249. Europäisches Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen samt Anlagen, Erklärungen und Vorbehalten
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen, Erklärungen und Vorbehalten
wird genehmigt.
(Übersetzung)
PRÄAMBEL
Die Mitgliedstaaten des
Europarats, die dieses Übereinkommen
unterzeichnen —
von der Erwägung geleitet,
daß der Kampf gegen die Kriminalität,
deren Auswirkungen
sich in zunehmendem Maß über
die Staatsgrenzen hinaus bemerkbar
machen, den Einsatz
moderner und wirksamer Mittel
auf internationaler Ebene erfordert;
in der Überzeugung, daß es
notwendig ist, eine gemeinsame
Strafpolitik zum Schutz der Gesellschaft
zu verfolgen;
in dem Bewußtsein, daß es
notwendig ist, die menschliche
Würde zu achten und die Wiedereingliederung
Straffälliger zu
fördern;
in der Erwägung, daß es das
Ziel des Europarats ist, eine engere
Verbindung zwischen seinen
Mitgliedern herbeizuführen —
sind wie folgt übereingekommen
TITEL I
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
Im Sinn dieses Übereinkommens
bezeichnet der Ausdruck
a) „Europäisches Strafurteil"
jede rechtskräftige, von
einem für Strafsachen zuständigen
Gericht eines
Vertragsstaates auf Grund
eines Strafverfahrens ergangene
Entscheidung;
b) „Strafbare Handlung"
außer den nach strafrechtlichen
Bestimmungen strafbaren
Handlungen solche,
die in den in Anlage II
aufgeführten gesetzlichen
Vorschriften bezeichnet
sind, vorausgesetzt, daß der
Betroffene — wenn eine
Verwaltungsbehörde nach
diesen Vorschriften zuständig
ist — die Möglichkeit
hat, die Sache vor
ein Gericht zu bringen;
c) „Verurteilung" die Verhängung
einer Sanktion;
d) „Sanktion" jede Strafe und
jede Maßnahme, die gegen
eine Person wegen einer
strafbaren Handlung durch
ein Europäisches Strafurteil
oder eine Strafverfügung
ausdrücklich verhängt
worden ist;
e) „Aberkennung" den Entzug
oder die Aussetzung
eines Rechts, ein Verbot
oder den Verlust einer
Fähigkeit;
f) „Abwesenheitsurteil" jede
Entscheidung, die nach Artikel
21 Absatz 2 als solche
gilt;
g) „Strafverfügung" eine der
in Anlage III aufgeführten,
in einem anderen Vertrags-
staat ergangenen Entscheidungen.
TITEL II
VOLLSTRECKUNG
EUROPÄISCHER
STRAFURTEILE
ABSCHNITT 1
Allgemeine Bestimmungen
a) Allgemeine Voraussetzungen
der Vollstreckung
Artikel 2
Dieser Titel findet Anwendung
auf
a) freiheitsentziehende Sanktionen;
b) Geldstrafen und Geldbußen
sowie Einziehungen;
c) Aberkennungen.
Artikel 3
(1) In den in diesem Übereinkommen
vorgesehenen Fällen
und unter den darin bezeichneten
Voraussetzungen ist jeder
Vertragsstaat befugt, eine Sanktion
zu vollstrecken, die in
einem anderen Vertragsstaat
verhängt worden und dort vollstreckbar
ist.
(2) Diese Befugnis kann nur
auf Grund eines von dem anderen
Vertragsstaat gestellten Vollstreckungsersuchens
ausgeübt
werden.
Artikel 4
(1) Eine Sanktion kann von
einem anderen Vertragsstaat nur
vollstreckt werden, wenn die
Handlung, derentwegen die
Sanktion verhängt worden ist,
nach dem Recht dieses Staates
und im Fall der Begehung in
diesem Staat eine strafbare Handlung
darstellen und der Täter
dort strafbar sein würde.
(2) Liegen der Verurteilung
mehrere strafbare Handlungen
zugrunde, von denen einige
den Voraussetzungen des Absatzes
1 nicht entsprechen, so
bezeichnet der Urteilsstaat den
Teil der Sanktion, der sich auf
die diesen Voraussetzungen entsprechenden
strafbaren Handlungen
bezieht.
Artikel 5
Der Urteilsstaat kann einen
anderen Vertragsstaat um Vollstreckung
einer Sanktion nur
ersuchen, wenn eine oder mehrere
der folgenden Voraussetzungen
erfüllt sind
a) wenn der Verurteilte seinen
gewöhnlichen Aufenthalt
in dem anderen Staat hat;
b) wenn die Vollstreckung der
Sanktion im anderen Staat
geeignet ist, die soziale
Wiedereingliederung des
Verurteilten zu erleichtern;
c) wenn es sich um eine
freiheitsentziehende Sanktion
handelt, die in dem
anderen Staat im Anschluß
an eine andere vom Verurteilten
in diesem Staat
angetretene oder zu verbüßende
freiheitsentziehende
Sanktion vollstreckt
werden könnte;
d) wenn der andere Staat der
Heimatstaat des Verurteilten
ist und sich schon
bereit erklärt hat, die Vollstreckung
dieser Sanktion
zu übernehmen;
e) wenn er der Auffassung
ist, daß er die Sanktion —
auch durch Erwirkung der
Auslieferung — nicht selbst
vollstrecken kann und der
andere Staat dazu in der
Lage ist.
Artikel 6
Die Vollstreckung, um die
unter den vorstehenden Voraussetzungen
ersucht wird, kann
nur in einem der folgenden
Fälle ganz oder teilweise abgelehnt
werden
a) wenn die Vollstreckung den
Grundlagen der Rechtsordnung
des ersuchten
Staates widerspricht;
b) wenn der ersuchte Staat
der Auffassung ist, daß die
der Verurteilung zugrunde
liegende strafbare Handlung
politischen Charakter
hat oder eine rein militärische
Tat ist;
c) wenn nach Auffassung des
ersuchten Staates ernstliche
Gründe für die Annahme
bestehen, daß die Verurteilung
durch rassische,
religiöse, nationale oder auf
politischen Anschauungen
beruhende Erwägungen zustande
gekommen oder verschärft
worden ist;
d) wenn die Vollstreckung den
internationalen Verpflichtungen
des ersuchten Staates
zuwiderläuft;
e) wenn die Handlung im
ersuchten Staat- verfolgt
wird oder dieser beschließt,
selbst die Verfolgung einzuleiten;
f) wenn die zuständigen Behörden
des ersuchten Staates
beschlossen haben, keine
Verfolgung einzuleiten oder
die wegen derselben Handlung
bereits eingeleitete
Verfolgung einzustellen;
g) wenn die Handlung außerhalb
des Hoheitsgebietes
des ersuchenden Staates begangen
worden ist;
h) wenn der ersuchte Staat
die Sanktion nicht vollstrecken
kann;
i) wenn sich das Ersuchen
auf Artikel 5 Buchstabe e
stützt und keine andere
der in jenem Artikel vorgesehenen
Voraussetzungen
erfüllt ist;
j) wenn der ersuchte Staat
der Auffassung ist, daß
der ersuchende Staat die
Sanktion selbst vollstrecken
kann;
k) wenn der Verurteilte wegen
seines Alters im Zeitpunkt
der strafbaren Handlung
im ersuchten Staat nicht
hätte verfolgt werden
können;
1) wenn die Sanktion nach
dem Recht des ersuchten
Staates bereits verjährt ist;
m) soweit das Urteil eine Aberkennung
ausspricht.
Artikel 7
Einem Vollstreckungsersuchen
kann nicht stattgegeben werden,
wenn die Vollstreckung gegen
die in Titel III Abschnitt 1
anerkannten Grundsätze verstößt.
b) Wirkungen der Übertragung
der Vollstreckung
Artikel 8
Für die Anwendung des Artikels
6 Buchstabe 1 und des in
Anlage I Buchstabe c angeführten
Vorbehalts werden die von
den Behörden des Urteilsstaats
rechtsgültig durchgeführten,
die Verjährung unterbrechenden
oder hemmenden Handlungen
im ersuchten Staat so angesehen,
als hätten sie für die Beurteilung
der Verjährung nach dem Recht
dieses Staates die gleiche Wirkung
hervorgebracht.
Artikel 9
(1) Der Verurteilte, der im
ersuchenden Staat in Haft gewesen
und dem ersuchten Staat
zum Zweck der Vollstreckung
übergeben worden ist, darf wegen
einer anderen, vor der Übergabe
begangenen Handlung als
derjenigen, die der zu vollstreckenden
Verurteilung zugrunde
liegt, nur verfolgt, abgeurteilt,
zur Vollstreckung
einer Strafe oder vorbeugenden
Maßnahme in Haft gehalten
oder einer sonstigen Beschränkung
seiner persönlichen Freiheit
unterworfen werden,
a) wenn der Staat, der ihn
übergeben hat, zustimmt.
