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249_1979 AT

249. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Korea über den Fluglinienverkehr zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus samt Anhang

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 249. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Korea über den Fluglinienverkehr zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus samt Anhang

(Übersetzung)

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Republik Korea,

Als Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944

in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens

über die Internationale Zivilluftfahrt,

und

Vom Wunsche geleitet, ein Abkommen zum

Zwecke der Errichtung und des Betriebs von

Fluglinien zwischen ihren Hoheitsgebieten und

darüber hinaus abzuschließen,

Sind wie folgt übereingekommen

ARTIKEL 1

Für die Anwendung dieses Abkommens, wenn

der Zusammenhang nicht etwas anderes erfordert,

a) bedeutet der Ausdruck „die Konvention"

das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur

Unterzeichnung aufgelegte Abkommen

über die Internationale Zivilluftfahrt und

schließt alle gemäß Artikel 90 dieser Konvention

angenommenen Anhänge sowie

alle Abänderungen der Anhänge oder der

Konvention gemäß deren Artikel 90 und 94

ein;

b) bezeichnet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden"

im Falle der Österreichischen Bundesregierung

das Bundesministerium für Verkehr

und/oder jede andere Behörde, die

von Rechts wegen ermächtigt ist, die von

den genannten Behörden derzeit ausgeübten

Funktionen wahrzunehmen, und im Falle

der Regierung der Republik Korea den

Minister für Verkehr und/oder jede Person

oder Stelle, die zur Wahrnehmung aller

gegenwärtig von dem genannten Minister

ausgeübten Funktionen oder ähnlicher

Funktionen befugt ist;

c) bedeutet der Ausdruck „namhaft gemachtes

Fluglinienunternehmen" ein Fluglinienunternehmen,

das von einem Vertragschließenden

Teil im Einklang mit Artikel 3

des vorliegenden Abkommens durch schriftliche

Notifikation dem anderen Vertragschließenden

Teil für den Betrieb von

Fluglinien auf den im Anhang festgelegten

Flugstrecken namhaft gemacht worden ist;

d) bedeutet der Ausdruck „Hoheitsgebiet" in

bezug auf einen Vertragschließenden Teil

die Landgebiete und daran angrenzenden

Hoheitsgewässer unter der Souveränität,

Suzeränität, Schutzherrschaft oder Treuhandverwaltung

dieses Vertragschließenden

Teiles;

e) besitzen die Ausdrücke „Fluglinie", „internationale

Fluglinie", „Fluglinienunternehmen"

und „nichtgewerbliche Landung" die

ihnen in Artikel 96 der Konvention jeweils

beigegebene Bedeutung; und

f) bedeutet der Ausdruck „Anhang" den Anhang

zu dem vorliegenden Abkommen

oder die im Einklang mit den Bestimmungen

von Artikel 14 des vorliegenden Abkommens

abgeänderte Fassung.

Der Anhang bildet einen wesentlichen Bestandteil

des vorliegenden Abkommens, und alle Hinweise

auf das Abkommen beziehen sich ebenso

auf den Anhang, außer es wird etwas anderes

festgelegt.

ARTIKEL 2

1. Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem

anderen Vertragschließenden Teil die in dem

vorliegenden Abkommen angeführten Rechte, um

seinem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

die Errichtung und den Betrieb von internationalen

Fluglinien auf den im Anhang des

Abkommens festgelegten Flugstrecken — im

folgenden „die vereinbarten Fluglinien" beziehungsweise

„die festgelegten Flugstrecken" genannt

— zu ermöglichen.

2. Nach Maßgabe der Bestimmungen des vorliegenden

Abkommens genießen die namhaft gemachten

Fluglinienunternehmen beider Vertragschließender

Teile beim Betrieb der vereinbarten

Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken die

folgenden Vorrechte

a) das Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden

Teiles ohne Landung zu überfliegen;

b) im genannten Hoheitsgebiet Landungen zu

nichtgewerblichen Zwecken durchzuführen;

und

c) im genannten Hoheitsgebiet an den für

diese Flugstrecke im Anhang festgelegten

Punkten Landungen durchzuführen, mit

dem Zweck, im Rahmen des internationalen

Verkehrs Fluggäste, Fracht und Post abzusetzen

und aufzunehmen.

