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249. Europäisches Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen samt Anlagen, Erklärungen und Vorbehalten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 249. Europäisches Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen samt Anlagen, Erklärungen und Vorbehalten

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen, Erklärungen und Vorbehalten

wird genehmigt.

(Übersetzung)

PRÄAMBEL

Die Mitgliedstaaten des

Europarats, die dieses Übereinkommen

unterzeichnen —

von der Erwägung geleitet,

daß der Kampf gegen die Kriminalität,

deren Auswirkungen

sich in zunehmendem Maß über

die Staatsgrenzen hinaus bemerkbar

machen, den Einsatz

moderner und wirksamer Mittel

auf internationaler Ebene erfordert;

in der Überzeugung, daß es

notwendig ist, eine gemeinsame

Strafpolitik zum Schutz der Gesellschaft

zu verfolgen;

in dem Bewußtsein, daß es

notwendig ist, die menschliche

Würde zu achten und die Wiedereingliederung

Straffälliger zu

fördern;

in der Erwägung, daß es das

Ziel des Europarats ist, eine engere

Verbindung zwischen seinen

Mitgliedern herbeizuführen —

sind wie folgt übereingekommen

TITEL I

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Im Sinn dieses Übereinkommens

bezeichnet der Ausdruck

a) „Europäisches Strafurteil"

jede rechtskräftige, von

einem für Strafsachen zuständigen

Gericht eines

Vertragsstaates auf Grund

eines Strafverfahrens ergangene

Entscheidung;

b) „Strafbare Handlung"

außer den nach strafrechtlichen

Bestimmungen strafbaren

Handlungen solche,

die in den in Anlage II

aufgeführten gesetzlichen

Vorschriften bezeichnet

sind, vorausgesetzt, daß der

Betroffene — wenn eine

Verwaltungsbehörde nach

diesen Vorschriften zuständig

ist — die Möglichkeit

hat, die Sache vor

ein Gericht zu bringen;

c) „Verurteilung" die Verhängung

einer Sanktion;

d) „Sanktion" jede Strafe und

jede Maßnahme, die gegen

eine Person wegen einer

strafbaren Handlung durch

ein Europäisches Strafurteil

oder eine Strafverfügung

ausdrücklich verhängt

worden ist;

e) „Aberkennung" den Entzug

oder die Aussetzung

eines Rechts, ein Verbot

oder den Verlust einer

Fähigkeit;

f) „Abwesenheitsurteil" jede

Entscheidung, die nach Artikel

21 Absatz 2 als solche

gilt;

g) „Strafverfügung" eine der

in Anlage III aufgeführten,

in einem anderen Vertrags-

staat ergangenen Entscheidungen.

TITEL II

VOLLSTRECKUNG

EUROPÄISCHER

STRAFURTEILE

ABSCHNITT 1

Allgemeine Bestimmungen

a) Allgemeine Voraussetzungen

der Vollstreckung

Artikel 2

Dieser Titel findet Anwendung

auf

a) freiheitsentziehende Sanktionen;

b) Geldstrafen und Geldbußen

sowie Einziehungen;

c) Aberkennungen.

Artikel 3

(1) In den in diesem Übereinkommen

vorgesehenen Fällen

und unter den darin bezeichneten

Voraussetzungen ist jeder

Vertragsstaat befugt, eine Sanktion

zu vollstrecken, die in

einem anderen Vertragsstaat

verhängt worden und dort vollstreckbar

ist.

(2) Diese Befugnis kann nur

auf Grund eines von dem anderen

Vertragsstaat gestellten Vollstreckungsersuchens

ausgeübt

werden.

Artikel 4

(1) Eine Sanktion kann von

einem anderen Vertragsstaat nur

vollstreckt werden, wenn die

Handlung, derentwegen die

Sanktion verhängt worden ist,

nach dem Recht dieses Staates

und im Fall der Begehung in

diesem Staat eine strafbare Handlung

darstellen und der Täter

dort strafbar sein würde.

(2) Liegen der Verurteilung

mehrere strafbare Handlungen

zugrunde, von denen einige

den Voraussetzungen des Absatzes

1 nicht entsprechen, so

bezeichnet der Urteilsstaat den

Teil der Sanktion, der sich auf

die diesen Voraussetzungen entsprechenden

strafbaren Handlungen

bezieht.

Artikel 5

Der Urteilsstaat kann einen

anderen Vertragsstaat um Vollstreckung

einer Sanktion nur

ersuchen, wenn eine oder mehrere

der folgenden Voraussetzungen

erfüllt sind

a) wenn der Verurteilte seinen

gewöhnlichen Aufenthalt

in dem anderen Staat hat;

b) wenn die Vollstreckung der

Sanktion im anderen Staat

geeignet ist, die soziale

Wiedereingliederung des

Verurteilten zu erleichtern;

c) wenn es sich um eine

freiheitsentziehende Sanktion

handelt, die in dem

anderen Staat im Anschluß

an eine andere vom Verurteilten

in diesem Staat

angetretene oder zu verbüßende

freiheitsentziehende

Sanktion vollstreckt

werden könnte;

d) wenn der andere Staat der

Heimatstaat des Verurteilten

ist und sich schon

bereit erklärt hat, die Vollstreckung

dieser Sanktion

zu übernehmen;

e) wenn er der Auffassung

ist, daß er die Sanktion —

auch durch Erwirkung der

Auslieferung — nicht selbst

vollstrecken kann und der

andere Staat dazu in der

Lage ist.

Artikel 6

Die Vollstreckung, um die

unter den vorstehenden Voraussetzungen

ersucht wird, kann

nur in einem der folgenden

Fälle ganz oder teilweise abgelehnt

werden

a) wenn die Vollstreckung den

Grundlagen der Rechtsordnung

des ersuchten

Staates widerspricht;

b) wenn der ersuchte Staat

der Auffassung ist, daß die

der Verurteilung zugrunde

liegende strafbare Handlung

politischen Charakter

hat oder eine rein militärische

Tat ist;

c) wenn nach Auffassung des

ersuchten Staates ernstliche

Gründe für die Annahme

bestehen, daß die Verurteilung

durch rassische,

religiöse, nationale oder auf

politischen Anschauungen

beruhende Erwägungen zustande

gekommen oder verschärft

worden ist;

d) wenn die Vollstreckung den

internationalen Verpflichtungen

des ersuchten Staates

zuwiderläuft;

e) wenn die Handlung im

ersuchten Staat- verfolgt

wird oder dieser beschließt,

selbst die Verfolgung einzuleiten;

f) wenn die zuständigen Behörden

des ersuchten Staates

beschlossen haben, keine

Verfolgung einzuleiten oder

die wegen derselben Handlung

bereits eingeleitete

Verfolgung einzustellen;

g) wenn die Handlung außerhalb

des Hoheitsgebietes

des ersuchenden Staates begangen

worden ist;

h) wenn der ersuchte Staat

die Sanktion nicht vollstrecken

kann;

i) wenn sich das Ersuchen

auf Artikel 5 Buchstabe e

stützt und keine andere

der in jenem Artikel vorgesehenen

Voraussetzungen

erfüllt ist;

j) wenn der ersuchte Staat

der Auffassung ist, daß

der ersuchende Staat die

Sanktion selbst vollstrecken

kann;

k) wenn der Verurteilte wegen

seines Alters im Zeitpunkt

der strafbaren Handlung

im ersuchten Staat nicht

hätte verfolgt werden

können;

1) wenn die Sanktion nach

dem Recht des ersuchten

Staates bereits verjährt ist;

m) soweit das Urteil eine Aberkennung

ausspricht.

Artikel 7

Einem Vollstreckungsersuchen

kann nicht stattgegeben werden,

wenn die Vollstreckung gegen

die in Titel III Abschnitt 1

anerkannten Grundsätze verstößt.

b) Wirkungen der Übertragung

der Vollstreckung

Artikel 8

Für die Anwendung des Artikels

6 Buchstabe 1 und des in

Anlage I Buchstabe c angeführten

Vorbehalts werden die von

den Behörden des Urteilsstaats

rechtsgültig durchgeführten,

die Verjährung unterbrechenden

oder hemmenden Handlungen

im ersuchten Staat so angesehen,

als hätten sie für die Beurteilung

der Verjährung nach dem Recht

dieses Staates die gleiche Wirkung

hervorgebracht.

Artikel 9

(1) Der Verurteilte, der im

ersuchenden Staat in Haft gewesen

und dem ersuchten Staat

zum Zweck der Vollstreckung

übergeben worden ist, darf wegen

einer anderen, vor der Übergabe

begangenen Handlung als

derjenigen, die der zu vollstreckenden

Verurteilung zugrunde

liegt, nur verfolgt, abgeurteilt,

zur Vollstreckung

einer Strafe oder vorbeugenden

Maßnahme in Haft gehalten

oder einer sonstigen Beschränkung

seiner persönlichen Freiheit

unterworfen werden,

a) wenn der Staat, der ihn

übergeben hat, zustimmt.

