249. Kundmachung: Ratifikation des Europäischen Übereinkommens über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder durch das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des
Europarates hat das Vereinigte Königreich Großbritannien
und Nordirland seine Ratifikationsurkunde
zum Europäischen Übereinkommen über
die Rechtsstellung der unehelichen Kinder, BGBl.
Nr. 313/1980, mit Wirkung vom 25. Mai 1981
hinterlegt.
Anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde
hat das Vereinigte Königreich folgende
Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben
1. Gemäß Artikel 14 Absatz 1 des Übereinkommens
behält sich die Regierung des Vereinigten
Königreiches das Recht vor
a) Artikel 6 Albsatz 1 des Übereinkommens
für England, Wales und Nordirland nicht
anzuwenden;
b) Artikel 6 Absatz 2 für Schottland nicht
anzuwenden und
c) Artikel 9 nur auf die Nachlässe des
Vaters und der Mutter eines unehelichen
Kindes anzuwenden.
2. Gemäß Artikel 13 Absatz 2 des Übereinkommens
wird hiemit erklärt, daß das
Übereinkommen auf die Vogtei Guernsey,
Herrn und Jethou mit dem gemäß Artikel
14 Absatz 1 des Übereinkommens erklärten
Vorbehalt angewendet wird, daß Artikel
9 in Guernsey, Herrn und Jethou nur
auf die testamentarische Erbfolge in den
Nachlaß des Vaters oder der Mutter eines
unehelichen Kindes angewendet wird.
3. Die Regierung des Vereinigten Königreiches
legt auch Wert darauf, zu erklären, daß nach
ihrer Ansicht weder Artikel 9 noch Artikel
10 des Übereinkommens so auszulegen
ist, daß er einem unehelichen Kind irgendein
Recht auf die Thronfolge oder auf einen
Adelstitel oder auf ein Fideikommiß einräumt.