249. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Korea über den Fluglinienverkehr zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus samt Anhang
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Republik Korea,
Als Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944
in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt,
und
Vom Wunsche geleitet, ein Abkommen zum
Zwecke der Errichtung und des Betriebs von
Fluglinien zwischen ihren Hoheitsgebieten und
darüber hinaus abzuschließen,
Sind wie folgt übereingekommen
ARTIKEL 1
Für die Anwendung dieses Abkommens, wenn
der Zusammenhang nicht etwas anderes erfordert,
a) bedeutet der Ausdruck „die Konvention"
das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur
Unterzeichnung aufgelegte Abkommen
über die Internationale Zivilluftfahrt und
schließt alle gemäß Artikel 90 dieser Konvention
angenommenen Anhänge sowie
alle Abänderungen der Anhänge oder der
Konvention gemäß deren Artikel 90 und 94
ein;
b) bezeichnet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden"
im Falle der Österreichischen Bundesregierung
das Bundesministerium für Verkehr
und/oder jede andere Behörde, die
von Rechts wegen ermächtigt ist, die von
den genannten Behörden derzeit ausgeübten
Funktionen wahrzunehmen, und im Falle
der Regierung der Republik Korea den
Minister für Verkehr und/oder jede Person
oder Stelle, die zur Wahrnehmung aller
gegenwärtig von dem genannten Minister
ausgeübten Funktionen oder ähnlicher
Funktionen befugt ist;
c) bedeutet der Ausdruck „namhaft gemachtes
Fluglinienunternehmen" ein Fluglinienunternehmen,
das von einem Vertragschließenden
Teil im Einklang mit Artikel 3
des vorliegenden Abkommens durch schriftliche
Notifikation dem anderen Vertragschließenden
Teil für den Betrieb von
Fluglinien auf den im Anhang festgelegten
Flugstrecken namhaft gemacht worden ist;
d) bedeutet der Ausdruck „Hoheitsgebiet" in
bezug auf einen Vertragschließenden Teil
die Landgebiete und daran angrenzenden
Hoheitsgewässer unter der Souveränität,
Suzeränität, Schutzherrschaft oder Treuhandverwaltung
dieses Vertragschließenden
Teiles;
e) besitzen die Ausdrücke „Fluglinie", „internationale
Fluglinie", „Fluglinienunternehmen"
und „nichtgewerbliche Landung" die
ihnen in Artikel 96 der Konvention jeweils
beigegebene Bedeutung; und
f) bedeutet der Ausdruck „Anhang" den Anhang
zu dem vorliegenden Abkommen
oder die im Einklang mit den Bestimmungen
von Artikel 14 des vorliegenden Abkommens
abgeänderte Fassung.
Der Anhang bildet einen wesentlichen Bestandteil
des vorliegenden Abkommens, und alle Hinweise
auf das Abkommen beziehen sich ebenso
auf den Anhang, außer es wird etwas anderes
festgelegt.
ARTIKEL 2
1. Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem
anderen Vertragschließenden Teil die in dem
vorliegenden Abkommen angeführten Rechte, um
seinem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
die Errichtung und den Betrieb von internationalen
Fluglinien auf den im Anhang des
Abkommens festgelegten Flugstrecken — im
folgenden „die vereinbarten Fluglinien" beziehungsweise
„die festgelegten Flugstrecken" genannt
— zu ermöglichen.
2. Nach Maßgabe der Bestimmungen des vorliegenden
Abkommens genießen die namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen beider Vertragschließender
Teile beim Betrieb der vereinbarten
Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken die
folgenden Vorrechte
a) das Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden
Teiles ohne Landung zu überfliegen;
b) im genannten Hoheitsgebiet Landungen zu
nichtgewerblichen Zwecken durchzuführen;
und
c) im genannten Hoheitsgebiet an den für
diese Flugstrecke im Anhang festgelegten
Punkten Landungen durchzuführen, mit
dem Zweck, im Rahmen des internationalen
Verkehrs Fluggäste, Fracht und Post abzusetzen
und aufzunehmen.
3. Keine Bestimmung des Absatzes 2 dieses
Artikels ist so auszulegen, daß dem namhaft
gemachten Fluglinienunternehmen des einen Vertragschließenden
Teiles das Vorrecht eingeräumt
wird, im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden
Teiles Fluggäste, Fracht oder Post, deren
Bestimmungsort im Hoheitsgebiet dieses anderen
Vertragschließenden Teiles liegt, zur entgeltlichen
Beförderung aufzunehmen.