Zu diesem Zweck ist ein

Ersuchen zu stellen, dein

alle zweckdienlichen Unterlagen

und ein gerichtliches

Protokoll über alle Erklärungen

des Verurteilten

beizufügen sind. Die

Zustimmung wird erteilt,

wenn die strafbare Handlung,

derentwegen darum

ersucht wird, nach dem

Recht des um Vollstreckung

ersuchenden Staates

zur Auslieferung Anlaß geben

könnte oder die Auslieferung

nur wegen des

Strafmaßes ausgeschlossen

wäre;

b) wenn der Verurteilte, obwohl

er dazu die Möglichkeit

hatte, das Hoheitsgebiet

des Staates, dem er

übergeben worden ist, innerhalb

von 45 Tagen nach

seiner endgültigen Freilassung

nicht verlassen hat

oder wenn er nach Verlassen

dieses Gebietes dorthin

zurückgekehrt ist.

(2) Der um Vollstreckung ersuchte

Staat kann jedoch die

erforderlichen Maßnahmen treffen,

um einen Verurteilten außer

Landes zu schaffen oder nach

seinen Rechtsvorschriften die

Verjährung zu unterbrechen, einschließlich

der Durchführung

eines Abwesenheitsverfahrens.

Artikel 10

(1) Die Vollstreckung richtet

sich nach dem Recht des ersuchten

Staates; er allein ist

zuständig, alle geeigneten Entscheidungen

zu treffen, insbesondere

bezüglich der bedingten

Entlassung.

(2) Der ersuchende Staat allein

hat das Recht, über jeden Wiederaufnahmeantrag

zu entscheiden,

der sich gegen die Verurteilung

richtet.

(3) Jeder der beiden Staaten

kann das Amnestie- oder Gnadenrecht

ausüben.

Artikel 11

(1) Sobald der Urteilsstaat das .

Vollstreckungsersuchen gestellt

hat, darf er die dem Ersuchen

zugrunde liegende Sanktion

nicht mehr vollstrecken. Der

Urteilsstaat kann jedoch eine

freiheitsent2iehende Sanktion

vollstrecken, wenn der Verurteilte

in dem Zeitpunkt, in dem

das Ersuchen gestellt wird, bereits

im Hoheitsgebiet dieses

Staates in Haft ist.

(2) Der ersuchende Staat erlangt

das Recht zur Vollstreckung

wieder,

a) wenn er sein Ersuchen

zurückzieht, bevor der ersuchte

Staat ihn von seiner

Absicht unterrichtet hat,

dem Ersuchen stattzugeben;

b) wenn der ersuchte Staat

ihn davon unterrichtet, daß

er es ablehnt, dem Ersuchen

stattzugeben ;

c) wenn der ersuchte Staat

ausdrücklich auf sein Recht

zur Vollstreckung verzichtet.

Dieser Verzicht

kann nur im Einverständnis

der beiden beteiligten

Staaten erfolgen oder wenn

die Vollstreckung im ersuchten

Staat nicht mehr

möglich ist. Verlangt der

ersuchende Staat im letzter

ren Fall den Verzicht, so

muß er ausgesprochen

werden.

Artikel 12

(1) Die zuständigen Behörden

des ersuchten Staates beenden

die Vollstreckung, sobald sie

von einem Gnadenerweis, einer

Amnestie, einem Wiederaufnahmeantrag

oder einer anderen

Entscheidung erfahren, welche

die Vollstreckbarkeit der Sanktion

aufhebt. Das gilt auch

für die Vollstreckung einer Geldstrafe

oder Geldbuße, wenn der

Verurteilte sie an die zuständige

Behörde des ersuchenden Staates

gezahlt hat.

(2) Der ersuchende Staat unterrichtet

den ersuchten Staat unverzüglich

von jeder Entscheidung

oder jeder Verfahrenshandlung

in seinem Hoheitsgebiet,

durch die nach Absatz 1

das Recht zur Vollstreckung

erlischt.

c) Verschiedene

Bestimmungen

Artikel 13

(1) Die Durchlieferung einer

in Haft befindlichen und auf

Grund dieses Übereinkommens

an einen dritten Vertragsstaat

zu übergebenden Person durch

das Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats

wird auf Ersuchen des

Staates bewilligt, in dem diese

Person in Haft ist. Der Durchlieferungsstaat

kann verlangen,

daß ihm alle einschlägigen Unterlagen

übermittelt werden, bevor

er eine Entscheidung über das

Ersuchen trifft. Die übergebene

Person bleibt im Hoheitsgebiet

des Durchlieferungsstaats in

Haft, sofern der Staat, von dem

sie übergeben wurde, nicht ihre

Freilassung verlangt.

(2) Mit Ausnahme der Fälle,

in denen auf Grund des Artikels

34 um Übergabe ersucht

wird, kann jeder Vertragsstaat

die Durchlieferung ablehnen

a) aus einem der in Artikel 6

Buchstaben b und c aufgeführten

Gründe;

b) wenn es sich bei der betreffenden

Person um einen

seiner Staatsangehörigen

handelt.

(3) Wird der Luftweg benutzt,

so finden folgende Bestimmungen

Anwendung

a) Ist eine Zwischenlandung

nicht vorgesehen, so kann

der Staat, von dem die

Person zu übergeben ist,

den Staat, dessen Hoheitsgebiet

überflogen werden

soll, verständigen, daß sie

in Anwendung dieses Übereinkommens

übergeben

wird. Im Fall einer unvorhergesehenen

Zwischenlandung

hat diese Mitteilung

die Wirkung eines Ersuchens

um vorläufige Verhaftung

im Sinn des Artikels

32 Absatz 2; es ist

dann ein formgerechtes

Durchlieferungsersuchen zu

stellen;

b) ist eine Zwischenlandung

vorgesehen, so ist ein

formgerechtes Durchlieferungsersuchen

zu stellen.

Artikel 14

Die Vertragsstaaten verzichten

gegenseitig auf die Erstattung

der aus der Anwendung dieses

Übereinkommens entstehenden

Kosten.

ABSCHNITT 2

Vollstreckungsersuchen

Artikel 15

(1) Ersuchen nach diesem

Übereinkommen werden schriftlich

gestellt. Die Ersuchen sowie

alle für die Anwendung dieses

Übereinkommens notwendigen

Mitteilungen werden entweder

vom Justizministerium des ersuchenden

Staates dem Justizministerium

des ersuchten Staates

oder — auf Grund einer

Vereinbarung zwischen den beteiligten

Vertragsstaaten — von

den Behörden des ersuchenden

Staates unmittelbar den Behörden

des ersuchten Staates übermittelt

und auf demselben Weg

zurückgesandt.

(2) In dringenden Fällen können

Ersuchen und Mitteilungen

über die Internationale Kriminalpolizeiliche

Organisation (Interpol)

übermittelt werden.

(3) Jeder Vertragsstaat kann

durch eine an den Generalsekretär

des Europarats gerichtete

Erklärung mitteilen, daß er

von der Übermittlungsregelung

des Absatzes 1 abzuweichen

beabsichtigt.

Artikel 16

Dem Vollstreckungsersuchen

werden die Entscheidung, um

deren Vollstreckung ersucht

wird, sowie alle zweckdienlichen

Schriftstücke in Urschrift oder

beglaubigter Abschrift beigefügt.

Dem ersuchten Staat werden

auf sein Verlangen die gesamten

Strafakten oder ein Teil

derselben in Urschrift oder be-

glaubigter Abschrift übermittelt.

Die Vollstreckbarkeit der Sanktion

wird von der zuständigen

Behörde des ersuchenden Staates

bescheinigt.

Artikel 17

Reichen die vom ersuchenden

Staat erteilten Auskünfte nach

Auffassung des ersuchten Staates

nicht aus, um ihm die Anwendung

dieses Übereinkommens zu

ermöglichen, so ersucht er um

die notwendigen ergänzenden

Auskünfte. Er kann für deren

Beibringung eine Frist setzen.

Artikel 18

(1) Die Behörden des ersuchten

Staates teilen den Behörden

des ersuchenden Staates unverzüglich

mit, inwieweit dem Vollstreckungsersuchen

stattgegeben

worden ist.

(2) Die Behörden des ersuchten

Staates übermitteln den Behörden

des ersuchenden Staates

gegebenenfalls eine Bescheinigung,

daß die Sanktion vollstreckt

worden ist.

Artikel 19

(1) Vorbehaltlich des Absatzes

2 wird die Übersetzung der

Ersuchen und der beigefügten

Schriftstücke nicht verlangt.

(2) Jeder. Vertragsstaat kann

sich bei der Unterzeichnung oder

bei der Hinterlegung seiner

Ratifikations-, Annahme- oder

Beitrittsurkunde durch eine an

den Generalsekretär des Europarats

gerichtete Erklärung das

Recht vorbehalten, zu verlangen,

daß ihm die Ersuchen und die

beigefügten Schriftstücke mit

einer Übersetzung in seine eigene

Sprache oder in eine der Amtssprachen

des Europarats oder

in die von ihm bezeichnete

Amtssprache des Europarats

übermittelt werden. Die anderen

Staaten können den Grundsatz

der Gegenseitigkeit anwenden.

(3) Dieser Artikel läßt die Bestimmungen

über die Übersetzung

von Ersuchen und beigefügten

Schriftstücken in den

Übereinkommen oder Vereinbarungen

unberührt, die zwischen

zwei oder mehr Vertragsstaaten

in Kraft sind oder künftig

geschlossen werden.

Artikel 20

Schriftstücke und Urkunden,

die auf Grund dieses Übereinkommens

übermittelt werden,

bedürfen keiner Art von förmlicher

Beglaubigung.