Zu diesem Zweck ist ein
Ersuchen zu stellen, dein
alle zweckdienlichen Unterlagen
und ein gerichtliches
Protokoll über alle Erklärungen
des Verurteilten
beizufügen sind. Die
Zustimmung wird erteilt,
wenn die strafbare Handlung,
derentwegen darum
ersucht wird, nach dem
Recht des um Vollstreckung
ersuchenden Staates
zur Auslieferung Anlaß geben
könnte oder die Auslieferung
nur wegen des
Strafmaßes ausgeschlossen
wäre;
b) wenn der Verurteilte, obwohl
er dazu die Möglichkeit
hatte, das Hoheitsgebiet
des Staates, dem er
übergeben worden ist, innerhalb
von 45 Tagen nach
seiner endgültigen Freilassung
nicht verlassen hat
oder wenn er nach Verlassen
dieses Gebietes dorthin
zurückgekehrt ist.
(2) Der um Vollstreckung ersuchte
Staat kann jedoch die
erforderlichen Maßnahmen treffen,
um einen Verurteilten außer
Landes zu schaffen oder nach
seinen Rechtsvorschriften die
Verjährung zu unterbrechen, einschließlich
der Durchführung
eines Abwesenheitsverfahrens.
Artikel 10
(1) Die Vollstreckung richtet
sich nach dem Recht des ersuchten
Staates; er allein ist
zuständig, alle geeigneten Entscheidungen
zu treffen, insbesondere
bezüglich der bedingten
Entlassung.
(2) Der ersuchende Staat allein
hat das Recht, über jeden Wiederaufnahmeantrag
zu entscheiden,
der sich gegen die Verurteilung
richtet.
(3) Jeder der beiden Staaten
kann das Amnestie- oder Gnadenrecht
ausüben.
Artikel 11
(1) Sobald der Urteilsstaat das .
Vollstreckungsersuchen gestellt
hat, darf er die dem Ersuchen
zugrunde liegende Sanktion
nicht mehr vollstrecken. Der
Urteilsstaat kann jedoch eine
freiheitsent2iehende Sanktion
vollstrecken, wenn der Verurteilte
in dem Zeitpunkt, in dem
das Ersuchen gestellt wird, bereits
im Hoheitsgebiet dieses
Staates in Haft ist.
(2) Der ersuchende Staat erlangt
das Recht zur Vollstreckung
wieder,
a) wenn er sein Ersuchen
zurückzieht, bevor der ersuchte
Staat ihn von seiner
Absicht unterrichtet hat,
dem Ersuchen stattzugeben;
b) wenn der ersuchte Staat
ihn davon unterrichtet, daß
er es ablehnt, dem Ersuchen
stattzugeben ;
c) wenn der ersuchte Staat
ausdrücklich auf sein Recht
zur Vollstreckung verzichtet.
Dieser Verzicht
kann nur im Einverständnis
der beiden beteiligten
Staaten erfolgen oder wenn
die Vollstreckung im ersuchten
Staat nicht mehr
möglich ist. Verlangt der
ersuchende Staat im letzter
ren Fall den Verzicht, so
muß er ausgesprochen
werden.
Artikel 12
(1) Die zuständigen Behörden
des ersuchten Staates beenden
die Vollstreckung, sobald sie
von einem Gnadenerweis, einer
Amnestie, einem Wiederaufnahmeantrag
oder einer anderen
Entscheidung erfahren, welche
die Vollstreckbarkeit der Sanktion
aufhebt. Das gilt auch
für die Vollstreckung einer Geldstrafe
oder Geldbuße, wenn der
Verurteilte sie an die zuständige
Behörde des ersuchenden Staates
gezahlt hat.
(2) Der ersuchende Staat unterrichtet
den ersuchten Staat unverzüglich
von jeder Entscheidung
oder jeder Verfahrenshandlung
in seinem Hoheitsgebiet,
durch die nach Absatz 1
das Recht zur Vollstreckung
erlischt.
c) Verschiedene
Bestimmungen
Artikel 13
(1) Die Durchlieferung einer
in Haft befindlichen und auf
Grund dieses Übereinkommens
an einen dritten Vertragsstaat
zu übergebenden Person durch
das Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats
wird auf Ersuchen des
Staates bewilligt, in dem diese
Person in Haft ist. Der Durchlieferungsstaat
kann verlangen,
daß ihm alle einschlägigen Unterlagen
übermittelt werden, bevor
er eine Entscheidung über das
Ersuchen trifft. Die übergebene
Person bleibt im Hoheitsgebiet
des Durchlieferungsstaats in
Haft, sofern der Staat, von dem
sie übergeben wurde, nicht ihre
Freilassung verlangt.
(2) Mit Ausnahme der Fälle,
in denen auf Grund des Artikels
34 um Übergabe ersucht
wird, kann jeder Vertragsstaat
die Durchlieferung ablehnen
a) aus einem der in Artikel 6
Buchstaben b und c aufgeführten
Gründe;
b) wenn es sich bei der betreffenden
Person um einen
seiner Staatsangehörigen
handelt.
(3) Wird der Luftweg benutzt,
so finden folgende Bestimmungen
Anwendung
a) Ist eine Zwischenlandung
nicht vorgesehen, so kann
der Staat, von dem die
Person zu übergeben ist,
den Staat, dessen Hoheitsgebiet
überflogen werden
soll, verständigen, daß sie
in Anwendung dieses Übereinkommens
übergeben
wird. Im Fall einer unvorhergesehenen
Zwischenlandung
hat diese Mitteilung
die Wirkung eines Ersuchens
um vorläufige Verhaftung
im Sinn des Artikels
32 Absatz 2; es ist
dann ein formgerechtes
Durchlieferungsersuchen zu
stellen;
b) ist eine Zwischenlandung
vorgesehen, so ist ein
formgerechtes Durchlieferungsersuchen
zu stellen.
Artikel 14
Die Vertragsstaaten verzichten
gegenseitig auf die Erstattung
der aus der Anwendung dieses
Übereinkommens entstehenden
Kosten.
ABSCHNITT 2
Vollstreckungsersuchen
Artikel 15
(1) Ersuchen nach diesem
Übereinkommen werden schriftlich
gestellt. Die Ersuchen sowie
alle für die Anwendung dieses
Übereinkommens notwendigen
Mitteilungen werden entweder
vom Justizministerium des ersuchenden
Staates dem Justizministerium
des ersuchten Staates
oder — auf Grund einer
Vereinbarung zwischen den beteiligten
Vertragsstaaten — von
den Behörden des ersuchenden
Staates unmittelbar den Behörden
des ersuchten Staates übermittelt
und auf demselben Weg
zurückgesandt.
(2) In dringenden Fällen können
Ersuchen und Mitteilungen
über die Internationale Kriminalpolizeiliche
Organisation (Interpol)
übermittelt werden.
(3) Jeder Vertragsstaat kann
durch eine an den Generalsekretär
des Europarats gerichtete
Erklärung mitteilen, daß er
von der Übermittlungsregelung
des Absatzes 1 abzuweichen
beabsichtigt.
Artikel 16
Dem Vollstreckungsersuchen
werden die Entscheidung, um
deren Vollstreckung ersucht
wird, sowie alle zweckdienlichen
Schriftstücke in Urschrift oder
beglaubigter Abschrift beigefügt.
Dem ersuchten Staat werden
auf sein Verlangen die gesamten
Strafakten oder ein Teil
derselben in Urschrift oder be-
glaubigter Abschrift übermittelt.
Die Vollstreckbarkeit der Sanktion
wird von der zuständigen
Behörde des ersuchenden Staates
bescheinigt.
Artikel 17
Reichen die vom ersuchenden
Staat erteilten Auskünfte nach
Auffassung des ersuchten Staates
nicht aus, um ihm die Anwendung
dieses Übereinkommens zu
ermöglichen, so ersucht er um
die notwendigen ergänzenden
Auskünfte. Er kann für deren
Beibringung eine Frist setzen.
Artikel 18
(1) Die Behörden des ersuchten
Staates teilen den Behörden
des ersuchenden Staates unverzüglich
mit, inwieweit dem Vollstreckungsersuchen
stattgegeben
worden ist.
(2) Die Behörden des ersuchten
Staates übermitteln den Behörden
des ersuchenden Staates
gegebenenfalls eine Bescheinigung,
daß die Sanktion vollstreckt
worden ist.
Artikel 19
(1) Vorbehaltlich des Absatzes
2 wird die Übersetzung der
Ersuchen und der beigefügten
Schriftstücke nicht verlangt.
(2) Jeder. Vertragsstaat kann
sich bei der Unterzeichnung oder
bei der Hinterlegung seiner
Ratifikations-, Annahme- oder
Beitrittsurkunde durch eine an
den Generalsekretär des Europarats
gerichtete Erklärung das
Recht vorbehalten, zu verlangen,
daß ihm die Ersuchen und die
beigefügten Schriftstücke mit
einer Übersetzung in seine eigene
Sprache oder in eine der Amtssprachen
des Europarats oder
in die von ihm bezeichnete
Amtssprache des Europarats
übermittelt werden. Die anderen
Staaten können den Grundsatz
der Gegenseitigkeit anwenden.
(3) Dieser Artikel läßt die Bestimmungen
über die Übersetzung
von Ersuchen und beigefügten
Schriftstücken in den
Übereinkommen oder Vereinbarungen
unberührt, die zwischen
zwei oder mehr Vertragsstaaten
in Kraft sind oder künftig
geschlossen werden.
Artikel 20
Schriftstücke und Urkunden,
die auf Grund dieses Übereinkommens
übermittelt werden,
bedürfen keiner Art von förmlicher
Beglaubigung.