ARTIKEL 3
1. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht,
dem anderen Vertragschließenden Teil ein Fluglinienunternehmen
für den Betrieb der vereinbarten
Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken
schriftlich namhaft zu machen. Diese
Namhaftmachung erfolgt durch schriftliche Notifikation
zwischen den zuständigen Behörden der
beiden Vertragschließenden Teile.
2. Nach Erhalt der Namhaftmachung hat nach
Maßgabe der Bestimmungen der Absätze 3
und 4 dieses Artikels der andere Vertragschließende
Teil dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
unverzüglich die entsprechende
Betriebsbewilligung zu erteilen.
3. Die Luftfahrtbehörden des einen Vertragschließenden
Teiles können von einem namhaft
gemachten Fluglinienunternehmen des anderen
Vertragschließenden Teiles den Nachweis verlangen,
daß es in der Lage ist, die Bedingungen jener
Gesetze und Vorschriften zu erfüllen, die von
ihnen normaler- und billigerweise im Einklang
mit den Bestimmungen der Konvention auf den
Betrieb internationaler Fluglinien angewendet
werden.
4. Jeder Vertragschließende Teil behält sich
das Recht vor, die Einräumung der in Absatz 2
von Artikel 2 des vorliegenden Abkommens festgelegten
Vorrechte dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
zu verweigern oder sie zu
widerrufen oder für die Ausübung dieser Vorrechte
die von ihm für erforderlich erachteten
Bedingungen zu stellen, wenn ihm nicht nachgewiesen
wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums
und die tatsächliche Führung dieses Fluglinienunternehmens
bei dem Vertragschließenden
Teil, der das Fluglinienunternehmen namhaft
gemacht hat, oder seinen Staatsangehörigen
liegen.
5. Jeder Vertragschließende Teil behält sich das
Recht vor, eine Betriebsbewilligung zu widerrufen
oder die Ausübung der in Absatz 2 von
Artikel 2 des vorliegenden Abkommens festgelegten
Vorrechte seitens des namhaft gemachten
Fluglinienunternehmens des anderen Vertragschließenden
Teiles zeitweilig aufzuheben oder
der Ausübung dieser Vorrechte seitens dieses
namhaft gemachten Fluglinienunternehmens die
von ihm für notwendig erachteten Bedingungen
aufzuerlegen, und zwar in allen Fällen, wo dieses
Fluglinienunternehmen es unterläßt, die Gesetze
und Vorschriften der Vertragschließenden Teile,
die diese Vorrechte gewähren, zu befolgen oder
den Betrieb gemäß den im vorliegenden Abkommen
vorgeschriebenen Bedingungen durchzuführen;
dies jedoch mit der Maßgabe, daß dieses
Recht nur nach Fühlungnahme mit dem anderen
Vertragschließenden Teil ausgeübt wird, es sei
denn, daß eine sofortige Widerrufung, Aufhebung
oder Auferlegung von Bedingungen erforderlich
ist, um weitere Verstöße gegen Gesetze
oder Vorschriften zu verhindern, oder die Sicherheit
des Flugverkehrs dies erforderlich macht.
6. Das gemäß den Bestimmungen der Absätze
1 und 2 dieses Artikels namhaft gemachte
und befugte Fluglinienunternehmen kann mit
dem Betrieb der vereinbarten Fluglinien beginnen,
sobald die gemäß den Bestimmungen von
Artikel 9 des vorliegenden Abkommens erstellten
Tarife für diese Fluglinien in Kraft getreten sind.
ARTIKEL 4
1. Die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
eines der beiden Vertragschließenden
Teile auf internationalen Fluglinien eingesetzten
Luftfahrzeuge sowie deren übliche Ausrüstung,
Kraft-, Schmierstoff- und Bordvorräte
(einschließlich Nahrungsmittel, Getränke und
Tabak), die sich an Bord solcher Luftfahrzeuge
befinden, sind bei der Ankunft im Gebiet des
anderen Vertragschließenden Teiles von allen
Zöllen, Untersuchungsgebühren und anderen
Abgaben oder Steuern befreit, sofern diese Ausrüstung
und Vorräte bis zur Wiederausfuhr an
Bord des Luftfahrzeuges verbleiben.