3. Keine Bestimmung des Absatzes 2 dieses

Artikels ist so auszulegen, daß dem namhaft

gemachten Fluglinienunternehmen des einen Vertragschließenden

Teiles das Vorrecht eingeräumt

wird, im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden

Teiles Fluggäste, Fracht oder Post, deren

Bestimmungsort im Hoheitsgebiet dieses anderen

Vertragschließenden Teiles liegt, zur entgeltlichen

Beförderung aufzunehmen.

ARTIKEL 3

1. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht,

dem anderen Vertragschließenden Teil ein Fluglinienunternehmen

für den Betrieb der vereinbarten

Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken

schriftlich namhaft zu machen. Diese

Namhaftmachung erfolgt durch schriftliche Notifikation

zwischen den zuständigen Behörden der

beiden Vertragschließenden Teile.

2. Nach Erhalt der Namhaftmachung hat nach

Maßgabe der Bestimmungen der Absätze 3

und 4 dieses Artikels der andere Vertragschließende

Teil dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

unverzüglich die entsprechende

Betriebsbewilligung zu erteilen.

3. Die Luftfahrtbehörden des einen Vertragschließenden

Teiles können von einem namhaft

gemachten Fluglinienunternehmen des anderen

Vertragschließenden Teiles den Nachweis verlangen,

daß es in der Lage ist, die Bedingungen jener

Gesetze und Vorschriften zu erfüllen, die von

ihnen normaler- und billigerweise im Einklang

mit den Bestimmungen der Konvention auf den

Betrieb internationaler Fluglinien angewendet

werden.

4. Jeder Vertragschließende Teil behält sich

das Recht vor, die Einräumung der in Absatz 2

von Artikel 2 des vorliegenden Abkommens festgelegten

Vorrechte dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

zu verweigern oder sie zu

widerrufen oder für die Ausübung dieser Vorrechte

die von ihm für erforderlich erachteten

Bedingungen zu stellen, wenn ihm nicht nachgewiesen

wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums

und die tatsächliche Führung dieses Fluglinienunternehmens

bei dem Vertragschließenden

Teil, der das Fluglinienunternehmen namhaft

gemacht hat, oder seinen Staatsangehörigen

liegen.

5. Jeder Vertragschließende Teil behält sich das

Recht vor, eine Betriebsbewilligung zu widerrufen

oder die Ausübung der in Absatz 2 von

Artikel 2 des vorliegenden Abkommens festgelegten

Vorrechte seitens des namhaft gemachten

Fluglinienunternehmens des anderen Vertragschließenden

Teiles zeitweilig aufzuheben oder

der Ausübung dieser Vorrechte seitens dieses

namhaft gemachten Fluglinienunternehmens die

von ihm für notwendig erachteten Bedingungen

aufzuerlegen, und zwar in allen Fällen, wo dieses

Fluglinienunternehmen es unterläßt, die Gesetze

und Vorschriften der Vertragschließenden Teile,

die diese Vorrechte gewähren, zu befolgen oder

den Betrieb gemäß den im vorliegenden Abkommen

vorgeschriebenen Bedingungen durchzuführen;

dies jedoch mit der Maßgabe, daß dieses

Recht nur nach Fühlungnahme mit dem anderen

Vertragschließenden Teil ausgeübt wird, es sei

denn, daß eine sofortige Widerrufung, Aufhebung

oder Auferlegung von Bedingungen erforderlich

ist, um weitere Verstöße gegen Gesetze

oder Vorschriften zu verhindern, oder die Sicherheit

des Flugverkehrs dies erforderlich macht.

6. Das gemäß den Bestimmungen der Absätze

1 und 2 dieses Artikels namhaft gemachte

und befugte Fluglinienunternehmen kann mit

dem Betrieb der vereinbarten Fluglinien beginnen,

sobald die gemäß den Bestimmungen von

Artikel 9 des vorliegenden Abkommens erstellten

Tarife für diese Fluglinien in Kraft getreten sind.

ARTIKEL 4

1. Die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

eines der beiden Vertragschließenden

Teile auf internationalen Fluglinien eingesetzten

Luftfahrzeuge sowie deren übliche Ausrüstung,

Kraft-, Schmierstoff- und Bordvorräte

(einschließlich Nahrungsmittel, Getränke und

Tabak), die sich an Bord solcher Luftfahrzeuge

befinden, sind bei der Ankunft im Gebiet des

anderen Vertragschließenden Teiles von allen

Zöllen, Untersuchungsgebühren und anderen

Abgaben oder Steuern befreit, sofern diese Ausrüstung

und Vorräte bis zur Wiederausfuhr an

Bord des Luftfahrzeuges verbleiben.

