Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
249_1983 AT

249. Verordnung: Normalkostentarif

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 249. Verordnung: Normalkostentarif

Auf Grund des § 24 des Bundesgesetzes vom

22. Mai 1969, BGBl. Nr. 189, über den Rechtsanwaltstarif

wird verordnet

§ 1. Die Entlohnung, die dem Rechtsanwalt für

regelmäßig vorkommende Leistungen in einfachen

und häufig wiederkehrenden Fällen gebührt, ergibt

sich aus den in den Anlagen enthaltenen Berechnungen.

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit dem 1. Mai

1983 in Kraft. Sie ist auf Verfahren anzuwenden, in

denen die Klage beziehungsweise der Antrag auf

Einleitung des Verfahrens nach dem 30. April 1983

bei Gericht eingelangt ist.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

wird die Verordnung des Bundesministers für

Justiz vom 19. März 1981, BGBl. Nr. 145, über den

Normalkostentarif aufgehoben. Sie ist jedoch weiterhin

auf Verfahren anzuwenden, in denen die

Klage beziehungsweise der Antrag auf Einleitung

des Verfahrens vor dem 1. Mai 1983 bei Gericht

eingelangt ist.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →