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249_1981 AT

249. Kundmachung: Ratifikation des Europäischen Übereinkommens über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder durch das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 249. Kundmachung: Ratifikation des Europäischen Übereinkommens über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder durch das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des

Europarates hat das Vereinigte Königreich Großbritannien

und Nordirland seine Ratifikationsurkunde

zum Europäischen Übereinkommen über

die Rechtsstellung der unehelichen Kinder, BGBl.

Nr. 313/1980, mit Wirkung vom 25. Mai 1981

hinterlegt.

Anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde

hat das Vereinigte Königreich folgende

Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben

1. Gemäß Artikel 14 Absatz 1 des Übereinkommens

behält sich die Regierung des Vereinigten

Königreiches das Recht vor

a) Artikel 6 Albsatz 1 des Übereinkommens

für England, Wales und Nordirland nicht

anzuwenden;

b) Artikel 6 Absatz 2 für Schottland nicht

anzuwenden und

c) Artikel 9 nur auf die Nachlässe des

Vaters und der Mutter eines unehelichen

Kindes anzuwenden.

2. Gemäß Artikel 13 Absatz 2 des Übereinkommens

wird hiemit erklärt, daß das

Übereinkommen auf die Vogtei Guernsey,

Herrn und Jethou mit dem gemäß Artikel

14 Absatz 1 des Übereinkommens erklärten

Vorbehalt angewendet wird, daß Artikel

9 in Guernsey, Herrn und Jethou nur

auf die testamentarische Erbfolge in den

Nachlaß des Vaters oder der Mutter eines

unehelichen Kindes angewendet wird.

3. Die Regierung des Vereinigten Königreiches

legt auch Wert darauf, zu erklären, daß nach

ihrer Ansicht weder Artikel 9 noch Artikel

10 des Übereinkommens so auszulegen

ist, daß er einem unehelichen Kind irgendein

Recht auf die Thronfolge oder auf einen

Adelstitel oder auf ein Fideikommiß einräumt.

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