2. Ebenfalls befreit von diesen Abgaben und

Steuern, ausgenommen von den für Dienstleistungen

zu entrichtenden Entgelten, sind

a) Bordvorräte, die im Hoheitsgebiet eines

der beiden Vertragschließenden Teile innerhalb

der von den Behörden des betreffenden

Vertragschließenden Teiles festgelegten

Grenzen aufgenommen werden, und für

den Verbrauch an Bord eines auf einer

internationalen Fluglinie eingesetzten Luftfahrzeuges

des anderen Vertragschließenden

Teiles bestimmt sind;

b) Ersatzteile, die in das Hoheitsgebiet eines;

der beiden Vertragschließenden Teile zur

Wartung oder Reparatur von Luftfahrzeugen

eingeführt werden, die von dem

namhaft gemachten Fluglinienunternehmen.

des anderen Vertragschließenden Teiles auf

internationalen Fluglinien eingesetzt;

werden;

c) Kraft- und Schmierstoffe, die als Vorrat

für Luftfahrzeuge, welche von dem namhaft

gemachten Fluglinienunternehmen des

anderen Vertragschließenden Teiles auf

internationalen Fluglinien. eingesetzt

werden, bestimmt sind, selbst wenn diese

Vorräte auf dem Teil des Fluges verwendet

werden sollen, der über das Hoheitsgebiet

des Vertragschließenden Teiles, in dem sie

an Bord genommen werden, führt.

Es kann verfangt werden, daß die in den vorstehenden

Absätzen a), b) und c) angeführtes.

Waren unter Zollaufsicht oder -kontrolle bleiben.

ARTIKEL 5

Die übliche Bordausrüstung sowie Waren und

Vorräte, die sich an Bord des Luftfahrzeuges eines

der beiden Vertragschließenden Teile befinden,

dürfen im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden

Teiles nur mit Zustimmung der

Zollbehörden dieses Hoheitsgebietes entladen

werden. In diesem Fall können sie bis zu ihrer

Wiederausfuhr oder bis zu einer anderen Verfügung

gemäß den Zollvorschriften unter die

Aufsicht der genannten Behörden gestellt werden.

ARTIKEL 6

1. Die Gesetze und Vorschriften eines Vertragschließenden

Teiles betreffend den Ein- und Ausflug

der im internationalen Flugverkehr eingesetzten

Luftfahrzeuge in sein oder aus seinem

Hoheitsgebiet oder Flüge dieser Luftfahrzeuge

über dieses Hoheitsgebiet gelten für die Luftfahrzeuge

des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens

des anderen Vertragschließenden Teiles

und sind von diesen beim Ein- oder Ausflug und

während ihres Aufenthaltes im Hoheitsgebiet des

erstgenannten Vertragschließenden Teiles zu

befolgen.

2. Die Gesetze und Vorschriften eines Vertragschließenden

Teiles betreffend den Einflug von

Fluggästen, Besatzung und Fracht oder Post sowie

deren Aufenthalt im und deren Ausflug aus

seinem Hoheitsgebiet, wie beispielsweise jene

betreffend die Formalitäten für Ein- und Ausflug,

Aus- und Einwanderung, Zölle und Sanitärmaßnahmen,

finden für die Fluggäste, Besatzung,

Fracht und Post, die von dem Luftfahrzeug des

namhaft gemachten Fluglinienunternehmens des

anderen Vertragschließenden Teiles befördert

werden, während des Aufenthaltes im Hoheitsgebiet

des erstgenannten Vertragschließenden

Teiles Anwendung.

3. Jeder Vertragschließende Teil verpflichtet

sich, seinen eigenen Fluglinienunternehmen im

Hinblick auf das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen

des anderen Vertragschließenden

Teiles bei der Anwendung der in diesem Artikel

genannten Gesetze und Vorschriften keinerlei

Vorrechte zu gewähren.

4. Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen

eines Vertragschließenden Teiles hat das

Recht, auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden

Teiles Vertretungsbüros einzurichten.

Diese Vertretungsbüros können kaufmännisches,

Betriebs- und technisches Personal

umfassen.

ARTIKEL 7

1. Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse

und Ausweise, die von einem der Vertragschließenden

Teile ausgestellt oder für gültig

erklärt wurden, sind während der Dauer ihrer

Gültigkeit vom anderen Vertragschließenden Teil

als gültig anzuerkennen.