ABSCHNITT 3

Abwesenheitsurteile und

Strafverfügungen

Artikel 21

(1) Soweit dieses Übereinkommen

nichts anderes vorsieht,

unterliegt die Vollstreckung

von Abwesenheitsurteilen

und Strafverfügungen denselben

Vorschriften wie die Vollstreckung

anderer Urteile.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes

3 gilt als Abwesenheitsurteil im

Sinn dieses Übereinkommens

jede Entscheidung, die ein für

Strafsachen zuständiges Gericht

eines Vertragsstaats auf Grund

eines Strafverfahrens erlassen

hat, wenn der Verurteilte nicht

persönlich zur Hauptverhandlung

erschienen ist.

(3) Unbeschadet der Artikel 25

Absatz 2, 26 Absatz 2 und 29

gelten als in Anwesenheit ergangen

a) ein Abwesenheitsurteil und

eine Strafverfügung, die

auf Grund des Einspruchs

des Verurteilten im Urteilsstaat

bestätigt oder ausgesprochen

worden sind;

b) ein im Berufungsverfahren

ergangenes Abwesenheitsurteil,

wenn die Berufung

gegen das erstinstanzliche

Urteil vom

Verurteilten eingelegt worden

ist.

Artikel 22

Abwesenheitsurteile und Strafverfügungen,

gegen die noch

kein Einspruch oder Rechtsmittel

eingelegt worden ist, können,

sobald sie erlassen worden

sind, dem ersuchten Staat zum

Zweck der Zustellung und etwaigen

Vollstreckung übermittelt

werden.

Artikel 23

(1) Ist der ersuchte Staat der

Auffassung, daß dem Ersuchen

um Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils

oder einer

Strafverfügung stattzugeben ist,

so läßt er die im ersuchenden

Staat ergangene Entscheidung

dem Verurteilten persönlich zustellen.

(2) Der Verurteilte wird in der

ihm übersandten Zustellungsurkunde

davon unterrichtet,

a) daß ein Vollstreckungsersuchen

nach diesem Übereinkommen

gestellt worden

ist;

b) daß ihm ausschließlich der

Einspruch nach Artikel 24

zusteht;

c) daß der Einspruch gegenüber

der ihm bezeichneten

Behörde zu erklären ist,

daß diese Erklärung, um

zulässig zu sein, den Voraussetzungen

des Artikels

24 entsprechen muß, und

daß der Verurteilte eine

Beurteilung durch die Behörden

des Urteilsstaats beantragen

kann;

d) daß die Entscheidung für

die gesamte Anwendung

dieses Übereinkommens als

in seiner Anwesenheit ergangen

betrachtet wird,

wenn innerhalb der vorgeschriebenen

Frist kein

Einspruch erfolgt.

(3) Eine Abschrift der Zustellungsurkunde

wird unverzüglich

der Behörde übersandt,

die um Vollstreckung ersucht

hat.

Artikel 24

(1) Sobald die Entscheidung

nach Artikel 23 zugestellt worden

ist, steht dem Verurteilten

als Rechtsbehelf ausschließlich

der Einspruch zu. Dieser Einspruch

wird nach Wahl des

Verurteilten von dem zuständigen

Gericht des ersuchenden

oder des ersuchten Staates beurteilt.

Trift der Verurteilte

keine Wahl, so wird der Einspruch

von dem zuständigen

Gericht des ersuchten Staates

beurteilt.

(2) In den beiden in Absatz 1

bezeichneten Fällen ist der Einspruch

zulässig, wenn er innerhalb

von 30 Tagen nach der

Zustellung bei der zuständigen

Behörde des ersuchten Staates

eingelegt wird. Die Frist wird

nach den einschlägigen Vorschriften

des ersuchten Staates

berechnet. Die zuständige Behörde

dieses Staates verständigt

unverzüglich die Behörde, die

um Vollstreckung ersucht hat.

Artikel 25

(1) Wird über den Einspruch

im ersuchenden Staat entschieden,

so wird der Verurteilte

zu dem für die erneute Verhandlung

der Sache in diesem Staat

anberaumten Termin vorgeladen.

Die Vorladung wird ihm

spätestens 21 Tage vor der erneuten

Verhandlung persönlich

zugestellt. Die Frist kann mit

Zustimmung des Verurteilten

abgekürzt werden. Die erneute

Verhandlung findet vor dem

zuständigen Richter des ersuchenden

Staates nach dessen

Verfahrensvorschriften statt.

(2) Erscheint der Verurteilte

nicht persönlich oder ist et

nicht nach dem Recht des ersuchenden

Staates vertreten, so

erklärt der Richter den Einspruch

für unwirksam; seine Entscheidung

wird der zuständigen Behörde

des ersuchten Staates mitgeteilt.

Das gleiche gilt, wenn

der Richter den Einspruch für

unzulässig erklärt. In beiden

Fällen gilt das Abwesenheits-

urteil oder die Strafverfügung

für die gesamte Anwendung

dieses Übereinkommens als in

Anwesenheit des Verurteilten

ergangen.

(3) Erscheint der Verurteilte

persönlich oder ist er nach dem

Recht des ersuchenden Staates

vertreten und ist der Einspruch

zulässig, so gilt das Vollstreckungsersuchen

als gegenstandslos.

Artikel 26

(1) Wird über den Einspruch

im ersuchten Staat entschieden,

so wird der Verurteilte zu dem

für die erneute Verhandlung

der Sache in diesem Staat anberaumten

Termin vorgeladen. Die

Vorladung wird ihm spätestens

21 Tage vor der erneuten Verhandlung

persönlich zugestellt.

Die Frist kann mit Zustimmung

des Verurteilten abgekürzt werden.

Die erneute Verhandlung

findet vor dem zuständigen Richter

des ersuchten Staates nach

dessen Verfahrensvorschriften

statt.

(2) Erscheint der Verurteilte

nicht persönlich oder ist er

nicht nach dem Recht des ersuchten

Staates vertreten, so

erklärt der Richter den Einspruch

für unwirksam. In diesem

Fall und in dem Fall, in dem der

Richter den Einspruch für unzulässig

erklärt, gilt das Abwesenheitsurteil

oder die Strafverfügung

für die gesamte Anwendung

dieses Übereinkommens als in

Anwesenheit des Verurteilten

ergangen.

(3) Erscheint der Verurteilte

persönlich oder ist er nach dem

Recht des ersuchten Staates vertreten

und ist der Einspruch

zulässig, so wird über die Handlung

entschieden, als sei sie

in diesem Staat begangen worden.

Es wird jedoch nicht geprüft,

ob die Strafverfolgung

verjährt ist. Das im ersuchenden

Staat ergangene Urteil gilt

als unwirksam.

(4) Jede im Urteilsstaat nach

den dort geltenden Gesetzen

und sonstigen Vorschriften vorgenommene

Verfolgungs- oder

Untersuchungshandlung hat im

ersuchten Staat die gleiche Wirkung,

als wäre sie von den Behörden

dieses Staates vorgenommen

worden; diese Gleichstellung

verleiht jedoch einer solchen

Handlung keine größere Beweiskraft,

als ihr im ersuchenden

Staat zukommt;

Artikel 27

Für die Einlegung des Einspruchs

und das anschließende

Verfahren hat der in Abwesenheit

oder mit Strafverfügung

Verurteilte Anspruch auf Bestellung

eines Pflichtverteidigers

in den Fällen und unter den

Bedingungen, die im Recht des

ersuchten Staates und gegebenenfalls

des ersuchenden Staates

vorgesehen sind.

Artikel 28

Die nach Artikel 26 Absatz 3

ergangenen gerichtlichen Entscheidungen

und ihre Vollstreckung

richten sich ausschließlich

nach dem Recht des ersuchten

Staates.

Artikel 29

Legt der in Abwesenheit oder

mit Strafverfügung Verurteilte

keinen Einspruch ein, so gilt die

Entscheidung für die gesamte

Anwendung dieses Übereinkommens

als in seiner Anwesenheit

ergangen.

Artikel 30

Die Vorschriften des innerstaatlichen

Rechts über die Wiedereinsetzung

in den vorigen

Stand finden Anwendung, wenn

es der Verurteilte aus nicht von

ihm zu vertretenden Gründen

unterlassen hat, die in den

Artikeln 24, 25 und 26 angegebenen

Fristen einzuhalten oder

zu dem für die erneute Verhandlung

der Sache anberaumten

Termin zu erscheinen.

ABSCHNITT 4

Vorläufige Maßnahmen

Artikel 31

Befindet sich der Verurteilte

nach Eingang der Mitteilung

über die Annahme des Ersuchens

um Vollstreckung eines auf Freiheitsentziehung

lautenden Urteils

im ersuchenden Staat, so

kann dieser den Verurteilten

zum Zweck der Übergabe nach

Artikel 43 in Haft nehmen,

wenn er es zur Sicherung der

Vollstreckung für notwendig

hält.

Artikel 32

(1) Hat der ersuchende Staat

um Vollstreckung ersucht, so

kann der ersuchte Staat den

Verurteilten in Haft nehmen,

a) wenn nach dem Recht des

ersuchten Staates wegen

der strafbaren Handlung

die Untersuchungshaft zulässig

ist und

b) wenn Fluchtgefahr oder,

im Fall eines Abwesenheitsurteils,

Verdunkelungsgefahr

besteht.

(2) Kündigt der ersuchende

Staat ein Vollstreckungsersuchen

an, so kann auf sein Ersuchen

der ersuchte Staat den Verurteilten

in Haft nehmen, sofern

die in Absatz 1 Buchstaben a

und b genannten Voraussetzungen

erfüllt sind. In diesem Ersuchen

sind die strafbare Handlung,

die zu der Verurteilung

geführt hat, Zeit und Ort ihrer

Begehung sowie eine möglichst

genaue Beschreibung des Verurteilten

anzugeben. Das Ersuchen

muß ferner eine kurze

Darstellung des der Verurteilung

zugrunde liegenden Sachverhalts

enthalten.

Artikel 33

(1) Die Haft richtet sich nach

dem Recht des ersuchten Staates,

das auch die Voraussetzungen

bestimmt, unter denen der Verhaftete

freigelassen werden kann.

(2) Die Haft endet in jedem

Fall,

a) wenn ihre Dauer die der

verhängten freiheitsentziehenden

Sanktion erreicht;

b) wenn die Verhaftung nach

Artikel 32 Absatz 2 erfolgt

ist und das Ersuchen und

die in Artikel 16 erwähnten

Unterlagen dem ersuchten

Staat nicht innerhalb von

18 Tagen nach der Verhaftung

zugegangen sind.

Artikel 34

(1) Die im ersuchten Staat

nach Artikel 32 in Haft befindliche

Person, die auf Grund ihres

Einspruchs nach Artikel 25 zu

der Verhandlung des zuständigen

Gerichts im ersuchenden Staat

vorgeladen worden ist, wird zu

diesem Zweck diesem Staat übergeben.

(2) Die Haft der übergebenen

Person wird vom ersuchenden

Staat im Fall des Artikels 33

Absatz 2 Buchstabe a oder in

dem Fall aufgehoben, daß der

ersuchende Staat nicht um Vollstreckung

der neuen Verurteilung

ersucht. Die übergebene

Person wird innerhalb kürzester

Zeit dem ersuchten Staat zurückgegeben,

sofern sie nicht

freigelassen worden ist.

Artikel 35

(1) Eine Person, die auf Grund

ihres Einspruchs vor ein zuständiges

Gericht des ersuchenden

Staates vorgeladen worden

ist, darf wegen einer anderen,

vor ihrer Abreise aus dem Hoheitsgebiet

des ersuchten Staates

begangenen und nicht in der

Vorladung aufgeführten Handlung

weder verfolgt, abgeurteilt,

zur Vollstreckung einer

Strafe oder vorbeugenden Maßnahme

in Haft gehalten noch

einer sonstigen Beschränkung

ihrer persönlichen Freiheit unterworfen

werden, es sei denn, daß

diese Person ausdrücklich schriftlich

zustimmt. In dem in Arti-

kel 34 Absatz 1 vorgesehenen

Fall wird dem Staat, von dem

die Person übergeben worden

ist, eine Abschrift der Zustimmungserklärung

übermittelt.

(2) Die in Absatz 1 vorgesehenen

Wirkungen enden, wenn der

Vorgeladene, obwohl er dazu

die Möglichkeit hatte, das Hoheitsgebiet

des ersuchenden Staates

innerhalb von 15 Tagen

nach dem Zeitpunkt der auf

Grund der Verhandlung, zu

der er erschienen ist, ergangenen

Entscheidung nicht verlassen hat

oder wenn er nach Verlassen

dieses Gebiets dorthin zurückgekehrt

ist, ohne erneut vorgeladen

worden zu sein.

Artikel 36

(1) Hat der ersuchende Staat

um Vollstreckung einer Einziehung

ersucht, so kann der

ersuchte Staat die vorläufige

Beschlagnahme vornehmen,

wenn sein Recht die Beschlagnahme

wegen gleichartiger Handlungen

vorsieht.

(2) Die Beschlagnahme richtet

sich nach dem Recht des ersuchten

Staates, das auch die Voraussetzungen

bestimmt, unter

denen die Beschlagnahme aufgehoben

werden kann.

ABSCHNITT 5

Vollstreckung von Sanktionen

a) Allgemeine Bestimmungen

Artikel 37

Eine im ersuchenden Staat

verhängte Sanktion kann im

ersuchten Staat nur auf Grund

der Entscheidung eines Richters

dieses Staates vollstreckt werden.

Jeder Vertragsstaat kann jedoch

solche Entscheidungen anderen

Behörden übertragen, wenn es

sich nur um die Vollstreckung

einer Geldstrafe oder Geldbuße

oder einer Einziehung handelt

und wenn gegen diese Entscheidungen

ein Gericht angerufen

werden kann.

Artikel 38

Die Sache wird vor dea

Richter oder die auf Grund des

Artikels 37 bestimmte Behörde

gebracht, wenn nach Auffassung

des ersuchten Staates dem Vollstreckungsersuchen

stattzugeben

ist.

Artikel 39

(1) Vor der Entscheidung über

das Vollstreckungsersuchen gibt

der Richter dem Verurteilten

Gelegenheit zur Stellungnahme.

Verlangt der Verurteilte seine

Vernehmung, so erfolgt diese

entweder im Weg der Rechtshilfe

oder persönlich durch den

Richter. Verlangt er ausdrücklich

seine persönliche Vernehmung,

so ist sie anzuordnen.

(2) Ist der Verurteilte, der seine

persönliche Vernehmung verlangt,

im ersuchenden Staat in

Haft, so kann der Richter in

Abwesenheit des Verurteilten

über die Annahme des Vollstreckungsersuchens

entscheiden.

In diesem Fall wird die Entscheidung

über die in Artikel 44

vorgesehene Ersetzung der Sanktion

ausgesetzt, bis der Verurteilte

nach seiner Übergabe an

den ersuchten Staat die Möglichkeit

hat, vor dem Richter zu

erscheinen.

Artikel 40

(1) Der mit dem Verfahren

befaßte Richter oder die auf

Grund des Artikels 37 bestimmte

Behörde prüft,

a) ob die Sanktion, um deren

Vollstreckung ersucht wird,

durch ein Europäisches

Strafurteil verhängt worden

ist;

b) ob die Voraussetzungen

nach Artikel 4 erfüllt sind;

c) ob der Ablehnungsgrund

des Artikels 6 Buchstabe a

vorliegt und ob er die

Vollstreckung ausschließt;

d) ob die Vollstreckung nicht

gegen Artikel 7 verstößt;

e) ob im Fall eines Abwesenheitsurteils

oder einer Strafverfügung

die Voraussetzungen

nach Abschnitt 3

erfüllt sind.

(2) Jeder Vertragsstaat kann

dem Richter oder der auf Grund

des Artikels 37 bestimmten Behörde

die Prüfung anderer in

diesem Übereinkommen für die

Vollstreckung vorgesehener Voraussetzungen

übertragen.

Artikel 41

Gegen gerichtliche Entscheidungen,

die nach diesem Abschnitt

im Hinblick auf die Vollstreckung

ergehen oder die auf

Einspruch gegen eine Entscheidung

der auf Grund des Artikels

37 bestimmten Behörde

getroffen werden, muß ein Rechtsmittel

vorgesehen sein.

Artikel 42

Die tatsächlichen Feststellungen

sind für den ersuchten

Staat bindend, soweit sie in der

Entscheidung dargelegt sind

oder ihr stillschweigend zugrunde

liegen.

b) Besondere Bestimmungen

über die Vollstreckung freiheitsentziehender

Sanktionen

Artikel 43

Ist der Verurteilte im ersuchenden

Staat in Haft, so wird

er, vorbehaltlich entgegenstehender

Rechtsvorschriften dieses

Staates, dem ersuchten Staat

übergeben, sobald der ersuchende

Staat von der Annahme des

Vollstreckungsersuchens unterrichtet

worden ist.

Artikel 44

(1) Wird das Vollstreckungsersuchen

angenommen, so ersetzt

der Richter die im ersuchenden

Staat verhängte freiheitsentziehende

Sanktion durch

eine nach seinem eigenen Recht

wegen derselben Handlung vorgesehene

Sanktion. Diese kann

im Rahmen des Absatzes 2 von

anderer Art oder Dauer sein

als die im ersuchenden Staat

verhängte Sanktion. Liegt diese

unter dem nach dem Recht des

ersuchten Staates zulässigen Mindestmaß,

so ist der Richter

nicht an dieses gebunden, sondern

verhängt eine Sanktion, die

der im ersuchenden Staat verhängten

entspricht.

(2) Bei der Festsetzung der

Sanktion darf der Richter die

strafrechtliche Lage des Verurteilten,

die sich aus der im

ersuchenden Staat ergangenen.

Entscheidung ergibt, nicht verschärfen.

(3) Jede Freiheitsentziehung,

die der Verurteilte nach seiner

Verurteilung auf Grund der im

ersuchenden Staat verhängten

Sanktion erlitten oder in vorläufiger

Haft verbracht hat, wird

voll angerechnet. Das gilt auch

für die Untersuchungshaft, die

der Verurteilte im ersuchenden

Staat vor seiner Verurteilung

erlitten hat, soweit das Recht

dieses Staates die Anrechnung

vorschreibt.

