, werden bei Fortsetzung

des Studiums im anderen Vertragsstaat als gleichwertig

angerechnet.

(2) Prüfungen, die während dieser Studienzeiten

an einer Universität eines der beiden Vertragsstaaten

gemäß den dort geltenden Studienvorschriften

abgelegt wurden und die mit einem entsprechenden

Universitätszeugnis nachgewiesen werden, werden

als gleichwertig anerkannt.

Artikel 5

In diesem Vertrag bedeutet

1. Der Ausdruck „Universitäten" alle Universitäten,

Hochschulen und Institutionen, denen

vom Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet

sie sich befinden, Hochschulcharakter zuerkannt

wird, und die berechtigt sind, akademische

Grade zu verleihen;

2. der Ausdruck „akademischer Grad" jeden

Grad, welcher von einer Universität als

Abschluß eines ordentlichen Studiums verliehen

wird;

3. der Ausdruck „Universitätszeugnisse" alle

Zeugnisse oder Bestätigungen über Ergebnisse

von Prüfungen oder den Erfolg der Teilnahme

an Lehrveranstaltungen;

4. der Ausdruck „Prüfungen" alle Prüfungen

zur Feststellung des durch die Studien erworbenen

Wissens, der Kenntnisse und der Fertigkeiten

beziehungsweise die Feststellung des

Erfolges der Teilnahme an Lehrveranstaltungen

gemäß den Studienvorschriften der Vertragsstaaten;

5. der Ausdruck „Studiendauer" die in den Studienvorschriften

der Vertragsstaaten vorgeschriebene

Mindestzeit für die Absolvierung

der ordentlichen Studien;

6. der Ausdruck „ordentliche Studien" jene Studien,

die in den Vertragsstaaten zum Erwerb

eines akademischem Grades führen.

Artikel 6

Die gemäß Artikel 3 des Vertrages zwischen der

Republik Österreich und der Deutschen Demokratischen

Republik über die gegenseitige Anerkennung

der Gleichwertigkeit von Reifezeugnissen

vom 20. Juni 1981 eingesetzte Ständige Expertenkommission

ist für die Beratung aller Fragen, die

sich aus dem vorliegenden Vertrag ergeben, zuständig.

Artikel 7

Dieser Vertrag findet nur Anwendung auf

Staatsbürger der Vertragsstaaten.

Artikel 8

(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die

Ratifikationsurkunden werden in Berlin ausgetauscht

werden.

(2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des zweiten

Monats, der auf den Monat folgt, in welchem

der Austausch der Ratifikationsurkunden stattgefunden

hat, in Kraft.

(3) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit

geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann ihn schriftlich

auf diplomatischem Wege kündigen. Dieser

Vertrag tritt am ersten Tag des zwölften Monats,

der auf den Monat der Kündigung folgt, außer

Kraft.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten

der beiden Vertragsstaaten diesen Vertrag unterzeichnet

und mit Siegeln versehen.

Geschehen zu Berlin am 5. November 1984 in

zwei Urschriften.

Für die Republik Österreich

Dr. Strasser m. p.

Für die Deutsche Demokratische Republik

Prof. Böhme m. p.

Anhang

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 31. Mai 1985 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Artikel 8 Absatz 2 am

1. Juli 1985 in Kraft.

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