2. Jeder Vertragschließende Teil behält sich

jedoch das Recht vor, für den Flugverkehr über

seinem eigenen Hoheitsgebiet Befähigungszeugnisse

und Ausweise, die seinen eigenen Staatsangehörigen

vom anderen Vertragschließenden Teil

oder einem anderen Staat ausgestellt oder für

gültig erklärt wurden, nicht anzuerkennen.

ARTIKEL 8

1. Den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

der beiden Vertragschließenden Teile ist

gerechte und gleiche Gelegenheit zum Betrieb der

vereinbarten Fluglinien auf den zwischen ihren

jeweiligen Hoheitsgebieten festgelegten Flugstrecken

zu geben.

2. Beim Betrieb der in diesem Abkommen beschriebenen

Fluglinien durch das namhaft

gemachte Fluglinienunternehmen eines der beiden

Vertragschließenden Teile sind die Interessen des

Fluglinienunternehmens des anderen Vertragschließenden

Teiles zu berücksichtigen, damit der

auf allen oder einem Teil derselben Flugstrecken

betriebene Fluglinienverkehr dieses Fluglinienunternehmens

nicht ungebührlich beeinträchtigt

wird.

3. Der Hauptzweck der vereinbarten Fluglinien,

die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

eines der beiden Vertragschließenden

Teile betrieben werden, ist die Bereitstellung einer

Beförderungskapazität, die dem derzeitigen und

vorhersehbaren Verkehrsaufkommen nach und

aus dem Hoheitsgebiet des Vertragschließenden

Teiles, der das Fluglinienunternehmen namhaft

macht, gerecht wird. Die Beförderung von Personen

und Sachen, welche im Hoheitsgebiet des

anderen Vertragschließenden Teiles an Bord

genommen oder von Bord gebracht werden, von.

und nach Punkten auf den festgelegten Flugstrecken

im Hoheitsgebiet eines anderen Staates

als jenem, der das Fluglinienunternehmen namhaft

macht, ist zweitrangig. Das Recht dieses Fluglinienunternehmens,

Personen und Sachen,

zwischen Punkten auf den im Hoheitsgebiet des

anderen Vertragschließenden Teiles befindlichen,

festgelegten Flugstrecken und Punkten in Drittländern

zu befördern, wird im Interesse eines

reibungslosen Ablaufes des internationalen Flugverkehrs

dermaßen wahrgenommen, daß sich die

bereitgestellte Beförderungskapazität dabei nach

folgenden Gesichtspunkten bestimmt

a) dem Verkehrsaufkommen nach und von

dem Hoheitsgebiet des Vertragschließenden

Teiles, der das Fluglinienunternehmen namhaft

macht;

b) dem Verkehrsaufkommen, das in den

Gebieten besteht, durch die die Fluglinie

verläuft, wobei lokale und regionale Fluglinien

zu berücksichtigen sind;

c) den Erfordernissen eines wirtschaftlichen

Betriebes des Durchgangsverkehrs.

ARTIKEL 9

1. Die für die vereinbarten Fluglinien zu

berechnenden Tarife müssen angemessen sein,

wobei allen erheblichen Faktoren, einschließlich

der Betriebskosten, eines angemessenen Gewinns,

der Merkmale der Dienstleistung (wie Schnelligkeit

und Bequemlichkeit) und der Tarife anderer

Fluglinienunternehmen für einen beliebigen Teil

der festgelegten Flugstrecke, gebührend Rechnung

zu tragen ist.

2. Diese Tarife werden gemäß den nachstehenden

Bestimmungen festgesetzt

a) Die in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten

Tarife samt den im Zusammenhang damit

verwendeten Agenturprovisionssätzen

werden, wenn möglich, für jede der festgelegten

Flugstrecken oder deren Streckenabschnitte

zwischen den beteiligten namhaft

gemachten Fluglinenunternehmen vereinbart;

diese Vereinbarung ist, wenn möglich,

auf dem Wege des Tariffestsetzungsverfahrens

des Internationalen Lufttransportverbandes

zu treffen. Die dermaßen vereinbarten

Tarife bedürfen der Genehmigung

der Luftfahrtbehörden beider Vertragschließender

Teile.

b) Können sich die beteiligten namhaft

gemachten Fluglinienunternehmen auf die

Tarife nicht einigen, oder kommt aus einem

anderen Grund eine Tarifvereinbarung

gemäß den Bestimmungen von Absatz 2

lit. a dieses Artikels nicht zustande, so

haben die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden

Teile zu trachten, den Tarif

in gegenseitigem Einvernehmen festzulegen.