(4) Jeder Vertragsstaat kann

jederzeit beim Generalsekretär

des Europarats eine Erklärung

hinterlegen, die ihn auf Grund

dieses Übereinkommens berechtigt,

eine freiheitsentziehende

Sanktion gleicher Art zu vollstrecken

wie die im ersuchenden

Staat verhängte, auch wenn deren

Dauer das in seinem Recht für

eine Sanktion dieser Art vorgesehene

Höchstmaß übersteigt.

Diese Regelung darf jedoch nur

in den Fällen angewendet werden,

in denen nach dem Recht

dieses Staates wegen derselben

Handlung eine Sanktion verhängt

werden kann, die zumindest

die gleiche Dauer hat

wie die im ersuchenden Staat

verhängte, jedoch der Art nach

strenger ist. Die nach diesem

Absatz verhängte Sanktion kann,

wenn ihre Dauer und ihre

Zweckbestimmung es erfordern,

auch in einer Anstalt vollzogen

werden, die für den Vollzug

andersartiger Sanktionen bestimmt

ist.

c) Besondere Bestimmungen

für die Vollstreckung von

Geldstrafen oder Geldbußen

sowie von Einziehungen

Artikel 45

(1) Wird das Ersuchen um

Vollstreckung einer Geldstrafe,

einer Geldbuße oder der Einziehung

eines Geldbetrages angenommen,

so rechnet der Richter

oder die auf Grund des

Artikels 37 bestimmte Behörde

den Betrag nach dem im Zeitpunkt

der Entscheidung gültigen

Wechselkurs in die Währungseinheit

des ersuchten Staates um.

Dabei setzt er den Betrag der

Geldstrafe oder Geldbuße oder

den einzuziehenden Betrag fest;

das nach dem Recht dieses

Staates wegen derselben Handlung

festgesetzte Höchstmaß

oder, in Ermangelung eines solchen,

das Höchstmaß des in

diesem Staat wegen einer solchen

Handlung üblicherweise auferlegten

Betrags darf jedoch nicht

überschritten werden.

(2) Dem Richter oder der auf

Grund des Artikels 37 bestimmten

Behörde steht es jedoch frei,

auch dann die Verurteilung zu

einer Geldstrafe, einer Geldbuße

oder einer Einziehung in

Höhe des im ersuchenden Staat

auferlegten Betrags aufrechtzuerhalten,

wenn das Recht des

ersuchten Staates diese Sanktion

wegen derselben Handlung nicht

vorsieht, jedoch die Verhängung

schwererer Sanktionen zuläßt.

Dies gilt auch, wenn die vom

ersuchenden Staat verhängte

Sanktion das im Recht des ersuchten

Staates wegen derselben

Handlung vorgesehene Höchstmaß

übersteigt, dieses Recht

aber die Verhängung schwererer

Sanktionen zuläßt.

(3) Alle vom ersuchenden Staat

in bezug auf Zahlungstermin

oder Teilzahlungen gewährten

Erleichterungen werden vom ersuchten

Staat berücksichtigt.

Artikel 46

(1) Bezieht sich das Vollstreckungsersuchen

auf die Einzie-

hung eines bestimmten Gegenstands,

so kann der Richter

oder die auf Grund des Artikels

37 bestimmte Behörde die Einziehung

nur anordnen, wenn sie

nach dem Recht des ersuchten

Staates wegen derselben Handlung

zulässig ist.

(2) Dem Richter oder der auf

Grund des Artikels 37 bestimmten

Behörde steht es frei, die

im ersuchenden Staat angeordnete

Einziehung aufrechtzuerhalten,

wenn das Recht des

ersuchten Staates diese Sanktion

wegen derselben Handlung nicht

vorsieht, jedoch die Verhängung

schwererer Sanktionen zuläßt.

Artikel 47

(1) Gezahlte Geldstrafen und

Geldbußen sowie der Erlös aus

Einziehungen fließen, unbeschadet

der Rechte Dritter, dem ersuchten

Staat zu.

(2) Eingezogene Gegenstände,

die von besonderem Interesse

sind, können dem ersuchenden

Staat auf Verlangen überlassen

weiden.

Artikel 48

Ist eine Geldstrafe oder Geldbuße

uneinbringlich, so kann

der Richter des ersuchten Staates

ersatzweise eine freiheitsentziehende

Sanktion verhängen, wenn

das Recht beider Staaten dies für

einen solchen Fall vorsieht, es

sei denn, daß der ersuchende

Staat das Ersuchen ausdrücklich

auf die Vollstreckung der Geldstrafe

oder Geldbuße beschränkt

hat. Erkennt der Richter auf eine

ersatzweise freiheitsentziehende

Sanktion, so gilt folgendes

a) Ist die Umwandhing der

Geldstrafe oder Geldbuße

in eine freiheitsentziehende

Sanktion bereits durch die

im ersuchenden Staat ergangene

Verurteilung oder

unmittelbar im Recht dieses

Staates vorgeschrieben, so

setzt der Richter des ersuchten

Staates ihre Art

und Dauer nach seinen

eigenen Rechtsvorschriften

fest. Liegt die im ersuchen-

den Staat bereits vorgeschriebene

freiheitsentziehende

Sanktion unter dem

nach dem Recht des ersuchten

Staates zulässigen

Mindestmaß, so ist der

Richter nicht an dieses

gebunden, sondern verhängt

eine Sanktion, die

der im ersuchenden Staat

vorgeschriebenen entspricht.

Bei der Festsetzung

der Sanktion darf der Richter

die strafrechtliche Lage

des Verurteilten, die sich

aus der im ersuchenden

Staat ergangenen Entscheidung

ergibt, nicht verschärfen.

b) In allen anderen Fällen

nimmt der Richter des ersuchten

Staates die Umwandlung

nach seinem eigenen

Recht unter Beachtung

des im Recht des ersuchenden

Staates vorgesehenen

Rahmens vor.

d) Besondere Bestimmungen

für die Vollstreckung von

Aberkennungen

Artikel 49

(1) Wird ein Ersuchen um

Vollstreckung einer Aberkennung

gestellt, so kann der im

ersuchenden Staat verhängten

Aberkennung nur dann Wirkung

zuerkannt werden, wenn das

Recht des ersuchten Staates die

Aberkennung wegen einer solchen

strafbaren Handlung vorsieht.

(2) Der mit der Sache befaßte

Richter prüft, ob es zweckmäßig

ist, die Aberkennung im

Hoheitsgebiet seines Staates zu

vollstrecken.

Artikel 50

(1) Ordnet der Richter die

Vollstreckung der Aberkennung

an, so setzt er deren Dauer innerhalb

des im innerstaatlichen

Recht vorgesehenen Rahmens

fest; er darf jedoch den Rahmen

der im ersuchenden Staat ergangenen

Entscheidung nicht

überschreiten.

(2) Der Richter kann die Aberkennung

auf einen Teil der

Rechte beschränken, deren Verlust

oder Aussetzung ausgesprochen

worden ist.

Artikel 51

Artikel 11 findet auf Aberkennungen

keine Anwendung.

Artikel 52

Der ersuchte Staat hat das

Recht, den Verurteilten wieder

in die Rechte einzusetzen, die

ihm auf Grund einer in Anwendung

dieses Abschnitts getroffenen

Entscheidung aberkannt

worden sind.

TITEL III

INTERNATIONALE WIRKUNGEN

EUROPÄISCHER

STRAFURTEILE

ABSCHNITT 1

Ne bis in idem

Artikel 53

(1) Eine Person, gegen die ein

Europäisches Strafurteil ergangen

ist, darf wegen derselben

Handlung in einem anderen

Vertragsstaat weder verfolgt, abgeurteilt

noch der Vollstreckung

einer Sanktion unterworfen werden,

a) wenn sie freigesprochen

worden ist;

b) wenn die verhängte Sanktion

i) verbüßt wird oder gana

verbüßt worden ist,

ii) Gegenstand eines Gnadenerweises

oder einer

Amnestie war, die sich

auf die gesamte Sanktion

oder auf deren

noch nicht vollstreckten

Teil bezieht, oder

iii) wegen Verjährung nicht

mehr vollstreckt werden

kann;

c) wenn der Richter die Schuld

des Täters festgestellt, aber

keine Sanktion verhängt

hat.

(2) Ein Vertragsstaat ist jedoch

nicht verpflichtet, sofern er nicht

selbst um Verfolgung ersucht

hat, die „ne bis in idem"-Wirkung

anzuerkennen, wenn die

der Entscheidung zugrunde liegende

Handlung von einer Person,

die ein öffentliches Amt

bekleidet, oder gegen eine solche

Person oder eine öffentliche Einrichtung

oder Sache begangen

worden ist.

(3) Außerdem ist ein Vertragsstaat,

in dem die Handlung begangen

worden ist oder nach

dessen Recht sie als dort begangen

gilt, nicht verpflichtet,

die „ne bis in idem"-Wirkung

anzuerkennen, es sei denn, daß

er selbst um Verfolgung ersucht

hat.

Artikel 54

Wird eine neue Verfolgung

gegen eine Person eingeleitet,

die wegen derselben Handlung

in einem anderen Vertragsstaat

verurteilt worden ist, so wird

jede in Vollstreckung der Entscheidung

erlittene Freiheitsentziehung

auf die gegebenenfalls

verhängte Sanktion angerechnet.