2. Ebenfalls befreit von diesen Abgaben und
Steuern, ausgenommen von den für Dienstleistungen
zu entrichtenden Entgelten, sind
a) Bordvorräte, die im Hoheitsgebiet eines
der beiden Vertragschließenden Teile innerhalb
der von den Behörden des betreffenden
Vertragschließenden Teiles festgelegten
Grenzen aufgenommen werden, und für
den Verbrauch an Bord eines auf einer
internationalen Fluglinie eingesetzten Luftfahrzeuges
des anderen Vertragschließenden
Teiles bestimmt sind;
b) Ersatzteile, die in das Hoheitsgebiet eines;
der beiden Vertragschließenden Teile zur
Wartung oder Reparatur von Luftfahrzeugen
eingeführt werden, die von dem
namhaft gemachten Fluglinienunternehmen.
des anderen Vertragschließenden Teiles auf
internationalen Fluglinien eingesetzt;
werden;
c) Kraft- und Schmierstoffe, die als Vorrat
für Luftfahrzeuge, welche von dem namhaft
gemachten Fluglinienunternehmen des
anderen Vertragschließenden Teiles auf
internationalen Fluglinien. eingesetzt
werden, bestimmt sind, selbst wenn diese
Vorräte auf dem Teil des Fluges verwendet
werden sollen, der über das Hoheitsgebiet
des Vertragschließenden Teiles, in dem sie
an Bord genommen werden, führt.
Es kann verfangt werden, daß die in den vorstehenden
Absätzen a), b) und c) angeführtes.
Waren unter Zollaufsicht oder -kontrolle bleiben.
ARTIKEL 5
Die übliche Bordausrüstung sowie Waren und
Vorräte, die sich an Bord des Luftfahrzeuges eines
der beiden Vertragschließenden Teile befinden,
dürfen im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden
Teiles nur mit Zustimmung der
Zollbehörden dieses Hoheitsgebietes entladen
werden. In diesem Fall können sie bis zu ihrer
Wiederausfuhr oder bis zu einer anderen Verfügung
gemäß den Zollvorschriften unter die
Aufsicht der genannten Behörden gestellt werden.
ARTIKEL 6
1. Die Gesetze und Vorschriften eines Vertragschließenden
Teiles betreffend den Ein- und Ausflug
der im internationalen Flugverkehr eingesetzten
Luftfahrzeuge in sein oder aus seinem
Hoheitsgebiet oder Flüge dieser Luftfahrzeuge
über dieses Hoheitsgebiet gelten für die Luftfahrzeuge
des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens
des anderen Vertragschließenden Teiles
und sind von diesen beim Ein- oder Ausflug und
während ihres Aufenthaltes im Hoheitsgebiet des
erstgenannten Vertragschließenden Teiles zu
befolgen.
2. Die Gesetze und Vorschriften eines Vertragschließenden
Teiles betreffend den Einflug von
Fluggästen, Besatzung und Fracht oder Post sowie
deren Aufenthalt im und deren Ausflug aus
seinem Hoheitsgebiet, wie beispielsweise jene
betreffend die Formalitäten für Ein- und Ausflug,
Aus- und Einwanderung, Zölle und Sanitärmaßnahmen,
finden für die Fluggäste, Besatzung,
Fracht und Post, die von dem Luftfahrzeug des
namhaft gemachten Fluglinienunternehmens des
anderen Vertragschließenden Teiles befördert
werden, während des Aufenthaltes im Hoheitsgebiet
des erstgenannten Vertragschließenden
Teiles Anwendung.
3. Jeder Vertragschließende Teil verpflichtet
sich, seinen eigenen Fluglinienunternehmen im
Hinblick auf das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen
des anderen Vertragschließenden
Teiles bei der Anwendung der in diesem Artikel
genannten Gesetze und Vorschriften keinerlei
Vorrechte zu gewähren.
4. Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen
eines Vertragschließenden Teiles hat das
Recht, auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden
Teiles Vertretungsbüros einzurichten.
Diese Vertretungsbüros können kaufmännisches,
Betriebs- und technisches Personal
umfassen.
ARTIKEL 7
1. Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse
und Ausweise, die von einem der Vertragschließenden
Teile ausgestellt oder für gültig
erklärt wurden, sind während der Dauer ihrer
Gültigkeit vom anderen Vertragschließenden Teil
als gültig anzuerkennen.