ABSCHNITT 3
Abwesenheitsurteile und
Strafverfügungen
Artikel 21
(1) Soweit dieses Übereinkommen
nichts anderes vorsieht,
unterliegt die Vollstreckung
von Abwesenheitsurteilen
und Strafverfügungen denselben
Vorschriften wie die Vollstreckung
anderer Urteile.
(2) Vorbehaltlich des Absatzes
3 gilt als Abwesenheitsurteil im
Sinn dieses Übereinkommens
jede Entscheidung, die ein für
Strafsachen zuständiges Gericht
eines Vertragsstaats auf Grund
eines Strafverfahrens erlassen
hat, wenn der Verurteilte nicht
persönlich zur Hauptverhandlung
erschienen ist.
(3) Unbeschadet der Artikel 25
Absatz 2, 26 Absatz 2 und 29
gelten als in Anwesenheit ergangen
a) ein Abwesenheitsurteil und
eine Strafverfügung, die
auf Grund des Einspruchs
des Verurteilten im Urteilsstaat
bestätigt oder ausgesprochen
worden sind;
b) ein im Berufungsverfahren
ergangenes Abwesenheitsurteil,
wenn die Berufung
gegen das erstinstanzliche
Urteil vom
Verurteilten eingelegt worden
ist.
Artikel 22
Abwesenheitsurteile und Strafverfügungen,
gegen die noch
kein Einspruch oder Rechtsmittel
eingelegt worden ist, können,
sobald sie erlassen worden
sind, dem ersuchten Staat zum
Zweck der Zustellung und etwaigen
Vollstreckung übermittelt
werden.
Artikel 23
(1) Ist der ersuchte Staat der
Auffassung, daß dem Ersuchen
um Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils
oder einer
Strafverfügung stattzugeben ist,
so läßt er die im ersuchenden
Staat ergangene Entscheidung
dem Verurteilten persönlich zustellen.
(2) Der Verurteilte wird in der
ihm übersandten Zustellungsurkunde
davon unterrichtet,
a) daß ein Vollstreckungsersuchen
nach diesem Übereinkommen
gestellt worden
ist;
b) daß ihm ausschließlich der
Einspruch nach Artikel 24
zusteht;
c) daß der Einspruch gegenüber
der ihm bezeichneten
Behörde zu erklären ist,
daß diese Erklärung, um
zulässig zu sein, den Voraussetzungen
des Artikels
24 entsprechen muß, und
daß der Verurteilte eine
Beurteilung durch die Behörden
des Urteilsstaats beantragen
kann;
d) daß die Entscheidung für
die gesamte Anwendung
dieses Übereinkommens als
in seiner Anwesenheit ergangen
betrachtet wird,
wenn innerhalb der vorgeschriebenen
Frist kein
Einspruch erfolgt.
(3) Eine Abschrift der Zustellungsurkunde
wird unverzüglich
der Behörde übersandt,
die um Vollstreckung ersucht
hat.
Artikel 24
(1) Sobald die Entscheidung
nach Artikel 23 zugestellt worden
ist, steht dem Verurteilten
als Rechtsbehelf ausschließlich
der Einspruch zu. Dieser Einspruch
wird nach Wahl des
Verurteilten von dem zuständigen
Gericht des ersuchenden
oder des ersuchten Staates beurteilt.
Trift der Verurteilte
keine Wahl, so wird der Einspruch
von dem zuständigen
Gericht des ersuchten Staates
beurteilt.
(2) In den beiden in Absatz 1
bezeichneten Fällen ist der Einspruch
zulässig, wenn er innerhalb
von 30 Tagen nach der
Zustellung bei der zuständigen
Behörde des ersuchten Staates
eingelegt wird. Die Frist wird
nach den einschlägigen Vorschriften
des ersuchten Staates
berechnet. Die zuständige Behörde
dieses Staates verständigt
unverzüglich die Behörde, die
um Vollstreckung ersucht hat.
Artikel 25
(1) Wird über den Einspruch
im ersuchenden Staat entschieden,
so wird der Verurteilte
zu dem für die erneute Verhandlung
der Sache in diesem Staat
anberaumten Termin vorgeladen.
Die Vorladung wird ihm
spätestens 21 Tage vor der erneuten
Verhandlung persönlich
zugestellt. Die Frist kann mit
Zustimmung des Verurteilten
abgekürzt werden. Die erneute
Verhandlung findet vor dem
zuständigen Richter des ersuchenden
Staates nach dessen
Verfahrensvorschriften statt.
(2) Erscheint der Verurteilte
nicht persönlich oder ist et
nicht nach dem Recht des ersuchenden
Staates vertreten, so
erklärt der Richter den Einspruch
für unwirksam; seine Entscheidung
wird der zuständigen Behörde
des ersuchten Staates mitgeteilt.
Das gleiche gilt, wenn
der Richter den Einspruch für
unzulässig erklärt. In beiden
Fällen gilt das Abwesenheits-
urteil oder die Strafverfügung
für die gesamte Anwendung
dieses Übereinkommens als in
Anwesenheit des Verurteilten
ergangen.
(3) Erscheint der Verurteilte
persönlich oder ist er nach dem
Recht des ersuchenden Staates
vertreten und ist der Einspruch
zulässig, so gilt das Vollstreckungsersuchen
als gegenstandslos.
Artikel 26
(1) Wird über den Einspruch
im ersuchten Staat entschieden,
so wird der Verurteilte zu dem
für die erneute Verhandlung
der Sache in diesem Staat anberaumten
Termin vorgeladen. Die
Vorladung wird ihm spätestens
21 Tage vor der erneuten Verhandlung
persönlich zugestellt.
Die Frist kann mit Zustimmung
des Verurteilten abgekürzt werden.
Die erneute Verhandlung
findet vor dem zuständigen Richter
des ersuchten Staates nach
dessen Verfahrensvorschriften
statt.
(2) Erscheint der Verurteilte
nicht persönlich oder ist er
nicht nach dem Recht des ersuchten
Staates vertreten, so
erklärt der Richter den Einspruch
für unwirksam. In diesem
Fall und in dem Fall, in dem der
Richter den Einspruch für unzulässig
erklärt, gilt das Abwesenheitsurteil
oder die Strafverfügung
für die gesamte Anwendung
dieses Übereinkommens als in
Anwesenheit des Verurteilten
ergangen.
(3) Erscheint der Verurteilte
persönlich oder ist er nach dem
Recht des ersuchten Staates vertreten
und ist der Einspruch
zulässig, so wird über die Handlung
entschieden, als sei sie
in diesem Staat begangen worden.
Es wird jedoch nicht geprüft,
ob die Strafverfolgung
verjährt ist. Das im ersuchenden
Staat ergangene Urteil gilt
als unwirksam.
(4) Jede im Urteilsstaat nach
den dort geltenden Gesetzen
und sonstigen Vorschriften vorgenommene
Verfolgungs- oder
Untersuchungshandlung hat im
ersuchten Staat die gleiche Wirkung,
als wäre sie von den Behörden
dieses Staates vorgenommen
worden; diese Gleichstellung
verleiht jedoch einer solchen
Handlung keine größere Beweiskraft,
als ihr im ersuchenden
Staat zukommt;
Artikel 27
Für die Einlegung des Einspruchs
und das anschließende
Verfahren hat der in Abwesenheit
oder mit Strafverfügung
Verurteilte Anspruch auf Bestellung
eines Pflichtverteidigers
in den Fällen und unter den
Bedingungen, die im Recht des
ersuchten Staates und gegebenenfalls
des ersuchenden Staates
vorgesehen sind.
Artikel 28
Die nach Artikel 26 Absatz 3
ergangenen gerichtlichen Entscheidungen
und ihre Vollstreckung
richten sich ausschließlich
nach dem Recht des ersuchten
Staates.
Artikel 29
Legt der in Abwesenheit oder
mit Strafverfügung Verurteilte
keinen Einspruch ein, so gilt die
Entscheidung für die gesamte
Anwendung dieses Übereinkommens
als in seiner Anwesenheit
ergangen.
Artikel 30
Die Vorschriften des innerstaatlichen
Rechts über die Wiedereinsetzung
in den vorigen
Stand finden Anwendung, wenn
es der Verurteilte aus nicht von
ihm zu vertretenden Gründen
unterlassen hat, die in den
Artikeln 24, 25 und 26 angegebenen
Fristen einzuhalten oder
zu dem für die erneute Verhandlung
der Sache anberaumten
Termin zu erscheinen.
ABSCHNITT 4
Vorläufige Maßnahmen
Artikel 31
Befindet sich der Verurteilte
nach Eingang der Mitteilung
über die Annahme des Ersuchens
um Vollstreckung eines auf Freiheitsentziehung
lautenden Urteils
im ersuchenden Staat, so
kann dieser den Verurteilten
zum Zweck der Übergabe nach
Artikel 43 in Haft nehmen,
wenn er es zur Sicherung der
Vollstreckung für notwendig
hält.
Artikel 32
(1) Hat der ersuchende Staat
um Vollstreckung ersucht, so
kann der ersuchte Staat den
Verurteilten in Haft nehmen,
a) wenn nach dem Recht des
ersuchten Staates wegen
der strafbaren Handlung
die Untersuchungshaft zulässig
ist und
b) wenn Fluchtgefahr oder,
im Fall eines Abwesenheitsurteils,
Verdunkelungsgefahr
besteht.