Artikel 55

Dieser Abschnitt steht der

Anwendung weitergehender innerstaatlicher

Bestimmungen

über die „ne bis in idem"-Wirkung

nicht entgegen, die ausländischen

Strafentscheidungen

beigemessen wird.

ABSCHNITT 2

Berücksichtigung

Artikel 56

Jeder Vertragsstaat trifft die

ihm geeignet erscheinenden gesetzgeberischen

Maßnahmen, damit

seine Gerichte beim Erlaß

einer Entscheidung jedes frühere

wegen einer anderen strafbaren

Handlung in Anwesenheit des

Beschuldigten ergangene Europäische

Strafarteli berücksichtigen

und diesem einzelne oder

alle Wirkungen beimessen können,

die nach seinem Recht

den in seinem Hoheitsgebiet ergangenen

Entscheidungen zukommen.

Er bestimmt die Voraussetzungen,

unter denen dieses

Urteil berücksichtigt wird.

Artikel 57

Jeder Vertragsstaat trifft die

ihm geeignet erscheinenden gesetzgeberischen

Maßnahmen, damit

ein in Anwesenheit des Beschuldigten

ergangenes Europäisches

Strafurteil berücksichtigt

werden kann, um die Aberkennungen,

die nach seinem Recht

mit den in seinem Hoheitsgebiet

ergangenen Entscheidungen verbunden

sind, ganz oder teilweise

zur Anwendung zu bringen.

Er bestimmt die Voraussetzungen,

unter denen dieses

Urteil berücksichtigt wird.

TITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 58

(1) Dieses Übereinkommen

liegt für die im Ministerkomitee

des Europarats vertretenen Mitgliedstaaten

zur Unterzeichnung

auf. Es bedarf der Ratifikation

oder der Annahme. Die Ratifikations-

oder Annahmeurkunden

werden beim Generalsekretär des

Europarats hinterlegt.

(2) Das Übereinkommen tritt

drei Monate nach Hinterlegung

der dritten Ratifikations- oder

Annahmeurkunde in Kraft.

(3) Für jeden Unterzeichnerstaat,

der das Übereinkommen

später ratifiziert oder annimmt,

tritt es drei Monate nach Hinterlegung

seiner Ratifikations- oder

Annahmeurkunde in Kraft.

Artikel 59

(1) Nach Inkrafttreten dieses

Übereinkommens kann das Ministerkomitee

des Europarats jeden

Nichtmitgliedstaat einladen,

dem Übereinkommen beizutreten.

Die Entschließung über

diese Einlädung bedarf der ein-

stimmigen Billigung der Ratsmitglieder,

die das Übereinkommen

ratifiziert haben.

(2) Der Beitritt erfolgt durch

Hinterlegung einer Beitrittsurkunde

beim Generalsekretär des

Europarats; die Urkunde wird

drei Monate nach ihrer Hinterlegung

wirksam.

Artikel 60

(1) Jeder Vertragsstaat kann

bei der Unterzeichnung oder

bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-,

Annahme- oder Beitrittsurkunde

einzelne oder

mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen,

auf die dieses Übereinkommen

Anwendung findet.

(2) Jeder Vertragsstaat kann

bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-,

Annahme- oder Beitrittsurkunde

oder jederzeit danach

durch eine an den Generalsekretär

des Europarats gerichtete

Erklärung dieses Übereinkommen

auf jedes weitere in der

Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet

erstrecken, dessen internationale

Beziehungen er wahrnimmt

oder für das er Vereinbarungen

treffen kann.

(3) Jede nach Absatz 2 abgegebene

Erklärung kann in bezug

auf jedes darin genannte Hoheitsgebiet

nach Maßgabe des Artikels

66 zurückgenommen werden.

Artikel 61

(1) Jeder Vertragsstaat kann

bei der Unterzeichnung oder

bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-,

Annahme- oder Beitrittsurkunde

erklären, daß er

von einem oder mehreren der

in Anlage I vorgesehenen Vorbehalte

Gebrauch macht.

(2) Jeder Vertragsstaat kann

einen von ihm nach Absatz 1

gemachten Vorbehalt durch eine

an den Generalsekretär des Europarats

gerichtete Erklärung ganz

oder teilweise zurücknehmen;

die Erklärung wird mit ihrem

Eingang wirksam.

(3) Ein Vertragsstaat, der einen

Vorbehalt zu einer Bestimmung

dieses Übereinkommens gemacht

hat, kann nicht verlangen, daß

ein anderer Staat diese Bestimmung

anwendet; er kann jedoch,

wenn es sich um einen Teilvorbehalt

oder einen bedingten

Vorbehalt handelt, die Anwendung

der betreffenden Bestimmung

insoweit verlangen, wie

er selbst sie angenommen hat.

Artikel 62

(1) Jeder Vertragsstaat kann

jederzeit durch eine an den Generalsekretär

des Europarats gerichtete

Erklärung die Rechtsvorschriften

bekanntgeben, die

in Anlage II oder III aufzunehmen

sind.

(2) Jede Änderung der in Anlage

II oder III aufgeführten

innerstaatlichen Vorschriften,

durch welche die in diesen Anlagen

enthaltenen Angaben unrichtig

werden, ist dem Generalsekretär

des Europarats zu notifizieren.

(3) In Anwendung der Absätze

1 und 2 an Anlage II oder

III vorgenommene Änderungen

werden für jeden Vertragsstaat

einen Monat nach ihrer Notifikation

durch den Generalsekretär

des Europarats wirksam.

Artikel 63

(1) Jeder Vertragsstaat übermittelt

bei der Hinterlegung seiner

Ratifikations-, Annahme- oder

Beitrittsurkunde dem Generalsekretär

des Europarats alle

für die Anwendung dieses Übereinkommens

sachdienlichen Auskünfte

über die in diesem Staat

anwendbaren Sanktionen und

ihre Vollstreckung.

(2) Jede spätere Änderung,

durch die nach Absatz 1 übermittelte

Auskünfte unrichtig wer-

den, wird ebenfalls dem Generalsekretär

des Europarats mitgeteilt.

Artikel 64

(1) Dieses Übereinkommen berührt

weder Rechte und Pflichten

aus Auslieferungsverträgen und

mehrseitigen internationalen

Übereinkünften über besondere

Sachgebiete noch Bestimmungen

betreffend Sachgebiete, die in

diesem Übereinkommen behandelt

werden und in anderen zwischen

den Vertragsstaaten bestehenden

Übereinkünften enthalten

sind.

(2) Die Vertragsstaaten können

untereinander zwei- oder mehrseitige

Übereinkünfte über Fragen,

die in diesem Übereinkommen

geregelt sind, nur zu

dessen Ergänzung oder zur Erleichterung

der Anwendung der

darin enthaltenen Grundsätze

schließen.

(3) Wenn jedoch zwei oder

mehr Vertragsstaaten ihre Beziehungen

auf der Grundlage

einheitlicher Rechtsvorschriften

oder eines besonderen Systems

geordnet haben oder ordnen,

sind sie berechtigt, ungeachtet

dieses Übereinkommens ihre

wechselseitigen Beziehungen auf

diesem Gebiet ausschließlich nach

diesen Systemen zu regeln.

(4) Vertragsstaaten, die auf

Grund des Absatzes 3 in ihren

wechselseitigen Beziehungen die

Anwendung dieses Übereinkommens

ausschließen, notifizieren

dies dem Generalsekretär des

Europarats.

Artikel 65

Das Europäische Komitee für

Strafrechtsfragen des Europarats

wird die Durchführung dieses

Übereinkommens verfolgen;

soweit erforderlich, erleichtert

es die gütliche Behebung aller

Schwierigkeiten, die sich aus

der Durchführung des Übereinkommens

ergeben könnten.

Artikel 66

(1) Dieses Übereinkommen

bleibt auf unbegrenzte Zeit in

Kraft.

(2) Jeder Vertragsstaat kann

dieses Übereinkommen durch

eine an den Generalsekretär des

Europarats gerichtete Notifikation

für sich kündigen.

(3) Die Kündigung wird sechs

Monate nach Eingang der Notifikation

beim Generalsekretär

wirksam.

Artikel 67

Der Generalsekretär des Europarats

notifiziert den im Ministerkomitee

des Europarats vertretenen

Mitgliedstaaten und jedem

Staat, der diesem Übereinkommen

beigetreten ist,

a) jede Unterzeichnung;

b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-,

Annahme- oder

Beitrittsurkunde;

c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Übereinkommens

nach seinem

Artikel 58;

d) jede nach Artikel 19 Absatz

2 eingegangene Erklärung;

e) jede nach Artikel 44 Absatz

4 eingegangene Erklärung;

f) jede nach Artikel 60 eingegangene

Erklärung;

g) jeden nach Artikel 61 Absatz

1 gemachten Vorbehalt

und die Zurücknahme eines

solchen Vorbehalts;

h) jede nach Artikel 62 Absatz

1 eingegangene Erklärung

und jede spätere nach

Artikel 62 Absatz 2 eingegangene

Notifikation;

i) jede nach Artikel 63 Absatz

1 eingegangene Auskunft

und spätere nach Artikel

63 Absatz 2 eingegangene

Notifikation;

j) jede Notifikation über die

auf Grund des Artikels 64

Absatz 2 geschlossenen

zwei- oder mehrseitigen

Übereinkünfte oder über

die auf Grund des Artikels

64 Absatz 3 eingeführten

einheitlichen Rechtsvorschriften;

k) jede nach Artikel 66 eingegangene

Notifikation und

den Zeitpunkt, zu dem die

Kündigung wirksam wird.