c) Erteilen die Luftfahrtbehörden eines der

Vertragschließenden Teile einem ihnen

gemäß den Bestimmungen von Absatz 2

lit. a dieses Artikels vorgelegten Tarif

keine Genehmigung oder können die Luftfahrtbehörden

beider Vertragschließender

Teile keinen Tarif gemäß den Bestimmungen

des Absatzes 2 lit. b dieses Artikels

festlegen, so ist die Meinungsverschiedenheit

im Einklang mit den Bestimmungen

von Artikel 13 des vorliegenden Abkommens

beizulegen.

d) Ein Tarif, den die Luftfahrtbehörden eines

der beiden Vertragschließenden Teile für

unbefriedigend erachten, kann nur nach

den Bestimmungen von Absatz 3 des

Artikels 13 des vorliegenden Abkommens

in Kraft treten. Bis zur Festsetzung der

Tarife im Einklang mit den Bestimmungen

dieses Artikels gelten die bereits in Kraft

stehenden Tarife.

ARTIKEL 10

Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem

namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des

anderen Vertragschließenden Teiles das Recht,

Ertragsüberschüsse, die im Hoheitsgebiet des erstgenannten

Vertragschließenden Teiles erzielt

wurden, an sein Hauptbüro zu überweisen. Diese

Überweisungen haben jedoch in Übereinstimmung

mit den Devisengesetzen und -bestimmungen

des Vertragschließenden Teiles zu erfolgen, in

dessen Hoheitsgebiet die Einnahmen erzielt

wurden.

ARTIKEL 11

Die Luftfahrtbehörden eines jeden der beiden

Vertragschließenden Teile haben den Luftfahrtbehörden

des anderen Vertragschließenden Teiles

auf deren Ersuchen alle regelmäßigen oder sonstigen

statistischen Unterlagen zu übermitteln, die

billigerweise zum Zwecke der Nachprüfung der

auf den vereinbarten Fluglinien von dem namhaft

gemachten Fluglinienunternehmen des ersteren

Vertragschließenden Teiles bereitgestellten Beförderungskapazität

gefordert werden können. Diese

Unterlagen haben alle Angaben zu umfassen, die

zur Feststellung des auf den vereinbarten Fluglinien

von diesem Fluglinienunternehmen bewältigten

Verkehrsaufkommens und seiner Herkunfts-

und Bestimmungspunkte erforderlich

sind.

ARTIKEL 12

Zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden

Teile werden in regelmäßigen und

kürzeren Abständen Beratungen stattfinden,

damit eine enge Zusammenarbeit bei allen die

Erfüllung des vorliegenden Abkommens betreffenden

Angelegenheiten gewährleistet wird

ARTIKEL 13

1. Bei einer Meinungsverschiedenheit zwischen

den Vertragschließenden Teilen über die Auslegung

oder Anwendung des vorliegenden Abkommens

haben die Vertragschließenden Teile zunächst

danach zu trachten, sie auf dem Verhandlungswege

beizulegen.

2. Gelingt es den Vertragschließenden Teilen

auf dem Verhandlungswege nicht, eine Beilegung

zu erzielen, so können sie vereinbaren, die Meinungsverschiedenheiten

einer Person oder einem

Gremium zur Entscheidung vorzulegen; oder die

Meinungsverschiedenheit kann auf Ersuchen eines

der beiden Vertragschließenden Teile einem

Schiedsgericht von drei Schiedsrichtern vorgelegt

werden, von denen jeder Vertragschließende Teil

jeweils einen namhaft macht und der dritte

Schiedsrichter von den beiden namhaft gemachten

zu bestellen ist. Jeder der beiden Vertragschließenden

Teile hat einen Schiedsrichter innerhalb

eines Zeitraumes von sechzig Tagen ab dem Zeitpunkt,

zu dem ein Vertragschließender Teil vom

anderen auf diplomatischem Weg eine Note erhält,

worin um eine schiedsgerichtliche Behandlung

der Meinungsverschiedenheit ersucht wird,

namhaft zu machen, und der dritte Schiedsrichter

ist innerhalb eines Zeitraumes von weiteren sechzig

Tagen zu bestellen. Wenn einer der beiden

Vertragschließenden Teile es verabsäumt, einen

Schiedsrichter innerhalb des festgelegten Zeitraumes

namhaft zu machen, oder falls man sich

auf den dritten Schiedsrichter nicht einigen kann,

so kann der Präsident des Rates der Internationalen

Zivilluftfahrtorganisation von jedem der

beiden Vertragschließenden Teile ersucht werden,

nach Maßgabe des Falles einen oder mehrere

Schiedsrichter zu ernennen. In diesem Falle muß

der dritte Schiedsrichter ein Staatsangehöriger

eines Drittstaates sein und fungiert als Präsident

des Schiedsgerichtes.