(2) Kündigt der ersuchende
Staat ein Vollstreckungsersuchen
an, so kann auf sein Ersuchen
der ersuchte Staat den Verurteilten
in Haft nehmen, sofern
die in Absatz 1 Buchstaben a
und b genannten Voraussetzungen
erfüllt sind. In diesem Ersuchen
sind die strafbare Handlung,
die zu der Verurteilung
geführt hat, Zeit und Ort ihrer
Begehung sowie eine möglichst
genaue Beschreibung des Verurteilten
anzugeben. Das Ersuchen
muß ferner eine kurze
Darstellung des der Verurteilung
zugrunde liegenden Sachverhalts
enthalten.
Artikel 33
(1) Die Haft richtet sich nach
dem Recht des ersuchten Staates,
das auch die Voraussetzungen
bestimmt, unter denen der Verhaftete
freigelassen werden kann.
(2) Die Haft endet in jedem
Fall,
a) wenn ihre Dauer die der
verhängten freiheitsentziehenden
Sanktion erreicht;
b) wenn die Verhaftung nach
Artikel 32 Absatz 2 erfolgt
ist und das Ersuchen und
die in Artikel 16 erwähnten
Unterlagen dem ersuchten
Staat nicht innerhalb von
18 Tagen nach der Verhaftung
zugegangen sind.
Artikel 34
(1) Die im ersuchten Staat
nach Artikel 32 in Haft befindliche
Person, die auf Grund ihres
Einspruchs nach Artikel 25 zu
der Verhandlung des zuständigen
Gerichts im ersuchenden Staat
vorgeladen worden ist, wird zu
diesem Zweck diesem Staat übergeben.
(2) Die Haft der übergebenen
Person wird vom ersuchenden
Staat im Fall des Artikels 33
Absatz 2 Buchstabe a oder in
dem Fall aufgehoben, daß der
ersuchende Staat nicht um Vollstreckung
der neuen Verurteilung
ersucht. Die übergebene
Person wird innerhalb kürzester
Zeit dem ersuchten Staat zurückgegeben,
sofern sie nicht
freigelassen worden ist.
Artikel 35
(1) Eine Person, die auf Grund
ihres Einspruchs vor ein zuständiges
Gericht des ersuchenden
Staates vorgeladen worden
ist, darf wegen einer anderen,
vor ihrer Abreise aus dem Hoheitsgebiet
des ersuchten Staates
begangenen und nicht in der
Vorladung aufgeführten Handlung
weder verfolgt, abgeurteilt,
zur Vollstreckung einer
Strafe oder vorbeugenden Maßnahme
in Haft gehalten noch
einer sonstigen Beschränkung
ihrer persönlichen Freiheit unterworfen
werden, es sei denn, daß
diese Person ausdrücklich schriftlich
zustimmt. In dem in Arti-
kel 34 Absatz 1 vorgesehenen
Fall wird dem Staat, von dem
die Person übergeben worden
ist, eine Abschrift der Zustimmungserklärung
übermittelt.
(2) Die in Absatz 1 vorgesehenen
Wirkungen enden, wenn der
Vorgeladene, obwohl er dazu
die Möglichkeit hatte, das Hoheitsgebiet
des ersuchenden Staates
innerhalb von 15 Tagen
nach dem Zeitpunkt der auf
Grund der Verhandlung, zu
der er erschienen ist, ergangenen
Entscheidung nicht verlassen hat
oder wenn er nach Verlassen
dieses Gebiets dorthin zurückgekehrt
ist, ohne erneut vorgeladen
worden zu sein.
Artikel 36
(1) Hat der ersuchende Staat
um Vollstreckung einer Einziehung
ersucht, so kann der
ersuchte Staat die vorläufige
Beschlagnahme vornehmen,
wenn sein Recht die Beschlagnahme
wegen gleichartiger Handlungen
vorsieht.
(2) Die Beschlagnahme richtet
sich nach dem Recht des ersuchten
Staates, das auch die Voraussetzungen
bestimmt, unter
denen die Beschlagnahme aufgehoben
werden kann.
ABSCHNITT 5
Vollstreckung von Sanktionen
a) Allgemeine Bestimmungen
Artikel 37
Eine im ersuchenden Staat
verhängte Sanktion kann im
ersuchten Staat nur auf Grund
der Entscheidung eines Richters
dieses Staates vollstreckt werden.
Jeder Vertragsstaat kann jedoch
solche Entscheidungen anderen
Behörden übertragen, wenn es
sich nur um die Vollstreckung
einer Geldstrafe oder Geldbuße
oder einer Einziehung handelt
und wenn gegen diese Entscheidungen
ein Gericht angerufen
werden kann.
Artikel 38
Die Sache wird vor dea
Richter oder die auf Grund des
Artikels 37 bestimmte Behörde
gebracht, wenn nach Auffassung
des ersuchten Staates dem Vollstreckungsersuchen
stattzugeben
ist.
Artikel 39
(1) Vor der Entscheidung über
das Vollstreckungsersuchen gibt
der Richter dem Verurteilten
Gelegenheit zur Stellungnahme.
Verlangt der Verurteilte seine
Vernehmung, so erfolgt diese
entweder im Weg der Rechtshilfe
oder persönlich durch den
Richter. Verlangt er ausdrücklich
seine persönliche Vernehmung,
so ist sie anzuordnen.
(2) Ist der Verurteilte, der seine
persönliche Vernehmung verlangt,
im ersuchenden Staat in
Haft, so kann der Richter in
Abwesenheit des Verurteilten
über die Annahme des Vollstreckungsersuchens
entscheiden.
In diesem Fall wird die Entscheidung
über die in Artikel 44
vorgesehene Ersetzung der Sanktion
ausgesetzt, bis der Verurteilte
nach seiner Übergabe an
den ersuchten Staat die Möglichkeit
hat, vor dem Richter zu
erscheinen.
Artikel 40
(1) Der mit dem Verfahren
befaßte Richter oder die auf
Grund des Artikels 37 bestimmte
Behörde prüft,
a) ob die Sanktion, um deren
Vollstreckung ersucht wird,
durch ein Europäisches
Strafurteil verhängt worden
ist;
b) ob die Voraussetzungen
nach Artikel 4 erfüllt sind;
c) ob der Ablehnungsgrund
des Artikels 6 Buchstabe a
vorliegt und ob er die
Vollstreckung ausschließt;
d) ob die Vollstreckung nicht
gegen Artikel 7 verstößt;
e) ob im Fall eines Abwesenheitsurteils
oder einer Strafverfügung
die Voraussetzungen
nach Abschnitt 3
erfüllt sind.
(2) Jeder Vertragsstaat kann
dem Richter oder der auf Grund
des Artikels 37 bestimmten Behörde
die Prüfung anderer in
diesem Übereinkommen für die
Vollstreckung vorgesehener Voraussetzungen
übertragen.
Artikel 41
Gegen gerichtliche Entscheidungen,
die nach diesem Abschnitt
im Hinblick auf die Vollstreckung
ergehen oder die auf
Einspruch gegen eine Entscheidung
der auf Grund des Artikels
37 bestimmten Behörde
getroffen werden, muß ein Rechtsmittel
vorgesehen sein.
Artikel 42
Die tatsächlichen Feststellungen
sind für den ersuchten
Staat bindend, soweit sie in der
Entscheidung dargelegt sind
oder ihr stillschweigend zugrunde
liegen.
b) Besondere Bestimmungen
über die Vollstreckung freiheitsentziehender
Sanktionen
Artikel 43
Ist der Verurteilte im ersuchenden
Staat in Haft, so wird
er, vorbehaltlich entgegenstehender
Rechtsvorschriften dieses
Staates, dem ersuchten Staat
übergeben, sobald der ersuchende
Staat von der Annahme des
Vollstreckungsersuchens unterrichtet
worden ist.
Artikel 44
(1) Wird das Vollstreckungsersuchen
angenommen, so ersetzt
der Richter die im ersuchenden
Staat verhängte freiheitsentziehende
Sanktion durch
eine nach seinem eigenen Recht
wegen derselben Handlung vorgesehene
Sanktion. Diese kann
im Rahmen des Absatzes 2 von
anderer Art oder Dauer sein
als die im ersuchenden Staat
verhängte Sanktion. Liegt diese
unter dem nach dem Recht des
ersuchten Staates zulässigen Mindestmaß,
so ist der Richter
nicht an dieses gebunden, sondern
verhängt eine Sanktion, die
der im ersuchenden Staat verhängten
entspricht.
(2) Bei der Festsetzung der
Sanktion darf der Richter die
strafrechtliche Lage des Verurteilten,
die sich aus der im
ersuchenden Staat ergangenen.
Entscheidung ergibt, nicht verschärfen.
(3) Jede Freiheitsentziehung,
die der Verurteilte nach seiner
Verurteilung auf Grund der im
ersuchenden Staat verhängten
Sanktion erlitten oder in vorläufiger
Haft verbracht hat, wird
voll angerechnet. Das gilt auch
für die Untersuchungshaft, die
der Verurteilte im ersuchenden
Staat vor seiner Verurteilung
erlitten hat, soweit das Recht
dieses Staates die Anrechnung
vorschreibt.
