249. Verordnung: Normalkostentarif
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 24 des Bundesgesetzes vom
22. Mai 1969, BGBl. Nr. 189, über den Rechtsanwaltstarif
wird verordnet
§ 1. Die Entlohnung, die dem Rechtsanwalt für
regelmäßig vorkommende Leistungen in einfachen
und häufig wiederkehrenden Fällen gebührt, ergibt
sich aus den in den Anlagen enthaltenen Berechnungen.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit dem 1. Mai
1983 in Kraft. Sie ist auf Verfahren anzuwenden, in
denen die Klage beziehungsweise der Antrag auf
Einleitung des Verfahrens nach dem 30. April 1983
bei Gericht eingelangt ist.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
wird die Verordnung des Bundesministers für
Justiz vom 19. März 1981, BGBl. Nr. 145, über den
Normalkostentarif aufgehoben. Sie ist jedoch weiterhin
auf Verfahren anzuwenden, in denen die
Klage beziehungsweise der Antrag auf Einleitung
des Verfahrens vor dem 1. Mai 1983 bei Gericht
eingelangt ist.