Artikel 68

Dieses Übereinkommen und

die auf Grund desselben zulässigen

Erklärungen und Notifikationen

finden nur auf die Vollstreckung

von Entscheidungen

Anwendung, die ergangen sind,

nachdem das Übereinkommen

zwischen den beteiligten Vertragsstaaten

in Kraft getreten ist.

Zu Urkund dessen haben die

hiezu gehörig befugten Unterzeichneten

dieses Übereinkommen

unterschrieben.

Geschehen zu Den Haag am

28. Mai 1970, in englischer und

französischer Sprache, wobei

jeder Wortlaut gleichermaßen

verbindlich ist, in einer Urschrift,

die im Archiv des Europarats

hinterlegt wird. Der

Generalsekretär des Europarats

übermittelt allen Unterzeichnerstaaten

und allen beitretenden

Staaten beglaubigte Abschriften.

ANLAGE I

Jeder Vertragsstaat kann erklären,

daß er sich das Recht

vorbehält,

a) die Vollstreckung abzulehnen,

wenn sich die Verurteilung

nach seiner Auffassung

auf eine fiskalische

oder religiöse strafbare

Handlung bezieht;

b) die Vollstreckung einer

Sanktion wegen einer

Handlung abzulehnen, für.

deren Ahndung nach dem

Recht des ersuchten Staates

ausschließlich eine Verwaltungsbehörde

zuständig gewesen

wäre;

c) die Vollstreckung eines

Europäischen Strafurteils

abzulehnen, das die Behörden

des ersuchenden

Staates in einem Zeitpunkt

erlassen haben, in dem die

Verfolgung wegen der dem

Urteil zugrunde liegenden

strafbaren Handlung nach

seinem Recht infolge Verjährung

ausgeschlossen gewesen

wäre;

d) die Vollstreckung von Abwesenheitsurteilen

oder

Strafverfügungen oder beider

Arten von Entscheidungen

abzulehnen;

e) die Anwendung des Artikels

8 in den Fällen, in

denen der Vertragsstaat

eine ursprüngliche Zuständigkeit

hat, abzulehnen und

nur die Gleichwertigkeit

der die Verjährung unterbrechenden

oder hemmenden

Maßnahmen anzuerkennen,

die im ersuchenden

Staat vorgenommen

worden sind;

f) nur einen der beiden Abschnitte

des Titels III anzuwenden.

ANLAGE II

Liste der Zuwiderhandlungen,

die nicht unter das Strafrecht

fallen

Den nach strafrechtlichen Bestimmungen

strafbaren Handlungen

sind folgende Zuwiderhandlungen

gleichzustellen

— in Frankreich

jedes unrechtmäßige Verhalten,

das eine Zuwiderhandlung

gegen Vorschriften zum

Schutz der Hauptverkehrswege

(« contravention de

grande voirie ») darstellt;

— in der Bundesrepublik

Deutschland

jedes unrechtmäßige Verhalten,

für welches das durch

das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

vom 24. Mai

1968 eingeführte Verfahren

vorgesehen ist (BGBl. 1968

I S. 481);

— in Italien

jedes unrechtmäßige Verhalten,

auf welches das Gesetz

Nr. 317 vom 3. März 1967

Anwendung findet.

ANLAGE III

Liste der „Strafverfügungen"

ÖSTERREICH

Strafverfügung (§§ 460—462

der Strafprozeßordnung).

DÄNEMARK

Bødeforelaeg oder Udenretlig

bødevedtagelse (Artikel 931 des

Gerichtsorganisationsgesetzes).

FRANKREICH

1. Amende de composition

(Artikel 524—528 der

Strafprozeßordnung und

Artikel R 42—R 50).

2. Ordonnance pénale, die

nur in den Departements

Bas-Rhin, Haut-Rhin und

Moselle angewendet wird.

BUNDESREPUBLIK

DEUTSCHLAND

1. Strafbefehl (§§ 407—412

der Strafprozeßordnung).

2. Strafverfügung (§ 413 der

Strafprozeßordnung).

3. Bußgeldbescheid (§§ 65—

66 des Gesetzes vom

24. Mai 1968 — BGBl.

1968 I S. 481).

ITALIEN

1. Decreto penale (Artikel

506—510 der Strafprozeßordnung).

2. Decreto penale auf dem

Gebiet der öffentlichen

Abgaben (Gesetz vom

7. Jänner 1929, Nr. 4).

3. Decreto penale auf dem

Gebiet der Schiffahrt

(Artikel 1242—1243 des

Schiffahrtsgeset2es).

4. Entscheidung auf Grund

des Gesetzes Nr. 317 vom

3. März 1967.

LUXEMBURG

1. Ordonnance pénale (Gesetz

vom 31. Juli 1924

betreffend die Organisation

der „Strafverfügungen").

2. Ordonnance pénale (Artikel

16 des Gesetzes vom

14. Februar 1955 betreffend

die Regelung des

Verkehrs auf allen öffentlichen

Straßen).

NORWEGEN

1. Forelegg (Artikel 287—

290 des Gesetzes über

den Strafprozeß).

2. Forenklet forelegg (Artikel

31 B der Straßenverkehrsordnung

vom

18. Juni 1965).

SCHWEDEN

1. Strafföreläggande (Kapitel

48 der Prozeßordnung).

2. Föreläggande av ordningsbot

(Kapitel 48 der Prozeßordnung).

SCHWEIZ

1. Strafbefehl (Aargau, Basel-

Land, Basel-Stadt, Schaffhausen,

Schwyz, Uri,

Zug, Zürich).

Ordonnance pénale (Freiburg,

Wallis).

2. Strafantrag (Nidwaiden).

3. Strafbescheid (St. Gallen).

4. Strafmandat (Bern, Graubünden,

Solothürn, Obwalden).

5. Strafverfügung (Appenzell-

Ausserrhoden, Glarus,

Schaffhausen, Thurgau).

6. Abwandlungserkenntnis

(Luzern).

7. Bussenentscheid (Appenzell-

Innerrhoden).

8. Ordonnance de condamnation

(Waadt).

9. Mandat de répression

(Neuenburg).

10. Avis de contravention

(Genf, Waadt).

11. Prononcé préfectoral

(Waadt).

12. Prononcé de contravention

(Wallis).

12. Decreto di accusa (Tessin).

TÜRKEI

Ceza Kararnamesi (Artikel

386—391 der Strafprozeßordnung)

und alle Entscheidungen,

mit welchen die Verwaltungsbehörden

Sanktionen verhängen.

(Übersetzung)

ERKLÄRUNGEN UND VORBEHALTE

ÖSTERREICHS ZUM EUROPÄISCHEN

ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE INTERNATIONALE

GELTUNG VON STRAFURTEILEN

1. Erklärungen

a) zu Art. 6 lit. m

Österreich wird die Vollstreckung ablehnen,

soweit das Urteil eine Aberkennung ausspricht.

b) zu Art. 19 Abs. 2

Vollstreckungsersuchen und deren Beilagen

müssen — unbeschadet der Bestimmung

des Art. 19 Abs. 3 —, sofern sie nicht in

deutscher, französischer oder englischer

Sprache abgefaßt sind, mit einer Übersetzung

in eine dieser Sprachen versehen

sein.

2. Vorbehalte

a) Österreich wird die Vollstreckung ablehnen,

wenn sich die Verurteilung nach seiner Auffassung

auf eine fiskalische strafbare Handlung

bezieht. Als fiskalische strafbare Handlungen

werden von Österreich alle jene

strafbaren Handlungen angesehen, die in

der Verletzung von Abgaben-, Steuer-,

Zoll-, Monopol- und Devisenvorschriften

oder von Vorschriften über die Ausfuhr,

Einfuhr und Durchfuhr sowie die Bewirtschaftung

von Waren bestehen [Anlage I,

lit. a)].

b) Österreich wird die Vollstreckung einer

Sanktion wegen einer Handlung ablehnen,

für deren Ahndung nach österreichischem

Recht ausschließlich die Verwaltungsbehörde

zuständig gewesen wäre [Anlage I,

lit. b)].

c) Österreich wird die Vollstreckung eines

europäischen Strafurteils ablehnen, das die

Behörden des ersuchenden Staates in einem

Zeitpunkt erlassen haben, in dem die Verfolgung

wegen der dem Urteil zugrunde

liegenden strafbaren Handlung nach österreichischem

Recht infolge Verjährung ausgeschlossen

gewesen wäre [Anlage I, lit. c)].

d) Österreich wird die Vollstreckung von

Abwesenheitsurteilen und von Strafverfügungen

ablehnen [Anlage I, lit. d)].

e) Österreich wird die Anwendung des Art. 8

in den Fällen, in denen eine ursprüngliche

österreichische Zuständigkeit besteht, ablehnen

und nur die Gleichwertigkeit der die

Verjährung unterbrechenden oder hemmenden

Maßnahmen anerkennen, die im ersuchenden

Staat vorgenommen worden

sind [Anlage I, lit. e)].

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 1. April 1980 hinterlegt; das Vertragswerk tritt gemäß Art. 58

Abs. 3 des Übereinkommens für Österreich am 1. Juli 1980 in Kraft.