(4) Jeder Vertragsstaat kann
jederzeit beim Generalsekretär
des Europarats eine Erklärung
hinterlegen, die ihn auf Grund
dieses Übereinkommens berechtigt,
eine freiheitsentziehende
Sanktion gleicher Art zu vollstrecken
wie die im ersuchenden
Staat verhängte, auch wenn deren
Dauer das in seinem Recht für
eine Sanktion dieser Art vorgesehene
Höchstmaß übersteigt.
Diese Regelung darf jedoch nur
in den Fällen angewendet werden,
in denen nach dem Recht
dieses Staates wegen derselben
Handlung eine Sanktion verhängt
werden kann, die zumindest
die gleiche Dauer hat
wie die im ersuchenden Staat
verhängte, jedoch der Art nach
strenger ist. Die nach diesem
Absatz verhängte Sanktion kann,
wenn ihre Dauer und ihre
Zweckbestimmung es erfordern,
auch in einer Anstalt vollzogen
werden, die für den Vollzug
andersartiger Sanktionen bestimmt
ist.
c) Besondere Bestimmungen
für die Vollstreckung von
Geldstrafen oder Geldbußen
sowie von Einziehungen
Artikel 45
(1) Wird das Ersuchen um
Vollstreckung einer Geldstrafe,
einer Geldbuße oder der Einziehung
eines Geldbetrages angenommen,
so rechnet der Richter
oder die auf Grund des
Artikels 37 bestimmte Behörde
den Betrag nach dem im Zeitpunkt
der Entscheidung gültigen
Wechselkurs in die Währungseinheit
des ersuchten Staates um.
Dabei setzt er den Betrag der
Geldstrafe oder Geldbuße oder
den einzuziehenden Betrag fest;
das nach dem Recht dieses
Staates wegen derselben Handlung
festgesetzte Höchstmaß
oder, in Ermangelung eines solchen,
das Höchstmaß des in
diesem Staat wegen einer solchen
Handlung üblicherweise auferlegten
Betrags darf jedoch nicht
überschritten werden.
(2) Dem Richter oder der auf
Grund des Artikels 37 bestimmten
Behörde steht es jedoch frei,
auch dann die Verurteilung zu
einer Geldstrafe, einer Geldbuße
oder einer Einziehung in
Höhe des im ersuchenden Staat
auferlegten Betrags aufrechtzuerhalten,
wenn das Recht des
ersuchten Staates diese Sanktion
wegen derselben Handlung nicht
vorsieht, jedoch die Verhängung
schwererer Sanktionen zuläßt.
Dies gilt auch, wenn die vom
ersuchenden Staat verhängte
Sanktion das im Recht des ersuchten
Staates wegen derselben
Handlung vorgesehene Höchstmaß
übersteigt, dieses Recht
aber die Verhängung schwererer
Sanktionen zuläßt.
(3) Alle vom ersuchenden Staat
in bezug auf Zahlungstermin
oder Teilzahlungen gewährten
Erleichterungen werden vom ersuchten
Staat berücksichtigt.
Artikel 46
(1) Bezieht sich das Vollstreckungsersuchen
auf die Einzie-
hung eines bestimmten Gegenstands,
so kann der Richter
oder die auf Grund des Artikels
37 bestimmte Behörde die Einziehung
nur anordnen, wenn sie
nach dem Recht des ersuchten
Staates wegen derselben Handlung
zulässig ist.
(2) Dem Richter oder der auf
Grund des Artikels 37 bestimmten
Behörde steht es frei, die
im ersuchenden Staat angeordnete
Einziehung aufrechtzuerhalten,
wenn das Recht des
ersuchten Staates diese Sanktion
wegen derselben Handlung nicht
vorsieht, jedoch die Verhängung
schwererer Sanktionen zuläßt.
Artikel 47
(1) Gezahlte Geldstrafen und
Geldbußen sowie der Erlös aus
Einziehungen fließen, unbeschadet
der Rechte Dritter, dem ersuchten
Staat zu.
(2) Eingezogene Gegenstände,
die von besonderem Interesse
sind, können dem ersuchenden
Staat auf Verlangen überlassen
weiden.
Artikel 48
Ist eine Geldstrafe oder Geldbuße
uneinbringlich, so kann
der Richter des ersuchten Staates
ersatzweise eine freiheitsentziehende
Sanktion verhängen, wenn
das Recht beider Staaten dies für
einen solchen Fall vorsieht, es
sei denn, daß der ersuchende
Staat das Ersuchen ausdrücklich
auf die Vollstreckung der Geldstrafe
oder Geldbuße beschränkt
hat. Erkennt der Richter auf eine
ersatzweise freiheitsentziehende
Sanktion, so gilt folgendes
a) Ist die Umwandhing der
Geldstrafe oder Geldbuße
in eine freiheitsentziehende
Sanktion bereits durch die
im ersuchenden Staat ergangene
Verurteilung oder
unmittelbar im Recht dieses
Staates vorgeschrieben, so
setzt der Richter des ersuchten
Staates ihre Art
und Dauer nach seinen
eigenen Rechtsvorschriften
fest. Liegt die im ersuchen-
den Staat bereits vorgeschriebene
freiheitsentziehende
Sanktion unter dem
nach dem Recht des ersuchten
Staates zulässigen
Mindestmaß, so ist der
Richter nicht an dieses
gebunden, sondern verhängt
eine Sanktion, die
der im ersuchenden Staat
vorgeschriebenen entspricht.
Bei der Festsetzung
der Sanktion darf der Richter
die strafrechtliche Lage
des Verurteilten, die sich
aus der im ersuchenden
Staat ergangenen Entscheidung
ergibt, nicht verschärfen.
b) In allen anderen Fällen
nimmt der Richter des ersuchten
Staates die Umwandlung
nach seinem eigenen
Recht unter Beachtung
des im Recht des ersuchenden
Staates vorgesehenen
Rahmens vor.
d) Besondere Bestimmungen
für die Vollstreckung von
Aberkennungen
Artikel 49
(1) Wird ein Ersuchen um
Vollstreckung einer Aberkennung
gestellt, so kann der im
ersuchenden Staat verhängten
Aberkennung nur dann Wirkung
zuerkannt werden, wenn das
Recht des ersuchten Staates die
Aberkennung wegen einer solchen
strafbaren Handlung vorsieht.
(2) Der mit der Sache befaßte
Richter prüft, ob es zweckmäßig
ist, die Aberkennung im
Hoheitsgebiet seines Staates zu
vollstrecken.
Artikel 50
(1) Ordnet der Richter die
Vollstreckung der Aberkennung
an, so setzt er deren Dauer innerhalb
des im innerstaatlichen
Recht vorgesehenen Rahmens
fest; er darf jedoch den Rahmen
der im ersuchenden Staat ergangenen
Entscheidung nicht
überschreiten.
(2) Der Richter kann die Aberkennung
auf einen Teil der
Rechte beschränken, deren Verlust
oder Aussetzung ausgesprochen
worden ist.
Artikel 51
Artikel 11 findet auf Aberkennungen
keine Anwendung.
Artikel 52
Der ersuchte Staat hat das
Recht, den Verurteilten wieder
in die Rechte einzusetzen, die
ihm auf Grund einer in Anwendung
dieses Abschnitts getroffenen
Entscheidung aberkannt
worden sind.
TITEL III
INTERNATIONALE WIRKUNGEN
EUROPÄISCHER
STRAFURTEILE
ABSCHNITT 1
Ne bis in idem
Artikel 53
(1) Eine Person, gegen die ein
Europäisches Strafurteil ergangen
ist, darf wegen derselben
Handlung in einem anderen
Vertragsstaat weder verfolgt, abgeurteilt
noch der Vollstreckung
einer Sanktion unterworfen werden,
a) wenn sie freigesprochen
worden ist;
b) wenn die verhängte Sanktion
i) verbüßt wird oder gana
verbüßt worden ist,
ii) Gegenstand eines Gnadenerweises
oder einer
Amnestie war, die sich
auf die gesamte Sanktion
oder auf deren
noch nicht vollstreckten
Teil bezieht, oder
iii) wegen Verjährung nicht
mehr vollstreckt werden
kann;
c) wenn der Richter die Schuld
des Täters festgestellt, aber
keine Sanktion verhängt
hat.
(2) Ein Vertragsstaat ist jedoch
nicht verpflichtet, sofern er nicht
selbst um Verfolgung ersucht
hat, die „ne bis in idem"-Wirkung
anzuerkennen, wenn die
der Entscheidung zugrunde liegende
Handlung von einer Person,
die ein öffentliches Amt
bekleidet, oder gegen eine solche
Person oder eine öffentliche Einrichtung
oder Sache begangen
worden ist.
(3) Außerdem ist ein Vertragsstaat,
in dem die Handlung begangen
worden ist oder nach
dessen Recht sie als dort begangen
gilt, nicht verpflichtet,
die „ne bis in idem"-Wirkung
anzuerkennen, es sei denn, daß
er selbst um Verfolgung ersucht
hat.
Artikel 54
Wird eine neue Verfolgung
gegen eine Person eingeleitet,
die wegen derselben Handlung
in einem anderen Vertragsstaat
verurteilt worden ist, so wird
jede in Vollstreckung der Entscheidung
erlittene Freiheitsentziehung
auf die gegebenenfalls
verhängte Sanktion angerechnet.