2. Jeder Vertragschließende Teil behält sich
jedoch das Recht vor, für den Flugverkehr über
seinem eigenen Hoheitsgebiet Befähigungszeugnisse
und Ausweise, die seinen eigenen Staatsangehörigen
vom anderen Vertragschließenden Teil
oder einem anderen Staat ausgestellt oder für
gültig erklärt wurden, nicht anzuerkennen.
ARTIKEL 8
1. Den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
der beiden Vertragschließenden Teile ist
gerechte und gleiche Gelegenheit zum Betrieb der
vereinbarten Fluglinien auf den zwischen ihren
jeweiligen Hoheitsgebieten festgelegten Flugstrecken
zu geben.
2. Beim Betrieb der in diesem Abkommen beschriebenen
Fluglinien durch das namhaft
gemachte Fluglinienunternehmen eines der beiden
Vertragschließenden Teile sind die Interessen des
Fluglinienunternehmens des anderen Vertragschließenden
Teiles zu berücksichtigen, damit der
auf allen oder einem Teil derselben Flugstrecken
betriebene Fluglinienverkehr dieses Fluglinienunternehmens
nicht ungebührlich beeinträchtigt
wird.
3. Der Hauptzweck der vereinbarten Fluglinien,
die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
eines der beiden Vertragschließenden
Teile betrieben werden, ist die Bereitstellung einer
Beförderungskapazität, die dem derzeitigen und
vorhersehbaren Verkehrsaufkommen nach und
aus dem Hoheitsgebiet des Vertragschließenden
Teiles, der das Fluglinienunternehmen namhaft
macht, gerecht wird. Die Beförderung von Personen
und Sachen, welche im Hoheitsgebiet des
anderen Vertragschließenden Teiles an Bord
genommen oder von Bord gebracht werden, von.
und nach Punkten auf den festgelegten Flugstrecken
im Hoheitsgebiet eines anderen Staates
als jenem, der das Fluglinienunternehmen namhaft
macht, ist zweitrangig. Das Recht dieses Fluglinienunternehmens,
Personen und Sachen,
zwischen Punkten auf den im Hoheitsgebiet des
anderen Vertragschließenden Teiles befindlichen,
festgelegten Flugstrecken und Punkten in Drittländern
zu befördern, wird im Interesse eines
reibungslosen Ablaufes des internationalen Flugverkehrs
dermaßen wahrgenommen, daß sich die
bereitgestellte Beförderungskapazität dabei nach
folgenden Gesichtspunkten bestimmt
a) dem Verkehrsaufkommen nach und von
dem Hoheitsgebiet des Vertragschließenden
Teiles, der das Fluglinienunternehmen namhaft
macht;
b) dem Verkehrsaufkommen, das in den
Gebieten besteht, durch die die Fluglinie
verläuft, wobei lokale und regionale Fluglinien
zu berücksichtigen sind;
c) den Erfordernissen eines wirtschaftlichen
Betriebes des Durchgangsverkehrs.
ARTIKEL 9
1. Die für die vereinbarten Fluglinien zu
berechnenden Tarife müssen angemessen sein,
wobei allen erheblichen Faktoren, einschließlich
der Betriebskosten, eines angemessenen Gewinns,
der Merkmale der Dienstleistung (wie Schnelligkeit
und Bequemlichkeit) und der Tarife anderer
Fluglinienunternehmen für einen beliebigen Teil
der festgelegten Flugstrecke, gebührend Rechnung
zu tragen ist.
2. Diese Tarife werden gemäß den nachstehenden
Bestimmungen festgesetzt
a) Die in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten
Tarife samt den im Zusammenhang damit
verwendeten Agenturprovisionssätzen
werden, wenn möglich, für jede der festgelegten
Flugstrecken oder deren Streckenabschnitte
zwischen den beteiligten namhaft
gemachten Fluglinenunternehmen vereinbart;
diese Vereinbarung ist, wenn möglich,
auf dem Wege des Tariffestsetzungsverfahrens
des Internationalen Lufttransportverbandes
zu treffen. Die dermaßen vereinbarten
Tarife bedürfen der Genehmigung
der Luftfahrtbehörden beider Vertragschließender
Teile.
b) Können sich die beteiligten namhaft
gemachten Fluglinienunternehmen auf die
Tarife nicht einigen, oder kommt aus einem
anderen Grund eine Tarifvereinbarung
gemäß den Bestimmungen von Absatz 2
lit. a dieses Artikels nicht zustande, so
haben die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden
Teile zu trachten, den Tarif
in gegenseitigem Einvernehmen festzulegen.