Nach den bis 1. Mai 1980 eingelangten Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarates

sind außer Österreich Dänemark, Norwegen, Schweden, Türkei und Zypern Vertragsstaaten des

Vertragswerkes.

Diese Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunden folgende Vorbehalte

erklärt bzw. Erklärungen abgegeben

DÄNEMARK

Erklärungen

Zu Art. 19 Abs. 2

Dänemark verlangt, daß die Ersuchen und

beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung

in die dänische oder englische Sprache versehen

werden.

Zu Art. 60 Abs. 1

Dieses Übereinkommen soll derzeit auf die

Faroer-Inseln und Grönland nicht Anwendung

finden.

Zu Art. 64

Dieses Übereinkommen soll für die Vollstreckung

von Geldstrafen, von leichten und

schweren Freiheitsstrafen sowie für die Einziehung

zwischen Dänemark, Finnland, Norwegen und

Schweden insoweit nicht zur Anwendung kommen,

als in diesen vier Staaten bereits übereinstimmende

Gesetze darüber bestehen.

NORWEGEN

I. Vorbehalt

Wir ratifizieren hiemit dieses Übereinkommen

und erklären, daß Titel III Abschnitt 1 des Übereinkommens

insoweit nicht angewendet werden

wird, als die Bestimmungen dieses Abschnittes

die Durchführung eines Strafverfahrens in Norwegen

wegen einer strafbaren Handlung ausschließen,

die von einer Person begangen wurde,

die zum Zeitpunkt der Begehung der strafbaren

Handlung norwegischer Staatsangehöriger war

oder die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in

Norwegen hatte.

II. Erklärungen

Zu Art. 19 Abs. 2

Norwegen verlangt, daß die Ersuchen und

beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung

in die norwegische oder englische Sprache versehen

werden.

Zu Art. 60 Abs. 1

Dieses Übereinkommen soll auch für Bouvet

Island, Peter I's Island und Queen Maud Land

Anwendung finden.

Zu Art. 64 Abs. 3 (vgl. Art. 67)

Dieses Übereinkommen findet im Verhältnis

zwischen Norwegen und den anderen nordischen

Staaten, die Mitgliedstaaten dieses Übereinkommens

sind, nicht Anwendung, es sei denn,

daß die Vollstreckung eines Strafurteiles durch

Gesetze der nordischen Staaten betreffend die

Vollstreckung nicht geregelt ist.

Zu Art. 63 Abs. 1

Liste der in Norwegen angewendeten und vollstreckten

Sanktionen

1. Geldstrafen

Geldstrafen werden direkt vom Gericht in

festen Beträgen verhängt. Es gibt keine gesetzliche

Höchstgrenze für Geldstrafen.

2. Einziehung

Jeder Vorteil, der durch eine strafbare Handlung

erlangt wurde, ein durch eine strafbare

Handlung erlangter Gegenstand oder der Erlös

eines solchen sowie jeder Gegenstand, mit dem

eine strafbare Handlung begangen wurde, kann

eingezogen werden. Ebenso kann ein Gegenstand,

der im Hinblick auf seine Beschaffenheit und

andere wesentliche Umstände die Gefahr in sich

birgt, daß er zur Begehung einer strafbaren

Handlung verwendet werden könnte, eingezogen

werden.

3. Aberkennung

Eine strafgerichtliche Verurteilung zieht keine

Aberkennung nach sich, sofern dies nicht ausdrücklich

im Urteil angeordnet wird. Aberkennungen

können im Verlust eines Regierungs- oder

anderen öffentlichen Amtes oder einer anderen

Stellung, im Verlust eines zivilen Standes,

des Rechtes auf Vornahme bestimmter Handlungen,

des Rechtes zur Ableistung des Militärdienstes

oder des öffentlichen Wahlrechtes bestehen.

Die Aufhebung oder Aberkennung einer

Fahrerlaubnis oder bestimmter anderer Bewilligungen

ist eine Angelegenheit des Verwaltungsrechts,

womit sich die Strafgerichte im

allgemeinen nicht befassen.

4. Mit Freiheitsentziehung verbundene Sanktionen

sind

Gefängnis, vorbeugende Maßnahmen, Arrest

und Freiheitsentzug.

a) Gefängnis kann entsprechend den auf die

zu beurteilende strafbare Handlung anwendbaren

Bestimmungen auf Lebensdauer oder

auf bestimmte Zeit verhängt werden. Die

allgemeinen Bestimmungen über die Mindest-

und Höchstdauer der Gefängnisstrafe legen

fest, daß Gefängnis nicht für einen kürzeren

Zeitraum als 21 Tage und nicht für einen

längeren Zeitraum als 15 Jahre, und, im

Fall des Zusammentreffens strafbarer Handlungen,

als 20 Jahre verhängt werden kann.

Strafgefangene, die eine zeitliche Gefängnisstrafe

verbüßen, können nach Ablauf von

2/3 dieser Gefängnisstrafe oder, wenn besondere

Umstände es rechtfertigen, nach

Verbüßung der Hälfte der Gefängnisstrafe

bedingt entlassen werden. Sie dürfen in

keinem Fall vor Verbüßung von 4 Monaten

der Gefängnisstrafe entlassen werden.

Ein Strafgefangener, der eine lebenslange

Gefängnisstrafe verbüßt, kann nach Verbüßung

von 12 Jahren dieser Strafe bedingt

entlassen werden.

Eine weitere Verkürzung der verhängten

Gefängnisstrafe kann im Wege der Begnadigung

durch den König erfolgen.

b) Vorbeugende Maßnahmen können unter

bestimmten Voraussetzungen für geistig abnorme

Täter oder über Personen angeordnet

werden, die mangels Zurechnungsfähigkeit

nicht bestraft werden können. Die Anhaltung

zur Durchführung solcher mit Freiheitsentziehung

verbundener vorbeugender Maßnahmen

erfolgt in einem Krankenhaus, einer

Einrichtung unter der Verwaltung der Vollzugsbehörden

oder in einer gewöhnlichen

Vollzugsanstalt.

c) Arrest kann über Militärpersonen verhängt

werden, die wegen einer militärischen

strafbaren Handlung verurteilt wurden.

Arrest kann in der Dauer von einem bis

zu 60 Tagen, im Fall des Zusammentreffens

strafbarer Handlungen bis zu 90 Tagen

verhängt werden.

d) Freiheitsentzug kann wegen politischer strafbarer

Handlungen angeordnet werden, wird

jedoch praktisch nicht angewendet.

SCHWEDEN

I. Vorbehalt

Schweden nimmt Abschnitt 1 des Titels III

des Übereinkommens insoweit nicht an, als die

Bestimmungen dieses Abschnittes das Verbot

der Verfolgung in Schweden wegen strafbarer

Handlungen, die nach schwedischem Recht mit

einer Freiheitsstrafe von mindestens vier Jahren

bedroht sind, oder das Verbot der Vollstreckung

einer Sanktion in Schweden beinhalten, die wegen

einer in Schweden begangenen strafbaren Handlung

verhängt wurde.

II. Erklärungen

Zu Art. 15 Abs. 3

Vollstreckungsersuchen und die zur Anwendung

des Übereinkommens notwendigen Mitteilungen

müssen auf dem diplomatischen Weg

übermittelt werden.

Zu Art. 19 Abs. 2

Vollstreckungsersuchen und die beigefügten

Schriftstücke müssen, sofern sie nicht in dänischer,

norwegischer oder schwedischer Sprache abgefaßt

sind, mit einer Übersetzung in die schwedische

oder englische Sprache versehen sein.

Zu Art. 64 Abs. 3

Dieses Übereinkommen findet im Verhältnis

zwischen Schweden und den anderen nordischen

Staaten, die Mitgliedstaaten dieses Übereinkommens

sind, nicht Anwendung, es sei denn, daß

die Vollstreckung eines Strafurteiles durch Gesetze

der nordischen Staaten betreffend die Vollstreckung

nicht geregelt ist.

TÜRKEI

I. Vorbehalte

Entsprechend Art. 61 Abs. 1 erklärt die Türkei,

daß sie von den in lit. a) und e) des Anhanges I

zum Übereinkommen vorgesehenen Vorbehalten

Gebrauch macht.

II. Erklärungen

Entsprechend Art. 15 Abs. 3 sollen Vollstreckungsersuchen

und die zur Anwendung

des Übereinkommens notwendigen Mitteilungen

auf dem diplomatischen Weg übermittelt werden.

Entsprechend Art. 19 Abs. 2 erklärt die Türkei,

daß sie sich das Recht vorbehält zu verlangen,

daß ihr übermittelte Ersuchen und die beigefügten

Schriftstücke mit einer Übersetzung in die

türkische Sprache versehen sein müssen.

Entsprechend Art. 44 Abs. 4 erklärt die Türkei,

daß sie sich das Recht vorbehält, eine freiheitsentziehende

Sanktion gleicher Art zu vollstrecken

wie die im ersuchenden Staat verhängte, auch

wenn deren Dauer das nach türkischem Recht

für eine Sanktion dieser Art vorgesehene Höchstmaß

übersteigt.

ZYPERN

Entsprechend Art. 61 Abs. 1 erklärt die

Regierung Zyperns, von den in lit. a), b) und d)

des Anhanges I zum Übereinkommen vorgesehenen

Vorbehalten Gebrauch zu machen.

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