Artikel 55
Dieser Abschnitt steht der
Anwendung weitergehender innerstaatlicher
Bestimmungen
über die „ne bis in idem"-Wirkung
nicht entgegen, die ausländischen
Strafentscheidungen
beigemessen wird.
ABSCHNITT 2
Berücksichtigung
Artikel 56
Jeder Vertragsstaat trifft die
ihm geeignet erscheinenden gesetzgeberischen
Maßnahmen, damit
seine Gerichte beim Erlaß
einer Entscheidung jedes frühere
wegen einer anderen strafbaren
Handlung in Anwesenheit des
Beschuldigten ergangene Europäische
Strafarteli berücksichtigen
und diesem einzelne oder
alle Wirkungen beimessen können,
die nach seinem Recht
den in seinem Hoheitsgebiet ergangenen
Entscheidungen zukommen.
Er bestimmt die Voraussetzungen,
unter denen dieses
Urteil berücksichtigt wird.
Artikel 57
Jeder Vertragsstaat trifft die
ihm geeignet erscheinenden gesetzgeberischen
Maßnahmen, damit
ein in Anwesenheit des Beschuldigten
ergangenes Europäisches
Strafurteil berücksichtigt
werden kann, um die Aberkennungen,
die nach seinem Recht
mit den in seinem Hoheitsgebiet
ergangenen Entscheidungen verbunden
sind, ganz oder teilweise
zur Anwendung zu bringen.
Er bestimmt die Voraussetzungen,
unter denen dieses
Urteil berücksichtigt wird.
TITEL IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 58
(1) Dieses Übereinkommen
liegt für die im Ministerkomitee
des Europarats vertretenen Mitgliedstaaten
zur Unterzeichnung
auf. Es bedarf der Ratifikation
oder der Annahme. Die Ratifikations-
oder Annahmeurkunden
werden beim Generalsekretär des
Europarats hinterlegt.
(2) Das Übereinkommen tritt
drei Monate nach Hinterlegung
der dritten Ratifikations- oder
Annahmeurkunde in Kraft.
(3) Für jeden Unterzeichnerstaat,
der das Übereinkommen
später ratifiziert oder annimmt,
tritt es drei Monate nach Hinterlegung
seiner Ratifikations- oder
Annahmeurkunde in Kraft.
Artikel 59
(1) Nach Inkrafttreten dieses
Übereinkommens kann das Ministerkomitee
des Europarats jeden
Nichtmitgliedstaat einladen,
dem Übereinkommen beizutreten.
Die Entschließung über
diese Einlädung bedarf der ein-
stimmigen Billigung der Ratsmitglieder,
die das Übereinkommen
ratifiziert haben.
(2) Der Beitritt erfolgt durch
Hinterlegung einer Beitrittsurkunde
beim Generalsekretär des
Europarats; die Urkunde wird
drei Monate nach ihrer Hinterlegung
wirksam.
Artikel 60
(1) Jeder Vertragsstaat kann
bei der Unterzeichnung oder
bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-,
Annahme- oder Beitrittsurkunde
einzelne oder
mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen,
auf die dieses Übereinkommen
Anwendung findet.
(2) Jeder Vertragsstaat kann
bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-,
Annahme- oder Beitrittsurkunde
oder jederzeit danach
durch eine an den Generalsekretär
des Europarats gerichtete
Erklärung dieses Übereinkommen
auf jedes weitere in der
Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet
erstrecken, dessen internationale
Beziehungen er wahrnimmt
oder für das er Vereinbarungen
treffen kann.
(3) Jede nach Absatz 2 abgegebene
Erklärung kann in bezug
auf jedes darin genannte Hoheitsgebiet
nach Maßgabe des Artikels
66 zurückgenommen werden.
Artikel 61
(1) Jeder Vertragsstaat kann
bei der Unterzeichnung oder
bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-,
Annahme- oder Beitrittsurkunde
erklären, daß er
von einem oder mehreren der
in Anlage I vorgesehenen Vorbehalte
Gebrauch macht.
(2) Jeder Vertragsstaat kann
einen von ihm nach Absatz 1
gemachten Vorbehalt durch eine
an den Generalsekretär des Europarats
gerichtete Erklärung ganz
oder teilweise zurücknehmen;
die Erklärung wird mit ihrem
Eingang wirksam.
(3) Ein Vertragsstaat, der einen
Vorbehalt zu einer Bestimmung
dieses Übereinkommens gemacht
hat, kann nicht verlangen, daß
ein anderer Staat diese Bestimmung
anwendet; er kann jedoch,
wenn es sich um einen Teilvorbehalt
oder einen bedingten
Vorbehalt handelt, die Anwendung
der betreffenden Bestimmung
insoweit verlangen, wie
er selbst sie angenommen hat.
Artikel 62
(1) Jeder Vertragsstaat kann
jederzeit durch eine an den Generalsekretär
des Europarats gerichtete
Erklärung die Rechtsvorschriften
bekanntgeben, die
in Anlage II oder III aufzunehmen
sind.
(2) Jede Änderung der in Anlage
II oder III aufgeführten
innerstaatlichen Vorschriften,
durch welche die in diesen Anlagen
enthaltenen Angaben unrichtig
werden, ist dem Generalsekretär
des Europarats zu notifizieren.
(3) In Anwendung der Absätze
1 und 2 an Anlage II oder
III vorgenommene Änderungen
werden für jeden Vertragsstaat
einen Monat nach ihrer Notifikation
durch den Generalsekretär
des Europarats wirksam.
Artikel 63
(1) Jeder Vertragsstaat übermittelt
bei der Hinterlegung seiner
Ratifikations-, Annahme- oder
Beitrittsurkunde dem Generalsekretär
des Europarats alle
für die Anwendung dieses Übereinkommens
sachdienlichen Auskünfte
über die in diesem Staat
anwendbaren Sanktionen und
ihre Vollstreckung.
(2) Jede spätere Änderung,
durch die nach Absatz 1 übermittelte
Auskünfte unrichtig wer-
den, wird ebenfalls dem Generalsekretär
des Europarats mitgeteilt.
Artikel 64
(1) Dieses Übereinkommen berührt
weder Rechte und Pflichten
aus Auslieferungsverträgen und
mehrseitigen internationalen
Übereinkünften über besondere
Sachgebiete noch Bestimmungen
betreffend Sachgebiete, die in
diesem Übereinkommen behandelt
werden und in anderen zwischen
den Vertragsstaaten bestehenden
Übereinkünften enthalten
sind.
(2) Die Vertragsstaaten können
untereinander zwei- oder mehrseitige
Übereinkünfte über Fragen,
die in diesem Übereinkommen
geregelt sind, nur zu
dessen Ergänzung oder zur Erleichterung
der Anwendung der
darin enthaltenen Grundsätze
schließen.
(3) Wenn jedoch zwei oder
mehr Vertragsstaaten ihre Beziehungen
auf der Grundlage
einheitlicher Rechtsvorschriften
oder eines besonderen Systems
geordnet haben oder ordnen,
sind sie berechtigt, ungeachtet
dieses Übereinkommens ihre
wechselseitigen Beziehungen auf
diesem Gebiet ausschließlich nach
diesen Systemen zu regeln.
(4) Vertragsstaaten, die auf
Grund des Absatzes 3 in ihren
wechselseitigen Beziehungen die
Anwendung dieses Übereinkommens
ausschließen, notifizieren
dies dem Generalsekretär des
Europarats.
Artikel 65
Das Europäische Komitee für
Strafrechtsfragen des Europarats
wird die Durchführung dieses
Übereinkommens verfolgen;
soweit erforderlich, erleichtert
es die gütliche Behebung aller
Schwierigkeiten, die sich aus
der Durchführung des Übereinkommens
ergeben könnten.
Artikel 66
(1) Dieses Übereinkommen
bleibt auf unbegrenzte Zeit in
Kraft.
(2) Jeder Vertragsstaat kann
dieses Übereinkommen durch
eine an den Generalsekretär des
Europarats gerichtete Notifikation
für sich kündigen.
(3) Die Kündigung wird sechs
Monate nach Eingang der Notifikation
beim Generalsekretär
wirksam.
Artikel 67
Der Generalsekretär des Europarats
notifiziert den im Ministerkomitee
des Europarats vertretenen
Mitgliedstaaten und jedem
Staat, der diesem Übereinkommen
beigetreten ist,
a) jede Unterzeichnung;
b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-,
Annahme- oder
Beitrittsurkunde;
c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Übereinkommens
nach seinem
Artikel 58;
d) jede nach Artikel 19 Absatz
2 eingegangene Erklärung;
e) jede nach Artikel 44 Absatz
4 eingegangene Erklärung;
f) jede nach Artikel 60 eingegangene
Erklärung;
g) jeden nach Artikel 61 Absatz
1 gemachten Vorbehalt
und die Zurücknahme eines
solchen Vorbehalts;
h) jede nach Artikel 62 Absatz
1 eingegangene Erklärung
und jede spätere nach
Artikel 62 Absatz 2 eingegangene
Notifikation;
i) jede nach Artikel 63 Absatz
1 eingegangene Auskunft
und spätere nach Artikel
63 Absatz 2 eingegangene
Notifikation;
j) jede Notifikation über die
auf Grund des Artikels 64
Absatz 2 geschlossenen
zwei- oder mehrseitigen
Übereinkünfte oder über
die auf Grund des Artikels
64 Absatz 3 eingeführten
einheitlichen Rechtsvorschriften;
k) jede nach Artikel 66 eingegangene
Notifikation und
den Zeitpunkt, zu dem die
Kündigung wirksam wird.