3. Die Vertragschließenden Teile verpflichten

sich, jede gemäß Absatz 2 dieses Artikels ergangene

Entscheidung zu befolgen.

ARTIKEL 14

1. Wenn einer der beiden Vertragschließenden

Teile es für wünschenswert hält, die Bestimmungen

des vorliegenden Abkommens abzuändern,

so kann er jederzeit den anderen Vertragschließenden

Teil um Beratungen zum Zwecke der Abänderung

des vorliegenden Abkommens ersuchen.

Mit diesen Beratungen muß innerhalb eines Zeitraumes

von sechzig Tagen ab dem Zeitpunkt des

Ersuchens begonnen werden. Bezieht sich die Abänderung

nur auf den Anhang, so finden die Beratungen

zwischen den Luftfahrtbehörden beider

Vertragschließenden Teile statt. Einigen sich diese

Behörden auf einen neuen oder überarbeiteten

Anhang, dann treten die vereinbarten bezüglichen

Abänderungen am sechzigsten Tag, nachdem

sie durch diplomatischen Notenwechsel bestätigt

wurden, in Kraft.

2. Tritt ein allgemeines multilaterales Abkommen

über den Luftverkehr für beide Vertragschließenden

Teile in Kraft, so ist das vorliegende

Abkommen dahin gehend abzuändern, daß es den

Bestimmungen dieses Abkommens entspricht.

ARTIKEL 15

Wünscht einer der beiden Vertragschließenden

Teile, das vorliegende Abkommen zu beenden, so

kann er dem anderen jederzeit die Kündigung

schriftlich auf diplomatischem Weg mitteilen.

Diese Kündigung ist gleichzeitig der Internationalen

Zivilluftfahrtorganisation bekanntzugeben. Im

Fall einer Kündigung tritt das vorliegende Abkommen

zwölf Monate nach Einlangen der Kündigung

bei dem anderen Vertragschließenden

Teil außer Kraft, sofern die Kündigung nicht vor

Ablauf der Frist einvernehmlich zurückgezogen

wird. Wenn eine Empfangsbestätigung durch den

anderen Vertragschließenden Teil nicht erfolgt,

gilt die Kündigung vierzehn Tage nach Empfang

durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation

als eingegangen.

ARTIKEL 16

Das vorliegende Abkommen tritt sechzig Tage

nach seiner Unterzeichnung in Kraft.

Das vorliegende Abkommen sowie jeder gemäß

Artikel 14 erfolgte Notenaustausch ist bei der

Internationalen Zivilluftfahrtorganisation registrieren

zu lassen.

ZU URKUND DESSEN haben die Unterfertigten,

von ihren Regierungen hiezu ordnungsgemäß

ermächtigt, das vorliegende Abkommen

unterzeichnet.

GESCHEHEN in Wien, am 15. Mai 1979 in

zweifacher Urschrift in englischer Sprache.

Für die Österreichische Bundesregierung

Willibald P. Pahr m. p.

Für die Regierung der Republik Korea

Young-Choo Kim m. p.

ANHANG

FLUGSTRECKENPLAN

Das von der Österreichischen Bundesregierung

namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt,

auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken

Fluglinien in beiden Richtungen zu

betreiben

von Punkten in Österreich — über Zwischenpunkte

— nach einem oder mehreren Punkten

in der Republik Korea und Punkten darüber

hinaus.

Das von der Regierung der Republik Korea

namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt,

auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken

Fluglinien in beiden Richtungen zu

betreiben

von Punkten in der Republik Korea — über

Zwischenpunkte — nach einem oder mehreren

Punkten in Österreich und Punkten darüber

hinaus.

Nach Ermessen des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens

können Punkte auf jeder der

vorangeführten Flugstrecken auf einem oder auf

allen Flügen ausgelassen werden, mit der Maßgabe,

daß diese Fluglinie ihren Ausgangspunkt im

Hoheitsgebiet des Vertragschließenden Teiles hat,

der das Fluglinienunternehmen namhaft macht.

Das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 16 am 14. Juli 1979 in Kraft.

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