c) Erteilen die Luftfahrtbehörden eines der
Vertragschließenden Teile einem ihnen
gemäß den Bestimmungen von Absatz 2
lit. a dieses Artikels vorgelegten Tarif
keine Genehmigung oder können die Luftfahrtbehörden
beider Vertragschließender
Teile keinen Tarif gemäß den Bestimmungen
des Absatzes 2 lit. b dieses Artikels
festlegen, so ist die Meinungsverschiedenheit
im Einklang mit den Bestimmungen
von Artikel 13 des vorliegenden Abkommens
beizulegen.
d) Ein Tarif, den die Luftfahrtbehörden eines
der beiden Vertragschließenden Teile für
unbefriedigend erachten, kann nur nach
den Bestimmungen von Absatz 3 des
Artikels 13 des vorliegenden Abkommens
in Kraft treten. Bis zur Festsetzung der
Tarife im Einklang mit den Bestimmungen
dieses Artikels gelten die bereits in Kraft
stehenden Tarife.
ARTIKEL 10
Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem
namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des
anderen Vertragschließenden Teiles das Recht,
Ertragsüberschüsse, die im Hoheitsgebiet des erstgenannten
Vertragschließenden Teiles erzielt
wurden, an sein Hauptbüro zu überweisen. Diese
Überweisungen haben jedoch in Übereinstimmung
mit den Devisengesetzen und -bestimmungen
des Vertragschließenden Teiles zu erfolgen, in
dessen Hoheitsgebiet die Einnahmen erzielt
wurden.
ARTIKEL 11
Die Luftfahrtbehörden eines jeden der beiden
Vertragschließenden Teile haben den Luftfahrtbehörden
des anderen Vertragschließenden Teiles
auf deren Ersuchen alle regelmäßigen oder sonstigen
statistischen Unterlagen zu übermitteln, die
billigerweise zum Zwecke der Nachprüfung der
auf den vereinbarten Fluglinien von dem namhaft
gemachten Fluglinienunternehmen des ersteren
Vertragschließenden Teiles bereitgestellten Beförderungskapazität
gefordert werden können. Diese
Unterlagen haben alle Angaben zu umfassen, die
zur Feststellung des auf den vereinbarten Fluglinien
von diesem Fluglinienunternehmen bewältigten
Verkehrsaufkommens und seiner Herkunfts-
und Bestimmungspunkte erforderlich
sind.
ARTIKEL 12
Zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden
Teile werden in regelmäßigen und
kürzeren Abständen Beratungen stattfinden,
damit eine enge Zusammenarbeit bei allen die
Erfüllung des vorliegenden Abkommens betreffenden
Angelegenheiten gewährleistet wird
ARTIKEL 13
1. Bei einer Meinungsverschiedenheit zwischen
den Vertragschließenden Teilen über die Auslegung
oder Anwendung des vorliegenden Abkommens
haben die Vertragschließenden Teile zunächst
danach zu trachten, sie auf dem Verhandlungswege
beizulegen.
2. Gelingt es den Vertragschließenden Teilen
auf dem Verhandlungswege nicht, eine Beilegung
zu erzielen, so können sie vereinbaren, die Meinungsverschiedenheiten
einer Person oder einem
Gremium zur Entscheidung vorzulegen; oder die
Meinungsverschiedenheit kann auf Ersuchen eines
der beiden Vertragschließenden Teile einem
Schiedsgericht von drei Schiedsrichtern vorgelegt
werden, von denen jeder Vertragschließende Teil
jeweils einen namhaft macht und der dritte
Schiedsrichter von den beiden namhaft gemachten
zu bestellen ist. Jeder der beiden Vertragschließenden
Teile hat einen Schiedsrichter innerhalb
eines Zeitraumes von sechzig Tagen ab dem Zeitpunkt,
zu dem ein Vertragschließender Teil vom
anderen auf diplomatischem Weg eine Note erhält,
worin um eine schiedsgerichtliche Behandlung
der Meinungsverschiedenheit ersucht wird,
namhaft zu machen, und der dritte Schiedsrichter
ist innerhalb eines Zeitraumes von weiteren sechzig
Tagen zu bestellen. Wenn einer der beiden
Vertragschließenden Teile es verabsäumt, einen
Schiedsrichter innerhalb des festgelegten Zeitraumes
namhaft zu machen, oder falls man sich
auf den dritten Schiedsrichter nicht einigen kann,
so kann der Präsident des Rates der Internationalen
Zivilluftfahrtorganisation von jedem der
beiden Vertragschließenden Teile ersucht werden,
nach Maßgabe des Falles einen oder mehrere
Schiedsrichter zu ernennen. In diesem Falle muß
der dritte Schiedsrichter ein Staatsangehöriger
eines Drittstaates sein und fungiert als Präsident
des Schiedsgerichtes.