Artikel 68
Dieses Übereinkommen und
die auf Grund desselben zulässigen
Erklärungen und Notifikationen
finden nur auf die Vollstreckung
von Entscheidungen
Anwendung, die ergangen sind,
nachdem das Übereinkommen
zwischen den beteiligten Vertragsstaaten
in Kraft getreten ist.
Zu Urkund dessen haben die
hiezu gehörig befugten Unterzeichneten
dieses Übereinkommen
unterschrieben.
Geschehen zu Den Haag am
28. Mai 1970, in englischer und
französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist, in einer Urschrift,
die im Archiv des Europarats
hinterlegt wird. Der
Generalsekretär des Europarats
übermittelt allen Unterzeichnerstaaten
und allen beitretenden
Staaten beglaubigte Abschriften.
ANLAGE I
Jeder Vertragsstaat kann erklären,
daß er sich das Recht
vorbehält,
a) die Vollstreckung abzulehnen,
wenn sich die Verurteilung
nach seiner Auffassung
auf eine fiskalische
oder religiöse strafbare
Handlung bezieht;
b) die Vollstreckung einer
Sanktion wegen einer
Handlung abzulehnen, für.
deren Ahndung nach dem
Recht des ersuchten Staates
ausschließlich eine Verwaltungsbehörde
zuständig gewesen
wäre;
c) die Vollstreckung eines
Europäischen Strafurteils
abzulehnen, das die Behörden
des ersuchenden
Staates in einem Zeitpunkt
erlassen haben, in dem die
Verfolgung wegen der dem
Urteil zugrunde liegenden
strafbaren Handlung nach
seinem Recht infolge Verjährung
ausgeschlossen gewesen
wäre;
d) die Vollstreckung von Abwesenheitsurteilen
oder
Strafverfügungen oder beider
Arten von Entscheidungen
abzulehnen;
e) die Anwendung des Artikels
8 in den Fällen, in
denen der Vertragsstaat
eine ursprüngliche Zuständigkeit
hat, abzulehnen und
nur die Gleichwertigkeit
der die Verjährung unterbrechenden
oder hemmenden
Maßnahmen anzuerkennen,
die im ersuchenden
Staat vorgenommen
worden sind;
f) nur einen der beiden Abschnitte
des Titels III anzuwenden.
ANLAGE II
Liste der Zuwiderhandlungen,
die nicht unter das Strafrecht
fallen
Den nach strafrechtlichen Bestimmungen
strafbaren Handlungen
sind folgende Zuwiderhandlungen
gleichzustellen
— in Frankreich
jedes unrechtmäßige Verhalten,
das eine Zuwiderhandlung
gegen Vorschriften zum
Schutz der Hauptverkehrswege
(« contravention de
grande voirie ») darstellt;
— in der Bundesrepublik
Deutschland
jedes unrechtmäßige Verhalten,
für welches das durch
das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
vom 24. Mai
1968 eingeführte Verfahren
vorgesehen ist (BGBl. 1968
I S. 481);
— in Italien
jedes unrechtmäßige Verhalten,
auf welches das Gesetz
Nr. 317 vom 3. März 1967
Anwendung findet.
ANLAGE III
Liste der „Strafverfügungen"
ÖSTERREICH
Strafverfügung (§§ 460—462
der Strafprozeßordnung).
DÄNEMARK
Bødeforelaeg oder Udenretlig
bødevedtagelse (Artikel 931 des
Gerichtsorganisationsgesetzes).
FRANKREICH
1. Amende de composition
(Artikel 524—528 der
Strafprozeßordnung und
Artikel R 42—R 50).
2. Ordonnance pénale, die
nur in den Departements
Bas-Rhin, Haut-Rhin und
Moselle angewendet wird.
BUNDESREPUBLIK
DEUTSCHLAND
1. Strafbefehl (§§ 407—412
der Strafprozeßordnung).
2. Strafverfügung (§ 413 der
Strafprozeßordnung).
3. Bußgeldbescheid (§§ 65—
66 des Gesetzes vom
24. Mai 1968 — BGBl.
1968 I S. 481).
ITALIEN
1. Decreto penale (Artikel
506—510 der Strafprozeßordnung).
2. Decreto penale auf dem
Gebiet der öffentlichen
Abgaben (Gesetz vom
7. Jänner 1929, Nr. 4).
3. Decreto penale auf dem
Gebiet der Schiffahrt
(Artikel 1242—1243 des
Schiffahrtsgeset2es).
4. Entscheidung auf Grund
des Gesetzes Nr. 317 vom
3. März 1967.
LUXEMBURG
1. Ordonnance pénale (Gesetz
vom 31. Juli 1924
betreffend die Organisation
der „Strafverfügungen").
2. Ordonnance pénale (Artikel
16 des Gesetzes vom
14. Februar 1955 betreffend
die Regelung des
Verkehrs auf allen öffentlichen
Straßen).
NORWEGEN
1. Forelegg (Artikel 287—
290 des Gesetzes über
den Strafprozeß).
2. Forenklet forelegg (Artikel
31 B der Straßenverkehrsordnung
vom
18. Juni 1965).
SCHWEDEN
1. Strafföreläggande (Kapitel
48 der Prozeßordnung).
2. Föreläggande av ordningsbot
(Kapitel 48 der Prozeßordnung).
SCHWEIZ
1. Strafbefehl (Aargau, Basel-
Land, Basel-Stadt, Schaffhausen,
Schwyz, Uri,
Zug, Zürich).
Ordonnance pénale (Freiburg,
Wallis).
2. Strafantrag (Nidwaiden).
3. Strafbescheid (St. Gallen).
4. Strafmandat (Bern, Graubünden,
Solothürn, Obwalden).
5. Strafverfügung (Appenzell-
Ausserrhoden, Glarus,
Schaffhausen, Thurgau).
6. Abwandlungserkenntnis
(Luzern).
7. Bussenentscheid (Appenzell-
Innerrhoden).
8. Ordonnance de condamnation
(Waadt).
9. Mandat de répression
(Neuenburg).
10. Avis de contravention
(Genf, Waadt).
11. Prononcé préfectoral
(Waadt).
12. Prononcé de contravention
(Wallis).
12. Decreto di accusa (Tessin).
TÜRKEI
Ceza Kararnamesi (Artikel
386—391 der Strafprozeßordnung)
und alle Entscheidungen,
mit welchen die Verwaltungsbehörden
Sanktionen verhängen.
(Übersetzung)
ERKLÄRUNGEN UND VORBEHALTE
ÖSTERREICHS ZUM EUROPÄISCHEN
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE INTERNATIONALE
GELTUNG VON STRAFURTEILEN
1. Erklärungen
a) zu Art. 6 lit. m
Österreich wird die Vollstreckung ablehnen,
soweit das Urteil eine Aberkennung ausspricht.
b) zu Art. 19 Abs. 2
Vollstreckungsersuchen und deren Beilagen
müssen — unbeschadet der Bestimmung
des Art. 19 Abs. 3 —, sofern sie nicht in
deutscher, französischer oder englischer
Sprache abgefaßt sind, mit einer Übersetzung
in eine dieser Sprachen versehen
sein.
2. Vorbehalte
a) Österreich wird die Vollstreckung ablehnen,
wenn sich die Verurteilung nach seiner Auffassung
auf eine fiskalische strafbare Handlung
bezieht. Als fiskalische strafbare Handlungen
werden von Österreich alle jene
strafbaren Handlungen angesehen, die in
der Verletzung von Abgaben-, Steuer-,
Zoll-, Monopol- und Devisenvorschriften
oder von Vorschriften über die Ausfuhr,
Einfuhr und Durchfuhr sowie die Bewirtschaftung
von Waren bestehen [Anlage I,
lit. a)].
b) Österreich wird die Vollstreckung einer
Sanktion wegen einer Handlung ablehnen,
für deren Ahndung nach österreichischem
Recht ausschließlich die Verwaltungsbehörde
zuständig gewesen wäre [Anlage I,
lit. b)].
c) Österreich wird die Vollstreckung eines
europäischen Strafurteils ablehnen, das die
Behörden des ersuchenden Staates in einem
Zeitpunkt erlassen haben, in dem die Verfolgung
wegen der dem Urteil zugrunde
liegenden strafbaren Handlung nach österreichischem
Recht infolge Verjährung ausgeschlossen
gewesen wäre [Anlage I, lit. c)].
d) Österreich wird die Vollstreckung von
Abwesenheitsurteilen und von Strafverfügungen
ablehnen [Anlage I, lit. d)].
e) Österreich wird die Anwendung des Art. 8
in den Fällen, in denen eine ursprüngliche
österreichische Zuständigkeit besteht, ablehnen
und nur die Gleichwertigkeit der die
Verjährung unterbrechenden oder hemmenden
Maßnahmen anerkennen, die im ersuchenden
Staat vorgenommen worden
sind [Anlage I, lit. e)].
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 1. April 1980 hinterlegt; das Vertragswerk tritt gemäß Art. 58
Abs. 3 des Übereinkommens für Österreich am 1. Juli 1980 in Kraft.
Nach den bis 1. Mai 1980 eingelangten Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarates
sind außer Österreich Dänemark, Norwegen, Schweden, Türkei und Zypern Vertragsstaaten des
Vertragswerkes.
Diese Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunden folgende Vorbehalte
erklärt bzw. Erklärungen abgegeben
DÄNEMARK
Erklärungen
Zu Art. 19 Abs. 2
Dänemark verlangt, daß die Ersuchen und
beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung
in die dänische oder englische Sprache versehen
werden.
Zu Art. 60 Abs. 1
Dieses Übereinkommen soll derzeit auf die
Faroer-Inseln und Grönland nicht Anwendung
finden.
Zu Art. 64
Dieses Übereinkommen soll für die Vollstreckung
von Geldstrafen, von leichten und
schweren Freiheitsstrafen sowie für die Einziehung
zwischen Dänemark, Finnland, Norwegen und
Schweden insoweit nicht zur Anwendung kommen,
als in diesen vier Staaten bereits übereinstimmende
Gesetze darüber bestehen.
NORWEGEN
I. Vorbehalt
Wir ratifizieren hiemit dieses Übereinkommen
und erklären, daß Titel III Abschnitt 1 des Übereinkommens
insoweit nicht angewendet werden
wird, als die Bestimmungen dieses Abschnittes
die Durchführung eines Strafverfahrens in Norwegen
wegen einer strafbaren Handlung ausschließen,
die von einer Person begangen wurde,
die zum Zeitpunkt der Begehung der strafbaren
Handlung norwegischer Staatsangehöriger war
oder die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in
Norwegen hatte.
II. Erklärungen
Zu Art. 19 Abs. 2
Norwegen verlangt, daß die Ersuchen und
beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung
in die norwegische oder englische Sprache versehen
werden.
Zu Art. 60 Abs. 1
Dieses Übereinkommen soll auch für Bouvet
Island, Peter I's Island und Queen Maud Land
Anwendung finden.
Zu Art. 64 Abs. 3 (vgl. Art. 67)
Dieses Übereinkommen findet im Verhältnis
zwischen Norwegen und den anderen nordischen
Staaten, die Mitgliedstaaten dieses Übereinkommens
sind, nicht Anwendung, es sei denn,
daß die Vollstreckung eines Strafurteiles durch
Gesetze der nordischen Staaten betreffend die
Vollstreckung nicht geregelt ist.
Zu Art. 63 Abs. 1
Liste der in Norwegen angewendeten und vollstreckten
Sanktionen
1. Geldstrafen
Geldstrafen werden direkt vom Gericht in
festen Beträgen verhängt. Es gibt keine gesetzliche
Höchstgrenze für Geldstrafen.
2. Einziehung
Jeder Vorteil, der durch eine strafbare Handlung
erlangt wurde, ein durch eine strafbare
Handlung erlangter Gegenstand oder der Erlös
eines solchen sowie jeder Gegenstand, mit dem
eine strafbare Handlung begangen wurde, kann
eingezogen werden. Ebenso kann ein Gegenstand,
der im Hinblick auf seine Beschaffenheit und
andere wesentliche Umstände die Gefahr in sich
birgt, daß er zur Begehung einer strafbaren
Handlung verwendet werden könnte, eingezogen
werden.
3. Aberkennung
Eine strafgerichtliche Verurteilung zieht keine
Aberkennung nach sich, sofern dies nicht ausdrücklich
im Urteil angeordnet wird. Aberkennungen
können im Verlust eines Regierungs- oder
anderen öffentlichen Amtes oder einer anderen
Stellung, im Verlust eines zivilen Standes,
des Rechtes auf Vornahme bestimmter Handlungen,
des Rechtes zur Ableistung des Militärdienstes
oder des öffentlichen Wahlrechtes bestehen.
Die Aufhebung oder Aberkennung einer
Fahrerlaubnis oder bestimmter anderer Bewilligungen
ist eine Angelegenheit des Verwaltungsrechts,
womit sich die Strafgerichte im
allgemeinen nicht befassen.
4. Mit Freiheitsentziehung verbundene Sanktionen
sind
Gefängnis, vorbeugende Maßnahmen, Arrest
und Freiheitsentzug.
a) Gefängnis kann entsprechend den auf die
zu beurteilende strafbare Handlung anwendbaren
Bestimmungen auf Lebensdauer oder
auf bestimmte Zeit verhängt werden. Die
allgemeinen Bestimmungen über die Mindest-
und Höchstdauer der Gefängnisstrafe legen
fest, daß Gefängnis nicht für einen kürzeren
Zeitraum als 21 Tage und nicht für einen
längeren Zeitraum als 15 Jahre, und, im
Fall des Zusammentreffens strafbarer Handlungen,
als 20 Jahre verhängt werden kann.
Strafgefangene, die eine zeitliche Gefängnisstrafe
verbüßen, können nach Ablauf von
2/3 dieser Gefängnisstrafe oder, wenn besondere
Umstände es rechtfertigen, nach
Verbüßung der Hälfte der Gefängnisstrafe
bedingt entlassen werden. Sie dürfen in
keinem Fall vor Verbüßung von 4 Monaten
der Gefängnisstrafe entlassen werden.
Ein Strafgefangener, der eine lebenslange
Gefängnisstrafe verbüßt, kann nach Verbüßung
von 12 Jahren dieser Strafe bedingt
entlassen werden.
Eine weitere Verkürzung der verhängten
Gefängnisstrafe kann im Wege der Begnadigung
durch den König erfolgen.
b) Vorbeugende Maßnahmen können unter
bestimmten Voraussetzungen für geistig abnorme
Täter oder über Personen angeordnet
werden, die mangels Zurechnungsfähigkeit
nicht bestraft werden können. Die Anhaltung
zur Durchführung solcher mit Freiheitsentziehung
verbundener vorbeugender Maßnahmen
erfolgt in einem Krankenhaus, einer
Einrichtung unter der Verwaltung der Vollzugsbehörden
oder in einer gewöhnlichen
Vollzugsanstalt.
c) Arrest kann über Militärpersonen verhängt
werden, die wegen einer militärischen
strafbaren Handlung verurteilt wurden.
Arrest kann in der Dauer von einem bis
zu 60 Tagen, im Fall des Zusammentreffens
strafbarer Handlungen bis zu 90 Tagen
verhängt werden.
d) Freiheitsentzug kann wegen politischer strafbarer
Handlungen angeordnet werden, wird
jedoch praktisch nicht angewendet.
SCHWEDEN
I. Vorbehalt
Schweden nimmt Abschnitt 1 des Titels III
des Übereinkommens insoweit nicht an, als die
Bestimmungen dieses Abschnittes das Verbot
der Verfolgung in Schweden wegen strafbarer
Handlungen, die nach schwedischem Recht mit
einer Freiheitsstrafe von mindestens vier Jahren
bedroht sind, oder das Verbot der Vollstreckung
einer Sanktion in Schweden beinhalten, die wegen
einer in Schweden begangenen strafbaren Handlung
verhängt wurde.
II. Erklärungen
Zu Art. 15 Abs. 3
Vollstreckungsersuchen und die zur Anwendung
des Übereinkommens notwendigen Mitteilungen
müssen auf dem diplomatischen Weg
übermittelt werden.
Zu Art. 19 Abs. 2
Vollstreckungsersuchen und die beigefügten
Schriftstücke müssen, sofern sie nicht in dänischer,
norwegischer oder schwedischer Sprache abgefaßt
sind, mit einer Übersetzung in die schwedische
oder englische Sprache versehen sein.
Zu Art. 64 Abs. 3
Dieses Übereinkommen findet im Verhältnis
zwischen Schweden und den anderen nordischen
Staaten, die Mitgliedstaaten dieses Übereinkommens
sind, nicht Anwendung, es sei denn, daß
die Vollstreckung eines Strafurteiles durch Gesetze
der nordischen Staaten betreffend die Vollstreckung
nicht geregelt ist.
TÜRKEI
I. Vorbehalte
Entsprechend Art. 61 Abs. 1 erklärt die Türkei,
daß sie von den in lit. a) und e) des Anhanges I
zum Übereinkommen vorgesehenen Vorbehalten
Gebrauch macht.
II. Erklärungen
Entsprechend Art. 15 Abs. 3 sollen Vollstreckungsersuchen
und die zur Anwendung
des Übereinkommens notwendigen Mitteilungen
auf dem diplomatischen Weg übermittelt werden.
Entsprechend Art. 19 Abs. 2 erklärt die Türkei,
daß sie sich das Recht vorbehält zu verlangen,
daß ihr übermittelte Ersuchen und die beigefügten
Schriftstücke mit einer Übersetzung in die
türkische Sprache versehen sein müssen.
Entsprechend Art. 44 Abs. 4 erklärt die Türkei,
daß sie sich das Recht vorbehält, eine freiheitsentziehende
Sanktion gleicher Art zu vollstrecken
wie die im ersuchenden Staat verhängte, auch
wenn deren Dauer das nach türkischem Recht
für eine Sanktion dieser Art vorgesehene Höchstmaß
übersteigt.
ZYPERN
Entsprechend Art. 61 Abs. 1 erklärt die
Regierung Zyperns, von den in lit. a), b) und d)
des Anhanges I zum Übereinkommen vorgesehenen
Vorbehalten Gebrauch zu machen.