3. Die Vertragschließenden Teile verpflichten
sich, jede gemäß Absatz 2 dieses Artikels ergangene
Entscheidung zu befolgen.
ARTIKEL 14
1. Wenn einer der beiden Vertragschließenden
Teile es für wünschenswert hält, die Bestimmungen
des vorliegenden Abkommens abzuändern,
so kann er jederzeit den anderen Vertragschließenden
Teil um Beratungen zum Zwecke der Abänderung
des vorliegenden Abkommens ersuchen.
Mit diesen Beratungen muß innerhalb eines Zeitraumes
von sechzig Tagen ab dem Zeitpunkt des
Ersuchens begonnen werden. Bezieht sich die Abänderung
nur auf den Anhang, so finden die Beratungen
zwischen den Luftfahrtbehörden beider
Vertragschließenden Teile statt. Einigen sich diese
Behörden auf einen neuen oder überarbeiteten
Anhang, dann treten die vereinbarten bezüglichen
Abänderungen am sechzigsten Tag, nachdem
sie durch diplomatischen Notenwechsel bestätigt
wurden, in Kraft.
2. Tritt ein allgemeines multilaterales Abkommen
über den Luftverkehr für beide Vertragschließenden
Teile in Kraft, so ist das vorliegende
Abkommen dahin gehend abzuändern, daß es den
Bestimmungen dieses Abkommens entspricht.
ARTIKEL 15
Wünscht einer der beiden Vertragschließenden
Teile, das vorliegende Abkommen zu beenden, so
kann er dem anderen jederzeit die Kündigung
schriftlich auf diplomatischem Weg mitteilen.
Diese Kündigung ist gleichzeitig der Internationalen
Zivilluftfahrtorganisation bekanntzugeben. Im
Fall einer Kündigung tritt das vorliegende Abkommen
zwölf Monate nach Einlangen der Kündigung
bei dem anderen Vertragschließenden
Teil außer Kraft, sofern die Kündigung nicht vor
Ablauf der Frist einvernehmlich zurückgezogen
wird. Wenn eine Empfangsbestätigung durch den
anderen Vertragschließenden Teil nicht erfolgt,
gilt die Kündigung vierzehn Tage nach Empfang
durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation
als eingegangen.
ARTIKEL 16
Das vorliegende Abkommen tritt sechzig Tage
nach seiner Unterzeichnung in Kraft.
Das vorliegende Abkommen sowie jeder gemäß
Artikel 14 erfolgte Notenaustausch ist bei der
Internationalen Zivilluftfahrtorganisation registrieren
zu lassen.
ZU URKUND DESSEN haben die Unterfertigten,
von ihren Regierungen hiezu ordnungsgemäß
ermächtigt, das vorliegende Abkommen
unterzeichnet.
GESCHEHEN in Wien, am 15. Mai 1979 in
zweifacher Urschrift in englischer Sprache.
Für die Österreichische Bundesregierung
Willibald P. Pahr m. p.
Für die Regierung der Republik Korea
Young-Choo Kim m. p.
ANHANG
FLUGSTRECKENPLAN
Das von der Österreichischen Bundesregierung
namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt,
auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken
Fluglinien in beiden Richtungen zu
betreiben
von Punkten in Österreich — über Zwischenpunkte
— nach einem oder mehreren Punkten
in der Republik Korea und Punkten darüber
hinaus.
Das von der Regierung der Republik Korea
namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt,
auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken
Fluglinien in beiden Richtungen zu
betreiben
von Punkten in der Republik Korea — über
Zwischenpunkte — nach einem oder mehreren
Punkten in Österreich und Punkten darüber
hinaus.
Nach Ermessen des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens
können Punkte auf jeder der
vorangeführten Flugstrecken auf einem oder auf
allen Flügen ausgelassen werden, mit der Maßgabe,
daß diese Fluglinie ihren Ausgangspunkt im
Hoheitsgebiet des Vertragschließenden Teiles hat,
der das Fluglinienunternehmen namhaft macht.
Das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 16 am 14. Juli 1979 in Kraft.